SR 814.12

Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) (VBBo)

vom 01. July 1998
(Stand am 01.08.2025)

814.12

Verordnung über Belastungen des Bodens

(VBBo)

vom 1. Juli 1998 (Stand am 1. August 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 29, 33 Absatz 2, 35 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[*] (USG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zweck, Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit regelt diese Verordnung:

  1. a. die Beobachtung, Überwachung und Beurteilung der chemischen, biologischen und physikalischen Belastung von Böden;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 452 ). die Massnahmen zur Vermeidung langfristiger Bodenverdichtung und -erosion;
  3. c. Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 6 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ). die Massnahmen beim Umgang mit abgetragenem Boden;
  4. d. die weitergehenden Massnahmen der Kantone bei belasteten Böden (Art. 34 USG).
Art. 2 Begriffe

1  Boden gilt als fruchtbar, wenn:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 452 ). die Vielfalt, Biomasse und Aktivität der Bodenorganismen, die organische Bodensubstanz, die Bodenstruktur, der Bodenaufbau und die Mächtigkeit für seinen Standort typisch sind und er eine ungestörte Abbaufähigkeit aufweist;
  2. b. natürliche und vom Menschen beeinflusste Pflanzen und Pflanzengesellschaften ungestört wachsen und sich entwickeln können und ihre charakteristischen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden;
  3. c. die pflanzlichen Erzeugnisse eine gute Qualität aufweisen und die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährden;
  4. d. Menschen und Tiere, die ihn direkt aufnehmen, nicht gefährdet werden.

2  Chemische Bodenbelastungen sind Belastungen des Bodens durch natürliche oder künstliche Stoffe (Schadstoffe).

3  Biologische Bodenbelastungen sind Belastungen des Bodens durch langfristige negative Veränderungen der Vielfalt, Biomasse oder Aktivität der Bodenorganismen, insbesondere durch gentechnisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen.[*]

4  Physikalische Bodenbelastungen sind Belastungen des Bodens durch künstliche Veränderungen der Struktur, des Aufbaus oder der Mächtigkeit des Bodens.

4bis  Organische Bodensubstanz ist jede lebende oder tote tierische, pflanzliche oder mikrobielle Substanz, welche durch biologische oder chemische Prozesse im Boden ab- oder umgebaut wird.[*]

5  Prüfwerte geben für bestimmte Nutzungsarten Belastungen des Bodens an, bei deren Überschreitung nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung Menschen, Tiere oder Pflanzen konkret gefährdet werden können. Sie dienen der Beurteilung, ob Einschränkungen der Nutzung des Bodens nach Artikel 34 Absatz 2 USG nötig sind.

2. Abschnitt: Beobachtung, Überwachung und Beurteilung von Bodenbelastungen

Art. 3 Beobachtung der Bodenbelastung durch den Bund

1  Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein nationales Referenznetz zur Beobachtung der Belastungen des Bodens (NABO).[*]

2  Das BAFU[*] informiert die Kantone über die Ergebnisse der Beobachtung und veröffentlicht sie.

Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 452 ). Hinweiskarten und Überwachung der Bodenbelastungen durch die Kantone [*]

1  Steht fest oder ist mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens bestehen, so erstellen und aktualisieren die Kantone hierüber Hinweiskarten. Diese Karten enthalten mindestens Angaben über Lage, Art und Ausmass der Bodenbelastungen.

2  Steht fest oder ist zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens die Bodenfruchtbarkeit gefährden, so sorgen die Kantone dort für eine Überwachung der Bodenbelastung.

3  Das BAFU sorgt in Zusammenarbeit mit dem BLW für die Beschaffung der fachlichen Grundlagen, die für die Erstellung und Aktualisierung der Hinweiskarten und die Überwachung der Bodenbelastung nötig sind, und berät die Kantone.

4  Die Kantone teilen die Ergebnisse der Überwachung dem BAFU mit und veröffentlichen sie.

Art. 5 Beurteilung der Bodenbelastung

1  Bund und Kantone beurteilen die Bodenbelastung anhand der in den Anhängen festgelegten Richt-, Prüf- und Sanierungswerte.

2  Fehlt für einen Stoff, mit dem ein Boden belastet ist und der die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden kann, ein Richtwert, so legt der Kanton einen solchen anhand der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall fest.[*]

3  Fehlen für einen Stoff, mit dem ein Boden belastet ist und der bei einer bestimmten Nutzung die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährden kann, Prüf- oder Sanierungswerte, so legt der Kanton solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall fest.[*]

4  Das BAFU führt eine Liste über die nach den Absätzen 2 und 3 in Einzelfällen festgelegten Werte und informiert die Kantone hierüber.[*]

3. Abschnitt: Vermeidung langfristiger Bodenverdichtung und -erosion; Umgang mit abgetragenem Boden Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 452 ).

Art. 6 Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion

1  Wer Anlagen erstellt, den Boden bewirtschaftet oder anders beansprucht, muss unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften und der Feuchtigkeit des Bodens Fahrzeuge, Maschinen und Geräte so auswählen und einsetzen, dass Verdichtungen und andere Strukturveränderungen des Bodens, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden, vermieden werden.[*]

2  Wer Terrainveränderungen vornimmt oder den Boden bewirtschaftet, muss mit geeigneter Bau- und Bewirtschaftungsweise, insbesondere durch erosionshemmende Bau- oder Anbautechnik, Fruchtfolge und Flurgestaltung, dafür sorgen, dass die Bodenfruchtbarkeit nicht durch Erosion langfristig gefährdet wird. Sind dazu gemeinsame Massnahmen mehrerer Betriebe nötig, so ordnet der Kanton diese an, insbesondere bei der Erosion durch konzentrierten Oberflächenabfluss (Talwegerosion).

Art. 7 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 6 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ). Umgang mit abgetragenem Boden [*]

1  Wer Boden abträgt, muss damit so umgehen, dass dieser wieder als Boden verwendet werden kann, insbesondere müssen Ober- und Unterboden getrennt abgetragen und gelagert werden.

2  Wird abgetragener Ober- oder Unterboden wieder als Boden verwendet (z. B. für Rekultivierungen oder Terrainveränderungen), so muss er so auf- oder eingebracht werden, dass:

  1. a. die Fruchtbarkeit des vorhandenen und die des auf- oder eingebrachten Bodens durch physikalische Belastungen höchstens kurzfristig beeinträchtigt wird;
  2. b. der vorhandene Boden chemisch und biologisch nicht zusätzlich belastet wird.

4. Abschnitt: Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden

Art. 8 Massnahmen der Kantone bei Überschreiten der Richtwerte

1  Sind in einem Gebiet die Richtwerte überschritten oder steigt die Bodenbelastung deutlich an, so ermitteln die Kantone die Ursachen der Belastung.

2  Sie klären ab, ob die Massnahmen nach den Vorschriften des Bundes in den Bereichen Gewässerschutz, Katastrophenschutz, Luftreinhaltung, umweltgefährdende Stoffe und Organismen sowie Abfälle und physikalische Belastungen genügen, um im betroffenen Gebiet den weiteren Anstieg der Belastung zu verhindern.

3  Genügen diese Massnahmen nicht, so treffen die Kantone weitergehende Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 USG. Sie teilen diese vorher dem BAFU mit.

4  Die Kantone führen die Massnahmen innert fünf Jahren durch, nachdem die Bodenbelastung festgestellt worden ist. Sie legen die Fristen nach der Dringlichkeit des Einzelfalls fest.

Art. 9 Massnahmen der Kantone bei Überschreiten der Prüfwerte

1  Sind in einem Gebiet die Prüfwerte überschritten, so prüfen die Kantone, ob die Belastung des Bodens Menschen, Tiere oder Pflanzen konkret gefährdet.

2  Bei konkreter Gefährdung schränken sie die Nutzung des Bodens so weit ein, dass die Gefährdung nicht mehr besteht.

Art. 10 Massnahmen der Kantone bei Überschreiten der Sanierungswerte

1  Sind in einem Gebiet die Sanierungswerte überschritten, so verbieten die Kantone die davon betroffenen Nutzungen.

2  In Gebieten mit raumplanerisch festgelegter gartenbaulicher, land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung ordnen sie Massnahmen an, mit denen die Bodenbelastung so weit unter die Sanierungswerte gesenkt wird, dass die beabsichtigte standortübliche Bewirtschaftungsart ohne Gefährdung von Menschen, Tieren und Pflanzen möglich ist.

Art. 11 Verschärfung der Bundesvorschriften

Wenn zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit neben den weitergehenden kantonalen Massnahmen oder an deren Stelle eine Verschärfung der Vorschriften des Bundes nach Artikel 33 USG notwendig ist, so stellt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dem Bundesrat Antrag.

5. Abschnitt: Empfehlungen des Bundes

Art. 12

1  Das BAFU und die anderen betroffenen Bundesstellen erlassen gemeinsam Empfehlungen über die Anwendung dieser Verordnung. Sie arbeiten mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.

2  Sie prüfen dabei, ob sich freiwillige, in Branchenvereinbarungen der Wirtschaft vorgesehene Massnahmen für die Anwendung dieser Verordnung eignen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ). Vollzug [*]

1  Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.

2  Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

3  Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008[*] als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.[*]

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 9. Juni 1986[*] über Schadstoffe im Boden wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.