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Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln
(VFB-K)
vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. März 2020)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV),
verordnet:
1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen
Art. 1 Notwendigkeit einer Fachbewilligung1 Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit Kältemitteln nach Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV umgeht, benötigt eine Fachbewilligung.
1bis Die Fachbewilligung wird beschränkt auf einen der folgenden Anwendungsbereiche:
- a. Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden;
- b. andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen.
2 In Betrieben, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, muss mindestens eine verantwortliche Person eine Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich haben; wird mit Kältemitteln ausserhalb des Betriebsgeländes umgegangen, muss mindestens eine Person mit einer Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich anwesend sein.
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis1 Eine Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe a wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2 verfügt; eine Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe b wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 Ziffern 1 und 3 verfügt.
2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.
2. Abschnitt: Fachprüfung
1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
2 Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht1 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für den Umgang mit Kältemitteln behalten ihre Gültigkeit.
2 Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
Art. 6 Gleichgestellte FachbewilligungenFachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). Trägerschaften 1 Die Trägerschaften für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung sind:
- a. im Anwendungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe a: der Auto Gewerbe Verband Schweiz;
- b. im Anwendungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe b: der Schweizerische Verband für Kältetechnik.
2 Sie haben namentlich folgende Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs:
- a. Sie bezeichnen und beaufsichtigen die Prüfungsstellen.
- b. Sie koordinieren die Fachprüfungen.
- c. Sie führen eine Prüfungsstatistik.
- d. Sie erstatten dem BAFU jährlich Bericht.
- e. Sie sorgen bei Bedarf für Möglichkeiten, dass sich die Kandidatinnen und Kandidaten auf die Fachprüfungen vorbereiten können.
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
- a. Sie führen die Fachprüfungen durch.
- b. Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an.
- c. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
- d. Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus.
- e. Sie melden der Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen.
- f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a. Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss.
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). Es übt die Aufsicht über die Trägerschaften aus.
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). Es führt ein Verzeichnis der von den Trägerschaften bezeichneten Prüfungsstellen.
- d. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
- e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis der von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
- f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.
Art. 10 Fachbewilligungsausschuss1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:
- a. das BAFU;
- b. das Bundesamt für Gesundheit;
- c. das Staatssekretariat für Wirtschaft;
- d. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
- e. das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen;
- f. die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV;
- g. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). der Schweizerische Verband für Kältetechnik;
- h. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). die Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz;
- i. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). der Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz;
- j. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). scienceindustries;
- k. der Schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG;
- l. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). der Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (suissetec);
- m. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). die Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure (auto-schweiz);
- n. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). der Auto Gewerbe Verband Schweiz.
2 Das BAFU führt den Vorsitz.
3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
5. Abschnitt: Gebühren
1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
2 Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005.
6. Abschnitt: …
Art. 12 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 15. Febr. 2007 ( AS 2007 357 ).
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.