SR 814.56

Verordnung vom 26. April 2017 über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS) (GebV-StS)

vom 26. April 2017
(Stand am 01.02.2021)

814.56

Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz

(GebV-StS)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Februar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991[*] (StSG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der von ihm beauftragten Stellen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*] (AllgGebV).

Art. 3 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.

Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung

1  In begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden, insbesondere:

  1. a. für die Entsorgung von radioaktivem Material, bei dessen Entstehung das StSG noch nicht anwendbar war oder dessen Eigentümerin oder Eigentümer nicht oder nicht mehr eruierbar ist;
  2. b. für Dienstleistungen, die im Ereignisfall zur Sicherheit der Bevölkerung erbracht werden müssen und wo keine Verursacherin und kein Verursacher mehr eruierbar ist.

2  Kann die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Verursacherin oder der Verursacher nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt eruiert werden, so kann das BAG die entsprechende Gebühr nachträglich in Rechnung stellen.

Art. 5 Gebührenbemessung

1  Die Gebühren werden nach dem Anhang bemessen.[*]

2  Für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen, die nicht im Anhang aufgeführt sind oder für die im Anhang eine Gebühr nach Aufwand festgelegt ist, werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe der ausführenden Personen, 100–200 Franken. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit verrechnet.

Art. 6 Gebührenzuschlag

Das BAG und die von ihm beauftragten Stellen können einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird oder einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordert.

Art. 7 Auslagen

Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV[*] hinaus die Kosten, die für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich Honorare nach den Artikeln 8l–8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[*].

Art. 8 Rechnungsstellung, Gebührenverfügung

1  Hat das BAG eine Aufgabe einer anderen Stelle übertragen, so kann es diese ermächtigen, die Gebühr selbst in Rechnung zu stellen.

2  Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das BAG eine Gebührenverfügung.

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 5. Juli 2006[*] über die Gebühren im Strahlenschutz wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Auf Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen bzw. noch nicht rechtskräftig sind, findet diese Verordnung Anwendung.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.