810.215.7
Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Transplantationsgesetzgebung
(Transplantationsgebührenverordnung)
vom 16. März 2007 (Stand am 15. November 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden im Rahmen der Transplantationsgesetzgebung.
2 Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen:
- a. der Zollbehörden;
- b. der Kantone;
- c. des Schweizerischen Heilmittelinstituts.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen GebührenverordnungSoweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).
1 Die Bundesvollzugsbehörden erheben für ihre Verwaltungshandlungen Gebühren, die sich innerhalb der im Anhang festgelegten Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen.
2 Für Verwaltungshandlungen, für die im Anhang keine Ansätze festgelegt sind, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
3 Der Stundenansatz für die Berechnung des Zeitaufwands richtet sich nach den von der Eidgenössischen Finanzverwaltung ermittelten direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
4 Für Verwaltungshandlungen nach Artikel 5 Absatz 3 AllgGebV können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 4 ÜbergangsbestimmungDie Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Artikeln 35–39 der Verordnung vom 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Transplantaten festgelegt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.