1 Diese Verordnung gilt für:
- a. Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen;
- b. Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in der Schweiz oder von schweizerischen Betrieben auf dem Flughafen Basel-Mülhausen entwickelt, hergestellt oder geändert werden und für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird;
- c. Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in schweizerische Luftfahrzeuge eingebaut werden oder für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird.
2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung[*] anwendbar ist:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[*];
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Verordnung (EU) 2018/1139[*];
- c. Verordnung (EU) Nr. 748/2012[*].[*]
3 Sie gilt insbesondere für Luftfahrzeuge, die gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 vom Geltungsbereich der Verordnungen nach Absatz 2 ausgenommen sind.[*]