1 Diese Verordnung regelt:
- a. die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Risiken für das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt, die von Stoffen und Zubereitungen ausgehen können;
- b. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können;
- c. den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können;
- d. die Bearbeitung von Daten über Stoffe und Zubereitungen durch die Vollzugsbehörden.
2 Für Biozidprodukte und deren Wirkstoffe sowie für Pflanzenschutzmittel und deren Wirkstoffe und Formulierungsbeistoffe gilt diese Verordnung, soweit in der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005[*] beziehungsweise in der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025[*] darauf verwiesen wird.[*]
2bis Die vorliegende Verordnung gilt für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a–f des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 2021[*] sowie für gleichartige Produkte, die ihnen nach Artikel 3 der Tabakprodukteverordnung vom 28. August 2024[*] (TabPV) gleichgestellt sind, soweit in der TabPV darauf verwiesen wird.[*]
3 Für radioaktive Stoffe und Zubereitungen gilt diese Verordnung, soweit es nicht um Wirkungen geht, die auf der radioaktiven Strahlung dieser Stoffe und Zubereitungen beruhen.
4 Für kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[*] in Form von Fertigerzeugnissen, die für private oder berufliche Verwenderinnen bestimmt sind, gelten ausschliesslich die Artikel 5–7 und 81 und nur insoweit, als es um die Belange des Umweltschutzes sowie die Einstufung und die Beurteilung hinsichtlich der Umweltgefährlichkeit geht.[*]
5 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a. den Transport von Stoffen und Zubereitungen auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen, mit Ausnahme von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b;
- b. die Durchfuhr von Stoffen und Zubereitungen unter Zollüberwachung, sofern dabei keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;
- c.
Stoffe und Zubereitungen in Form folgender Fertigerzeugnisse, die für private und berufliche Verwenderinnen bestimmt sind:[*]
- 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 801 ). Lebensmittel nach Artikel 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014[*] (LMG),
- 2. Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Medizinprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000[*],
- 3. Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011[*];
- d. Waffen und Munition nach Artikel 4 Absätze 1 und 5 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997[*];
- e. Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind.
6 Für eingeführte Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich umetikettiert und ansonsten unverändert ausgeführt werden, gelten die Artikel 57, 62 und 67.[*]
7 Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die ausgeführt werden, gilt zusätzlich die PIC-Verordnung vom 10. November 2004[*].[*]