SR 748.215.3

Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) (VEL)

vom 26. June 2009
(Stand am 15.07.2015)

748.215.3

Verordnung des UVEK über die Emissionen von Luftfahrzeugen

(VEL)

vom 26. Juni 2009 (Stand am 15. Juli 2015)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[*],

verordnet:

1. Abschnitt: Emissionsgrenzwerte und Lärmzeugnisse für im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge

Art. 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht

1  Dieser Abschnitt regelt die Grenzwerte für Lärm- und Schadstoffemissionen für Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen.

2  Er gilt jedoch nur für diejenigen Luftfahrzeuge, für die nicht eine der nachstehenden Regelungen gilt:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Juli 2013, in Kraft seit 1. Sept. 2013 ( AS 2013 2647 ). die Verordnung (EG) Nr. 216/2008[*] in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 748/2012[*] in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Anhang Ziffer 3 zum Abkommen vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen);
  2. b. der Anhang 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944[*] über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen); vorbehalten bleiben die von der Schweiz nach Artikel 38 des Übereinkommens gemeldeten Abweichungen[*].
Art. 2 Ausnahmen

1  Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann im Einzelfall Abweichungen von den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen über die Emissionsgrenzwerte bewilligen für:

  1. a. Luftfahrzeuge, die ausschliesslich für die Brandbekämpfung eingesetzt werden;
  2. b. Luftfahrzeuge, die eigens für den Kunstflug gebaut wurden und nur für den Kunstflug eingesetzt werden;
  3. c. Luftfahrzeuge, die eigens für landwirtschaftliche Arbeitsflüge gebaut wurden und nur für solche Flüge eingesetzt werden;
  4. d. historische Luftfahrzeuge.

2  Es bewilligt den Betrieb solcher Luftfahrzeuge mit Auflagen, insbesondere indem es ihre Verwendung im Wesentlichen auf den besonderen Zweck einschränkt.

Art. 3 Flugzeuge der Klasse Ecolight

1  Für Flugzeuge der Klasse Ecolight ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16zumChicago-Übereinkommen[*]anwendbar.

2  Der Schallpegel dieser Flugzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen.

3  IhreMotorenleistung, gemessen am eingebauten Motor im betreffenden Flugzeug (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), darf unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten.

4  Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985[*]betrieben werden können.

Art. 3 a Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2191 ). In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber [*]

1  Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen[*] anwendbar.

2  Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen.

3  Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten.

4  Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985[*] betrieben werden können.

Art. 3 b Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2191 ). In der Sonderkategorie zugelassene Flugzeuge mit Elektroantrieb [*]

1  Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Flugzeuge mit Elektroantrieb ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen[*] anwendbar.

2  Der Schallpegel dieser Flugzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen.

Art. 4 Grundschul- und Schleppflugzeuge

1  Für Grundschulungen und für Segelflug-Schleppflüge dürfen nur Flugzeuge verwendet werden, welche eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a. Das Flugzeug verfügt über eine Lärmzulassung nach Band I Kapitel 6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen[*] und sein Schallpegel beträgt gemäss dem Messverfahren nach Kapitel 6 nicht mehr als 68 dB(A).
  2. b. Das Flugzeug verfügt über eine Lärmzulassung nach Band I Kapitel 10 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen und sein Schallpegel beträgtgemässdem Messverfahren nach Kapitel 10 nicht mehr als 75 dB(A).

1bis  Mit Tragschraubern dürfen keine Grundschulungen durchgeführt werden.[*]

2  Das BAZL kann in begründeten Einzelfällen befristete Ausnahmen gestatten, insbesondere:

  1. a. für Segelflug-Grossanlässe, wenn mehr Schleppflugzeuge benötigt werden, als mit vernünftigem Aufwand beschafft werden können, oder wenn einzelne Flugzeuge technische Pannen haben;
  2. b. für die Grundschulung auf einem bestimmten Flugzeug, wenn die auszubildende Person glaubhaft macht, dass sie nach dem Abschluss der Ausbildung hauptsächlich mit diesem Flugzeug fliegen wird.
Art. 5 Lärmzeugnisse

Für Luftfahrzeuge, die kein Lärmzeugnis nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 748/2012[*] oder von Anhang 16 Band I zum Chicago-Übereinkommen[*] erhalten, stellt das BAZL die folgenden Lärmzeugnisse aus:[*]

  1. a. für Luftfahrzeuge der Klasse Ecolight: ein Lärmzeugnis, das die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte bescheinigt;
  2. a bis . Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2191 ). für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber und Flugzeuge mit Elektroantrieb: ein Lärmzeugnis, das die Einhaltung der in Artikel 3a beziehungsweise 3b festgelegten Emissionsgrenzwerte bescheinigt;
  3. b.

    für Luftfahrzeuge der Klasse Eigenbau:

    1. 1. bei Flächenflugzeugen: ein Lärmzeugnis nach den Vorgaben von Band I Kapitel 6 oder 10 (je nach Eingangsdatum der Bauanmeldung) des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen,
    2. 2. bei Hubschraubern: ein Lärmzeugnis nach den Vorgaben von Band I Kapitel 11 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen.

2. Abschnitt: Betriebseinschränkungen für nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge

Art. 6 Verbot zu lauter Flugzeuge

1  Unterschallstrahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung, welche den Normen von Anhang 16 Band I Teil II Kapitel 3 des Chicago-ÜbereinkommensSR 0.748.0nicht entspricht, dürfen schweizerische Flugplätze nicht benützen.

2  Das BAZL kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen, namentlich für:

  1. a. Flugzeuge, die in Entwicklungsländern eingetragen sind;
  2. b. historische Flugzeuge;
  3. c. Flüge zu Instandhaltungszwecken.

3  Der Flugplatzhalter kann für Flüge oder Flugzeuge, für die das BAZL eine Ausnahme bewilligt, im Betriebsreglement Auflagen festlegen.

Art. 7 Einschränkungen durch den Flugplatzhalter

Der Flugplatzhalter kann im Betriebsreglement den Betrieb ausländischer Luftfahrzeuge einschränken, die:

  1. a. die Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, die für im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge gelten; und
  2. b. länger als sechs Monate auf dem Flugplatz stationiert sind.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des UVEK vom 10. Januar 1996[*] über die Emissionen von Luftfahrzeugen wird aufgehoben.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Lärmzeugnisse und die nach Artikel 2 für einzelne Flugzeuge erteilten Bewilligungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht gültig sind, aber den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, bleiben längstens bis zum 31. Juli 2010 gültig.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.