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SR 748.127.4

Verordnung des UVEK vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb) (VLIb)

vom 19. March 2004
(Stand am 01.04.2025)

748.127.4

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe

(VLIb)Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3617 ).

vom 19. März 2004 (Stand am 1. April 2025)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,

gestützt auf die Artikel 57 Absätze 1 und 2 sowie 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[*] (LFG),[*]

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3617 ). Gegenstand, Geltungsbereich und anwendbares Recht [*]

1  Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Instandhaltungsarbeiten nach der Verordnung des UVEK vom 18. September 1995[*] über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) durchführen und bescheinigen.

2  Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EU‑Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung[*] anwendbar ist:

  1. a. Verordnung (EU) 2018/1139[*];
  2. b. Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[*].[*]

3  Sie gilt für Unternehmen, die in der Schweiz Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen durchführen oder bescheinigen, und für schweizerische Unternehmen dieser Art auf dem Flughafen Basel-Mülhausen.

4  Soweit nicht ausländische Vorschriften anwendbar sind, gilt die Verordnung sinngemäss auch für schweizerische Unternehmen, die Instandhaltungsarbeiten durchführen oder bescheinigen:[*]

  1. a. in der Schweiz an ausländischen Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen;
  2. b. Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, mit Wirkung seit 1. April 2025 ( AS 2025 176 ).
  3. c. im Ausland an ausländischen Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen.

5  Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3617 ). [*]
Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 176 ). Begriffe [*]

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Instandhaltungsbetrieb: ein für die Durchführung von Luftfahrzeug-Instandhaltungsarbeiten zugelassenes Unternehmen;
  2. b. verantwortliche Geschäftsführerin oder verantwortlicher Geschäftsführer: im Luftfahrzeug- Instandhaltungsbetrieb mit umfassender Weisungsbefugnis versehene Person, die auch über die Mittel verfügen kann, um alle zur Durchführung der vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten notwendigen Anschaffungen finanzieren und die Instandhaltungsarbeiten nach den behördlich geforderten Normen durchführen zu können;
  3. c. freigabeberechtigte Person: Person, die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) nach der Verordnung vom 25. August 2000[*] über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal (VLIp) oder nach dem Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[*] ermächtigt worden ist, Freigabebescheinigungen auszustellen;
  4. d. Instandhaltungsbetriebshandbuch: zusammengestellte Unterlagen, in denen der Instandhaltungsbetrieb seine Organisation, Verfahren und die Durchführung, Überwachung und Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten regelt;
  5. e. Instandhaltungsaufzeichnungen: Unterlagen wie Technische Akten, Arbeitsberichte, Freigabebescheinigungen, Prüfberichte oder Prüfnachweise;
  6. f. Instandhaltungsarbeiten: Kontroll-, Überholungs‑, Änderungs-, Austausch- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen mit Ausnahme von Vorflugkontrollen gemäss Flughandbuch;
  7. g. menschliche Faktoren: Prinzipien, die für den Flugzeugbau, die Zulassung, die Schulung, den Betrieb und die Instandhaltung in der Luftfahrt gelten und die auf eine sichere Wechselbeziehung zwischen menschlichen und anderen Systembestandteilen bei angemessener Berücksichtigung der menschlichen Leistung abzielen;
  8. h. menschliches Leistungsvermögen: menschliche Fähigkeiten und Grenzen, die Einfluss auf die Sicherheit und die Effizienz von Vorgängen in der Luftfahrt haben.

2. Abschnitt: Instandhaltungsbetriebsausweis Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3617 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 4 Ausweispflicht

1  Betriebe, die nach Artikel 1 Instandhaltungsarbeiten durchführen oder bescheinigen, müssen einen Ausweis für Luftfahrzeug- Instandhaltungsbetriebe (Instandhaltungsbetriebsausweis) haben.

2  Keinen Ausweis benötigen Betriebe, die im Unterauftrag Instandhaltungsarbeiten durchführen, welche durch den auftraggebenden Instandhaltungsbetrieb nach Artikel 20 Absatz 2 überwacht und bescheinigt werden.

Art. 5 Instandhaltungsbetriebe im Ausland

An Instandhaltungsbetriebe im Ausland werden keine Instandhaltungsbetriebsausweise abgegeben.

Art. 6 Tätigkeitsgebiete

Im Instandhaltungsbetriebsausweis sind die Tätigkeitsgebiete eingetragen, für die der Betrieb eine Berechtigung hat. Das BAZL[*] erlässt Richtlinien über die möglichen Tätigkeitsgebiete, für die ein Instandhaltungsbetriebsausweis erworben werden kann.

Art. 7 Ausnahmen

Das BAZL kann auf begründetes Gesuch hin einen Instandhaltungsbetrieb von der Einhaltung einzelner Vorschriften dieser Verordnung befreien oder zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ermächtigen, welche nicht im Instandhaltungsbetriebsausweis eingetragen sind. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Erteilung eines Instandhaltungsbetriebsausweises

Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 176 ). Gesuch und nationaler Anhang [*]

1  Das Gesuch um Erteilung eines Instandhaltungsbetriebsausweises ist dem BAZL zusammen mit den vollständigen Unterlagen nach Artikel 9 spätestens zwei Monate vor der Betriebsprüfung einzureichen. Im Gesuch ist anzugeben, für welche Tätigkeitsgebiete der Ausweis beantragt wird. Die Unterlagen sind in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen.

2  Schweizerische Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb nach Anhang II (Teil 145) bzw. Anhang Vd (Teil CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[*] sind, müssen anstatt der Nachweise und Unterlagen nach Artikel 9 einen nationalen Anhang zum genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuch einreichen. Darin sind die Unterschiede zwischen der Instandhaltung an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die nach der VLL[*] zugelassen sind, und solchen, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst sind, zu beschreiben. Das BAZL kann in Form einer Technischen Mitteilung nach Artikel 25 Richtlinien erlassen.

Art. 9 Inhalt des Gesuches

Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass:

  1. a. das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist oder nicht unter die Handelsregisterpflicht fällt;
  2. b. ein Instandhaltungsbetriebshandbuch vorliegt (Art. 10);
  3. c. geeignete Räumlichkeiten und Anlagen vorhanden sind, die dem Instandhaltungspersonal[*] ein fachgerechtes Arbeiten ermöglichen (Art. 11);
  4. d. betriebseigenes Personal zur Verfügung steht (Art. 12);
  5. e. er über die erforderlichen Ausrüstungen, Werkzeuge und das erforderliche Material verfügt (Art. 13);
  6. f. die zur Ausführung der Instandhaltungsarbeiten erforderlichen Instandhaltungsunterlagen vorhanden und nachgeführt sind (Art. 14).
Art. 10 Instandhaltungsbetriebshandbuch

1  Der Gesuchsteller muss in einer der drei Amtssprachen oder in englischer Sprache ein Instandhaltungsbetriebshandbuch ausarbeiten und dem BAZL zur Genehmigung einreichen.

2  Das Instandhaltungsbetriebshandbuch muss die Angaben und Verfahren nach Anhang 1 enthalten. Das BAZL kann den Anhang 1 ändern. Für die Form und den Aufbau des Instandhaltungsbetriebshandbuches erlässt das BAZL Richtlinien.

3  …[*]

4  Das Instandhaltungsbetriebshandbuch oder massgebliche Teile davon müssen den Personen, die im Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführt sind, zugänglich sein. Der Instandhaltungsbetrieb hat dafür zu sorgen, dass das Instandhaltungsbetriebshandbuch stets nachgeführt ist.

5  Das BAZL kann Änderungen vorschreiben, die es zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Luftfahrzeuginstandhaltung[*] als notwendig erachtet. Das Instandhaltungsbetriebshandbuch wird entsprechend geändert.

6  Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches nach Anhang 1 sind vom BAZL genehmigen zu lassen.

Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 176 ). Räumlichkeiten und Zutrittsberechtigung [*]

1  Der Instandhaltungsbetrieb muss für alle vorgesehenen Arbeiten über geeignete Räumlichkeiten und Anlagen verfügen. Diese müssen insbesondere die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen Arbeitsbedingungen sowie Schutz vor Witterungseinflüssen, Lärm und Arbeitsplatzverunreinigungen bieten.

2  Für die Planung und die Leitung der vorgesehenen Arbeiten sowie für die Verwaltung von Instandhaltungsaufzeichnungen müssen geeignete Büroräumlichkeiten zur Verfügung stehen.

3  Die Arbeitsplatzgestaltung hat auf die Besonderheiten der durchzuführenden Arbeiten Rücksicht zu nehmen.

4  Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile, Ausrüstungen sowie Werkzeuge, Material und Prüfgeräte sind unter Berücksichtigung der Herstellerangaben in geeigneten Räumen zu lagern. Verwendbare Teile sind von nicht verwendbaren getrennt aufzubewahren. Durch die Lagerung dürfen die Teile weder beschädigt noch sonst in ihrer Qualität beeinträchtigt werden.

5  Die Zutrittsberechtigung zu den Lager- und Werkzeugeinrichtungen ist auf befugtes Personal zu beschränken.

Art. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 176 ). Personal [*]

1  Der Instandhaltungsbetrieb muss eine verantwortliche Geschäftsführerin oder einen verantwortlichen Geschäftsführer ernennen.

2  Die ihm unterstellten leitenden Personen sind dem BAZL zur Genehmigung zu melden. Sie sind nach Massgabe des Instandhaltungsbetriebshandbuches und wo anwendbar des nationalen Anhanges für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich.

3  Der Instandhaltungsbetrieb muss genügend Personal beschäftigen, um die vorgesehenen oder vertraglich zugesicherten Arbeiten planen, durchführen, überwachen und überprüfen zu können. Bei über die Planung hinausreichendem Arbeitsaufwand kann der Betrieb vorübergehend zusätzliches Personal einsetzen, welches jedoch keine Freigabebescheinigungen ausstellen darf; Absatz 7 bleibt vorbehalten.

4  Ein angemessener Anteil des betriebseigenen Instandhaltungspersonals muss gemäss der VLIp[*], gemäss Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[*] oder aufgrund einer Ermächtigung nach den Anhängen der VLL[*] für die Unterkategorien der Sonderkategorie berechtigt sein, Freigabebescheinigungen auszustellen. Das BAZL kann die Anzahl der freigabeberechtigten Personen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten im Einzelfall festlegen.

5  Instandhaltungsbetriebe, die Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, ausgenommen an Segelflugzeugen, Ballonen sowie Segelflugzeugen mit Klapptriebwerk, durchführen und bescheinigen, müssen über mindestens eine Person verfügen, die:

  1. a. geeignete Lizenzträgerin nach Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder nach Artikel 20 VLIp ist;
  2. b. mindestens drei Jahre Trägerin der Lizenz ist;
  3. c. die entsprechenden Tätigkeiten in den letzten zwei Jahren ausgeübt hat;
  4. d. beim Instandhaltungsbetrieb fest angestellt ist;
  5. e.

    über Kenntnisse verfügt über:

    1. 1. die Anwendung der Instandhaltungsunterlagen für die Durchführung von komplexen Instandhaltungsarbeiten,
    2. 2. Verfahren, mit denen bei komplexen Instandhaltungsarbeiten die Einhaltung der Lufttüchtigkeitsanforderungen geprüft werden,
    3. 3. administrative Arbeiten, insbesondere das Erstellen oder Auswerten von Kontrollflugrapporten, das Führen von technischen Akten sowie das Abfassen von Arbeits- und Wägungsberichten.

6  Der Instandhaltungsbetrieb muss:

  1. a. Aufzeichnungen über die freigabeberechtigten Personen führen, welche Einzelheiten zum Umfang der Berechtigungen enthalten;
  2. b. eine Kopie der Aufzeichnungen über die freigabeberechtigten Personen während zweier Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Aufgabe der entsprechenden Tätigkeit aufbewahren.

7  Er kann für fachspezifische Instandhaltungsarbeiten externe Fachspezialistinnen oder Fachspezialisten nach Artikel 6 VLIp beiziehen.

8  Der Instandhaltungsbetrieb muss dafür sorgen, dass die in Absatz 1 und 2 genannten Personen und das Instandhaltungspersonal alle zwei Jahre Schulungen zu den Themen «Menschliche Faktoren» und «Menschliches Leistungsvermögen» absolvieren.

Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 176 ). Werkzeuge, Material sowie Prüf- und Messmittel [*]

1  Der Instandhaltungsbetrieb muss zum Zeitpunkt der Ausführung der Instandhaltungsarbeiten über die notwendigen Werkzeuge, das erforderliche Material und die erforderlichen Prüf- und Messmittel verfügen.

2  Prüf- und Messmittel sind regelmässig nach Herstellerangaben, oder falls nicht vorhanden, nach den vom BAZL anerkannten Normen zu kontrollieren oder zu kalibrieren. Über die Kontrollen und die dabei verwendeten Normen hat der Instandhaltungsbetrieb Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen auf die Serial- oder Inventarnummer des Prüf- oder Messmittels referenzieren.

Art. 14 Instandhaltungsunterlagen

1  Der Instandhaltungsbetrieb muss zum Zeitpunkt der Instandhaltungsarbeiten über die notwendigen Instandhaltungsunterlagen nach Artikel 25 VLL[*] verfügen.

2  Erstellt der Betrieb zusätzlich eigene Instandhaltungsunterlagen, hat dies nach einem im Instandhaltungsbetriebshandbuch festgelegten Verfahren zu erfolgen.

3  Die Instandhaltungsunterlagen sind auf dem neuesten Stand zu halten und haben dem Personal bei der Erledigung der entsprechenden Arbeiten in geeigneter Form zur Verfügung zu stehen.

4. Abschnitt: Betriebsprüfung und Instandhaltungsbetriebsausweis

Art. 15 Betriebsprüfung

1  Das BAZL führt nach Eingang der Unterlagen nach Artikel 8 und ihrer Überprüfung in Anwesenheit eines Vertreters oder einer Vertreterin des Instandhaltungsbetriebes eine Betriebsprüfung durch.

2  Es bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung.

3  Es kann für die Prüfung aussenstehende Sachverständige beiziehen.

4  Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfungsprotokoll festgehalten und dem Gesuchsteller mitgeteilt.

5  Ergibt die Prüfung, dass nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Instandhaltungsbetriebsausweises erfüllt sind, so teilt das BAZL dem Gesuchsteller mit, welche ergänzenden Massnahmen er noch zu treffen hat, und setzt ihm dafür eine angemessene Frist.

6  Nimmt der Gesuchsteller die erforderlichen Massnahmen nicht fristgerecht vor, so gilt die Betriebsprüfung als nicht bestanden.

Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 176 ). Instandhaltungsbetriebsausweis [*]

1  Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das BAZL dem Gesuchsteller den Instandhaltungsbetriebsausweis, auf dem in Übereinstimmung mit dem Instandhaltungsbetriebshandbuch das zulässige Tätigkeitsgebiet oder die zulässigen Tätigkeitsgebiete eingetragen sind.

2  Bei Betrieben, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb nach Anhang II (Teil 145) bzw. Anhang Vd (Teil CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[*] sind, gilt der nationale Anhang gemäss Artikel 8 Absatz 2 als Instandhaltungsbetriebsausweis. Für welche Tätigkeitsgebiete der Ausweis gilt, wird in diesen Fällen im nationalen Anhang festgelegt. Das BAZL kann in den Technischen Mitteilungen nach Artikel 25 Richtlinien erlassen.

3  Der Instandhaltungsbetriebsausweis ist unbeschränkt gültig. In besonderen Fällen kann das BAZL eine Gültigkeitsdauer festlegen.

4  Das BAZL führt in Betrieben gemäss Absatz 1 mindestens alle 24 Monate eine Betriebsprüfung nach Artikel 15 durch, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. Bei Betrieben gemäss Absatz 2 richtet sich das Intervall nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

Art. 17 Erweiterung des Instandhaltungsbetriebsausweises

1  Beantragt der Instandhaltungsbetrieb eine Erweiterung des oder der in seinem Ausweis eingetragenen Tätigkeitsgebiete, so hat er dafür eine Prüfung zu bestehen.

2  Für die Prüfungen zur Erweiterung gelten die Artikel 8–15 sinngemäss.

Art. 18 Änderungen im Instandhaltungsbetrieb

1  Grundlegende Änderungen wie die Änderung der Firmenbezeichnung, Betriebsverlegungen, die Eröffnung oder Schliessung von Zweigniederlassungen, der Wechsel der verantwortlichen Geschäftsführerin oder des verantwortlichen Geschäftsführers oder der leitenden Personen sowie Änderungen bezüglich Betriebsstätten, Verfahren, Tätigkeitsgebiete und freigabeberechtigte Personen sind dem BAZL unverzüglich zu melden und bedürfen seiner Genehmigung.[*]

2  Sind die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Instandhaltungsbetriebsausweises wegen einer der in Absatz 1 genannten Tatsachen kurzfristig nicht erfüllt, kann das BAZL Bedingungen oder Auflagen festlegen, unter denen der Instandhaltungsbetrieb seine Tätigkeit dennoch fortsetzen kann. Gegebenenfalls passt es den Instandhaltungsbetriebsausweis den neuen Verhältnissen an.

Art. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 176 ). Entzug, Einschränkung oder Erlöschen [*]

1  Das BAZL kann in Anwendung von Artikel 92 LFG den befristeten oder dauernden Entzug eines Instandhaltungsbetriebsausweises verfügen oder das Tätigkeitsgebiet eines Instandhaltungsbetriebes einschränken, wenn es feststellt, dass:

  1. a. die für die Erteilung des Ausweises massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  2. b. Instandhaltungsarbeiten in schwerwiegender Art oder wiederholt mangelhaft ausgeführt worden sind;
  3. c. ihm der Zugang zum Instandhaltungsbetrieb verwehrt wird oder ihm die zur Überprüfung der Befolgung dieser Vorschriften notwendigen Unterlagen vorenthalten werden;
  4. d. der Instandhaltungsbetrieb die ihm auferlegten Gebühren nicht bezahlt.

2  Der Wegfall der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb nach Anhang II (Teil 145) bzw. Anhang Vd (Teil CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[*] hat automatisch das Erlöschen des nationalen Anhanges gemäss Artikel 8 Absatz 2 zur Folge.

5. Abschnitt: Rechte des Instandhaltungsbetriebes

Art. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 176 ). [*]

1  Der Instandhaltungsbetrieb ist im Rahmen des im Instandhaltungsbetriebsausweis und im Instandhaltungsbetriebshandbuch oder wo anwendbar im nationalen Anhang geregelten Tätigkeitsbereiches berechtigt, Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen nach den Artikeln 24–40 VLL[*] an folgenden Orten durchzuführen und zu bescheinigen:

  1. a. an den im Instandhaltungsbetriebsausweis oder wo anwendbar im nationalen Anhang genannten Betriebsstandorten;
  2. b. im Einzelfall an jedem beliebigen Ort, sofern das betreffende Luftfahrzeug nicht einsatzfähig ist;
  3. c. an jedem beliebigen Ort, sofern es sich um gelegentliche und nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten handelt und deren Durchführung im Instandhaltungsbetriebshandbuch oder wo anwendbar im nationalen Anhang vorgesehen ist.

2  Der Instandhaltungsbetrieb kann Instandhaltungsarbeiten an Unternehmen übertragen, die im Unterauftrag Instandhaltungsarbeiten durchführen, sofern er in der Lage ist, die Konformität zu gewährleisten und die Ausführung vorschriftsgemäss zu bescheinigen.

3  Der Instandhaltungsbetrieb darf im Rahmen der Instandhaltung an einem bestimmten Luftfahrzeug einzelne Luftfahrzeugteile oder Ausrüstungen in Übereinstimmung mit der Originalzeichnung oder den genehmigten Konstruktionsdaten anfertigen und verwenden, sofern er:

  1. a. über die entsprechenden Berechtigungen und Kompetenzen für das betroffene Luftfahrzeug verfügt;
  2. b. im Instandhaltungsbetriebshandbuch oder wo anwendbar im nationalen Anhang die Anfertigungsprozesse und die Nachweisführung beschreibt.

4  Die Einzelanfertigungen gemäss Absatz 3 dürfen nur für das Luftfahrzeug verwendet werden, an welchem die Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden.

5  Das BAZL erlässt in den Technischen Mitteilungen nach Artikel 25 Richtlinien zur Anfertigung von Luftfahrzugteilen und Ausrüstungen.

6. Abschnitt: Pflichten des Instandhaltungsbetriebes

Art. 21 Betriebsverfahren

Der Instandhaltungsbetrieb muss vom BAZL als geeignet erachtete Betriebsverfahren festlegen, um die fachgerechte Durchführung und den Abschluss der Instandhaltungsarbeiten nach den Artikeln 23–40 VLL[*] und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

Art. 21 bis Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 176 ). Qualitätssicherungssystem und innerbetriebliche Prüfungen [*]

Für Instandhaltungsbetriebe gelten die Vorgaben von CAO.A.100 des Anhanges Vd (Teil CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[*] zu den Qualitätssicherungssystemen und den innerbetrieblichen Prüfungen sinngemäss.

Art. 22 Aufzeichnung der Instandhaltungsarbeiten

1  Der Instandhaltungsbetrieb muss:

  1. a. die Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 176 ). eine Kopie der Instandhaltungsaufzeichnungen während dreier Jahre seit der Ausstellung der Freigabebescheinigung aufbewahren.

2  Das BAZL kann für die Aufzeichnung bestimmter Instandhaltungsarbeiten eine längere Aufbewahrungsdauer vorschreiben.

Art. 23 Form und Inhalt der Freigabebescheinigung

1  Die Freigabebescheinigung muss allgemeine Angaben über die durchgeführten Arbeiten sowie die Referenz der angewendeten Instandhaltungsunterlagen inklusive Revisionsstand, das Datum und den Ort des Abschlusses der Instandhaltungsarbeiten, den Namen und die Ausweisnummer des Instandhaltungsbetriebes und der freigabeberechtigten Person sowie deren Unterschrift enthalten.[*]

2  Das BAZL kann Richtlinien über die Form der Freigabebescheinigung erlassen.

Art. 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, mit Wirkung seit 1. April 2025 ( AS 2025 176 ). [*]
Art. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3617 ). Technische Mitteilungen [*]

1  Das BAZL erlässt Richtlinien und Mitteilungen über die Instandhaltungsbetriebe sowie über die Unterscheidung von komplexen und nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten als Technische Mitteilungen.

2  Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen.

3  Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezogen werden[*].

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderungen bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1  Gesuche um Erteilung eines Instandhaltungsbetriebsausweises nach VJAR-145[*], die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden grundsätzlich nach den Bestimmungen von VJAR-145 weiterbehandelt. Solche hängigen Gesuche, deren beantragte Tätigkeitsbereiche in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, werden auf Gesuch hin, nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiterbehandelt.

2  Betriebe, die einen Instandhaltungsbetriebsausweis nach VJAR-145 besitzen und an Luftfahrzeugen Instandhaltungsarbeiten durchführen oder bescheinigen, für welche zwingend ein Instandhaltungsbetriebsausweis nach dieser Verordnung verlangt wird, müssen bis am 1. April 2005 im Besitz eines Instandhaltungsbetriebsausweises nach dieser Verordnung sein. Bis zum Ablauf dieser Frist bleiben die Bestimmungen von VJAR-145 anwendbar.

Art. 27 a Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3617 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juli 2008 [*]

Personen, die nach Artikel 12 Absatz 5 in der Fassung vor der Änderung vom 14. Juli 2008 dieser Verordnung berechtigt sind, erfüllen weiterhin die Voraussetzungen von Artikel 12 Absatz 5.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.