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SR 817.022.104

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE) (VLBE)

vom 16. December 2016
(Stand am 01.01.2026)

817.022.104

Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf

(VLBE)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Januar 2026)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 12 Absatz 3, 14 Absatz 1, 25 Absatz 2
und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[*] (LGV),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung umschreibt die Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf und regelt die Anforderungen an die Zusammensetzung, die Kennzeichnung, die Aufmachung und die Werbung dieser Lebensmittel.

Art. 2 Kategorien von Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf werden in folgende Kategorien eingeteilt:

  1. a. Säuglingsanfangsnahrung;
  2. b. Folgenahrung;
  3. c. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder;
  4. d. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 290 ). Lebensmittel für gewichtskontrollierende Ernährung;
  6. f. Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler.
Art. 3 Allgemeine Anforderungen

1  Stoffe, die einem Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf zugesetzt werden, müssen:

  1. a. in bioverfügbarer Form vorliegen;
  2. b. eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung haben;
  3. c. für die Personen, für die sie bestimmt sind, geeignet sein.

2  Den Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstaben a–e dürfen folgende Stoffe und Verbindungen zugegeben werden:

  1. a. Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1;
  2. b. Stoffe, die nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016[*] über neuartige Lebensmittel für den betreffenden Ernährungsbedarf zugelassen sind.

3  Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf müssen so zusammengesetzt sein, dass sie nach den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen den Ernährungsbedürfnissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen und für diese Personen geeignet sind.

4  Sie dürfen keinen Stoff in einer solchen Menge enthalten, dass dadurch die Gesundheit der Personen, für die sie bestimmt sind, gefährdet wird.

5  Sie dürfen nur vorverpackt in Verkehr gebracht werden, ausser sie werden zum direkten Verzehr an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben.

6  Für Stoffe, bei denen es sich um technisch hergestellte Nanomaterialien handelt, ist die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Anforderungen anhand geeigneter Testverfahren nachzuweisen.

7  Die Stoffe nach Anhang 4 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016[*] über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) sind verboten.[*]

Art. 4 Kennzeichnung

1  Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016[*] über die Information über Lebensmittel (LIV) sind auf dem Etikett Informationen über die angemessene Verwendung anzubringen.

2  Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 LIV ist die Nährwertdeklaration unabhängig von der Grösse der grössten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses zwingend.

3  Alle obligatorischen Angaben sind in einer für Konsumentinnen und Konsumenten gut verständlichen Sprache zu verfassen.

2. Kapitel: Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

1. Abschnitt: Säuglingsanfangsnahrung

Art. 5 Begriff

1  Säuglingsanfangsnahrung ist ein Lebensmittel, das für gesunde Säuglinge (Kinder unter zwölf Monaten) während der ersten Lebensmonate bestimmt ist und bis zur Einführung einer angemessenen Beikost für sich allein die Ernährungsbedürfnisse dieser Säuglinge deckt.

2  Ein Erzeugnis, das für sich allein keine Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von Absatz 1 ist, darf nicht als solche in Verkehr gebracht oder ausgegeben werden.

Art. 6 Anforderungen

Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen:

  1. a.

    Sie wird hergestellt aus:

    1. 1. Proteinquellen nach Anhang 2 Ziffer 2; und
    2. 2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 846 ). Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3a erfüllen.
  3. c. Säuglingsanfangsnahrung muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.
  4. d.

    Bei der Herstellung dürfen nur die Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 zugesetzt werden. Für diese gelten:

    1. 1. falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können: die Reinheitskriterien nach Anhang 4 der Zusatzstoffverordnung vom 25. November 2013[*] (ZuV);
    2. 2. falls sie nicht auch als Zusatzstoffe verwendet werden oder die Reinheitskriterien nach Anhang 4 ZuV nicht anwendbar sind: die anerkannten Reinheitskriterien von internationalen Stellen.
Art. 7 Kennzeichnung: Allgemeines

1  Die Sachbezeichnung für Säuglingsanfangsnahrung lautet «Säuglingsanfangsnahrung».

2  Säuglingsanfangsnahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Säuglingsmilchnahrung» bezeichnet werden.

3  Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett erforderlich:

  1. a. eine Angabe darüber, dass sich das Erzeugnis für die Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden;
  2. b. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Verwendung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses;
  3. c. die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung des Erzeugnisses gesundheitsschädlich sein kann;
  4. d.

    eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von:

    1. 1. einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Säuglingsanfangsnahrung überlegen ist, und
    2. 2. der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege zu verwenden.

4  Zulässig sind zudem:

  1. a.

    zweckdienliche Angaben, sofern sie sich nicht auf dem Etikett befinden und ausschliesslich für nachfolgende Personen bestimmt sind:

    1. 1. medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifizierte Personen,
    2. 2. für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Gesundheitsberufe;
  2. b. Zeichnungen zur leichteren Identifizierung der Säuglingsanfangsnahrung und zur Illustration der Zubereitungsmethoden.

5  Nicht zulässig sind:

  1. a. das Kennzeichnen von Säuglingsanfangsnahrung in einer Weise, die vom Stillen abhalten könnte;
  2. b. Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder eine Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrung idealisieren könnten;
  3. c. die Verwendung von Begriffen wie «humanisiert», «maternisiert» oder «adaptiert».

6  Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass Säuglingsanfangsnahrung eindeutig von Folgenahrungen unterschieden werden kann und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.

Art. 8 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration

1  In Abweichung der Bestimmungen nach dem 11. Abschnitt LIV[*]:

  1. a. muss die Nährwertdeklaration je 100 ml der gebrauchsfertigen Zubereitung angegeben werden; zusätzlich können die Angaben pro 100 g gemacht werden;
  2. b. darf der Salzgehalt nicht angegeben werden;
  3. c. dürfen weder beim Energie- noch beim Nährstoffgehalt prozentuale Angaben zu den Referenzmengen gemacht werden.

2  Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die Angaben aus der obligatorischen Nährwertdeklaration auf dem Etikett nicht wiederholt werden.

3  Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV sind in der Nährwertdeklaration Angaben über die durchschnittliche Menge aller in Anhang 2 aufgeführten Mineralstoffe (mit Ausnahme von Molybdän) und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol und L-Carnitin je 100 ml der gebrauchsfertigen Zubereitung anzubringen. Die Nährwertdeklaration kann zudem durch eine oder mehrere der folgenden Angaben erweitert werden:

  1. a. die Mengen an Protein-, Kohlenhydrat-oder Fettkomponenten;
  2. b. das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein;
  3. c. die Menge der in Anhang 1 aufgeführten Stoffe und Verbindungen, sofern eine solche Angabe nicht bereits aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b erfolgt ist;
  4. d. die Menge der nach Artikel 6 zugesetzten Stoffe.

4  Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nach dem 12. Abschnitt LIV sind für Säuglingsanfangsnahrungen nicht zulässig. Ausgenommen sind die folgenden Hinweise auf Laktose und Docosahexaensäure (DHA):

  1. a. der Hinweis «nur Laktose enthaltend», sofern Laktose das einzige im Erzeugnis vorhandene Kohlenhydrat ist;
  2. b. der Hinweis «laktosefrei», sofern der Laktoseanteil in dem Erzeugnis 2,5 mg/100 kJ (10 mg/100 kcal) nicht überschreitet;
  3. c. der Hinweis «laktosefrei» für aus anderen Proteinquellen als Sojaproteinisolaten hergestellten Säuglingsanfangsnahrung, sofern ihm der Hinweis «für Säuglinge mit Galaktosämie nicht geeignet» beigefügt wird, und zwar in derselben Schriftgrösse und mit derselben Sichtbarkeit wie der Hinweis «laktosefrei» und in unmittelbarer Nähe dazu;
  4. d. der Hinweis «enthält Docosahexaensäure (gesetzlich für Säuglingsanfangsnahrung vorgeschrieben)» oder «enthält DHA (gesetzlich für Säuglingsanfangsnahrung vorgeschrieben)».
Art. 9 Aufmachung und Werbung

Die Artikel 7 und 8 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.

Art. 10 Säuglingsanfangsnahrung, die verschenkt oder zum Lagerpreis verkauft wird

Säuglingsanfangsnahrung, die an Institutionen oder Organisationen zur Verwendung in oder zur Weiterverteilung ausserhalb dieser Institutionen oder Organisationen verschenkt oder zum Lagerpreis verkauft wird, darf nur für Säuglinge verwendet oder verteilt werden, die mit Säuglingsanfangsnahrung ernährt werden müssen, und nur so lange, wie diese Säuglinge sie brauchen.

Art. 11 Meldepflicht

1  Wer Säuglingsanfangsnahrung herstellt oder importiert und diese in Verkehr bringen will, muss dies dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vor dem ersten Inverkehrbringen sowie bei jeder Rezepturänderung und Kennzeichnungsanpassung melden.

2  Mit der Meldung ist eine Originalpackung, ein Originaletikett oder ein Laserausdruck davon einzureichen.

2. Abschnitt: Folgenahrung

Art. 12 Begriff

Folgenahrung ist ein Lebensmittel, das den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost darstellt und bestimmt ist:

  1. a. für Säuglinge ab sechs Monaten, die sich mit einer angemessenen Beikost ernähren können; und
  2. b. für Kleinkinder zwischen einem und drei Jahren.
Art. 13 Anforderungen

Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen:

  1. a.

    Sie wird hergestellt aus:

    1. 1. den Proteinquellen nach Anhang 3 Ziffer 2; und
    2. 2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von über sechs Monate alten Säuglingen und Kleinkindern durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 846 ). Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach den Anhängen 3 und 3aerfüllen.
  3. c. Sie muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.
  4. d.

    Der Folgenahrung dürfen nur Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 zugegeben werden. Für diese gelten:

    1. 1. falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können: die Reinheitskriterien nach Anhang 4 ZuV[*];
    2. 2. falls sie nicht auch als Zusatzstoffe verwendet werden oder die Reinheitskriterien nach Anhang 4 ZuV nicht anwendbar sind: die anerkannten Reinheitskriterien von internationalen Stellen.
Art. 14 Kennzeichnung: Allgemeines

1  Die Sachbezeichnung für Folgenahrung lautet «Folgenahrung».

2  Folgenahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Folgemilch» bezeichnet werden.

3  Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett erforderlich:

  1. a.

    die Angabe, dass das Erzeugnis:

    1. 1. sich nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet,
    2. 2. nur Teil einer Mischkost sein soll, und
    3. 3. nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden darf;
  2. b.

    die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Beikost zu beginnen, insbesondere wenn dies ausnahmsweise vor dem sechsten Lebensmonat der Fall ist, nur getroffen werden soll:

    1. 1. auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege, und
    2. 2. unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsbedürfnisse des einzelnen Säuglings;
  3. c. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Verwendung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses;
  4. d. die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung gesundheitsschädlich sein kann;
  5. e.

    eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von:

    1. 1. einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Folgenahrung überlegen ist, und
    2. 2. der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege zu verwenden.

4  Zulässig sind zudem:

  1. a.

    zweckdienliche Angaben, sofern sie sich nicht auf dem Etikett befinden und ausschliesslich für nachfolgende Personen bestimmt sind:

    1. 1. medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifizierte Personen,
    2. 2. für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Gesundheitsberufe;
  2. b. Zeichnungen zur leichteren Identifizierung der Folgenahrung und zur Illustration der Zubereitungsmethoden.

5  Nicht zulässig sind:

  1. a. das Kennzeichnen von Folgenahrung in einer Weise, die vom Stillen abhalten könnte;
  2. b. Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder ein Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrungen idealisieren könnten;
  3. c. die Verwendung von Begriffen, wie «humanisiert», «maternisiert» oder «adaptiert».

6  Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass Folgenahrungen eindeutig von Säuglingsanfangsnahrungen unterschieden werden können und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.

Art. 15 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration

1  In Abweichung der Bestimmungen nach 11. Abschnitt LIV[*]:

  1. a. muss die Nährwertdeklaration je 100 ml der gebrauchsfertigen Zubereitung angegeben werden; zusätzlich können die Angaben pro 100 g gemacht werden;
  2. b. darf der Salzgehalt nicht angegeben werden;
  3. c. dürfen nur bei Vitaminen und Mineralstoffen der prozentuale Anteil an den Referenzmengen angegeben werden; es gelten die spezifischen Referenzmengen nach Anhang 4.

2  Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die Angaben aus der obligatorischen Nährwertdeklaration auf dem Etikett nicht wiederholt werden.

3  Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV sind in der Nährwertdeklaration Angaben über die durchschnittliche Menge aller in Anhang 3 enthaltenen Mineralstoffe (mit Ausnahme von Molybdän) und Vitamine und gegebenenfalls die Menge an Cholin, Inositol und L-Carnitin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung anzubringen. Die Nährwertdeklaration kann zudem durch eine oder mehrere der folgenden Angaben erweitert werden:

  1. a. die Mengen an Protein-, Kohlenhydrat- oder Fettkomponenten;
  2. b. das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein;
  3. c. die Menge der in Anhang 1 aufgeführten Stoffe und Verbindungen je 100 ml des gebrauchsfertigen Erzeugnisses, sofern eine solche Angabe nicht bereits aufgrund von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c erfolgt ist;
  4. d. die Menge der nach Artikel 13 zugesetzten Stoffe.

4  Folgende Hinweise auf Laktose sind zulässig:

  1. a. der Hinweis «nur Laktose enthaltend», sofern Laktose das einzige im Erzeugnis vorhandene Kohlenhydrat ist;
  2. b. der Hinweis «laktosefrei», wenn der Laktoseanteil in dem Erzeugnis 2,5 mg/100 kJ (10 mg/100 kcal) nicht überschreitet;
  3. c. der Hinweis «laktosefrei» für aus anderen Proteinquellen als Sojaproteinisolaten hergestellte Folgenahrung , sofern ihm der Hinweis «für Säuglinge mit Galaktosämie nicht geeignet» beigefügt wird, und zwar in derselben Schriftgrösse und mit derselben Sichtbarkeit wie der Hinweis «laktosefrei» und in unmittelbarer Nähe dazu.
Art. 16 Aufmachung und Werbung

Die Artikel 14 und 15 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.

Art. 17 Meldepflicht

1  Wer Folgenahrung aus Proteinhydrolysaten oder Folgenahrung, die andere als in Anhang 1 aufgeführte Stoffe und Verbindungen enthält, herstellt oder importiert und diese in Verkehr bringen will, muss dies dem BLV vor dem ersten Inverkehrbringen sowie bei jeder Rezepturänderung und Kennzeichnungsanpassung melden.

2  Mit der Meldung ist eine Originalpackung, ein Originaletikett oder ein Laserausdruck davon einzureichen.

3. Abschnitt: Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Art. 18 Begriff

1  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsbedürfnissen von gesunden Säuglingen und Kleinkindern zwischen vier Monaten und drei Jahren entsprechen.

2  Sie sind zum Verzehr bestimmt:

  1. a. während der Entwöhnung der Säuglinge;
  2. b. zur Ergänzung der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern; oder
  3. c. zur allmählichen Umstellung auf normale Kost.

3  Nicht als Beikost gelten Milchgetränke, die für Kleinkinder bestimmt ist.

Art. 19 Anforderungen

1  Getreidebeikost darf angeboten werden als:

  1. a. einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder damit zubereitet werden;
  2. b. Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen proteinfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder damit zubereitet werden müssen;
  3. c. Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;
  4. d. Zwiebacks sowie Biscuits oder Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

2  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Kindern nach Artikel 18 Absatz 1 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

3  Für die Zusammensetzung gelten die folgenden Anforderungen:

  1. a. Getreidebeikost muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.
  2. b. Beikost muss die Anforderungen nach Anhang 6 erfüllen.
  3. c. Bei der Herstellung dürfen nur die Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 verwendet werden.

4  Werden der Getreidebeikost und der Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt, so gelten die Höchstmengen nach Anhang 7.

Art. 20 Kennzeichnung: Allgemeines

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 muss das Etikett folgende Angaben und Informationen enthalten:

  1. a. einen Hinweis, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf;
  2. b. Informationen über den Glutengehalt, wie «glutenhaltig», oder die Glutenfreiheit, wenn das empfohlene Alter unter sechs Monaten liegt;
  3. c. die durchschnittliche Menge der einzelnen Mineralstoffe und Vitamine, für die in den Anhängen 5 und 6 spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts;
  4. d. falls erforderlich eine Anleitung zur richtigen Zubereitung mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.
Art. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ). Kennzeichnung: Nährwertdeklaration [*]

1  Die Nährwertkennzeichnung kann den durchschnittlichen Gehalt der Stoffe nach Anhang 1 je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts enthalten, falls eine solche Angabe nicht unter die Bestimmungen von Artikel 20 Buchstabe c fällt.

2  Zusätzlich zu den Zahlenangaben nach Absatz 1 kann im Rahmen der Nährwertkennzeichnung bei Vitaminen und Mineralstoffen nach Anhang 4, die sich auf die Beikost beziehen, der prozentuale Anteil am Referenzwert angegeben werden. Die prozentuale Angabe ist nur zulässig, wenn in 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls in einer festgelegten Portion des Produkts mindestens 15 Prozent des Referenzwerts nach Anhang 4 enthalten sind.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen zu Rückständen von Pflanzenschutzmitteln und Höchstwerten in Säuglingsnahrung, Folgekost, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Art. 22

1  Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 8 Liste A behandelt worden sind, dürfen nicht zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, von Folgenahrung, von Getreidebeikost und von anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.

2  Die in Anhang 8 Liste A aufgeführten Pflanzenschutzmittel gelten als nicht verwendet, wenn ihre Höchstwerte für Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen.

3  Für die in Anhang 8 Liste B aufgeführten Pflanzenschutzmittel gelten die dort aufgeführten Rückstandshöchstgehalte.

4  In verkaufsfertigen oder nach Anweisung der Herstellerin oder des Herstellers hergestellten Produkten dürfen Rückstände von Pflanzenschutzmitteln nicht in einer Menge enthalten sein, die 0,01 mg/kg je Wirkstoff übersteigt.

5. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ). Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bezüglich der Informationen zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern

Art. 22 a

1  Das Informationsmaterial von Herstellerinnen, Herstellern, Vertreiberinnen und Vertreibern beinhaltet die Empfehlungen des BLV für die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern.

2  Das schriftliche oder audiovisuelle Informationsmaterial, das die Ernährung von Säuglingen betrifft und sich an Schwangere oder Mütter von Säuglingen und Kleinkindern richtet, muss klare Informationen über folgende Punkte enthalten:

  1. a. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens;
  2. b. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und die Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;
  3. c. die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;
  4. d. die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;
  5. e. erforderlichenfalls die sachgemässe Verwendung der Säuglingsanfangsnahrung.

3  Enthält dieses Material Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung, so müssen diese auch Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen, die Gefährdung der Gesundheit durch ungeeignete Lebensmittel oder Ernährungsmethoden und vor allem die Gefährdung der Gesundheit durch unsachgemässe Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung geben. Es darf keine Bilder verwenden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.

4  Die kostenlose Verteilung von Geräten oder Informationsmaterial durch Herstellerinnen, Hersteller. Vertreiberinnen und Vertreiber darf die Förderung des Stillens nicht behindern. Material und Geräte können den Namen oder das Firmenzeichen der Geberfirma tragen, dürfen jedoch keine besondere Handelsmarke für Säuglingsanfangsnahrung erwähnen und nur über das Gesundheitswesen verteilt werden.

3. Kapitel: Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Art. 23 Begriff

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind Lebensmittel, die bestimmt sind für Patientinnen und Patienten mit:

  1. a. eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe, einschliesslich deren Metaboliten; oder
  2. b. einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für die eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für die Ernährung bestimmter Personengruppen oder eine Kombination von beiden den Bedürfnissen nicht entspricht.
Art. 24 Kategorien von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke

1  Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:

  1. a. diätetisch vollständige Lebensmittel, die als einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, verwendet werden können, mit einer Nährstoff-Standardformulierung;
  2. b. diätetisch vollständige Lebensmittel, die als einzige Nahrungsquelle verwendet werden können, mit einer Nährstoff-Formulierung, die für eine bestimmte Krankheit, eine bestimmte Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifisch angepasst wurde;
  3. c. diätetisch unvollständige Lebensmittel, die sich nicht als einzige Nahrungsquelle eignen, mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder mit einer Nährstoff-Formulierung, die für eine bestimmte Krankheit, eine bestimmte Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifisch angepasst wurde.

2  Lebensmittel nach Absatz 1 Buchstaben a und b können auch zum teilweisen Ersatz oder zur Ergänzung der Ernährung einer Patientin oder eines Patienten verwendet werden.

Art. 25 Anforderungen

1  Die Formulierung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke muss auf anerkannten medizinischen und diätetischen Grundsätzen beruhen.

2  Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke dürfen Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 enthalten.

3  Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke müssen:

  1. a. sich gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen;
  2. b. den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen; und
  3. c. den in Anhang 9 aufgeführten Kriterien entsprechen.

4  Die Wirksamkeit eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke ist durch allgemein fundierte wissenschaftliche Daten zu belegen.

Art. 26 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Höchstwerte in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden

Die Bestimmungen nach Artikel 22 Absätze 1–4 gelten auch für die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden.

Art. 27 Meldepflicht

Wer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke herstellt oder importiert und diese in Verkehr bringen will, muss dies dem BLV vor dem ersten Inverkehrbringen sowie bei jeder Rezepturänderung und Kennzeichnungsanpassung melden. Dem BLV ist dazu eine Originalpackung, ein Originaletikett oder deren respektive gedruckte Version mit Rezeptur einzureichen.

Art. 28 Kennzeichnung: Allgemeines

1  Die Sachbezeichnung lautet «Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)».

2  Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind auf dem Etikett folgende Angaben anzubringen:

  1. a. ein Hinweis, dass das Erzeugnis unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss;
  2. b. ein Hinweis, ob das Erzeugnis zur Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet ist;
  3. c. ein Hinweis «Zum Diätmanagement bei …», ergänzt durch die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden, für die das Erzeugnis bestimmt ist;
  4. d. eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit in Bezug auf die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden verdankt, für deren Diätmanagement es vorgesehen ist, gegebenenfalls hinsichtlich der besonderen Verarbeitung und Formulierung, mit Angaben zu denjenigen Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden;
  5. e. eine Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses.

3  Weiter können folgende Angaben angebracht werden:

  1. a. ein Hinweis, dass das Erzeugnis für eine bestimmte Altersgruppe bestimmt ist;
  2. b. ein Hinweis, dass das Erzeugnis die Gesundheit gefährden kann, wenn es von Personen konsumiert wird, die nicht an der Krankheit, der Störung oder den Beschwerden leiden, für die es bestimmt ist.
  3. c. ein Hinweis auf Vorsichtsmassnahmen und Kontraindikationen;
  4. d. eine Warnung, dass das Erzeugnis nicht parenteral verwendet werden darf;
  5. e. Anweisungen für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Erzeugnisses nach dem Öffnen der Verpackung.

4  Den Angaben nach den Absätzen 2 Buchstaben a und b und 3 Buchstaben a und b muss der Ausdruck «Wichtiger Hinweis» oder eine gleichbedeutende Formulierung vorangestellt werden.

Art. 29 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration

1  Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV[*] sind in der Nährwertdeklaration folgende Angaben zu machen:

  1. a. die Menge aller in Anhang 9 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, die das Erzeugnis enthält;
  2. b. die Mengen an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteilen, sofern die Information zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich ist;
  3. c. Angaben zum Ursprung und zur Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine oder Proteinhydrolysate;
  4. d. gegebenenfalls Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität des Erzeugnisses.

2  Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die die Angaben aus der obligatorischen Nährwertdeklaration nicht auf dem Etikett wiederholt werden.

3  Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 LIV dürfen der Energiewert und die Nährstoffmengen nicht als Prozentsatz der Referenzmengen ausgedrückt werden.

4  Der Natriumgehalt ist gemeinsam mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann anschliessend an den Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: Salz: X g (davon Natrium Y mg).

5  Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke nicht zulässig.

Art. 30 Kennzeichnung: Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden.

Für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden, gelten in Bezug auf die Kennzeichnung zusätzlich zu den Artikeln 28 und 29 die folgenden Anforderungen:

  1. a. Zulässig sind Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses und als Illustration der Zubereitung.
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ). Nicht zulässig sind Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder ein Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrung idealisieren könnten.
  3. c. Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass die hier beschriebenen Erzeugnisse eindeutig von Säuglingsanfangsnahrungen und von Folgenahrungen unterschieden werden können und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.
Art. 31 Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden

1  Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden, ist nur in Veröffentlichungen, die der Säuglingspflege gewidmet sind, und in wissenschaftlichen Publikationen erlaubt. Nicht zulässig sind Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder ein Wortlaut, die den Gebrauch dieser Lebensmittel idealisieren könnten.

2  In Verkaufsstellen von diesen Lebensmitteln dürfen keine Proben oder Muster verteilt werden. Werbung mittels besonderer Auslagen, Rabattmarken, Zugabeartikeln, Sonderangeboten, Lockartikeln und Koppelungsgeschäften, die zum Kauf anregen könnten, ist unzulässig.

3 Herstellerinnen,Hersteller, Vertreiberinnen und Vertreiber dürfen diese Lebensmittel der Bevölkerung, namentlich Schwangeren, Müttern und deren Familienmitgliedern, nicht als kostenlose oder verbilligte Erzeugnisse, Proben oder Muster oder andere Werbegeschenke abgeben.

4. Kapitel: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ). Lebensmittel für gewichtskontrollierende Ernährung Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 290 ).

1. Abschnitt: Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 290 ).

Art. 32 Begriff

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die bei der Verwendung entsprechend den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers eine Tagesration ersetzen.

Art. 33

Aufgehoben

Art. 34 Anforderungen

1  Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen die Zusammensetzungsanforderungen nach Anhang 10 erfüllen.

2  Die Zusammensetzungsanforderungen nach Anhang 10 gelten für gebrauchsfertige Lebensmittel, die als solche oder nach Zubereitung gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers vermarktet werden.

3  Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nur andere Stoffe als jene nach Anhang 10 enthalten, wenn deren Eignung anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten nachgewiesen wurde.

Art. 35 Kennzeichnung: Allgemeine Bestimmungen

1  Die Sachbezeichnung lautet «Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung».

2  Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 LIV[*] sind anzugeben:

  1. a. ein Hinweis, dass das Erzeugnis ausschliesslich für gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene bestimmt ist, die ihr Gewicht verringern möchten;
  2. b. ein Hinweis, dass das Erzeugnis von Schwangeren oder Stillenden, von Jugendlichen oder von Personen mit Gesundheitsbeschwerden nicht ohne den Rat einer Gesundheitsfachperson verzehrt werden sollte;
  3. c. ein Hinweis auf die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitszufuhr;
  4. d. ein Hinweis, dass das Erzeugnis beim Verzehr gemäss Gebrauchsanweisung eine Versorgung mit ausreichenden täglichen Mengen an allen essenziellen Nährstoffen gewährleistet;
  5. e. ein Hinweis, dass das Erzeugnis von gesunden übergewichtigen oder fettleibigen Erwachsenen nicht länger als acht Wochen oder wiederholt über kürzere Zeiträume als acht Wochen ohne den Rat einer Gesundheitsfachperson verzehrt werden sollte;
  6. f. erforderlichenfalls Anweisungen zur richtigen Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung;
  7. g. falls ein Erzeugnis beim Verzehr gemäss Herstelleranweisung zu einer täglichen Aufnahme von mehr als 20 g mehrwertigen Alkoholen pro Tag führt, ein Hinweis, dass das Lebensmittel abführend wirken kann;
  8. h. falls dem Erzeugnis keine Ballaststoffe zugesetzt wurden, ein Hinweis, dass der Rat einer Gesundheitsfachperson dazu einzuholen ist, ob dem Erzeugnis Ballaststoffe zugesetzt werden können.

3  Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nicht auf das Tempo oder den Umfang der Gewichtsverringerung Bezug nehmen, die durch den Verzehr der Erzeugnisse bewirkt werden kann.

Art. 35 a Kennzeichnung: Nährwertdeklaration

1  Neben den Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 LIV[*] muss die obligatorische Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge aller in Anhang 10 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, die das Erzeugnis enthält, ausweisen.

2  Ausserdem muss die obligatorische Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge des enthaltenen Cholins und, soweit zugesetzt, der Ballaststoffe ausweisen.

3  Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 23 Absatz 1 LIV kann der Inhalt der obligatorischen Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung durch Folgendes ergänzt werden:

  1. a. die Menge an von Bestandteilen von Fett und Kohlenhydraten;
  2. b. die Menge der Stoffe nach Anhang 1, falls die Angabe solcher Stoffe nicht durch Absatz 1 abgedeckt ist;
  3. c. die Menge der dem Erzeugnis gemäss Artikel 34 Absatz 2 zugesetzten Stoffe.

4  Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die in der obligatorischen Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Angaben nicht in der Kennzeichnung wiederholt werden.

5  Die Nährwertdeklaration ist bei allen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unabhängig von der Grösse der grössten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses obligatorisch.

6  Alle in der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung aufgeführten Nährstoffe müssen die im 11. Abschnitt LIV aufgeführten Anforderungen erfüllen.

7  Abweichend von den Artikeln 26 Absatz 3, 27 Absatz 1 und 28 Absatz 1 LIV sind der Energiewert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung je Tagesration sowie je Portion oder je Verzehreinheit des gebrauchsfertigen Lebensmittels nach Zubereitung gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers anzugeben. Wenn angezeigt, können die Angaben zusätzlich pro 100 g oder 100 ml des Lebensmittels zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten gemacht werden.

8  Abweichend von Artikel 27 Absätze 3 und 4 LIV dürfen der Energiewert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung nicht als Prozentsatz der Referenzmengen nach Anhang 10 LIV angegeben werden.

9  Die Angaben zu den Stoffen in der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, die nicht in Anhang 11 LIV aufgeführt sind, müssen nach dem relevantesten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen, zu dem sie gehören oder dessen Bestandteil sie sind.

10  Angaben zu den Stoffen, die nicht in Anhang 11 LIV aufgeführt sind und nicht zu einem anderen Eintrag des genannten Anhangs gehören oder Bestandteil davon sind, müssen in der Nährwertdeklaration nach dem letzten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen.

11  Der Natriumgehalt ist zusammen mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann neben dem Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: «Salz: X g (davon Natrium: Y mg)».

12  Der Hinweis «sehr kalorienarme Ernährung» darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung angebracht werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses unter 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) liegt.

13  Der Hinweis «kalorienarme Ernährung» darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung angebracht werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses zwischen 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) und 5040 kJ/Tag (1200 kcal/Tag) liegt.

Art. 35 b Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

1  Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sind nicht zulässig.

2  Abweichend von Absatz 1 darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die nährwertbezogene Angabe «Zusatz von Ballaststoffen» verwendet werden, sofern der Ballaststoffgehalt des Erzeugnisses nicht weniger als 10 g beträgt.

2. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 290 ). Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung

Art. 35 c Begriff

Ein Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung ist ein Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, das bei der Verwendung entsprechend den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers eine Tagesration teilweise ersetzt.

Art. 35 d Anforderungen

1  Ein Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung muss die Zusammensetzungsanforderungen nach Anhang 10a erfüllen.

2  Die Zusammensetzungsanforderungen nach Anhang 10a gelten für gebrauchsfertige Lebensmittel, die als solche oder nach Zubereitung gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers vermarktet werden.

5. Kapitel: Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler

Art. 36 Begriff

Ein Lebensmittel gilt als Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler, wenn es deren besonderen Energie- und Nährstoffbedarf gerecht wird und eine praktische Nährstoffquelle darstellt, für den Fall, dass der Konsum von üblichen Lebensmitteln nicht praktikabel ist.

Art. 37 Kategorien von Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler

Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler werden in vier Kategorien eingeteilt:

  1. a. Produkte zur Energiebereitstellung;
  2. b. Produkte mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen;
  3. c. Protein- und Aminosäurenpräparate;
  4. d. eine Kombinationen der Produktegruppen nach den Buchstaben a–c.
Art. 38 Anforderungen

1  Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler dürfen enthalten:

  1. a. die Vitamine, die Mineralstoffe und die sonstigen Stoffe nach Anhang 11 nach den dort festgelegten Anforderungen in den Verbindungen nach Anhang 12;
  2. b.

    Stoffe, die:

    1. 1. nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016[*] über neuartige Lebensmittel zulässig sind und deren Anwendungsbedingungen die Verwendung in Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler zulassen,
    2. 2. vom BLV als neuartige Lebensmittel bewilligt wurden und deren Anwendungsbedingungen die Verwendung in Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler zulassen;
  3. c. weitere Lebensmittel; die Buchstaben a und b bleiben vorbehalten.

2  Für lebende Bakterienkulturen gilt Anhang 13.

3  Produkte zur Energiebereitstellung müssen die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 1 erfüllen.

4  In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz von biologisch hochwertigen tierischen oder pflanzlichen Proteinen zulässig. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 erfüllen.

5  Für Kombinationen nach Artikel 37 Buchstabe d gelten die Anforderungen an die einzelnen Komponenten.

Art. 39 Antrag auf Änderung der Anhänge 11 und 12

Das BLV kann auf begründeten Antrag hin:

  1. a. weitere Stoffe in Anhang 11 aufnehmen;
  2. b. die Anforderungen an die Stoffe in Anhang 11 ändern;
  3. c. weitere Verbindungen in Anhang 12 aufnehmen.
Art. 40 Kennzeichnung

1  Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 6 LIV[*].

2  Die Kennzeichnung der Zusätze richtet sich nach Anhang 11, die Bezeichnung der Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe nach Anhang 12.

3  Auf den Zusatz lebender Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden:

  1. a. unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes[*]; oder
  2. b. mit der Angabe «mit Milchsäurebakterien».

4  Die Kennzeichnung muss sich auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten beziehen.

5  Für die Kategorie b der Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler nach Artikel 37 ist zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 LIV anzugeben:

  1. a. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses;
  2. b. ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten;
  3. c. ein Hinweis, dass die Produkte ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.[*]

6  Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 LIV ist die Nährwertdeklaration für Lebensmittel nach Artikel 37 Buchstabe b nicht obligatorisch.[*]

7  Erfolgt für Lebensmittel gemäss Artikel 37 Buchstabe b ein Hinweis auf ein Vitamin, einen Mineralstoff oder einen sonstigen Stoff, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein:

  1. a. bei Vitaminen und Mineralstoffen: mindestens 15 Prozent der Referenzmenge für die Zufuhr nach Anhang 10 Teil A LIV;
  2. b. bei sonstigen Stoffen: mindestens 15 Prozent der Höchstmenge nach Anhang 11; in Ausnahmefällen kann dieser Prozentsatz niedriger sein, wenn auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen nachgewiesen werden kann, dass der Stoff in einer Menge vorhanden ist, mit der eine ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung erzielt werden kann.[*]

6. Kapitel: Nachführen der Anhänge

Art. 41

1  Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2  Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005[*] über Speziallebensmittel wird aufgehoben.

Art. 43 Übergangsbestimmungen

1  Lebensmittel, die den Meldepflichten nach den Artikeln 11 und 17 unterliegen und die bereits in Verkehr gebracht und nach bisherigem Recht gemeldet worden sind, gelten auch unter dem neuen Recht als gemeldet.

2  Der Hinweis nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d darf nur für Säuglingsanfangsnahrung verwendet werden, die vor dem 22. Februar 2025 in Verkehr gebracht wird.

Art. 43 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023 ( AS 2023 846 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 807 ). [*]
Art. 43 b Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 389 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2025 [*]

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf, die der Änderung vom 2. Juni 2025 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 43 c Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 807 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025 [*]

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf, die der Änderung vom 26. November 2025 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf, die der Änderung vom 27. Mai 2020 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2022 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.