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Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 6157 ).
vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 66 Absatz 2 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV),
verordnet:
Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 6157 ). Notwendigkeit von Sachkenntnissen 1 Über Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:
- a. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 nach Anhang 5 Ziffer 1.1 oder 2.1 ChemV an Personen abgibt, die diese beziehen, um sie beruflich zu verwenden, ohne sie in anderer Form in Verkehr zu bringen;
- b. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 2 nach Anhang 5 Ziffer 1.2 oder 2.2 ChemV an private Verwenderinnen abgibt.
- c. Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen nach Artikel 69 ChemV, an private Verwenderinnen abgibt.
2 Als Sachkenntnis gilt:
- a. das produktespezifische Wissen über den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung;
- b. das Grundwissen über einschlägige Bestimmungen der Chemikaliengesetzgebung und zur Interpretation der Inhalte von Sicherheitsdatenblättern.
3 Erfolgt die Abgabe unter Anleitung einer Person, deren Sachkenntnis den Anforderungen nach Absatz 1 genügt, so reicht für die abgebende Person aus:
- a. das produktespezifische Wissen;
- b. Fassung gemäss Ziff. II 2 der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1981 ). das Wissen über die bei der Abgabe einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften nach den Artikeln 64 und 65 ChemV.
4 Bei der Abgabe von Motorkraftstoff ist keine Sachkenntnis erforderlich.
Art. 2 Produktespezifisches WissenÜber das erforderliche produktespezifische Wissen verfügt, wer bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung die beziehende Person hinreichend über den sachgemässen Umgang informieren kann. Erforderlich ist Wissen über:
- a. den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck des Stoffs oder der Zubereitung;
- b. die sachgemässe Handhabung des Stoffs oder der Zubereitung (Dosierung, Schutzmassnahmen);
- c. besondere Gefahren beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung, namentlich hinsichtlich der Eigenschaften und bei der Verwendung;
- d. die Lagerung des Stoffs oder der Zubereitung;
- e. die ordnungsgemässe Entsorgung des Stoffs oder der Zubereitung;
- f. Erste-Hilfe-Massnahmen und Notrufnummern.
1 Das erforderliche Grundwissen beinhaltet die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1.
2 Es wird angenommen, dass über das erforderliche Grundwissen verfügt, wer:
- a. eine anerkannte berufliche Grund- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat;
- b. über eine hinreichende Berufserfahrung verfügt; oder
- c. im Besitz eines Zertifikates einer anerkannten Prüfungsstelle ist;
- d. …
Art. 4 Anerkannte berufliche Grund- und Weiterbildungen1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkennt berufliche Grund- und Weiterbildungen, die das erforderliche Grundwissen nach Anhang 1 vermitteln.
2 Es führt eine Liste der anerkannten beruflichen Grund- und Weiterbildungen.
3 Es überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine anerkannte berufliche Grund- oder Weiterbildung die Voraussetzung nach Absatz 1 weiterhin erfüllt.
Art. 5 Hinreichende Berufserfahrung1 Eine Berufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllt.
2 Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch, dass sie über hinreichende Berufserfahrung verfügt, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.
3 Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.
Art. 5 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 445 ). Verweigerung der Anerkennung 1 In begründeten Fällen kann die Anerkennung des geltend gemachten Grundwissens, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 5 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über das geltend gemachte Grundwissen verfügt oder dieses nicht umsetzen kann.
2 Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.
Art. 6 Erlangung des Grundwissens und Prüfung1 Für Personen, die das erforderliche Grundwissen nicht gemäss den Artikeln 4 oder 5 nachweisen können, stellt das BAG sicher, dass:
- a. Kurse für die Erlangung des Grundwissens durchgeführt werden;
- b. Mittel zum Selbststudium erhältlich sind;
- c. Prüfungen zum Nachweis des Grundwissens durchgeführt werden.
2 Das an der Prüfung nachzuweisende Grundwissen umfasst die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1.
3 Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Reglement in Anhang 3.
4 Wer die Prüfung besteht, erhält ein Zertifikat.
5 Die Prüfungsstellen führen ein nicht öffentliches Verzeichnis der von ihnen ausgestellten Zertifikate. Duplikate der Zertifikate sind von der Prüfungsstelle während 10 Jahren aufzubewahren.
Art. 7 Anerkennung von Prüfungsstellen1 Prüfungsstellen, die ihre Prüfungen anerkennen lassen wollen, müssen beim BAG ein schriftliches Gesuch einreichen.
2 Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht:
- a. der Prüfungsstoff;
- b. die fachliche Qualifikation der Examinatorinnen und Examinatoren;
- c. die Gebührenregelung mit ihrer Berechnungsgrundlage.
3 Ausländische Prüfungsstellen haben zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 ein Prüfungsreglement einzureichen.
4 Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfungsstelle ist, dass die Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
5 Das BAG führt eine Liste:
- a. der anerkannten Prüfungsstellen;
- b. der ausgeschriebenen Prüfungen und Kursangebote.
6 Es überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine Prüfungsstelle die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt.
1 Die Gebühren der Prüfungsstellen zum Nachweis des Grundwissens bemessen sich nach Anhang 3 Ziffer 5.
2 Die Gebühren beim übrigen Vollzug dieser Verordnung bemessen sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005.
Art. 9 Aufgehoben durch Ziff. V 8 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 10 Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V des EDI vom 5. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1981 ).
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.