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SR 748.215.1

Verordnung des UVEK vom 18. September 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) (VLL)

vom 18. September 1995
(Stand am 01.04.2025)

748.215.1

Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 ( AS 2004 4271 ).

(VLL)

vom 18. September 1995 (Stand am 1. April 2025)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK)Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.,

gestützt auf die Artikel 57 Absätze 1 und 2 sowie 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[*] (LFG)
und auf die Artikel 13, 21 und 138a Absätze 1 und 2 der Luftfahrtverordnung
vom 14. November 1973[*],[*]

verordnet:

1. Kapitel: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Geltungsbereich und anwendbares Recht

Art. 1

1  Diese Verordnung gilt für:

  1. a. Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen;
  2. b. Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in der Schweiz oder von schweizerischen Betrieben auf dem Flughafen Basel-Mülhausen entwickelt, hergestellt oder geändert werden und für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird;
  3. c. Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in schweizerische Luftfahrzeuge eingebaut werden oder für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird.

2  Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung[*] anwendbar ist:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[*];
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Verordnung (EU) 2018/1139[*];
  3. c. Verordnung (EU) Nr. 748/2012[*].[*]

3  Sie gilt insbesondere für Luftfahrzeuge, die gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 vom Geltungsbereich der Verordnungen nach Absatz 2 ausgenommen sind.[*]

Art. 2 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Zulassung, Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen bleiben vorbehalten.

2. Kapitel: Entwicklung und Herstellung

Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2181 ). Lufttüchtigkeitskategorien [*]

1  Luftfahrzeuge werden folgenden Lufttüchtigkeitskategorien zugeteilt:

  1. a. der Standardkategorie, wenn sie nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Absatz 1bis zugelassen werden und den Lufttüchtigkeitsanforderungen von Artikel 10 Absatz 1 entsprechen;
  2. b. der Sonderkategorie, wenn sie nicht oder nicht vollständig den Anforderungen der Standardkategorie entsprechen.

2  Jedes Luftfahrzeug der Sonderkategorie wird einer Unterkategorie zugeteilt.

3  In den Anhängen sind festgelegt:

  1. a. die Kriterien für die Zuteilung zu den einzelnen Unterkategorien;
  2. b. die allgemeinen Zulassungskriterien und die jeweiligen Lufttüchtigkeitsanforderungen;
  3. c. die besonderen Instandhaltungsvorschriften;
  4. d. die Herstellungsvorschriften;
  5. e. die besonderen Vorschriften zur Verwendbarkeit von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen;
  6. f. die besonderen Vorschriften für Änderungen am Luftfahrzeug;
  7. g. die allgemeinen Betriebsauflagen;
  8. h. die Beschriftung.[*]

4  Es gibt folgende Unterkategorien:

  1. a. Ecolight (Anhang 1);
  2. b. Ultraleicht (Anhang 2);
  3. c. Historisch / Historic (Anhang 3);
  4. d. Eigenbau (Anhang 4);
  5. e. Limitiert / Limited (Anhang 5);
  6. f. Experimental (Anhang 6);
  7. g. Eingeschränkt / Restricted (Anhang 7).
Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ). Anforderungen [*]

1  Das BAZL legt im Einzelfall fest:

  1. a. die Anforderungen an die Entwicklung von Luftfahrzeugen sowie ihrer Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen;
  2. b. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Entwicklungsbetriebszulassungen nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 748/2012[*]; das BAZL erlässt dazu Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50).

2  Die Herstellung von Luftfahrzeugen sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen richtet sich für die Standardkategorie nach der Verordnung des UVEK vom 5. Februar 1988[*] über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb) und für die Sonderkategorie nach den Anhängen dieser Verordnung.[*]

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Ausnahmen [*]

Für die Entwicklung und die Herstellung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die von einer ausländischen Behörde zugelassen werden, kann das BAZL auf deren Ersuchen hin Abweichungen von den Grundsätzen gemäss Artikel 4 vorsehen.

Art. 6 Unternehmen im Ausland

Entwicklungs- und Herstellungsarbeiten können mit Zustimmung des BAZL[*] an Unternehmen im Ausland übertragen werden. Das BAZL kann seine Zustimmung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden.

3. Kapitel: Zulassung von Luftfahrzeugen

1. Abschnitt: Grundsatz Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). [*]

Das BAZL stellt aufgrund einer amtlichen Prüfung aus:

  1. a. das für die Zulassung eines Baumusters erforderliche Baumusterzeugnis;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). das für die Zulassung eines Luftfahrzeuges zum Verkehr erforderliche Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung.

2. Abschnitt: Baumusterzulassung Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

Art. 8 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). [*]
Art. 9 Zulassungsverfahren

1  Zulassungsbehörde ist in jedem Fall das BAZL.[*]

1bis  Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern richtet sich abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008[*] nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012[*].[*]

1bis  Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern richtet sich abweichend von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139[*] nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012[*].[*]

2  Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern wird in den Anhängen geregelt.[*]

3  Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die für das Zulassungsverfahren benötigten Unterlagen über die Lufttüchtigkeitsanforderungen selbst zu beschaffen.

4  Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem BAZL alle für die Zulassung erforderlichen Unterlagen und deren Nachträge kostenlos zuzustellen. Diese sind in englischer Sprache oder in einer Amtssprache abzufassen.

5  Das BAZL kann ausländische Baumusterzeugnisse anerkennen, die nach den Lufttüchtigkeitsanforderungen nach Artikel 10 ausgestellt worden sind.[*]

Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2181 ). Lufttüchtigkeitsanforderungen [*]

1  Luftfahrzeuge der Standardkategorie sowie deren Triebwerke und Propeller haben grundsätzlich den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012[*] zu entsprechen. Als solche gelten namentlich die folgenden Lufttüchtigkeitsanforderungen der EASA[*]: CS[*]-22, CS-VLA, CS-VLR, CS-23, CS-25, CS‑27, CS‑29, CS-TGB, CS-GB, CS-HB, CS-E, CS-P.

2  Kann ein Luftfahrzeug nicht nach in der Schweiz geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zugelassen werden, so kann das BAZL es im Einzelfall zulassen, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Dabei orientiert sich das BAZL an bestehenden ausländischen Lufttüchtigkeitsanforderungen, namentlich an Vorschriften der Luftfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika, wie FAR[*] 23, FAR 25, FAR 27, FAR 29 und FAR 31.

3  Die antragstellende Person hat durch Berichte und Versuche nachzuweisen, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Das BAZL kann zusätzlich Kontrollen, Berechnungen oder Versuche am Boden und in der Luft verlangen oder, nach Anhörung der antragstellenden Person, selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

Art. 10 a Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Ausnahmen [*]

Das BAZL kann von den Zulassungsverfahren und den Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeuge der Standardkategorie abweichen, wenn eine ausländische Behörde für ein Luftfahrzeug, das ihrer Aufsicht untersteht, eine Zulassung nach anderen Verfahren oder Lufttüchtigkeitsanforderungen begehrt.

3. Abschnitt: Zulassung zum Verkehr Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

Art. 10 b Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008 ( AS 2008 3629 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung und befristete Fluggenehmigung [*]

1  Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses.

2  Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie, deren Baumusterzulassung ungültig geworden oder durch den Inhaber der Baumusterzulassung aufgegeben worden ist, erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses.

3  Bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung einer Fluggenehmigung.

4  Befinden sich die Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren oder weichen sie vorübergehend von den Lufttüchtigkeitsanforderungen ab, so erfolgt die Zulassung mit Erteilung einer befristeten Fluggenehmigung.

Art. 11 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, mit Wirkung seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). [*]
Art. 11 a Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Flugbedingungen [*]

1  Die Flugbedingungen enthalten die für einen sicheren Betrieb notwendigen Einschränkungen, Auflagen und allfällige Instandhaltungsanweisungen; sie legen insbesondere die Konfiguration des Luftfahrzeuges fest.

2  Bevor eine Fluggenehmigung nach Artikel 10b ausgestellt werden kann, muss beim BAZL die Genehmigung von Flugbedingungen beantragt werden. Alternativ können die Flugbedingungen bei einem anerkannten Entwicklungsbetrieb mit entsprechender Berechtigung beantragt und von diesem ausgestellt werden.

3  Das BAZL kann dazu Richtlinien erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).

Art. 12 Anerkennung ausländischer Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse

1  Bei der Einfuhr eines Luftfahrzeuges kann das BAZL bis zur Ausstellung eines schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer schweizerischen Fluggenehmigung ein vom Exportstaat ausgestelltes Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder gleichwertige Unterlagen anerkennen. Abweichungen vom Baumuster müssen darin vermerkt sein.[*]

2  Die Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses richtet sich nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Fehlen solche, so entscheidet das BAZL über die Gültigkeitsdauer des ausländischen Zeugnisses.

3  Das BAZL kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses die Durchführung besonderer Instandhaltungsarbeiten[*] verlangen.

Art. 13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). [*]
Art. 13 a Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Zulassungsbereich von Segelflugzeugen und Ballonen [*]

Das BAZL legt den Zulassungsbereich für Segelflugzeuge und Ballone in einem Anhang zum Lufttüchtigkeitszeugnis oder zur Fluggenehmigung fest.

Art. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Mindestausrüstung von Segelflugzeugen und Ballonen [*]

Das BAZL legt im Einzelfall für die vorgesehene Einsatzart die Mindestausrüstung eines Segelflugzeuges oder Ballons fest, soweit diese nicht aus den Lufttüchtigkeitsanforderungen hervorgeht (Technische Mitteilung, Art. 50).

4. Kapitel: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Zulassung, Einbau und Verwendung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen

Art. 15 Zulassungsverfahren

Das Zulassungsverfahren richtet sich nach demjenigen für die Zulassung von Luftfahrzeugen (3. Kap. 2. Abschn.) für:

  1. a. Luftfahrzeugteile oder Ausrüstungen, die zusammen mit dem betreffenden Baumuster des Luftfahrzeuges, Triebwerkes oder Propellers zugelassen werden;
  2. b.

    die Prüfung der Integration in einem spezifischen Luftfahrzeug, Triebwerk oder Propeller von:

    1. 1. Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen nach Artikel 16 Buchstabe b,
    2. 2. Standardteilen gemäss Artikel 16bis.
Art. 16 Lufttüchtigkeitsanforderungen

Für die Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen gelten sinngemäss:

  1. a. Artikel 10;
  2. b. gegebenenfalls das European Technical Standard Order (ETSO) oder ein anderes von der Schweiz anerkanntes Zulassungsverfahren; oder
  3. c. für Standardteile die Standards gemäss Artikel 16bis.
Art. 16 bis Standardteile

Ein Standardteil ist ein Bauteil, welches vom Inhaber der Zulassung des Luftfahrzeuges, Triebwerkes, Propellers, Luftfahrzeug- oder Ausrüstungsteil, in dem das Bauteil verwendet werden soll, als ein solches bezeichnet wird. Standardteile müssen einem anerkannten Standard entsprechen. Als solche gelten insbesondere DIN, MIL Spec, AN, MS und NAS.

Art. 17

Aufgehoben

Art. 18 Verwendung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen

1  Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen dürfen in einem Luftfahrzeug, Triebwerk oder Propeller eingebaut und verwendet werden, wenn sie:

  1. a. in einem betriebssicheren Zustand sind; und
  2. b. Gegenstand einer in der Schweiz anerkannten Freigabebescheinigung sind, die bescheinigt, dass sie in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt oder instandgehalten wurden.

2  Abweichend von Absatz 1 ist der Einbau und die Verwendung von betriebssicheren Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen ohne anerkannte Freigabebescheinigung zulässig, wenn:

  1. a. es sich um ein Standardteil handelt;
  2. b. es sich um ein Luftfahrzeugteil oder um Ausrüstung handelt, bei denen die Abweichung von den genehmigten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produktes hat und der Inhaber der Baumusterzulassung dies in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestätigt;
  3. c. es sich um ein Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung für eine gemäss CS-STAN durchzuführende Standardänderung oder Standardreparatur nach Artikel 42 Absatz 4 handelt;
  4. d. die Herstellung des Luftfahrzeugteils oder der Ausrüstung vom BAZL im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Änderung gemäss den Artikeln 42–48 bewilligt wurde; oder
  5. e.

    es sich bei einem Luftfahrzeug bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg um Luftfahrzeugteile oder um Ausrüstungen handelt, die:

    1. 1. weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur oder Steuersysteme eines Luftfahrzeuges sind,
    2. 2. in Übereinstimmung mit dem Originalteil oder der Originalzeichnung hergestellt wurden,
    3. 3. für den Einbau in ein spezifisches Luftfahrzeug identifiziert wurden,
    4. 4. mit der Teilnummer und Herstellerangaben permanent und gut lesbar markiert sind, und
    5. 5. die Halterin oder der Halter des Luftfahrzeuges die Einhaltung der Bedingungen gemäss Ziffern 1–4 überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat.

5. Kapitel: Technische Akten und weitere Unterlagen

Art. 19 Technische Akten

1  Der Halter oder die Halterin oder die mit der Instandhaltung[*] betraute Person muss für jedes Luftfahrzeug sowie für Triebwerke und Propeller die Technischen Akten führen. Diese enthalten in der Regel folgende Unterlagen und Angaben:

  1. a. die vom BAZL verlangten technischen Unterlagen des Herstellers;
  2. b. die Angaben über Ein- und Ausbau von Triebwerken, Propellern, Baugruppen und Ausrüstungen;
  3. c. die Angaben über die durchgeführten Instandhaltungsarbeiten mit Vermerk des Zeitpunktes und der Anzahl Betriebsstunden und allenfalls der Landungen oder Zyklen;
  4. d. die Bestätigung der ausgeführten Lufttüchtigkeitsanweisungen (Art. 26);
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ). die Freigabebescheinigungen und die zugehörigen Arbeitsberichte;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). die Kontrollen über laufzeitbegrenzte Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen;
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis oder den Prüfbericht.

2  Das BAZL kann verlangen, dass auch für andere Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen Technische Akten zu führen sind.[*]

3  Die Aufzeichnungen in den Technischen Akten haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.[*]

4  Die Technischen Akten können in physischer oder elektronischer Form geführt werden. Elektronische Systeme müssen die Anforderungen nach AMC M.A.305(e) Buchstabe f von Annex I zum Beschluss 2020/002/R[*] der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) sinngemäss erfüllen und vom BAZL genehmigt werden.[*]

Art. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Flugreisebuch und ähnliche Unterlagen [*]

1  Für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler ist ein vom BAZL herausgegebenes Flugreisebuch oder ein gleichwertiges, vom BAZL anerkanntes Dokument in physischer oder elektronischer Form zu führen.

2  Für Segelflugzeuge ist eine Flugstundenkontrolle, für Freiballone ein Fahrtenbuch jeweils in physischer oder elektronischer Form zu führen.

3  Elektronische Flugreisebücher und Fahrtenbücher haben über einen gesicherten Zugang zu verfügen, und Änderungen in den Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar sein.

4  Die Besatzung nimmt die Eintragungen spätestens nach dem letzten Flug des betreffenden Tages vor und bestätigt sie mit der physischen oder elektronischen Unterschrift. Die elektronische Unterschrift muss eindeutig einer Person zugeordnet werden können.

5  Alle Aufzeichnungen haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.

Art. 21 Ergänzende Richtlinien

Das BAZL kann ergänzende Richtlinien über die Form, das Führen und Aufbewahren der Technischen Akten, des Flugreisebuches und der ähnlichen Unterlagen erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).

Art. 22 Unterlagen an Bord

1  In jedem Luftfahrzeug, das zum Verkehr zugelassen ist, sind folgende Bordpapiere und Unterlagen in physischer oder elektronischer Form mitzuführen:[*]

  1. a. das Eintragungszeugnis;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung zusammen mit dem Nachweis der Genehmigung der dazugehörigen Flugbedingungen; für Schleppflugzeuge zusätzlich das Schlepptüchtigkeitszeugnis;
  3. [tab] bbis.[*]das gültige Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis (Airworthiness Review Certificate) oder die gültige Prüfbestätigung über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit;
  4. c. das Lärmzeugnis, wenn ein solches vorgeschrieben ist;
  5. d. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Aug. 2005, in Kraft seit 5. Sept. 2005 ( AS 2005 4197 ). der Nachweis der Versicherung der Haftpflicht gegenüber Dritten auf der Erde und, sofern vorgeschrieben, der Nachweis der Versicherung der Haftpflicht gegenüber Reisenden;
  6. e. die «Konzession für Flugzeugstation» für Luftfahrzeuge, die mit radioelektrischen Empfangs- und Sendeanlagen ausgerüstet sind;
  7. f. das Flughandbuch;
  8. g. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). das Flugreisebuch oder gleichwertige Unterlagen, einschliesslich Freigabebescheinigungen;
  9. h. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). die vom Hersteller herausgegebene oder eine vom Halter oder der Halterin erstellte Prüfliste (Check List).

2  …[*]

3  In speziellen Fällen, wie insbesondere für Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren, bestimmt das BAZL die mitzuführenden Bordpapiere und Unterlagen im Einzelfall.[*]

6. Kapitel: Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

1. Abschnitt: Verantwortung des Halters oder der Halterin

Art. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). [*]

1  Der Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeuges ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges verantwortlich.

2  Er oder sie muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug entsprechend den massgebenden Instandhaltungsanforderungen instand gehalten und der vorgeschriebenen periodischen Überprüfung der Lufttüchtigkeit unterzogen wird.

2. Abschnitt: Instandhaltung im Allgemeinen Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

Art. 24 Für die Inverkehrsetzung erforderliche Instandhaltung Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).

1  Ein Luftfahrzeug darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn:[*]

  1. a. die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). die vom BAZL festgelegte jährliche Mindestinstandhaltung durchgeführt worden ist;
  3. c. nach technischen Störungen, Mängeln oder anormalen Beanspruchungen, welche die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges in Frage stellen, eine Überprüfung des Luftfahrzeuges durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist;
  4. d. vom BAZL festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind;
  5. e. eine gültige Freigabebescheinigung nach Artikel 37 vorliegt;
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ). eine gültige Bestätigung des BAZL über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit vorliegt.

1bis  Artikel 41 bleibt vorbehalten.[*]

2  Sind die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung nicht mehr erfüllt, so muss der Halter oder die Halterin dafür sorgen, dass die Besatzungen davon in Kenntnis gesetzt werden.

3  Ein Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung darf nur verwendet werden, wenn:[*]

  1. a. die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). nach technischen Störungen, Mängeln oder Beanspruchungen, welche die Verwendbarkeit in Frage stellen, eine Überprüfung des Triebwerks, Propellers, Luftfahrzeugteils oder der Ausrüstung durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt ist;
  3. c. vom BAZL festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind;
  4. d. eine Freigabebescheinigung vorliegt, soweit eine solche nach Artikel 37 vorgeschrieben ist.
Art. 25 Grundlagen der Instandhaltung

1  Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen müssen in Übereinstimmung mit den für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit massgebenden, nachgeführten Instandhaltungsunterlagen instand gehalten werden.[*]

2  Als Instandhaltungsunterlagen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit verbindlich sind, gelten insbesondere:[*]

  1. a. die Instandhaltungspläne[*] (Maintenance Review Board Reports/Documents), die zum Baumusterzeugnis gehören und vom BAZL anwendbar erklärt worden sind;
  2. b. die vom Inhaber des Baumusterzeugnisses festgelegten oder empfohlenen Betriebszeiten; das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen und Toleranzen von den Betriebszeiten festlegen (Technische Mitteilung, Art. 50);
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). die Instandhaltungsanweisungen (Instandhaltungsprogramme, Arbeitsanleitungen, Kontrollblätter und Reparaturanweisungen) des Inhabers des Baumusterzeugnisses; das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen und Toleranzen von den Instandhaltungsprogrammen festlegen (Technische Mitteilungen, Art. 50); liegen keine derartigen Dokumente und Anweisungen vor, gilt die Arbeitsanleitung AC 43.13 der Luftfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika;
  4. d. die Lufttüchtigkeitsanweisungen und die weiteren Weisungen des BAZL;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ). die vom BAZL genehmigten Instandhaltungsprogramme;
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). in Flugbedingungen enthaltene Instandhaltungsanweisungen (Art. 11a).

2bis  Bei Flugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und Helikoptern bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg können Halterinnen und Halter von den empfohlenen Betriebszeiten gemäss Absatz 2 Buchstabe b und den empfohlenen Instandhaltungsanweisungen gemäss Absatz 2 Buchstabe c abweichen, wenn sie schriftlich mittels Selbstdeklaration gegenüber dem BAZL erklären, die volle Verantwortung für die Abweichungen zu übernehmen. Das BAZL kann Richtlinien in Form einer Technischen Mitteilung (Art. 50) erlassen.[*]

3  Erweisen sich die Instandhaltungsunterlagen[*] des Inhabers des Baumusterzeugnisses als ungenügend, so kann das BAZL verlangen, dass sie geändert oder ergänzt werden.

4  Sind für Reparaturarbeiten oder andere Instandhaltungsarbeiten keine Mindestinstandhaltung vorhanden, so muss der Halter oder die Halterin vom Inhaber des Baumusterzeugnisses ergänzende Unterlagen anfordern. Sind solche nicht erhältlich, so gelten die Artikel 42–47 sinngemäss.

5  Der Halter oder die Halterin muss die Instandhaltungsunterlagen und die ihm oder ihr vom BAZL zugestellten Weisungen und Richtlinien dem Instandhaltungsbetrieb oder Unterhaltspersonal und gegebenenfalls dem Flugbetriebsunternehmen zur Verfügung stellen.[*]

Art. 26 Lufttüchtigkeitsanweisungen

1  Zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestimmter Luftfahrzeuge oder der Verwendbarkeit bestimmter Luftfahrzeugteile kann das BAZL Lufttüchtigkeitsanweisungen erlassen oder ausländische Lufttüchtigkeitsanweisungen für verbindlich erklären.

2  Abweichungen von einer Lufttüchtigkeitsanweisung müssen vom BAZL genehmigt werden.

Art. 27 Art der Instandhaltungsarbeiten

1  Das BAZL erlässt Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50) für die Unterscheidung zwischen:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). komplexen und nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten;
  2. b. Instandhaltungsarbeiten und Bereitstellungsarbeiten.

2  Das BAZL legt den Umfang der jährlichen Mindestinstandhaltung (Annual Inspection) im Einzelfall fest (Technische Mitteilung, Art. 50).

Art. 28 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Einbau von Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen [*]

1  Bei Instandhaltungsarbeiten dürfen nur Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut werden, die für das Baumuster des Luftfahrzeuges zugelassen und verwendbar sind (Art. 15 und 18).

2  Triebwerk- und Propellerwechsel sind dem BAZL innert zehn Arbeitstagen schriftlich zu melden; die erforderliche Dokumentation ist der Meldung beizulegen.

3. Abschnitt: Meldepflicht bei technischen Störungen und Mängeln

Art. 29

1  Werden während des Betriebes eines Luftfahrzeuges technische Störungen, Mängel oder anormale Beanspruchungen festgestellt, so muss die Besatzung diese im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument eintragen und dem Halter oder der Halterin oder der dafür bezeichneten Stelle unverzüglich melden. Ist nichts zu beanstanden, muss die Besatzung dies ebenfalls eintragen.

2  …[*]

3  …[*]

4. Abschnitt: Ursprünglich Kapitel 7 und Abschnitt 1. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Instandhaltung von Luftfahrzeugen im gewerbsmässigen Einsatz

Art. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). [*]

1  Luftfahrzeugbetreiber mit einer Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen müssen über eine Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) nach Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[*] verfügen.

2  Alle Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die gewerbsmässig eingesetzt werden, müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der Verordnung des UVEK vom 19. März 2004[*] über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb) ausgeführt oder bescheinigt werden.

Art. 31

Aufgehoben

5. Abschnitt: Ursprünglich Abschnitt 3. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Instandhaltung für andere Luftfahrzeuge

Art. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Flugzeuge, Helikopter und Motorsegelflugzeuge [*]

1  Die Anforderungen an die Instandhaltung von Flugzeugen der Standardkategorie mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg und mehr sowie für mehrmotorige Helikopter der Standardkategorie werden durch das BAZL im Einzelfall festgelegt.

2  Komplexe Instandhaltungsarbeiten an den übrigen Flugzeugen und Motorsegelflugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg und an Helikoptern mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 1200 kg müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der VLIb[*] ausgeführt oder bescheinigt werden. Das BAZL kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen.

3  Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen und Motorsegelflugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und an Helikoptern mit einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg sowie alle nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten an den in den Absätzen 2 und 3 genannten Luftfahrzeugen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:

  1. a. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb;
  2. b.

    das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:

    1. 1. nach Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[*] oder der Verordnung vom 25. August 2000[*] über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal (VLIp) dazu berechtigt ist, und
    2. 2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;
  3. c. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012[*] oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb[*] berechtigt sind.

4  Instandhaltungsarbeiten nach AMC1 zur Anlage II von Teil ML (Limited pilot-owner maintenance) gemäss Beschluss 2020/002/R[*] der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) an Flugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg (Tabelle A) und Motorsegelflugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg (Tabelle C), die in der Standardkategorie eingetragen sind, dürfen durch die Halterinnen und Halter ausgeführt oder bescheinigt werden (Eigenunterhalt), wenn sie:

  1. a. im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster sind; und
  2. b. über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen.

5  Auf Gesuch hin kann das BAZL Halterinnen und Haltern, welche die Vorausset-zungen von Absatz 4 erfüllen, für bestimmte Kontrollen oder spezifische nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten, welche in den Tabellen A und C nicht aufgeführt sind, eine erweiterte Eigenunterhaltsermächtigung erteilen. Es erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50).

6  Stellt das BAZL Mängel in der Instandhaltung nach Absatz 5 fest, so kann es dem Halter oder der Halterin die Ermächtigung entziehen oder einschränken.

Art. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Segelflugzeuge, Segelflugzeuge mit Klapptriebwerken, Luftschiffe und Ballone [*]

1  Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:

  1. a. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb[*];
  2. b. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012[*] oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb[*] berechtigt sind;
  3. c.

    das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:

    1. 1. nach Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[*] oder nach VLIp[*] dazu berechtigt ist, und
    2. 2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt.

2  Nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:

  1. a. die Halterinnen oder Halter, soweit sie über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen;
  2. b.

    das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:

    1. 1. nach Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder nach VLIp dazu berechtigt ist, und
    2. 2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;
  3. c. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb;
  4. d. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb dazu berechtigt sind.
Art. 34 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Sonderfälle [*]

Für die Instandhaltung an Luftfahrzeugen der Sonderkategorie gelten die Bestimmungen des 5. Abschnitts, soweit in den Anhängen nicht davon abgewichen wird.

6. Abschnitt: Ursprünglich Abschnitt 5. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Instandhaltung von Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen

Art. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). [*]

1  Für die Berechtigung zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie der Sonderkategorie, Unterkategorie «Restricted» sind die Artikel 30, 32 Absätze 1–3 und 33 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben b–d sinngemäss anwendbar.

2  In Abweichung von den Artikeln 30–33 ist die Berechtigung von Halterinnen und Haltern sowie Fachpersonen zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorien «Historisch», «Limited», «Ecolight», «Ultraleicht», «Experimental» und «Eigenbau» in den jeweiligen Anhängen geregelt.

7. Abschnitt: Ursprünglich Abschnitt 6. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Instandhaltungsarbeiten im Ausland

Art. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). [*]

1  Instandhaltungsarbeiten im Ausland dürfen unter folgenden Voraussetzungen ausgeführt und bescheinigt werden:

  1. a. an gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen gemäss Artikel 30 sowie an Luftfahrzeugen der Klasse IV der Sonderkategorie, Unterkategorie «Historisch» oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in diese Luftfahrzeuge bestimmt sind: durch Instandhaltungsbetriebe, die vom BAZL dazu im Einzelfall anerkannt wurden;
  2. b.

    an Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorien «Ecolight», «Ultraleicht» und «Eigenbau» oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in die diese Luftfahrzeuge bestimmt sind, durch:

    1. 1. Hersteller- oder Instandhaltungsbetriebe, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt wurden,
    2. 2. Träger von Lizenzen gemäss Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[*], welche zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten an vergleichbaren Luftfahrzeugkategorien und Bauweisen berechtigen. Einschränkungen, die sich aus Artikel 32 und Ziffer 4.2 des Anhanges 3 (Unterkategorie «Historisch») ergeben, sind sinngemäss anwendbar, oder
    3. 3. Träger von ausländischen Lizenzen, welche zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten an vergleichbaren Luftfahrzeugkategorien und Bauweisen berechtigen; ausgeschlossen sind ausländische Lizenzen oder Berechtigungen, die ausschliesslich zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten am eigenen Luftfahrzeug des Lizenzträgers berechtigen;
  3. c.

    an den übrigen Luftfahrzeugen oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in diese Luftfahrzeuge bestimmt sind, durch:

    1. 1. Hersteller- oder Instandhaltungsbetriebe, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt wurden,
    2. 2. Träger von Lizenzen gemäss Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten an vergleichbaren Luftfahrzeugkategorien und Bauweisen berechtigen. Einschränkungen, die sich aus Artikel 32 und Ziffer 4.2 des Anhanges 3 (Unterkategorie «Historisch») ergeben, sind sinngemäss anwendbar.

2  Werden Instandhaltungsarbeiten an ausländische Hersteller-, Instandhaltungsbetriebe oder Lizenzträgerinnen und Lizenzträger übertragen, so muss der Halter oder die Halterin verlangen, dass:

  1. a. die massgebenden Unterlagen verwendet werden (Art. 25); und
  2. b. die erforderlichen Bescheinigungen und Arbeitsberichte sinngemäss nach den geltenden Vorschriften ausgestellt werden (Art. 37 und 38).

3  Das BAZL kann solche Instandhaltungsarbeiten an Ort und Stelle prüfen.

4  Stellt das BAZL fest, dass Instandhaltungsarbeiten im Ausland mangelhaft ausgeführt worden sind, so kann es verfügen, dass:

  1. a. das betreffende Luftfahrzeug erst wieder in Verkehr gesetzt oder das Triebwerk, der Propeller, das Luftfahrzeugteil oder die Ausrüstung erst wieder verwendet werden darf, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten von einem schweizerischen Instandhaltungsbetrieb oder Lizenzträgerinnen und Lizenzträger durchgeführt worden sind;
  2. b. solche Arbeiten nicht mehr dem betreffenden ausländischen Hersteller-, Instandhaltungsbetrieb oder Lizenzträgerinnen und Lizenzträger übertragen werden.

5  Das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 vorsehen.

8. Abschnitt: Abschluss und Bestätigung der Instandhaltungsarbeiten Ursprünglich Abschnitt 7. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

Art. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Freigabe bescheinigung [*]

1  Nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und an darin eingebauten Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, insbesondere nach der Behebung von technischen Störungen, Mängeln und nach anormalen Beanspruchungen, hat eine dazu berechtigte Person die Instandhaltung mit einer Freigabebescheinigung zu bestätigen:

  1. a. bei Flugzeugen, Helikoptern und Motorseglern: im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument;
  2. b. bei Ballonen: im Fahrtenbuch oder in einem gleichwertigen Dokument.

2  Nach Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt sind, hat eine dazu berechtigte Person eine Freigabebescheinigung auszustellen.

3  Die Freigabebescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn die Instandhaltungsarbeiten nach den massgebenden Instandhaltungsunterlagen (Art. 25) durchgeführt und abgeschlossen worden sind und wenn dabei nur verwendbare Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut worden sind (Art. 18 und 28).

4  Die Gültigkeit der Freigabebescheinigung erlischt:

  1. a. wenn eine technische Störung, ein Mangel oder eine anormale Beanspruchung auftritt, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt;
  2. b. wenn neue Instandhaltungsarbeiten fällig werden;
  3. c. sechs Monate nach dem letzten Flug eines Flugzeuges, Helikopters oder Motorseglers, wenn während der Stilllegung die erforderliche Instandhaltung nicht durchgeführt worden ist;
  4. d. wenn ein Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung, die nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt ist, nicht sachgemäss gelagert oder nicht im erforderlichen Umfang instand gehalten wird.

5  Die Freigabebescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände bekannt sind, die die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigen.

Art. 38 Arbeitsberichte

1  Nach komplexen Instandhaltungsarbeiten infolge Unfall, technischen Störungen oder anormaler Beanspruchung des Luftfahrzeugs kann das BAZL einen Arbeitsbericht verlangen.[*]

2  Über die Erstellung von Arbeitsberichten in den übrigen Fällen sowie über die Form und die Aufbewahrung der Arbeitsberichte erlässt das BAZL ergänzende Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50).

Art. 39 Wägung der Luftfahrzeuge

1  Kann nach Instandhaltungsarbeiten das Gewicht oder die Schwerpunktslage eines Luftfahrzeuges nicht eindeutig errechnet werden, so ist das Luftfahrzeug zu wägen.

2  Das BAZL kann Wägungen unabhängig von Instandhaltungsarbeiten anordnen.[*]

Art. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Kontrollflug [*]

1  Kann die Betriebstüchtigkeit nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeug, Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteilen oder Ausrüstungen nicht durch Bodenversuche überprüft werden, so ist ein Kontrollflug durchzuführen. Der Instandhaltungsbetrieb oder das verantwortliche Instandhaltungspersonal hat vor der Durchführung des Kontrollfluges intern zu bestätigen, dass die Instandhaltungsarbeiten noch nicht bescheinigt wurden, das Luftfahrzeug jedoch für einen Kontrollflug freigegeben werden kann.[*]

2  Vorbehalten bleiben besondere Anweisungen des BAZL oder des Inhabers oder der Inhaberin des entsprechenden Baumusterzeugnisses.

9. Abschnitt: Ursprünglich Abschnitt 8. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Überflug nach Beschädigung eines Luftfahrzeuges

Art. 41

1  Ist die Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges durch Schäden, technische Störungen, wegen anormaler Beanspruchungen oder aus anderen Gründen beeinträchtigt und ist die ordnungsgemässe Instandstellung des Luftfahrzeuges an Ort und Stelle nicht möglich, so kann das BAZL eine Fluggenehmigung erteilen, sofern der Nachweis eines gefahrlosen Überfluges erbracht wird.

2  Das BAZL kann die Fluggenehmigung mit Auflagen verbinden, insbesondere kann es die Flugbedingungen festlegen.

3  Es kann Richtlinien erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).

7. Kapitel: Änderungen Ursprünglich Kapitel 8.

Art. 42 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Genehmigungspflicht [*]

1  Änderungen an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen sowie an genehmigten Flughandbüchern und verbindlichen Instandhaltungsanweisungen bedürfen der Genehmigung durch das BAZL; Absatz 4 ist vorbehalten.[*]

2  Dem BAZL sind vor Beginn der Ausführung der Änderungen die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

3  Reparaturen, die nicht im Rahmen der ordentlichen Instandhaltung durchgeführt werden und Entwicklungsarbeiten erfordern, gelten als Änderungen.

4  Gemäss CS-STAN durchgeführte Standardänderungen und Standardreparaturen an Luftfahrzeugen gemäss Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt D Punkt 21.A.90B Buchstabe a Nummer 1 bzw. Abschnitt M Punkt 21.A.431B Buchstabe a Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012[*] sind von der Genehmigungspflicht gemäss den Absätzen 1 bis 3 ausgenommen. Das BAZL erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50).[*]

Art. 43 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Lufttüchtigkeitsanforderungen, weitere Anforderungen und Verfahren [*]

1  Für die Festlegung der Lufttüchtigkeitsanforderungen, der weiteren Anforderungen und der Verfahren für die Vornahme von Änderungen sind sinngemäss anwendbar:

  1. a. im Falle von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen: die Artikel 9 Absatz 1bis und 10 Absatz 1;
  2. b. im Falle von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen: die Artikel 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2.

2  Das BAZL ist in jedem Fall die zuständige Bewilligungsbehörde.

Art. 44 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Genehmigung und Anerkennung von Änderungen [*]

1  Das BAZL unterscheidet zwischen grossen und kleinen Änderungen des Baumusters.[*]

2  Es bestimmt im Einzelfall, welche Baumusterunterlagen bei Änderungen eines Baumusters erforderlich sind.

3  Bei einer grossen Änderung des Baumusters bestätigt das BAZL, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind:

  1. a. mit einem erweiterten Baumusterzeugnis, sofern der Antragsteller Inhaber der Musterzulassung ist;
  2. b. mit einem ergänzenden Baumusterzeugnis, sofern der Antragsteller nicht Inhaber der Musterzulassung ist.

4  Kleine Änderungen genehmigt das BAZL, wenn die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind.

5  Das BAZL kann die von einer ausländischen Luftfahrtbehörde ausgestellten erweiterten oder zusätzlichen Baumusterzeugnisse sowie Genehmigungen kleiner Änderungen anerkennen.

6  Es erlässt Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50) über:

  1. a. die Unterscheidung von grossen und kleinen Änderungen;
  2. b. die entsprechenden Verfahren;
  3. c. die erforderlichen Baumusterunterlagen.[*]
Art. 44 a Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Herstellung [*]

1  Sind für die Änderung Herstellungsarbeiten notwendig, so legt das BAZL im Rahmen der Genehmigung der Änderung die Anforderungen an die Konformität und die Herstellung der erforderlichen Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen im Einzelfall fest.

2  Das BAZL erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50).

Art. 45 – 47 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). [*]
Art. 48 Berechtigung zur Durchführung von Änderungen

1  Für die Berechtigung zur Durchführung und für die Bescheinigung von Änderungsarbeiten sind die Artikel 30–40 sinngemäss anwendbar.

2  …[*]

8. Kapitel: Ursprünglich Kapitel 9. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Export-Lufttüchtigkeitszeugnis

Art. 49 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). [*]

Das BAZL stellt auf Gesuch für Luftfahrzeuge Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse aus, wenn:

  1. a. in einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass das Luftfahrzeug dem Baumusterzeugnis und den Baumusterunterlagen entspricht; und
  2. b. die für die Lufttüchtigkeit oder die Verwendbarkeit erforderlichen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden sind.

9. Kapitel: Ursprünglich Kapitel 10. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Veröffentlichungen und Pflicht, sich zu informieren

Art. 50 Technische Mitteilungen

1  Das BAZL erlässt Richtlinien und Mitteilungen über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung der Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen als Technische Mitteilungen.

2  Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen[*].

3  Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezogen werden.

Art. 51 Lufttüchtigkeitsanweisungen

Das BAZL veröffentlicht die gültigen Lufttüchtigkeitsanweisungen und eine periodisch aktualisierte Sammelliste dieser Anweisungen.

Art. 51 a Pflicht, sich zu informieren

Der Halter oder die Halterin ist verpflichtet, sich regelmässig über neu erschienene Lufttüchtigkeitsanweisungen für Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen seines oder ihres Luftfahrzeuges zu informieren.

10. Kapitel: Entzug von Zeugnissen und Bewilligungen Ursprünglich Kapitel 11.

Art. 52

Das BAZL kann in Anwendung von Artikel 92 des LFG Zeugnisse, Bewilligungen und Ausweise entziehen oder einschränken, wenn die für die Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

10 a . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I 4 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1155 ). Strafbestimmung

Art. 52 a

Wer eine Pflicht nach den Artikeln 19, 20, 22 und 29 Absatz 1 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen Ursprünglich Kapitel 12.

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 8. Juli 1985[*] über die Zulassung und den Unterhalt von Luftfahrzeugen wird aufgehoben.

Art. 54 Änderung bisherigen Rechts

[*]

Art. 54 a Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 8. Aug. 2005, in Kraft seit 5. Sept. 2005 ( AS 2005 4197 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. August 2005 [*]

Die Versicherungsnachweise nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d müssen bis zum 30. Juni 2006 an die neuen Vorschriften angepasst sein.

Art. 54 b Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juli 2008 [*]

1  Luftfahrzeuge die nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in der Fassung vom 18. September 1995[*] dieser Verordnung in der Standardkategorie eingeteilt waren, bleiben der Standardkategorie zugeteilt.

2  Verantwortliche Personen, die nach Artikel 34 Absatz 4 in der Fassung vom 18. September 1995 dieser Verordnung zur Instandhaltung eines Luftfahrzeuges der Unterkategorie «Historisch» berechtigt sind, behalten diese Berechtigung bis zum 31. Dezember 2010.

Art. 54 c Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Februar 2013 [*]

Die Berechtigungen nach Artikel 34 Absatz 3 in der Fassung vom 14. Juli 2008[*] sind bis zum 31. Dezember 2014 gültig.

Art. 54 d Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 184 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Februar 2025 [*]

1  Luftfahrzeuge nach Artikel 10b Absatz 2, deren Verkehrszulassung bis 31. März 2025 erging, müssen innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar 2025 über eine neue Verkehrszulassung gemäss dieser Verordnung verfügen.

2  Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die nach bisherigem Recht zugelassen und eingebaut wurden, gelten auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar 2025 als zugelassen und eingebaut.

3  Nach bisherigem Recht ausgestellte Ermächtigungen für Instandhaltungsbetriebe, Halterinnen und Halter sowie Fachpersonen behalten nach Inkrafttreten der Änderung der Verordnung vom 26. Februar 2025 ihre Gültigkeit.

Art. 55 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.