SR 812.214.6

Verordnung vom 21. September 2018 über die Aufsichtsabgabe an das Schweizerische Heilmittelinstitut (Heilmittel-Aufsichtsabgabeverordnung)

vom 21. September 2018
(Stand am 01.01.2022)

812.214.6

Verordnung über die Aufsichtsabgabe an das Schweizerische Heilmittelinstitut

(Heilmittel-Aufsichtsabgabeverordnung)

vom 21. September 2018 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 65 Absatz 4 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000[*],

verordnet:

Art. 1 Erhebung und Bemessung

1  Die Aufsichtsabgabe (Abgabe) wird vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) jährlich erhoben.

2  Sie bemisst sich nach dem Fabrikabgabepreis der in der Schweiz zugelassenen Arzneimittel und Transplantatprodukte.

3  Der Abgabesatz beträgt 6,5 Promille des Fabrikabgabepreises.[*]

Art. 2 Verwendungszweck

1  Die Abgabe deckt alle Kosten, die der Swissmedic im Bereich Arzneimittel und Transplantatprodukte entstehen und nicht durch Gebühren und Abgeltungen des Bundes finanziert sind.

2  Insbesondere trägt sie zur Deckung der Kosten folgender Aufgaben bei:

  1. a. allgemeine Überwachungsaufgaben;
  2. b. Vorbereitung und Erarbeitung von Normen;
  3. c. Information der Öffentlichkeit;
  4. d. Massnahmen gegen Missbrauch und Fehlgebrauch von Arzneimitteln.
Art. 3 Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind alle Zulassungsinhaberinnen, die in der Schweiz zugelassene Arzneimittel und Transplantatprodukte verkaufen.

Art. 4 Veranlagung der Abgabe

1  Die Zulassungsinhaberin muss für jedes Kalenderjahr eine Selbstdeklaration einreichen. Diese enthält den Gesamtumsatz der verkauften Arzneimittel und Transplantatprodukte zu Fabrikabgabepreisen.

2  Die Selbstdeklaration ist durch die Revisionsstelle oder bei Zulassungsinhaberinnen ohne Revisionsstelle durch eine zeichnungsberechtigte Person zu bestätigen. Die Kosten tragen die Zulassungsinhaberinnen.

3  Die Swissmedic veranlagt die Abgabe aufgrund der Selbstdeklaration mit Verfügung.

4  Reicht die Zulassungsinhaberin die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig ein, so schätzt die Swissmedic deren Gesamtumsatz und veranlagt gestützt darauf die Abgabe.

Art. 5 Rechnungsstellung und Akontozahlung

1  Die Swissmedic stellt die Abgabe zu Beginn jedes Kalenderjahres für das Vorjahr in Rechnung.

2  Sie kann Akontozahlungen einfordern. Diese werden auf der Basis der Veranlagung aus dem Vorjahr provisorisch berechnet.

3  Die Akontozahlungen können auch auf der Basis von Umsatzzahlen des laufenden Jahres erhoben werden, sofern die Zulassungsinhaberin den betreffenden Umsatz quartalsweise meldet.

Art. 6 Fälligkeit

1  Die Abgabe wird fällig:

  1. a. mit der Rechnungsstellung;
  2. b. bei bestrittener Rechnung: mit der Rechtskraft der Verfügung.

2  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Swissmedic kann in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.

3  Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

Art. 7 Verjährung

1  Die Abgabenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2  Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.

3  Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.