1 Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Instandhaltungsarbeiten nach der Verordnung des UVEK vom 18. September 1995[*] über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) durchführen und bescheinigen.
2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EU‑Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung[*] anwendbar ist:
- a. Verordnung (EU) 2018/1139[*];
- b. Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[*].[*]
3 Sie gilt für Unternehmen, die in der Schweiz Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen durchführen oder bescheinigen, und für schweizerische Unternehmen dieser Art auf dem Flughafen Basel-Mülhausen.
4 Soweit nicht ausländische Vorschriften anwendbar sind, gilt die Verordnung sinngemäss auch für schweizerische Unternehmen, die Instandhaltungsarbeiten durchführen oder bescheinigen:[*]
- a. in der Schweiz an ausländischen Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen;
- b. Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, mit Wirkung seit 1. April 2025 ( AS 2025 176 ). …
- c. im Ausland an ausländischen Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen.
5 Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen bleiben vorbehalten.