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Verordnung des SSA über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See
(Hochseeausweis-Verordnung)Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ).
vom 20. Dezember 2006 (Stand am 1. Januar 2018)
Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA),
gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge
sowie Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See,
verordnet:
1. Abschnitt: Fähigkeitsausweis
Art. 1 Kategorien und Gültigkeit1 Die vom SSA anerkannten Prüfungsstellen stellen Fähigkeitsausweise zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweise) für folgende Schiffskategorien aus:
- a. Segelschiffe mit oder ohne Maschinenantrieb;
- b. Motorschiffe.
2 Der Hochseeausweis wird für diejenige Schiffskategorie ausgestellt, für welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen Ausweis der entsprechenden Kategorie nach Artikel 3 vorlegt.
3 Der Hochseeausweis ist auf Sport- und Vergnügungsschiffen zur Navigation in Küstengewässern und auf hoher See zeitlich und geographisch unbeschränkt gültig.
4 …
5 Unabhängig von der Frage nach ihrer Anerkennung können ausländische Ausweise nicht in schweizerische Hochseeausweise umgetauscht werden.
1 Um den Hochseeausweis zu erhalten, muss die Kandidatin oder der Kandidat:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ). mindestens 16 Jahre alt sein;
- b. die Prüfung nach den Anforderungen von Anhang 1 mit Erfolg bestanden haben;
- c. eine nautische Grundausbildung nachweisen (Art. 3);
- d. Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ). eine Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen nachweisen (Art. 4);
- e. eine Bestätigung über genügendes Seh- und Hörvermögen vorlegen (Art. 5);
- e bis . Eingefügt durch Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ). die geistige und die körperlichen Eignung bestätigen (Art. 5a);
- f. die erforderliche Praxis auf See nachweisen (Art. 6–9);
- g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ). die Gebühren bezahlt haben (Art. 2a).
2 Minderjährige müssen eine Genehmigung der Eltern oder der gesetzlichen Vertretung vorlegen, um zur Prüfung zugelassen zu werden.
3 Für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises um eine weitere Schiffskategorie gelten nur die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c, f und g.
Art. 2 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ). Gebühren 1 Die Gebührenansätze sind in Anhang 1 festgelegt. Ihre Höhe wird alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.
2 Für ausserordentliche Aufwendungen können die Prüfungsstellen besondere Gebühren nach Zeitaufwand erheben.
3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
Art. 3 Nachweis über die nautische Grundausbildung1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat durch Vorlage des kantonalen Führerausweises Schifffahrt der jeweiligen Kategorie oder eines gleichwertigen Ausweises den Nachweis über eine nautische Grundausbildung zu erbringen.
2 Das SSA entscheidet über die Gleichwertigkeit von anderen Ausweisen.
3 Der Nachweis ist für jede Kategorie zu erbringen, für die ein Hochseeausweis ausgestellt werden soll.
Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ). Nothilfeausweis 1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann den Nothilfeausweis durch eine amtlich anerkannte Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen erlangen.
2 Der Nothilfeausweis darf beim Einreichen der Unterlagen nicht älter als sechs Jahre sein.
3 Vom Erfordernis des Nothilfeausweises sind befreit:
- a. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker;
- b. diplomierte Pflegefachpersonen.
Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ). Nachweis über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen 1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat ihr oder sein ausreichendes Seh- und Farbunterscheidungsvermögen nachzuweisen. Das Attest muss von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer diplomierten Optikerin oder einem diplomierten Optiker ausgestellt werden. Es darf beim Einreichen der vollständigen Unterlagen nicht älter als ein Jahr sein.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat hat ihr oder sein ausreichendes Hörvermögen nachzuweisen. Das Attest muss von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer diplomierten Akustikerin oder einem Akustiker ausgestellt werden. Es darf beim Einreichen der vollständigen Unterlagen nicht älter als ein Jahr sein.
Art. 5 a Eingefügt durch Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ). Bestätigung der geistigen und der körperlichen Eignung 1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat ihre oder seine geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Schiffes schriftlich gegenüber der anerkannten Prüfungsstelle zu bestätigen.
2 Bestehen Zweifel über die geistige oder die körperliche Eignung, so verlangt die Prüfungsstelle ein ärztliches Zeugnis.
Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ). Allgemeine Anforderungen an die Praxis auf See 1 Die Praxis auf See muss erworben werden:
- a. auf hochseetüchtigen Sport- und Vergnügungsschiffen der entsprechenden Kategorie ausserhalb der Binnengewässer mit aktiver Beteiligung an der Navigation und der Schiffsführung, einschliesslich der nautischen Ausbildung auf See nach Anhang 2 und der Logbuchführung nach Anhang 3;
- b. unter einer Schiffsführerin oder unter einem Schiffsführer, die oder der nach dem Recht des Flaggenstaates zur Führung eines Schiffes der entsprechenden Kategorie berechtigt ist.
2 Die Stammbesatzung darf nicht mehr als zwei Personen betragen.
3 Bei einer Überquerung mit oder ohne Zwischenstopps werden insgesamt höchstens 500 Seemeilen anerkannt; Seemeilen, die während den Zwischenstopps und nach der Überquerung absolviert und separat ausgewiesen werden, werden anerkannt.
4 Distanzen, die bei Regatten gefahren wurden, werden insgesamt bis zu höchstens 100 Seemeilen anerkannt.
5 Seemeilen, die in Flottillen gefahren wurden, werden nicht anerkannt.
Art. 7 Praxis für die Erstausstellung eines Hochseeausweises1 Für die Erstausstellung eines Hochseeausweises ist ein Nachweis über folgende minimale Erfahrung zu erbringen:
- a.
für den Hochseeausweis für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb:
- 1. drei Wochen Seefahrt, davon mindestens 18 Tage auf See, und
- 2. 1000 gefahrene Seemeilen, davon mindestens 700 Seemeilen gemäss Fahrtennachweis nach Anhang 4 nach bestandener Theorieprüfung;
- b.
für den Hochseeausweis für Motorschiffe:
- 1. zwei Wochen Seefahrt, davon mindestens zehn Tage auf See, und
- 2. 500 gefahrene Seemeilen, davon mindestens 400 Seemeilen gemäss Fahrtennachweis nach Anhang 4 nach bestandener Theorieprüfung.
2 Die Praxis kann bis vier Jahre vor und bis vier Jahre nach (volles Kalenderjahr) der bestandenen theoretischen Prüfung erworben werden.
Art. 8 Praxis für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises1 Für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises für die jeweils andere Schiffskategorie ist ein Nachweis über folgende minimale Erfahrung zu erbringen:
- a.
für die Ergänzung des Hochseeausweises für Motorschiffe zusätzlich für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb:
- 1. zehn Tage auf See, und
- 2. 500 gefahrene Seemeilen gemäss Fahrtennachweis nach Anhang 4;
- b.
für die Ergänzung des Hochseeausweises für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb zusätzlich für Motorschiffe:
- 1. fünf Tage auf See, und
- 2. 100 gefahrene Seemeilen gemäss Fahrtennachweis nach Anhang 4.
2 Die Praxis muss innerhalb von vier Jahren vor der Einreichung des Ergänzungsantrages (volles Kalenderjahr) erworben werden.
Art. 9 Praxis für die gleichzeitige Erstausstellung eines Hochseeausweises für beide SchiffskategorienFür die gleichzeitige Erstausstellung eines Hochseeausweises für beide Schiffskategorien ist für die eine Kategorie ein Praxisnachweis nach Artikel 7 und für die andere Kategorie ein Praxisnachweis nach Artikel 8 zu erbringen.
Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ). Anforderungen an die Belege über die Praxis 1 Als Beleg über die Praxis gilt der vom SSA genehmigte Fahrtennachweis nach Anhang 4.
2 Das Logbuch oder eine Kopie davon können jederzeit nachverlangt werden.
3 Kandidatinnen und Kandidaten dürfen sich nicht selber oder anderen Kandidatinnen oder Kandidaten die praktische Erfahrung auf See bestätigen.
1 Die Kandidatin oder der Kandidat reicht das Gesuch um die Ausstellung eines Hochseeausweises mit den vollständigen Unterlagen bei einer anerkannten Prüfungsstelle ein.
2 Das Gesuch kann spätestens bis zum Ende des fünften vollen Kalenderjahres nach der bestandenen Prüfung eingereicht werden.
3 Unvollständige, unklare oder nicht leserliche Unterlagen werden abgelehnt.
Sämtliche Unterlagen, die zur Erlangung eines Hochseeausweises eingereicht werden, sind vertraulich. Zur Einsichtnahme sind nur die Prüfungsstelle, deren Expertinnen und Experten sowie das SSA berechtigt.
2. Abschnitt: Anerkennung von Prüfungsstellen
Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juli 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2365 ). Voraussetzungen 1 Eine nautische Vereinigung oder eine Seefahrtsschule kann das SSA schriftlich um die Anerkennung als Prüfungsstelle zur Ausstellung des Hochseeausweises ersuchen.
2 Das SSA kann das Gesuch bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die Gesuchstellerin verfügt über einen Prüfungskörper, der die nach Artikel 14 Absatz 2 erforderliche Mindestanzahl Kandidatinnen und Kandidaten pro Jahr prüfen kann.
- b. Sie weist nach, dass sie oder die ihr angeschlossenen Ausbildungsstätten sowohl im Jahr der Gesuchstellung als auch im darauf folgenden Jahr jeweils mindestens 120 Kandidatinnen und Kandidaten ausgebildet haben.
- c. Sie führt zwei Jahre nach Einreichung des Gesuchs eine Probeprüfung unter Aufsicht des SSA durch; spätestens sechs Monate vor der Probeprüfung reicht sie ihren Katalog mit den Prüfungsfragen, die Gezeiten- und Kartenaufgaben und die zugehörigen Formulare und Tabellen in dreifacher Ausführung zur Genehmigung ein.
- d. Eingefügt durch Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ). Die zeichnungsberechtigten Personen verfügen über einen einwandfreien Leumund.
- e. Eingefügt durch Ziff. I der V des SSA vom 4. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7553 ). Die für die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle sowie für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen über einen einwandfreien Leumund verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Art. 14 Anforderungen an die anerkannte Prüfungsstelle1 Die Prüfungsstelle oder die ihr angeschlossenen Ausbildungsstätten führen regelmässig die zur Erlangung des Hochseeausweises notwendigen Ausbildungskurse durch.
2 Die Prüfungsstelle muss jährlich mindestens 120 Kandidatinnen und Kandidaten prüfen.
3 Die von der Prüfungsstelle eingesetzte Prüfungskommission ist personell von der Ausbildung zu trennen.
4 Die Prüfungsstelle stellt durch ein ständiges Sekretariat sicher, dass nach dem Erwerb der erforderlichen Praxis gemäss dieser Verordnung (Art. 6–9) die Vollständigkeit der Unterlagen überprüft und anschliessend der Hochseeausweis ausgestellt wird.
Art. 15 Änderung von PrüfungsunterlagenÄnderungen im Katalog der Prüfungsfragen inklusive der Gezeiten- und Kartenaufgaben sowie der zugehörigen Formulare und Tabellen müssen vom SSA genehmigt werden.
Art. 16 Überprüfung und Entzug der Anerkennung1 Das SSA überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Anforderungen an die anerkannte Prüfungsstelle nach den Artikeln 14 und 15 erfüllt sind. Sind sie nicht mehr erfüllt, so entzieht es die Anerkennung.
2 Bei schwerwiegenden Verstössen gegen diese Verordnung kann das SSA die Anerkennung vorübergehend bis zur Beseitigung des Verstosses suspendieren. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstössen entzieht das SSA die Anerkennung definitiv.
3 Tritt die Prüfungsstelle in Liquidation, so entzieht das SSA die Anerkennung.
3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz
Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung der bisherigen RichtlinienDie internen Richtlinien vom Mai 1982 für die Anerkennung neuer Prüfungsstellen gemäss Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See für Fähigkeitsausweise zur Führung schweizerischer Jachten zur See (B-Schein) werden aufgehoben.
Art. 19 Übergangsbestimmungen1 Prüfungsstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits über eine Anerkennung durch das SSA verfügen, werden durch dieses auch weiterhin als Prüfungsstelle anerkannt, sofern sie bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Nachweis erbringen, dass sie in den vergangenen zwei Jahren die Anforderungen nach Artikel 14 erfüllt haben.
2 Bisher anerkannte Prüfungsstellen reichen ihren Katalog der Prüfungsfragen inklusive der Gezeiten- und Kartenaufgaben sowie der zugehörigen Formulare und Tabellen in fünffacher Ausführung beim SSA zur Genehmigung ein.
3 Die bisherige Anerkennung als Prüfungsstelle verfällt nach neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 nicht erfüllt sind.
4 Für die erstmalige Ausstellung eines Hochseeausweises gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, selbst wenn die Prüfung nach einem alten Prüfungsreglement abgelegt worden ist.
5 Für den Eintausch bestehender Ausweise, welche nach einem alten Prüfungsreglement ausgestellt worden sind, ist kein nachträgliches Attest über das Seh- und Hörvermögen erforderlich.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.