1 Diese Verordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung:
- a.
für geplante Expositionssituationen:
- 1. die Bewilligungen,
- 2. die Exposition der Bevölkerung,
- 3. nicht gerechtfertigte Tätigkeiten,
- 4. die medizinische Exposition,
- 5. die berufliche Exposition,
- 6. den Umgang mit Strahlungsquellen,
- 7. den Umgang mit radioaktiven Abfällen,
- 8. die Vorsorge für und die Bewältigung von Störfällen;
- b. für Notfall-Expositionssituationen: die Vorsorge und die Bewältigung;
- c. für bestehende Expositionssituationen: den Umgang mit radiologischen Altlasten, mit Radon, mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie mit der langfristigen Kontamination nach einem Notfall;
- d. die Aus- und Fortbildung von Personen, die mit ionisierender Strahlung oder Radioaktivität umgehen;
- e. die Aufsicht und den Vollzug;
- f. die Beratung durch die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz (KSR).
2 Sie gilt bei allen Expositionssituationen für künstliche und für natürliche ionisierende Strahlung.
3 Sie gilt nicht für:
- a. Expositionen gegenüber Radionukliden, die sich natürlicherweise im menschlichen Körper befinden;
- b. Expositionen gegenüber der kosmischen Strahlung; jedoch gilt sie für die Expositionen von Flugpersonal gegenüber der kosmischen Strahlung;
- c. oberirdische Expositionen gegenüber Radionukliden in der Erdkruste, soweit diese nicht durch Eingriffe beeinträchtigt ist.