748.222.3
Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste
(VAPF)
vom 2. November 2016 (Stand am 1. Januar 2017)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 138a Absätze 1 und 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand1 Diese Verordnung gilt für folgende Personalkategorien:
- a. Dienstleiterinnen und -leiter von Erbringern von Flugsicherungsdiensten (Supervisor, SPVR),
- b.
Fluginformationsdienstpersonal (Flight Information Service Officer, FISO) folgender Kategorien:
- 1. Fluginformationsdienst-Center (Flight Information Service, FIS),
- 2. Flugplatz-Fluginformationsdienst (Aerodrome Flight Information Service, AFIS);
- c. Verkehrsflusssteuerungspersonal (Air Traffic Flow and Capacity Management, ATFCM).
2 Sie regelt für die Personalkategorien nach Absatz 1:
- a. die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug von Ausweisen;
- b. die Ausbildung und die Prüfungen;
- c. die Anerkennung ausländischer Ausweise;
- d. die Zulassung von Organisationen, die Aus- und Weiterbildungen anbieten (Ausbildungsorganisationen);
- e. die Anerkennung ausländischer Bewilligungen (Zertifikate) von Ausbildungsorganisationen.
3 Die Ausweise für Fluglotsinnen und Fluglotsen werden von der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und von der Verordnung (EU) 2015/340 geregelt. Die Fluglotsinnen und Fluglotsen unterstehen jedoch der Strafbestimmung gemäss Artikel 8 dieser Verordnung.
Art. 2 Anderes anwendbares RechtFür die Anforderungen an Angehörige der Personalkategorien nach dieser Verordnung und für ihre Ausbildung gelten sinngemäss:
- a. die Artikel 1, 2, 4, 6 und 9 sowie die Anhänge der Verordnung (EU) 2015/340;
- b. Meldepflichten nach Anhang I, Teilabschnitt A, ATCO.A.015 (b) der Verordnung (EU) 2015/340 nehmen die Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen gegenüber ihrem jeweiligen Arbeitgeber wahr;
- c. Artikel 8c und der Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann zur Konkretisierung der Vorschriften nach Artikel 2 Richtlinien (Means of Compliance) erlassen.
2 Werden diese Richtlinien eingehalten, so wird vermutet, dass die Anforderungen gemäss den Vorschriften nach Artikel 2 erfüllt sind.
3 Wer von diesen Richtlinien abweicht, muss dem BAZL nachweisen, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
Art. 4 Mindestalter für den Erwerb eines AusweisesDas Mindestalter für den Erwerb eines Ausweises beträgt 18 Jahre.
Art. 5 Medizinische AnforderungenDie Angehörigen des FISO bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/340.
1 Die Angehörigen des FISO, welche die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, erhalten einen Ausweis für sicherheitsrelevante Aufgaben (SRT).
2 Fluglotsinnen und Fluglotsen nach Verordnung (EU) 2015/340, welche FIS oder AFIS erbringen, bedürfen keines zusätzlichen SRT-Ausweises.
Art. 7 Erlaubnisse und Befugnisse1 Ein Ausweis nach dieser Verordnung enthält Erlaubnisse und Befugnisse im Sinne von Artikel 4 Begriffsbestimmungen 7, 13, 16, 21 und 30 der Verordnung (EU) 2015/340.
2 Die Erlaubnisse FIS und AFIS können durch die Befugnis Radar-Beobachtung (Radar Monitoring, RAM) erweitert werden.
3 Die Befugnis RAM erlaubt den Ausweisinhaberinnen und -inhabern, basierend auf den Informationen der Radarkonsole die folgenden Dienste zu erbringen:
- a. Erteilen von Verkehrsinformationen;
- b. Aussprechen von Warnungen betreffend freigabepflichtigen Lufträumen, Flugverbots-, Flugbeschränkungs- und Gefahrengebieten.
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 wird bestraft, wer:
- a. gegen Artikel 5 Absatz 1 verstösst;
- b. als Inhaberin oder Inhaber einer Befugnis RAM eine Tätigkeit ausübt, die über die nach Artikel 7 Absatz 3 erlaubten Dienste hinausgeht;
- c. eine Pflicht nach Anhang I, Teilabschnitt A, ATCO.A.015 (b), Teilabschnitt B, ATCO.B.030 (a), Teilabschnitt C, Abschnitt 1, ATCO.C.010 (a) und (b) und Anhang IV, Teilabschnitt A, Abschnitt 1, ATCO.MED.A.020 (a) der Verordnung (EU) 2015/340 verletzt;
- d. als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Ausbildungsorganisation eine Pflicht nach Anhang III, Teilabschnitt B, ATCO.OR.B.025 der Verordnung (EU) 2015/340 verletzt;
- e. als verantwortliche Person einer der Personalkategorien nach Artikel 1 Absatz 1 eine Pflicht nach Anhang I, Teilabschnitt A, ATCO.A.015 (d) der Verordnung (EU) 2015/340 verletzt.
Das BAZL vollzieht diese Verordnung.
Art. 10 Aufhebung eines anderen ErlassesDie Verordnung des UVEK vom 13. Januar 2014 über die Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.