Der Aufbau der Patientenidentifikationsnummer und die Berechnung der Prüfziffer nach Artikel 5 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 1 festgelegt.
Verordnung des EDI vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI) (EPDV-EDI)
816.111
Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier
(EPDV-EDI)
vom 22. März 2017 (Stand am 1. September 2025)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 10 Absätze 3–5, 11, 12 Absatz 4, 18, 19, 22 Absatz 2, 28 Absatz 5, 30 Absätze 2 und 3, 31 Absätze 2 und 3 sowie 41 Absatz 2 der Verordnung vom 22. März 2017[*] über das elektronische Patientendossier (EPDV),
verordnet:
1 Die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach Artikel 30 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 2 festgelegt.
2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften dem Stand der Technik anpassen.
1 Die Metadaten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a EPDV, die für den Austausch medizinischer Daten zu verwenden sind, sind in Anhang 3 festgelegt.[*]
2 Das BAG kann die Metadaten dem Stand der Technik anpassen.
1 Die Austauschformate nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b EPDV sind in Anhang 4 festgelegt.
2 Das BAG kann die Austauschformate dem Stand der Technik anpassen.
1 Anhang 5 legt in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben c und d EPDV fest:
- a. die Integrationsprofile;
- b. die nationalen Anpassungen der Integrationsprofile;
- c. die nationalen Integrationsprofile.
2 Das BAG kann die Anforderungen nach Absatz 1 dem Stand der Technik anpassen.
1 Anhang 6 enthält die nach Artikel 22 Absatz 2 EPDV durch Gemeinschaften und Stammgemeinschaften zu liefernden Daten.[*]
1bis Das BAG fordert die Daten periodisch ein und stellt die notwendigen Formulare zur Verfügung.[*]
2 Das BAG kann die Daten nach Absatz 1 dem Stand der Technik anpassen.
1 Die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals nach Artikel 28 Absatz 5 EPDV, das Zertifizierungen durchführt, sind in Anhang 7 festgelegt.
2 Das BAG kann die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals dem Stand der Technik anpassen.[*]
1 Die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Herausgeber von Identifikationsmitteln nach Artikel 31 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 8 festgelegt.
2 Das BAG kann die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Herausgeber von Identifikationsmitteln dem Stand der Technik anpassen.
1 Gemeinschaften und Stammgemeinschaften tragen im Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen zu jeder ihr angeschlossenen Gesundheitseinrichtung die Identifikationsnummer nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung vom 30. Juni 1993[*] über das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer) ein.
2 Die für die Bezeichnung der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen zu verwendenden Metadaten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a EPDV sind in Anhang 9 festgelegt.
3 Das BAG kann die Vorgaben nach Absatz 2 dem Stand der Technik anpassen.
Bis zum 31. Dezember 2023 müssen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die Änderung vom 28. Oktober 2022 nicht umsetzen.
Bis zum 31. Mai 2024 müssen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die Änderung vom 4. Mai 2023 nicht umsetzen.
Bis zum 31. Mai 2025 müssen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die Änderung vom 24. April 2024 nicht umsetzen.
Bis zum 31. Mai 2027 müssen Herausgeber von Identifikationsmitteln, Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die Änderung vom 30. April 2025 nicht umsetzen.
Diese Verordnung tritt am 15. April 2017 in Kraft.