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SR 747.301

Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 1956

vom 20. November 1956
(Stand am 01.01.2025)

747.301

Seeschifffahrtsverordnung AS 1956 1369 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1977, in Kraft seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1338).

vom 20. November 1956 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 5, 11, 12, 20, 21, 23, 24, 26, 30, 33, 47, 50, 62, 63, 84, 122 und 124 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953[*] über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (im folgenden Seeschifffahrtsgesetz genannt)
und auf Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923[*]
über das Schiffsregister,[*]

beschliesst:

Erster Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen

I. Behördenorganisation

1. Schweizerisches Seeschifffahrtsamt

Art. 1

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten[*] ordnet die Organisation des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes und regelt die Befugnisse und Obliegenheiten der Beamten und Angestellten im Rahmen der personalrechtlichen Bestimmungen des Bundes.

2. Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

Art. 2

1  Die Geschäftsführung des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes wird dem Grundbuchverwalter des Kantons Basel-Stadt übertragen.

2  Das Schweizerische Seeschiffsregisteramt steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, das im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement[*] die Entschädigung des Grundbuchverwalters des Kantons Basel-Stadt bestimmt.

3. Schweizerische Konsulate

Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1977, in Kraft seit 1. Aug. 1977 ( AS 1977 1338 ). [*]

Im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes sind unter Konsulaten auch Botschaften zu verstehen, sofern sie mit der Erledigung der Konsulargeschäfte beauftragt sind. Die Bezeichnung «Konsulat» umfasst Generalkonsulate, Konsulate und Konsularagenturen; als Konsul gilt der Chef der diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder sein Beauftragter.

II. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ). Zivilrechtliche Aufgaben

Art. 4

Für die Durchführung der zivilrechtlichen Aufgaben des Kapitäns nach Artikel 56 des Seeschifffahrtsgesetzes erlässt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die erforderlichen Weisungen.

Zweiter Abschnitt: Das schweizerische Seeschiff Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).

I. Voraussetzungen für die Registrierung schweizerischer Seeschiffe und Kontrolle durch Revisionsstellen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).

1. Allgemeine Voraussetzungen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ). [*]

1  Seeschiffe von Unternehmen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes werden im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach dem Seeschifffahrtsgesetz und dieser Verordnung erfüllt sind.

2  Soweit das Seeschifffahrtsgesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts[*] über die Vertretung der Unternehmen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes.

2. …

Art. 5 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993 ( AS 1993 1710 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ).

3. …

Art. 5 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993 ( AS 1993 1710 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ).

4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993 ( AS 1993 1710 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ). Verwaltung

Art. 5 c

Unternehmen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes müssen ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben.

5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ). Finanzielle Mittel

Art. 5 d Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ). [*]

1  Der Schiffseigentümer muss über eigene Mittel verfügen, die mindestens 20 Prozent des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Schiffe entsprechen. Für jedes neu einzutragende Seeschiff gilt der Erwerbspreis als erster Buchwert.

2  Vermindern sich die eigenen Mittel infolge von Verlusten, so dürfen sie in den nächsten acht Geschäftsjahren nie unter 5 Prozent des Buchwerts sinken; in Ausnahmefällen kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängern.

3  Für den Erwerb von Seeschiffen kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt eine Unterschreitung der in Absatz 1 geforderten eigenen Mittel zulassen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass im Rahmen des normalen Geschäftsganges in den nächsten acht Jahren die eigenen Mittel wieder 20 Prozent des Buchwertes erreichen. Die eigenen Mittel dürfen jedoch 5 Prozent des Buchwertes nicht unterschreiten.

4  Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann verlangen, dass der Schiffseigentümer die Herkunft der in seinem Seeschiff investierten Mittel mit einem vollständigen Finanzierungsausweis darlegt.

6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ). Buchführung

Art. 5 e

1  Die im Unternehmen eines schweizerischen Schiffseigentümers investierten finanziellen Mittel, die zur Finanzierung eines Seeschiffes verwendet werden, sind in der Bilanz und in den Büchern gesondert auszuweisen und dürfen nicht unter den laufenden Verpflichtungen aufgeführt sein. [*]

2  …[*]

3  Als eigene Mittel im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes gelten:

  1. a.

    bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften:

    1. 1. das einbezahlte Kapital (Aktien‑, Stamm- und Genossenschaftskapital),
    2. 2. das Partizipationskapital und die Guthaben jedes Aktionärs, Gesellschafters oder Genossenschafters im Umfang des nicht einbezahlten Kapitals;
  2. b. bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Kapitaleinlagen und Guthabenkonten der unbeschränkt haftenden Gesellschafter und die einbezahlten Kommanditsummen;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ). bei Einzelunternehmen: die eigenen Mittel des Inhabers im Unternehmen;
  4. d. bei allen Unternehmen: die offenen Reserven einschliesslich des Gewinnvortrages und die Rückstellungen, die nicht zur Deckung von Kosten des laufenden Geschäftsjahres bestimmt sind.

4  Ein Verlust ist von den eigenen Mitteln abzuziehen.

7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ). Revisionsstelle

Art. 5 f Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3989 ). [*]

1  Als Revisionsstellen nach Artikel 26 des Seeschifffahrtsgesetzes gelten Revisionsunternehmen, die über eine Zulassung als Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005[*]F verfügen.

2  Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Artikel 728a des Obligationenrechts[*]. Die Revisionsstelle prüft zudem, ob ein ausländischer Einfluss verdeckt oder verheimlicht wird.

3  Im Übrigen sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.

4  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann Revisionsunternehmen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, als Revisionsstellen für bestimmte oder alle Unternehmen schweizerischer Schiffseigentümer ausschliessen.

7a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 15. Nov. 1995 ( AS 1995 4867 ). Vorbehalt künftiger Änderungen

Art. 5 g

Erfüllt ein Schiffseigentümer im Falle einer künftigen Änderung die Bestimmungen dieser Verordnung über die Voraussetzungen für die Registrierung schweizerischer Seeschiffe nicht mehr, so finden die Bestimmungen der Artikel 27–29 des Seeschifffahrtsgesetzes Anwendung.

8. Reeder-Nichteigentümer Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).

Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ). [*]

Ist ein Reeder nicht zugleich Eigentümer eines Seeschiffes, so überwacht das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, ob er die gesetzlichen Bedingungen als schweizerischer Reeder erfüllt.

9. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ). Antrag auf Registrierung

Art. 7

1  Der Antrag auf Eintragung eines Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe muss enthalten:

  1. a. Name, Firma und Sitz des Eigentümers;
  2. b. den genehmigten Namen des Seeschiffes, seine Merkmale und seine Tonnage oder Raumzahl;
  3. c. die Gattung, Zweckbestimmung, den Baustoff und die Antriebsmittel des Seeschiffes;
  4. d. den Erbauer des Seeschiffes sowie die Zeit und den Ort des Baus;
  5. e. gegebenenfalls die frühere Flagge und den früheren Eigentümer des Seeschiffes.

2  Der Schiffseigentümer hat dem Antrag beizulegen:

  1. a. die Übereinstimmungsbescheinigung, die Bescheinigung über die Zulassung zur Seeschifffahrt und die Genehmigung des Namens, ausgestellt für das einzutragende Seeschiff vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, sowie den Eigentumsnachweis;
  2. b. den Nachweis, dass das Seeschiff, falls es bereits im Register eines andern Staates eingetragen war, daselbst gestrichen ist oder dass die Streichung im Zeitpunkt der Eintragung in das Register der schweizerischen Seeschiffe erfolgen wird;
  3. c. eine schriftliche Erklärung, dass er die Eintragung des Seeschiffes im Register eines andern Staates weder beantragt hat noch beantragen wird;
  4. d. den Nachweis, dass auf dem Seeschiff keine vertraglichen Pfandrechte lasten oder, falls solche vorhanden sind, dass der Pfandgläubiger der Eintragung des Pfandrechts in schweizerischer Währung in das Register der schweizerischen Seeschiffe und der Unterstellung des Anspruches unter schweizerisches Recht zustimmt, und, falls der Pfandgläubiger Ausländer ist, dass dessen Pfandrecht nach Artikel 5dAbsatz 4 zulässig ist.

3  Jede Änderung der angegebenen Tatsachen ist vom Schiffseigentümer unverzüglich dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt zu melden, das sie an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt weiterleitet.

II. Klassifikation der Seeschiffe Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).

Art. 8

1  Schweizerische Seeschiffe müssen eine kommerzielle Klasse einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen.[*]

2  Vorbehalten bleiben die Seefähigkeitszeugnisse für einzelne Reisen.

III. Internationale Übereinkommen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ).

1. Anwendung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ).

Art. 9 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ). [*]

1  Für die schweizerischen Seeschiffe, ihre Ausrüstung und Sicherheit, den Schutz des menschlichen Lebens auf See und der Gewässer des Meeres, die Arbeitsbedingungen auf schweizerischen Seeschiffen sowie die Ausbildung von Seeleuten gelten die folgenden internationalen Übereinkommen in ihrer jeweils neuesten gültigen Fassung:[*]

  1. a. Internationales Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966[*];
  2. b. Internationales Übereinkommen vom 1. November 1974[*] mit Protokoll vom 17. Februar 1978[*] zum Schutz des menschlichen Lebens auf See;
  3. c. Übereinkommen vom 20. Oktober 1972[*] über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See;
  4. d. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ).
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ). Protokoll vom 17. Februar 1978[*] zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll vom 26. September 1997[*] zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973, in der Fassung des Protokolls zu diesem Übereinkommen 1978;
  6. f. Internationales Übereinkommen vom 7. Juli 1978[*] über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten;
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 151 ). Internationales Übereinkommen vom 30. November 1990[*] über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung;
  8. h. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 813 ). Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 2006[*] über die Arbeitsbedingungen auf Hochseeschiffen;
  9. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ). Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969[*].[*]

2  Die Bestimmungen der in Absatz 1 erwähnten internationalen Übereinkommen finden auch Anwendung auf schweizerische Seeschiffe, die weniger als 500 Bruttoregistertonnen aufweisen; jedoch kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt für solche Schiffe im Einzelfalle Erleichterungen zulassen, sofern die erforderliche Sicherheit und der angestrebte Schutz gewährleistet sind.

3  und 4 …[*]

2. Zuständige Behörde und Kontrolle

Art. 10

1 Wo ein anwendbar erklärtes internationales Übereinkommen von der Zuständigkeit und den Befugnissen der Regierung oder der Verwaltung des Staates, in dessen Schiffsregister das Seeschiff eingetragen ist, spricht, ist für schweizerische Seeschiffe das Schweizerische Seeschifffahrtsamt die zuständige Behörde, vorbehältlich der Befugnisse desBundesamtes für Kommunikation (BAKOM) für die Radiotelegrafie- und Radiotelefonie-Anlagen.[*]

2  Sieht ein anwendbar erklärtes internationales Übereinkommen das Mitführen von Zeugnissen vor, so ist die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben in den vorgeschriebenen Zeitabständen nachzuprüfen.[*]

3. Vorschriften für Ladegeschirre, einschliesslich Überprüfung und Kontrolle Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ).

Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ). [*]

1  Das Ladegeschirr eines schweizerischen Seeschiffes muss den Vorschriften einer in der Seeschifffahrt hierfür anerkannten Kontrollorganisation entsprechen, die den Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 32 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Schutz der mit dem Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten Arbeitnehmer gegen Unfälle (geänderter Wortlaut vom Jahre 1932)[*] Rechnung tragen.

2  Die periodischen Überprüfungen des Ladegeschirrs haben nach den Vorschriften der anerkannten Kontrollorganisation und in Anlehnung an die Bestimmungen des genannten Übereinkommens stattzufinden. Ausserdem hat der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes mindestens einmal jährlich die Überholung und Kontrolle des gesamten Ladegeschirrs anzuordnen.

3  Das Ergebnis der Überprüfungen und Kontrollen ist in einem hierfür besonders vorgesehenen Kontrollbuch (Ladegeschirrheft) einzutragen. Die Prüfungsatteste und das Ladegeschirrheft sind stets an Bord zu führen.

3 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ). Abfallentsorgung

Art. 11 a

1  Von schweizerischen Seeschiffen aus dürfen keine Abfälle oder sonstige Stoffe ins Meer versenkt werden.

2  Vorbehalten bleibt die Entsorgung von Abfall aus dem Betrieb von Schiffen in Übereinstimmung mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978[*] zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.

3 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ). Abfallverbrennung

Art. 11 b

1  Auf schweizerischen Seeschiffen dürfen keine Abfälle oder sonstige Stoffe auf See verbrannt werden.

2  Vorbehalten bleibt die Verbrennung von Abfall aus dem Betrieb von Schiffen in Übereinstimmung mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978[*] zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.

3 c . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ). Bewuchsschutzsysteme

Art. 11 c

Auf schweizerischen Seeschiffen dürfen keine in Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 5. Oktober 2001[*] über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen aufgelisteten Bewuchsschutzsysteme aufgebracht, wiederaufgebracht, angebracht oder verwendet werden.

IV. Bestand der Schiffsbesatzung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).

Art. 12

1  Der Bestand der Schiffsbesatzung eines schweizerischen Seeschiffes nach Zahl und Befähigung muss, unter Berücksichtigung der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche, genügend sein, damit die Sicherheit des Schiffes und der Schifffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind, und damit der Schiffsdienst ordnungsgemäss durchgeführt, die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten und eine übermässige Beanspruchung der Schiffsbesatzung durch Überzeitarbeit nach Möglichkeit vermieden werden können.

2  Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt entscheidet in Ausführung der Resolutionen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und nach Anhören der beteiligten Kreise über den erforderlichen Mindestbestand der Schiffsbesatzung und stellt hierüber ein Zeugnis aus.[*]

V. Unterkunft der Schiffsbesatzung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).

1. Anwendung internationaler Übereinkommen

Art. 13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, mit Wirkung seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 813 ). [*]

2. Behördliche Befugnisse

Art. 14

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann bei bereits eingetragenen und bei vor dem Jahre 1953 gebauten und fertig gestellten Seeschiffen sowie bei Seeschiffen von weniger als 500 Bruttoregistertonnen im Einzelfalle nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Würdigung der Umstände die durchführbar und tragbar erscheinenden Änderungen und die Anpassung des Seeschiffes an die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 18. Juni 1949[*] anordnen.

Dritter Abschnitt: Anmerkung und Vormerkung der Schiffsmiete und Charterverträge Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).

Art. 15

1  Die Anmerkung der Schiffsmiete gemäss Artikel 93 des Seeschifffahrtsgesetzes erfolgt für See- und Binnenschiffe in der Kolonne «Anmerkungen» des Hauptbuchblattes unter Angabe des Datums und des Mieters (Reeders).

2  Die Anmerkung erfolgt ohne besonderen Ausweis auf schriftliches Begehren des Eigentümers und des Mieters, oder auf Begehren eines derselben mittels Ausweis. Der Ausweis wird erbracht durch das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Mietvertrages, welchem die Ermächtigung zur Anmerkung der Miete zu entnehmen ist. Bei Seeschiffen bedarf die Anmerkung der Miete ausserdem einer Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes, dass der Mieter schweizerischer Reeder ist.

3  Die Löschung der Anmerkung erfolgt auf schriftliches Begehren des Eigentümers und des Mieters. Ist der Mietvertrag dahingefallen, so kann der Mieter vom Eigentümer und dieser vom Mieter verlangen, dass er die Löschung der Anmerkung bewillige. Der Mieter hat dieses Recht auch dann, wenn der Eigentümer auf die Anmerkung verzichtet hat.

4  Für die Vormerkung der Schiffsmiete gemäss Artikel 92 Absatz 5 des Seeschifffahrtsgesetzes und eines Chartervertrages gemäss Artikel 94 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes finden die Bestimmungen der Artikel 81 und 82 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011[*] entsprechende Anwendung.[*]

Vierter Abschnitt: Das Arbeitsrecht zur See

I. Jugendliche Seeleute

Art. 16

1  Der Kapitän hat Seeleute unter 18 Jahren in der Musterrolle unter besonderem Hinweis auf ihr Geburtsdatum einzutragen.

2  Personen unter 16 Jahren dürfen nicht an Bord schweizerischer Seeschiffe beschäftigt werden.[*]

3  …[*]

II. Ärztliche Untersuchung

1. Ärztliches Tauglichkeitszeugnis

Art. 17

1  An Bord eines schweizerischen Seeschiffes darf nur angeheuert werden, wer mit einem ärztlichen Zeugnis nachweist, dass er für den vorgesehenen Dienst tauglich und von keiner Krankheit befallen ist, die andere Personen an Bord gefährden könnte. Das Zeugnis ist von einem im Lande, in dem die Untersuchung stattfindet, anerkannten und unabhängigen Arzt auszustellen.[*]

2  Für die Art der ärztlichen Untersuchung sind die Bestimmungen des vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt herausgegebenen Formulars eines ärztlichen Tauglichkeitszeugnisses massgebend. Das Seeschifffahrtsamt kann ausnahmsweise Abweichungen von einzelnen, im ärztlichen Tauglichkeitszeugnis vorgesehenen Mindestanforderungen gewähren, wenn sie für die Ausübung einer Funktion an Bord nicht unerlässlich sind.[*]

3  Die erste ärztliche Untersuchung hat vor der ersten Anmusterung an Bord eines schweizerischen Seeschiffes stattzufinden.

2. Periodische Untersuchungen

Art. 18

1  Jeder Seemann muss mindestens alle zwei Jahre ärztlich untersucht werden. Für Jugendliche unter 18 Jahren hat jedes Jahr eine Untersuchung stattzufinden.[*]

2  …[*]

3  Ausserdem hat eine erneute, den Umständen entsprechende ärztliche Untersuchung stattzufinden, wenn ein Seemann eine schwere Krankheit oder einen schweren Unfall erlitten hat, oder wenn er durch sein Verhalten an Bord zur Vermutung Anlass gibt, dass sein Hör‑, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen abgenommen hat.

3. Ausnahmen und Untersuchung auf eigene Kosten

Art. 19

1  In dringenden Fällen kann ein schweizerisches Konsulat, und wenn ein solches nicht erreichbar ist, die zuständige lokale Behörde die Anmusterung eines Seemannes ohne vorgängige ärztliche Untersuchung gestatten, sofern diese im nächsten Hafen, den das Seeschiff anläuft, nachgeholt wird.

2  Wird einem Seemann nach erfolgter Untersuchung das ärztliche Tauglichkeitszeugnis verweigert, so kann er verlangen, auf seine Kosten durch einen oder mehrere unabhängige Ärzte erneut untersucht zu werden.[*]

III. Schweizerische Fähigkeitsausweise

1. Ausstellung und Bedingungen

Art. 20

1 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt stellt für Kapitäne und Offiziere des Deck- und Maschinendienstes, für Rettungsbootsleute sowie für Schiffsleute, die Brückenwache gehen, und das BAKOM für die Funker an Bord eines Seeschiffes schweizerische Fähigkeitsausweise aus, wenn die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.[*]

2  Schweizerische Fähigkeitsausweise können auch ausländischen Staatsangehörigen, die an Bord schweizerischer Seeschiffe beschäftigt sind, ausgestellt werden, sofern sie solche für die Ausübung ihrer Tätigkeit an Bord nachweislich benötigen.[*]

3  Wer einen schweizerischen Fähigkeitsausweis erwerben will, hat sich darüber auszuweisen, dass er das vorgeschriebene Mindestalter erreicht, die erforderliche Prüfung bestanden und an Bord eines Seeschiffes während der vorgesehenen Fahrzeit Dienst geleistet hat. Die vorgeschriebenen Bedingungen gelten nur für die grosse Fahrt. Für beschränkte Fahrgebiete setzt das Schweizerische Seeschifffahrtsamt im Einzelfalle unter Berücksichtigung der in den Ausbildungsländern geltenden Bestimmungen die erforderlichen leichteren Bedingungen fest.

4  In begründeten Fällen kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt einen zeitlich befristeten, provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen. Es beachtet dabei die Regeln der anwendbaren internationalen Übereinkommen.[*]

2. Mindestalter und Prüfung

Art. 21

1  Das Mindestalter beträgt für den Kapitän und den ersten Offizier des Maschinendienstes 23 Jahre, für den ersten Offizier des Deckdienstes und den zweiten Offizier des Maschinendienstes 21 Jahre und für alle weiteren Offiziere des Deck- und Maschinendienstes sowie für den Funker 20 Jahre.[*]

2 Die Prüfung für den entsprechenden Dienstgrad ist an einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Seefahrtsschule zu bestehen, wobei diePrüfungsbedingungendieser Schulen massgebend sind. Für Funker und Hilfsfunker wird die Prüfung vom BAKOM durchgeführt.[*]

3  Der dritte und der vierte Offizier des Maschinendienstes brauchen keine Prüfung abzulegen, müssen sich aber ausweisen über:

  1. a. eine an Land bestandene, zweckmässige Berufslehre;
  2. b. eine Empfehlung des Reeders hinsichtlich ihrer Befähigung;
  3. c. die Teilnahme an einem zugelassenen praktischen Brandbekämpfungskurs.[*]

3. Mindestfahrzeit

Art. 22

1  Die Fahrzeit an Bord eines Seeschiffes, die für den Erwerb eines Fähigkeitszeugnisses erforderlich ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Landes, in welchem die Prüfung durchgeführt wird. Umfasst eine ausländische Prüfung für Offiziere des Deckdienstes mehrere Grade, so beträgt die Fahrzeit jedoch mindestens:

  1. für den Fähigkeitsausweis als Kapitän: Ein Jahr als erster oder zwei Jahre als zweiter Offizier des Deckdienstes;
  2. für den Fähigkeitsausweis als erster Offizier des Deckdienstes: Ein Jahr als selbständig wachegehender dritter Offizier des Deckdienstes;
  3. für den Fähigkeitsausweis als zweiter Offizier des Deckdienstes: Vier Jahre Deckdienst, wovon ein Jahr als Vollmatrose, oder eineinhalb Jahre Deckdienst als Offiziersaspirant oder dritter Offizier;
  4. für den Fähigkeitsausweis als dritter Offizier des Deckdienstes: Zweieinhalb Jahre Deckdienst, wovon ein Jahr als Vollmatrose, oder ein Jahr Deckdienst als Offiziersaspirant.[*]

2  Für die Offiziere des Maschinendienstes wird hinsichtlich des erforderlichen Werkdienstes und der Fahrzeit auf die Vorschriften des Ausbildungslandes oder Prüfungslandes abgestellt. Der dritte Offizier hat jedoch mindestens ein Jahr als vierter Offizier, und dieser mindestens ein Jahr als Hilfsmaschinist an Bord eines Seeschiffes tätig gewesen zu sein.

IV. Arbeitszeit an Bord

1. Normalarbeitszeit

a. Wachegehende Seeleute des Deck-, Maschinen- und Funkdienstes
Art. 23

1  Die Normalarbeitszeit für wachegehende Offiziere und Seeleute des Deck‑, Maschinen- und Funkdienstes beträgt auf See und an Tagen der Ein- und Ausfahrt täglich acht Stunden, und zwar auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Als gesetzliche Feiertage auf See und in den Häfen gelten der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostermontag, der Auffahrtstag, der Pfingstmontag, der Weihnachtstag und der Stephanstag.[*]

2  Auf See an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag verbrachte Arbeitstage sind durch ebenso viele freie Tage in einem Hafen nach Weisung des Kapitäns auszugleichen. Ist dies aus Zeitmangel oder aus andern zwingenden Gründen nicht möglich, so ist für jeden nicht gewährten freien Tag eine Entschädigung in der Höhe eines Dreissigstels der vereinbarten monatlichen Grundheuer ohne Einrechnung einer Vergütung für Unterkunft und Verpflegung als Abgeltung zu bezahlen.

3  Im Hafen und auf der Reede beträgt die Normalarbeitszeit für Offiziere und Seeleute des Deck‑, Maschinen- und Funkdienstes vom Montag bis Freitag acht Stunden täglich und am Samstag fünf Stunden.

4  Pikettdienst an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und Nachtpikettdienst im Hafen und auf der Reede sind durch entsprechende Freizeit auszugleichen oder durch Zahlung einer im Heuervertrag aufgeführten Entschädigung abzugelten.[*]

5  Im Hafen und auf der Reede ist Wachtdienst an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen als Überzeit zu entschädigen; als Überzeit gilt auch Nachtwachdienst, wenn dabei die tägliche Arbeitsdauer nach Massgabe von Absatz 3 überschritten wird.[*]

b. Nicht wachegehende Seeleute des Deck- und Maschinendienstes
Art. 24

1  Die Normalarbeitszeit für Offiziere und Seeleute des Deck- und Maschinendienstes, welche nicht in Wachen eingeteilt sind, beträgt auf See und an Tagen der Ein- und Ausfahrt vom Montag bis Freitag acht Stunden täglich, an einem Samstag sechs Stunden und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwei Stunden.

2  Auf See verbrachte Sonn- und gesetzliche Feiertage geben keinen Anspruch auf Ausgleich durch freie Tage oder auf Abgeltung.

3  Im Hafen und auf der Reede beträgt die Normalarbeitszeit vom Montag bis Freitag acht Stunden täglich und am Samstag fünf Stunden.

4  Für den Pikettdienst oder den Wachtdienst im Hafen und auf der Reede an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie während der Nacht gelten die Bestimmungen von Artikel 23 Absätze 4 und 5.[*]

c. Seeleute des allgemeinen Dienstes
Art. 25

1  Die Normalarbeitszeit des allgemeinen Dienstes beträgt an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen täglich neun Stunden, gleichgültig ob sich das Schiff auf See, im Hafen, oder auf der Reede befindet. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen soll jedoch in der Regel nur die für die Bedienung und Verpflegung der Schiffsbesatzung und allfälliger Passagiere erforderliche Arbeit verrichtet werden.

2  Für die an Sonntagen geleistete Arbeit hat der Seemann des allgemeinen Dienstes Anspruch auf mindestens zwei freie Tage in jedem Monat. Ausserdem ist dem Seemann für die an jedem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit ein freier Tag zu gewähren.[*]

3  Die freien Tage sind in einem Hafen nach Weisung des Kapitäns zu gewähren. Ist dies aus Zeitmangel oder andern zwingenden Gründen nicht möglich, so ist für jeden nicht gewährten freien Tag eine Entschädigung in der Höhe eines Dreissigstels der vereinbarten monatlichen Grundheuer, ohne Einrechnung der Vergütung für Unterkunft und Verpflegung, als Abgeltung zu bezahlen.

2. Einteilung der Arbeit an Bord

a. auf See und an Tagen der Ein- und Ausfahrt
Art. 26

1  Der Dienst der Offiziere und Seeleute des Deck- und Maschinendienstes auf See und auf grosser Fahrt wird täglich in drei Wachen eingeteilt.

2  In der grossen Küstenfahrt darf auf Seeschiffen bis zu 1000 Bruttoregistertonnen (BRT), auf welchen wegen Raummangels eine dritte Wache nicht untergebracht werden kann, der Dienst in zwei Wachen eingeteilt werden. Auf allen Seeschiffen in der grossen Küstenfahrt sowie auf Seeschiffen bis zu 4000 BRT unabhängig vom Fahrtgebiet kann der Kapitän in den Wachdienst einbezogen werden. Als grosse Küstenfahrt gilt die Fahrt zwischen allen Häfen Europas und den Häfen des Mittelländischen und des Schwarzen Meeres sowie die Fahrten ähnlicher Art in überseeischen Gewässern.[*]

3  Die nicht in Wachen eingeteilten Seeleute sowie die Seeleute des allgemeinen Dienstes leisten auf See ihre Arbeitsstunden innerhalb einer Zeitspanne von 13 aufeinander folgenden Stunden.

4  Die Funker leisten auf See täglich acht Stunden Wachdienst nach den Bestimmungen des Radioreglements vom 17. November 1995[*], das die Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992[*] und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992[*] ergänzt. Ist das Schiff mit zusätzlichen automatischen Funkanlagen ausgerüstet, so kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt nach Anhören der beteiligten Kreise den Funker vom Wachdienst befreien. Nach Beendigung der allfälligen Instandstellungsarbeiten an den elektronischen Anlagen dürfen die Funker vom Kapitän zu Schreibarbeiten oder andern administrativen Arbeiten herangezogen werden.[*]

b. im Hafen und auf der Reede
Art. 27

1  Im Hafen und auf der Reede arbeiten alle Mitglieder der Schiffsbesatzung in der Regel gleichzeitig zwischen 6 Uhr morgens und 6 Uhr abends, mit Ausnahme des allgemeinen Dienstes, dessen Arbeitseinteilung den besonderen Verhältnissen angepasst wird.

2  Die Funker können im Hafen und auf der Reede vom Kapitän nur nach Beendigung der Instandstellungsarbeiten für die Radioanlagen oder anderer den Funkdienst betreffender Arbeiten und während der noch verfügbaren Arbeitszeit zu Schreibarbeiten oder anderen administrativen Arbeiten herangezogen werden.

c. Arbeit Jugendlicher
Art. 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Febr. 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 813 ). [*]

Personen unter 18 Jahren dürfen nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden; als Nacht gilt die Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.

3. Arbeitseinteilung durch den Kapitän

Art. 29

Soweit in dieser Verordnung keine Regelung vorgesehen ist, bestimmt der Kapitän die Einteilung und Dauer der Arbeit.

4. Überzeitarbeit

a. Pflicht zur Überzeitarbeit
Art. 30

1  Der Kapitän kann in besonderen Fällen die Arbeitszeiten verlängern, insbesondere wenn dies im Interesse des Schiffes, der Ladung und der sich an Bord befindenden Personen unumgänglich ist. Die Offiziere und Seeleute sind verpflichtet, die vom Kapitän angeordnete Überzeitarbeit zu leisten.

2  Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden und soll in der Regel täglich nicht mehr als 4 Stunden betragen; jeder Seemann soll innerhalb von 24 Stunden über eine Mindestruhezeit von 10 Stunden verfügen, davon 6 Stunden am Stück.[*]

b. Entschädigungspflicht
Art. 31

1  Die Arbeitsleistungen ausserhalb der vorgesehenen Normalarbeitszeit gelten als Überzeitarbeit und geben Anspruch auf die in Artikel 73 des Seeschifffahrtsgesetzes vorgesehene Entschädigung.

2  Folgende Arbeiten, welche vom Kapitän auch ausserhalb der Normalarbeitszeit angeordnet werden, gelten nicht als Überzeitarbeit und geben keinen Anspruch auf Überzeitentschädigung:

  1. die für die Sicherheit des Schiffes, der Ladung und der an Bord befindlichen Personen notwendigen und dringlichen Arbeiten;
  2. die Arbeiten zum Zweck der Hilfeleistung und Bergung von Schiffen oder Personen in Seenot;
  3. die erforderlichen Musterungen, Feuerlösch‑, Rettungsboot- oder ähnlichen Übungen nach Massgabe der geltenden Vorschriften und Gebräuche zum Schutz des menschlichen Lebens auf See;
  4. zusätzliche Arbeiten zur Erledigung von Zollförmlichkeiten und zur Befolgung von Quarantäne- und andern gesundheitspolizeilichen Vorschriften;
  5. die Arbeiten der Schiffsoffiziere für die laufende und notwendige Peilung der Lage des Seeschiffes und für die Wetterbeobachtung;
  6. die für die normale Ablösung der Wachen erforderliche Zeit;
  7. die persönlichen Arbeiten jedes Seemannes für Unterhalt und Pflege der Schlafräume, Kleider und eigenen Effekten.

3  Der Heuervertrag kann für die gesamte Besatzung eine feste und einmalige Entschädigung für Überzeit vorsehen.[*] Zusätzliche Arbeit im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes fällt nicht unter diese Regelung.[*]

4  Die Heuer, die im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes zur Verteilung kommt oder die zur Berechnung der Vergütungen für Hilfeleistung und Bergung im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 herangezogen wird, ist die Grundheuer unter Ausschluss jeglicher anderer Entschädigung.[*]

V. Verpflegung der Seeleute an Bord

1. Einrichtung und Ausrüstung

Art. 32

1  Jedes schweizerische Seeschiff muss über eine zweckmässig eingerichtete und ausgerüstete, saubere und genügend grosse Küche und die dazugehörigen Lager- und Kühlräume verfügen.

2  Für die Zubereitung der Verpflegung der Schiffsbesatzung muss jedes schweizerische Seeschiff mit einem fachlich erfahrenen Schiffskoch bemannt sein, und wenn die Schiffsbesatzung mehr als 25 Personen zählt, muss ein Hilfskoch angeheuert werden.

3  Der Reeder hat allen Mitgliedern der Schiffsbesatzung das erforderliche Tisch- und Tafelgerät zum Gebrauch an Bord zur Verfügung zu stellen. Jeder Seemann ist zu sorgfältiger Behandlung der anvertrauten Gerätschaften verpflichtet und im Falle von verschuldetem Verlust oder Beschädigung dem Reeder ersatzpflichtig.

2. Verproviantierung des Seeschiffes

Art. 33

Der Reeder und der Kapitän sind dafür verantwortlich, dass jedes schweizerische Seeschiff zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Schiffsbesatzung nach Dauer und Art der Reise mit gesunden und genügend frischen Nahrungsmitteln und frischem Trinkwasser verproviantiert ist, und dass für die Aufbewahrung und Erhaltung von Nahrungsmitteln und Trinkwasser geeignete Räume und Anlagen vorhanden sind.

3. Art und Menge der Verpflegung

Art. 34

1  Jeder Seemann hat Anspruch auf Verpflegung an Bord. Die Verpflegung soll, soweit dies den Gebräuchen und Gepflogenheiten der Seeschifffahrt entspricht, für alle Mitglieder der Schiffsbesatzung dieselbe sein.

2  Die Verpflegung hat, unter Berücksichtigung der Besatzungsstärke, der Art und Dauer der Reise, der klimatischen Verhältnisse und der Staatsangehörigkeit der Seeleute, nach Menge, Nährwert und Abwechslung genügend und angemessen zu sein, und sie muss gut und fachmännisch zubereitet werden.

3  Jeder Seemann erhält täglich drei Mahlzeiten. Diese umfassen ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Nachtessen zu den üblichen Tageszeiten. Wird während der Nacht gearbeitet, so ist eine entsprechende zusätzliche, wenn nötig warme Verpflegung zu gewähren.

4. Verpflegungskontrolle

Art. 35

1  Der Schiffskoch oder ein anderer, vom Kapitän bestimmter Seemann hat täglich über Art und Zusammensetzung der Mahlzeiten und allfällig zusätzlicher Verpflegung eine Kontrolle zu führen.

2  Der Kapitän oder ein anderer, von ihm bestimmter Seemann führt eine Kontrolle über sämtliche, im Laufe eines Monats oder einer Reise den Mitgliedern der Schiffsbesatzung verabreichten Nahrungsmittel nach Art und Menge. Diese Kontrolle ist vom Kapitän und vom Seemann, der sie geführt hat, zu unterzeichnen.[*]

3  Die geführten Kontrollen sind auf Verlangen dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zur Einsicht auszuhändigen.

4  Der Kapitän ist verpflichtet, mindestens einmal jede Woche den Zustand der Küche, der Lager- und Kühlräume und der Einrichtungen und Gerätschaften für die Verpflegung der Schiffsbesatzung zu prüfen und die Zubereitung der Speisen zu überwachen. Missständen ist unverzüglich abzuhelfen. Wenn der Kapitän dazu nicht in der Lage ist, hat er unverzüglich den Reeder zu benachrichtigen, der sofort die nötigen Massnahmen zu treffen hat.

5. Aussergewöhnliche Ereignisse

Art. 36

1  Bei unvorhergesehener langer Dauer einer Reise oder bei Eintritt aussergewöhnlicher Ereignisse ist der Kapitän befugt, die Verpflegung den Umständen anzupassen und notfalls einzuschränken, damit das Wohlergehen aller Mitglieder der Schiffsbesatzung bis zur Ankunft im nächsten Hafen nach Möglichkeit gewährleistet werden kann.

2  Der Kapitän hat im Schiffstagebuch einzutragen, aus welchem Grunde er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und welche Massnahmen er angeordnet hat.

VI. Beschwerden der Seeleute

Art. 37

1  Beschwerden der Seeleute wegen Mängeln der Unterkunftsräume und der Verpflegung, wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über das Mindestalter, die ärztliche Untersuchung, die Arbeitseinteilung, die Arbeitszeit und Überzeitarbeit, sind schriftlich beim Kapitän einzureichen. Der Kapitän hat im Schiffstagebuch eine bei ihm eingegangene Beschwerde zu vermerken und anzuführen, welche Untersuchungs- und Abhilfemassnahmen er getroffen hat.

2  Der Seemann kann überdies seine Beschwerde direkt beim Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einreichen, namentlich wenn er der Ansicht ist, dass weder der Kapitän noch der Reeder die erforderlichen Abhilfemassnahmen getroffen haben.[*]

3  Der Seemann kann bei einer Verletzung der Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 2006[*] über die Arbeitsbedingungen auf Hochseeschiffen direkt eine Beschwerde beim ermächtigten Bediensteten der Hafenbehörde in dem Hafen einreichen, den das Schiff angelaufen hat. In diesem können die betroffenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen die Rechtshilfe nach Artikel 59 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953[*] verlangen.[*]

VII. Ferienanspruch der Seeleute

1. Umfang des Ferienanspruchs

Art. 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ). [*]

Der Mindestanspruch auf bezahlte Ferien bestimmt sich nach Artikel 329a des Obligationenrechts[*].

2. Durchführung des Ferienanspruches

Art. 39

1  Als Ferientage dürfen die arbeitsfreien Sonn- und gesetzlichen Feiertage sowie durch Krankheit und Unfall verursachte Arbeitsunterbrechungen nicht angerechnet werden.

2  Die Ferien sind in einem Hafen des Landes, in welchem der Seemann angemustert worden oder beheimatet ist, oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder der seinem Heimat- oder Wohnsitzlande am nächsten liegt, zu gewähren, wobei von diesen Häfen der für den Seemann günstigste zu wählen ist, es sei denn, der Seemann erkläre sich mit einer anderen Regelung ausdrücklich einverstanden.

3  Die Ferien sind zusammenhängend oder, wenn wichtige dienstliche Umstände dies nicht gestatten, höchstens in zwei Teilen zu gewähren, oder ganz oder teilweise auf das folgende Dienstjahr zu übertragen. Ausnahmsweise und bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann der Ferienanspruch, sofern der Seemann weiterhin im Dienste des Reeders bleibt und einwilligt, durch Zahlung abgegolten werden.

4  Den Zeitpunkt des Ferienantrittes bestimmt der Kapitän im Einvernehmen mit dem Reeder. Den Wünschen und Interessen des Seemannes ist in billiger Weise Rechnung zu tragen.

3. Heuerzahlung und Entschädigung

Art. 40

1  Während der Dauer der Ferien, einschliesslich der in die Ferien fallenden Sonn- und gesetzlichen Feiertage, hat der Seemann Anspruch auf Fortbezug der vereinbarten Heuer, unter Wegfall der Entschädigungen für Überzeitarbeit oder anderer zusätzlicher Vergütungen, sowie auf eine angemessene Verpflegungsentschädigung. Besteht im Zeitpunkt der Auflösung des Heuerverhältnisses ein Ferienanspruch, so ist für die nichtgewährten Ferientage dieselbe Heuer- und Verpflegungsentschädigung zu entrichten.

2  Die tägliche Verpflegungsentschädigung beträgt, sofern im Heuervertrag nichts anderes vereinbart worden ist, ebensoviel wie das für die Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebliche Naturaleinkommen für einen Verpflegungstag in nichtlandwirtschaftlichen Berufen. Die Verpflegungsentschädigung ist vor Antritt der Ferien auszuzahlen.

3  Ein bei Eintritt eines Schiffbruchs bestehender Ferienanspruch darf auf die in Artikel 86 des Seeschifffahrtsgesetzes vorgesehene Periode, während welcher eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten ist, nicht angerechnet werden. Die Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge Schiffbruches gemäss Artikel 86 des Seeschifffahrtsgesetzes entspricht der Grundheuer zuzüglich der Verpflegungsentschädigung.[*]

VIII. Kranken- und Unfallversicherung

1. Versicherungsträger

Art. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ). [*]

1  Die Versicherung gegen Krankheit und Berufsunfälle hat bei einer von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz oder bei einer im Ausland zum dortigen Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsgesellschaft zu erfolgen. Verfügt der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes für sein Personal über eine eigene Krankenkasse, die gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994[*] über die Krankenversicherung vom Bund anerkannt ist, so ist diese für die vorgeschriebene Krankenversicherung zugelassen.

2  Jeder Reeder eines schweizerischen Seeschiffes hat dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt ein Doppel des Versicherungsvertrages einzusenden. Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt von einer Auflösung oder einer Beendigung des Vertrages durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu geben.

2. Mindestleistungen; Mustervertrag

Art. 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 574 ). [*]

1  Die Mindestleistungen und die weiteren Bestimmungen, die der Versicherungsvertrag einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft zu enthalten hat, um der Versicherungspflicht des Reeders gemäss Artikel 84 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes zu genügen, werden nach Einladung der beteiligten Kreise zur Meinungsäusserung vom Bundesrat in einem Mustervertrag festgesetzt; dieser Mustervertrag wird der Verordnung im Anhang als Bestandteil beigefügt.[*] Die Verträge der ausländischen Versicherungsgesellschaften müssen gleichwertig sein und die Verpflichtungen der Reeder betreffend die Arbeitsbedingungen auf Hochseeschiffen nach dem Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 2006[*] abdecken.

2  Die Vergütungen aus der Versicherung werden an eine allfällige Leistungspflicht des Versicherungsnehmers angerechnet.

3. Berufsunfälle

Art. 43

Als Berufsunfälle gelten alle Unfälle, die sich bei Ausübung einer dienstlichen Obliegenheit ereignen. Unfälle an Bord des Schiffes, beim Bootsverkehr von Schiff zu Schiff sowie vom Schiff zum Land und zurück gelten in allen Fällen als Berufsunfälle.

4. … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, mit Wirkung seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).

Fünfter Abschnitt Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ). : Haftungsbeträge

I. Beschränkung der Haftung des Frachtführers

Art. 44 Ursprünglich vor dem fünften Abschnitt. [*]

1  Die Haftung des Seefrachtführers wird nach Artikel 105 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes beschränkt:

  1. a. für jedes Stück oder jede Beförderungseinheit auf 666.67 Rechnungseinheiten;
  2. b. für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Güter auf 2 Rechnungseinheiten.

2  Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die Umrechnung in die Landeswährung erfolgt auf den Tag des Urteils oder auf den von den Parteien vereinbarten Tag.

3  Die Haftung des Binnenfrachtführers in der Rheinschifffahrt wird im Falle von Absatz 1 Buchstabe b auf eine Rechnungseinheit beschränkt.

II. …

Art. 44 a Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 1997, mit Wirkung seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2186 ). [*]

Sechster Abschnitt Ursprünglich fünfter Abschnitt. : Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Erster Unterabschnitt: Haftungsbeschränkung durch Einrichtung eines Haftungsfonds Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ).

I. Eröffnung des Verfahrens

1. Antrag und richterlicher Beschluss
Art. 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ). [*]

1  Der Reeder eines See- oder Binnenschiffes, der nach Artikel 49 Absatz 1 oder 126 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes seine Haftung durch Errichtung eines oder mehrerer Haftungsfonds beschränken will, stellt dem Richter Antrag auf Eröffnung des Verfahrens und bezeichnet die Höhe der zu errichtenden Haftungsfonds sowie die Gläubiger, denen gegenüber er sich auf die Haftungsbeschränkung berufen will; er gibt den Grund und die Höhe der Forderungen an.

2  Der Richter beschliesst, sofern die Voraussetzungen für eine beschränkte Haftung glaubhaft gemacht worden sind, unverzüglich die Eröffnung des Verfahrens, setzt die Fristen für die Errichtung der Haftungsfonds fest, bezeichnet die Gläubiger, auf die sich die Verfahren nach dem Antrag erstrecken, und ernennt einen Sachwalter. Der Richter kann den Sachwalter jederzeit abberufen und ersetzen.

3  Sind mehrere Haftungsfonds zu errichten, so finden die nachstehenden Bestimmungen für jeden einzelnen Haftungsfonds Anwendung.

4  Der Reeder trägt die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten des Sachwalters.

2. Wirkungen der Eröffnung des Verfahrens
Art. 46

1  Für Forderungen, auf die sich das Verfahren erstreckt, kann vom Tage des Antrages des Reeders an bis zum Tage des Abschlusses oder der Einstellung des Verfahrens eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt werden; hängige Zivilprozesse oder Vollstreckungsverfahren werden solange eingestellt.

2  Der Lauf von Verjährungs- und Verwirkungsfristen wird bis zum Abschluss oder Einstellung des Verfahrens gehemmt.

3  Nach Errichtung der Haftungsfonds und nach Leistung des Kostenvorschusses sind Arreste und Pfändungen für Forderungen, auf die sich das Verfahren erstreckt, von Amtes wegen aufzuheben, soweit noch keine Verwertung stattgefunden hat.[*]

3. Sachwalter
Art. 47

1  Der Sachwalter erlässt die erforderlichen Mitteilungen und Aufforderungen, erstellt für jeden Haftungsfonds den Kollokationsplan und die Verteilungsliste und verteilt die Haftungsbeträge unter die Gläubiger.[*]

2  Gegen Verfügungen des Sachwalters kann innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde gemäss den Artikeln 17 ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes[*] Beschwerde geführt werden.

3  Die Mitteilungen und Aufforderungen des Sachwalters an die Gläubiger erfolgen mittels eingeschriebenem Brief. Ist der Wohnort eines Gläubigers unbekannt oder eine Zustellung durch die Post nicht möglich, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie gegebenenfalls in ausländischen Publikationsorganen. Wohnt ein Gläubiger im Ausland an unbekannter Adresse, so hat der Sachwalter der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden Landes von der öffentlichen Bekanntmachung Kenntnis zu geben.

4. Mitteilung an die Gläubiger
Art. 48

1  Der Sachwalter teilt allen Gläubigern, auf die sich das Verfahren erstreckt, den Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens unter Angabe des Datums mit.

2  Die Mitteilung oder die öffentliche Bekanntmachung des Sachwalters hat zu enthalten:

  1. a. Name und Wohnsitz des Reeders sowie Name, Staatsangehörigkeit und Registerort des Schiffes;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ). Höhe und Art der Berechnung der Haftungsfonds sowie Datum und Art der Leistung;
  3. c. Unfallereignis oder Reise, auf welche sich die Forderungen der Gläubiger beziehen;
  4. d. Betrag der Forderung des einzelnen Gläubigers gemäss Antrag des Reeders;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ). Hinweis, dass jeder Gläubiger binnen 60 Tagen seit Postaufgabe der Mitteilung oder seit der öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt gegen den Reeder Klage auf Errichtung höherer Haftungsfonds einreichen kann, widrigenfalls die vom Reeder errichteten Haftungsfonds als anerkannt gelten;
  6. f. Aufforderung an die Gläubiger, binnen derselben Fristen zu ihren vom Reeder in das Verfahren einbezogenen Forderungen Stellung zu nehmen, widrigenfalls der vom Reeder angemeldete Betrag dem Verfahren unterworfen wird;
  7. g. Hinweis auf die Verwirkungsbestimmungen der Artikel 49 und 52 dieser Verordnung;
  8. h. Name und Adresse des Sachwalters.

3  Auf Antrag des Reeders hat der Sachwalter in öffentlicher Bekanntmachung auch weitere, dem Reeder nicht bekannte oder von ihm nicht genannte Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen, für die sie aus einem Haftungsfonds befriedigt werden sollen, innert der Frist nach Absatz 2 Buchstabe e unter Einlegung der Beweismittel anzumelden.[*]

II. Feststellung der Haftungsfonds Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).

1. Gerichtliche Beurteilung auf Antrag des Gläubigers
Art. 49 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ). [*]

1  Der Gläubiger, auf dessen Forderung sich das Verfahren erstreckt, kann binnen 60 Tagen seit Postaufgabe der Mitteilung des Sachwalters über die Eröffnung des Verfahrens oder seit der öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn keine persönliche Mitteilung erfolgt ist, beim Richter auf Feststellung höherer als der vom Reeder errichteten Haftungsfonds klagen, widrigenfalls diese als anerkannt gelten.[*]

2  Obsiegt der klagende Gläubiger, so fällt ihm der Mehrbetrag des Haftungsfonds bis zur Höhe seiner Forderung mit Einschluss seiner Prozesskosten zu.[*] Ein übersteigender Betrag fällt an die übrigen Gläubiger. Haben mehrere Gläubiger gemeinsam geklagt, so erfolgt, vorbehältlich gegenteiliger Abrede, die Verteilung des Prozessergebnisses im Verhältnis der angemeldeten Forderungen.

3  Setzt der Richter einen höheren Haftungsfonds fest, so bestimmt er gleichzeitig die Art und Frist der Leistung.[*]

2. Art der Errichtung und Berechnung der Haftungsfonds Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
Art. 50

1  Wer einen Haftungsfonds errichten will, hat diesen bei der kantonalen Depositenanstalt nach Anordnung des Richters zinsbringend zu hinterlegen. Anstelle der Hinterlegung kann der Richter eine unwiderrufliche Garantie einer schweizerischen Bank oder einer Versicherungsgesellschaft zugunsten des Gerichts vorsehen. In diesem Fall erhöht sich der sicherzustellende Haftungsbetrag um den Zins, der bei einer Hinterlegung erzielbar wäre. Der Richter kann bei hinreichenden Gründen die Frist für die Errichtung eines Haftungsfonds erstrecken.[*]

2  Ist ein Haftungsfonds in Goldfranken, in besonderen Rechnungseinheiten oder in ausländischer Währung bestimmt, so findet eine Umrechnung in Schweizerfranken zu dem am Tage der Errichtung des Haftungsfonds geltenden Kurs statt.[*]

3  Ist nach Massgabe des anwendbaren ausländischen Rechtes die Haftung des Reeders nach dem Wert des Schiffes beschränkt, oder haftet nur das Schiff selber, so ist für das Verfahren in der Schweiz der Wert des Schiffes festzustellen und dieser Betrag zu leisten.

3. Recht an den Haftungsfonds Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).
Art. 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ). [*]

1  Ein vom Reeder errichteter Haftungsfonds kann für andere Forderungen, die nicht aus diesem Fonds zu befriedigen sind, weder gepfändet noch verarrestiert werden.

2  Fällt der Reeder nach Errichtung eines Haftungsfonds in Konkurs oder stellt er ein Nachlassvertragsbegehren, so wird der Fortgang des Haftungsbeschränkungsverfahrens dadurch nicht berührt.

III. Erwahrung der Forderungen

1. Stellungnahme der Gläubiger
Art. 52

1  Jeder Gläubiger, dessen Forderung vom Reeder dem Verfahren unterworfen wird, hat binnen der in Artikel 49 vorgesehenen Frist von 60 Tagen dem Sachwalter zu erklären, ob er eine höhere Forderung geltend macht oder die vom Reeder angemeldete Forderung ganz oder teilweise zurückzieht.

2  Erfolgt innert dieser Frist keine schriftliche Erklärung des Gläubigers, so wird die Forderung in der vom Reeder angegebenen Höhe dem Verfahren unterworfen.

3  Die von den Gläubigern nach Artikel 48 Absatz 3 angemeldeten Forderungen sind dem gleichen Verfahren unterworfen wie die vom Reeder einbezogenen Forderungen, sofern der Reeder nicht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Sachwalters Widerspruch erhebt.[*]

4  Ein Gläubiger, dessen Forderung dem Verfahren unterworfen wird, hat dadurch nicht auf die Geltendmachung der unbeschränkten Haftung wegen eigenen Verschuldens des Reeders verzichtet.[*]

2. Fälligkeit und Berechnung der Forderungen
Art. 53

1  Die aus den einzelnen Haftungsfonds zu befriedigenden Forderungen werden mit dem Tage der Errichtung der Haftungsfonds fällig. Der Zinsenlauf hört mit diesem Tage auf.[*]

2  Forderungen in ausländischer Währung werden in Schweizerfranken zu dem am Tage der Eröffnung des Verfahrens geltenden Kurse umgerechnet.

3. Kollokation der Forderungen
Art. 54

1  Im Kollokationsplan für jeden Haftungsfonds sind die Forderungen, die aus dem Fonds zu befriedigen sind, entsprechend dem Verfahren nach Artikel 52 aufzunehmen. Die Kollokation erfolgt nach den Bestimmungen der nach Artikel 49 des Seeschifffahrtsgesetzes anwendbaren internationalen Übereinkommen.[*]

2  Der Kollokationsplan wird beim Gericht während 60 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Der Sachwalter macht die Auflegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt öffentlich bekannt und stellt jedem Gläubiger unter Hinweis auf das Datum der Auflegung eine Abschrift des Kollokationsplanes zu.

4. Anfechtung des Kollokationsplanes
Art. 55

1  Will ein Gläubiger die Forderung oder die Teilnahmeberechtigung eines andern Gläubigers bestreiten, so hat er binnen 60 Tagen seit der Auflegung des Kollokationsplanes gegen den andern Gläubiger Klage einzureichen.

2  Obsiegt der Kläger, so dient der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an einem Haftungsfonds herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluss seiner Prozesskosten.[*] Ein allfälliger Überschuss fällt an die übrigen Gläubiger. Haben mehrere Gläubiger gemeinsam geklagt, so findet Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.[*]

3  Klagt der Gläubiger auf Feststellung, dass die angefochtene Forderung der Haftungsbeschränkung nicht unterliege oder nicht auf dieselben Haftungsfonds anzuweisen sei, so kann der Reeder im Prozess intervenieren.[*]

4  Das Urteil wirkt sich für und gegen den Reeder und für und gegen alle beteiligten Gläubiger aus.

5. Zurückgezogene oder nicht angemeldete Forderungen
Art. 56

1  Hat ein Gläubiger die vom Reeder angemeldete Forderung ganz oder teilweise zurückgezogen, oder eine Klage eines anderen Gläubigers im Sinne von Artikel 55 Absatz 3 ohne Zustimmung des Reeders anerkannt, so kann der Reeder gegenüber jeder erneuten Geltendmachung des zurückgezogenen Betrages einwenden, dass die Forderung der beschränkten Haftung unterliege und im durchgeführten Verfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Dringt der Reeder mit dieser Einwendung durch, so ist der Anspruch des Gläubigers verwirkt.

2  Forderungen, die der Reeder nicht in das Verfahren einbezogen hat, unterliegen der Haftungsbeschränkung nur insofern, als der Anspruch auf ein anderes Schadenereignis zurückgeführt werden kann, für welches ein besonderes Verfahren möglich ist.

6. Verrechnung mit Forderungen des Reeders
Art. 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ). [*]

1  Für die Verrechnung gegenseitiger Forderungen, die aus dem gleichen Ereignis entstanden sind, und für die vor Eröffnung des Verfahrens erfolgte Tilgung von Forderungen durch Verrechnung finden die Bestimmungen der nach Artikel 49 des Seeschifffahrtsgesetzes anwendbaren internationalen Übereinkommen Anwendung.

2  Mit einer Forderung des Reeders, die nicht aus dem gleichen Ereignis entstanden ist, kann ein Gläubiger nach Eröffnung des Verfahrens eine diesem unterworfene Forderung nur in Höhe des auf sie entfallenen Anteils an den Haftungsfonds verrechnen. Soweit verrechnet wird, fällt das Betreffnis an einem Haftungsfonds dem Reeder zu.

3  Bestreitet ein durch Verrechnung betroffener Gläubiger die Rechte des Reeders, so hat der Sachwalter den streitigen Anteil an den Haftungsfonds zuhanden des Berechtigten gerichtlich zu hinterlegen.

IV. Verteilung der Haftungsfonds Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 220 ).

1. Verteilungsliste
Art. 58

1  Sobald über einen Haftungsfonds und die Forderungen der Gläubiger rechtskräftig entschieden ist, stellt der Sachwalter für jeden Haftungsfonds die Verteilungsliste auf.[*]

2  Die Verteilungsliste ist während 30 Tagen beim Gericht zur Einsicht aufzulegen. Der Sachwalter gibt jedem Gläubiger die Auflegung bekannt und stellt ihm einen Auszug über sein Betreffnis zu.

3  Eine Beschwerde gegen die Verteilungsliste ist innert der Auflegungsfrist anzubringen.

2. Auszahlung an die Gläubiger
Art. 59

1  Nach Rechtskraft der Verteilungsliste zahlt der Sachwalter die Anteile an die Gläubiger aus.

2  Der Sachwalter kann bereits vorher gleichmässige Abschlagszahlungen an die Gläubiger vornehmen.

3. Untergang der Forderungen
Art. 60 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ). [*]

1  Mit der Auszahlung des dem Gläubiger zufallenden Anteils an den Haftungsfonds ist dessen Forderung untergegangen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der unbeschränkten Haftung nach den Bestimmungen der nach Artikel 49 des Seeschifffahrtsgesetzes anzuwendenden internationalen Übereinkommen.[*]

2  Der Reeder kann sich auf die gesetzliche Haftungsbeschränkung gegenüber einer Forderung eines Gläubigers auch ausserhalb dieses Verfahrens berufen, wobei er jedoch der besonderen, an die Errichtung der Haftungsfonds geknüpften Vorteile nicht teilhaftig wird.[*]

V. Abschluss oder Einstellung des Verfahrens

Art. 61 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ). [*]

1  Nach der Verteilung der Haftungsfonds legt der Sachwalter dem Richter einen Schlussbericht vor.[*] Findet der Richter, dass das Verfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt er dieses für geschlossen.

2  Leistet der Reeder die beantragten oder gerichtlich festgesetzten Haftungsfonds und den Kostenvorschuss nicht fristgemäss, so stellt der Richter das Verfahren ein.[*] Der Sachwalter teilt die Einstellung den bereits vom Verfahren in Kenntnis gesetzten Gläubigern mit. Ein teilweise errichteter Haftungsfonds fällt nach Abzug der entstandenen Kosten an den Reeder zurück.

VI. Gleichzeitige Verfahren im Ausland

Art. 62 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Nov. 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1475 ). [*]

Wird der Reeder für Forderungen, auf die sich ein in der Schweiz eröffnetes Verfahren erstreckt, zugleich im Ausland belangt, so hat der Richter auf Antrag des Reeders die zur Durchsetzung der Haftungsbeschränkung geeigneten und einer gleichmässigen Befriedigung der Gläubiger dienenden Massnahmen und Vorkehren zu treffen. Der Richter kann insbesondere einen Haftungsfonds herabsetzen oder den Anteil eines Gläubigers an einem Haftungsfonds insoweit dem Reeder zuweisen, als die Forderung des Gläubigers im Ausland befriedigt wird.[*]

Zweiter Unterabschnitt: Die gerichtliche Bestätigung einer Dispache

I. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ). Anwendbares Recht

Art. 63

Für die Havarie-Grosse gelten die Bestimmungen der York-Antwerpener Regeln in der Fassung von Anhang IV zu dieser Verordnung.

II. Aufstellung der Dispache Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).

Art. 63 a Ursprünglich Art. 63. [*]

1  Im Falle einer Havarie-Grosse eines See- oder Binnenschiffes wird die Dispache von einem Sachverständigen (Dispacheur) aufgemacht, der entweder von der zuständigen Behörde des Ortes, wo die Dispache aufzumachen ist, ernannt, oder vom Reeder oder Kapitän bezeichnet, oder durch Vereinbarung der an der Havarie-Grosse Beteiligten bestimmt wird.

2  Wurde der Dispacheur vom Reeder oder Kapitän bezeichnet, und handelt es sich nicht um einen nach dem Recht des Landes, in dem die Dispache aufzumachen ist, anerkannten oder vereidigten Dispacheur, so kann jeder Beteiligte binnen zehn Tagen seit Kenntnis von der Person des Dispacheurs beim schweizerischen Richter Einsprache erheben, wenn nach dem Recht des Ortes, wo die Dispache aufzumachen ist, keine anderen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

3  Wird weder im Ausland noch in der Schweiz innert Frist eine Einsprache erhoben, so ist die Person des Dispacheurs genehmigt. Erachtet der Richter die Einsprache als begründet, so bestellt er einen neuen Dispacheur.

4  Wird die Bezeichnung des Dispacheurs oder die Aufstellung der Dispache in der Schweiz ungebührlich verzögert, so kann jeder Beteiligte dem Richter die Bezeichnung eines Dispacheurs oder die Abberufung des säumigen Dispacheurs beantragen.

III. Bestätigung der Dispache Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1710 ).

1. Antrag der Beteiligten
Art. 64

1  Jeder an der Havarie-Grosse Beteiligte ist berechtigt die gerichtliche Bestätigung einer Dispache gegenüber andern Beteiligten zu beantragen. Im Antrag sind diejenigen Beteiligten zu bezeichnen, denen gegenüber die gerichtliche Bestätigung verlangt wird.

2  Wenn die Voraussetzungen der Havarie-Grosse nicht offensichtlich fehlen, setzt der Richter für den Antragsteller und die von diesen bezeichneten Beteiligten eine öffentliche Verhandlung an, zu der auch der Dispacheur zu laden ist. Die Verhandlung findet frühestens 10 Tage seit der Vorladung statt.

3  Die Vorladung hat den Hinweis zu enthalten, dass, wenn der vorgeladene Beteiligte weder an der Verhandlung erscheint, noch vorher beim Richter schriftlich Einsprache erhebt, sein Einverständnis mit der Dispache angenommen wird.

4  Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden für die gerichtliche Bestätigung einer Dispache ist gegeben, wenn die zu bestätigende Dispache in der Schweiz aufgemacht worden ist, oder wenn der antragstellende oder belangte Beteiligte an der Havarie-Grosse in der Schweiz seinen Wohnsitz hat.[*]

2. Gütliche Erledigung einer Einsprache
Art. 65

1  Wird keine Einsprache gegen die Dispache erhoben, so bestätigt der Richter die Dispache gegenüber den am Verfahren Beteiligten.

2  Erhebt ein Beteiligter rechtzeitig Einsprache, so haben die dadurch Betroffenen hiezu Stellung zu nehmen. Anerkennen sie die Einsprache, oder kommt anderweitig eine Einigung zustande, so ist die Dispache entsprechend zu berichtigen und vom Richter zu bestätigen. Erledigt sich eine Einsprache nicht, so ist die Dispache insoweit zu bestätigen, als sie durch die Einsprache nicht berührt wird.

3  Werden durch die Einsprache Rechte eines nicht erschienenen Beteiligten betroffen, so wird angenommen, dass dieser die Einsprache nicht anerkennt.

3. Gerichtliche Erledigung einer Einsprache
Art. 66

1  Wird eine Einsprache in der Verhandlung weder anerkannt noch vergleichsweise erledigt, so hat der Einsprecher binnen 30 Tagen seit der Verhandlung gegen diejenigen Beteiligten, deren Rechte durch die Einsprache betroffen werden, Klage einzureichen.

2  Wird die Klagfrist versäumt, so fällt die Einsprache dahin und die Dispache gilt als anerkannt und bestätigt.

3  Ist über die Einsprachen rechtskräftig entschieden, so ist die Dispache nach Massgabe der Ergebnisse zu berichtigen und vom Richter ohne weitere Verhandlung zu bestätigen.

4. Klagen des Einsprechers
Art. 67

1  Der Einsprecher kann gegen diejenigen Beteiligten, welche seine Einsprache abgelehnt haben, auf Feststellung seines eigenen Vergütungsanspruches oder seiner Beitragspflicht oder des Vergütungsanspruches oder der Beitragspflicht eines andern Beteiligten klagen.

2  Werden durch die Einsprache mehrere Beteiligte in ihren Rechten betroffen, so sind diese gemeinsam als Streitgenossen einzuklagen. Klagen mehrere Beteiligte, so hat der Richter die Verfahren zusammenzulegen.

5. Wirkung des Urteils
Art. 68

1  Die gerichtliche Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Rechtsverhältnis der am Verfahren Beteiligten wirksam. Ihnen gegenüber gibt die rechtskräftig bestätigte Dispache einen Anspruch auf definitive Rechtsöffnung.

2  Stellt der Richter gestützt auf die Klage eines Einsprechers fest, dass keine Havarie-Grosse vorliegt und keine Beitragspflicht gegeben ist, so wirkt sich das Urteil für die übrigen Beteiligten, welche die Dispache anerkannt haben, nicht aus.

6. Kosten
Art. 69

1  Der Antragsteller trägt die Kosten des Bestätigungsverfahrens, wenn keine Einsprache erhoben wird. Hat ein Beteiligter jedoch seinen Beitrag zur Havarie-Grosse verweigert, im Verfahren aber auf eine Einsprache verzichtet, so kann ihm der Richter die Kosten auferlegen.

2  Werden Einsprachen in der Verhandlung oder durch gerichtliches Urteil erledigt, so entscheidet der Richter je nach der Erledigung der Einsprache auch über die angemessene Verteilung der Kosten des Bestätigungsverfahrens.

Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

I. Ergänzende Bestimmungen

Art. 70

1  Soweit im Seeschifffahrtsgesetz und in dieser Verordnung keine besonderen Vorschriften über das Verfahren enthalten sind, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes[*] und die dazugehörenden Verordnungen und Weisungen.

2  Der für das Verfahren auf Haftungsbeschränkung durch Errichtung von Haftungsfonds verwendete Ausdruck Reeder gilt sinngemäss auch für alle weiteren Personen, die sich nach den Artikeln 49 und 126 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes und den darin bezeichneten internationalen Übereinkommen auf die Haftungsbeschränkung berufen.[*]

II. Richterliche Behörden

Art. 71

1  Der Kanton Basel-Stadt bezeichnet die richterlichen Behörden, welche für die in dieser Verordnung dem Richter zugewiesenen Entscheidungen und Beschlüsse zuständig sind. Er stellt die erforderlichen Prozessbestimmungen für die Verfahren und den Gebührentarif auf.

2  Eine Verletzung der Bestimmungen der Artikel 46 und 51 in einem Betreibungsverfahren ist durch Beschwerde gemäss den Artikeln 17 ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes[*] zu rügen.

III. Schiedsgerichtliche Erledigung

Art. 72

1  Für Klagen gemäss den Artikeln 49, 55 und 66 ist das schiedsgerichtliche Verfahren zulässig.

2  Die Klagfristen sind eingehalten, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Schiedsvertrag unterzeichnet worden ist, die Klagpartei ihren Schiedsrichter ernannt und die Gegenpartei um Ernennung ihres Schiedsrichters aufgefordert oder gegebenenfalls Antrag auf Bezeichnung des Einzelschiedsrichters gestellt hat. Von diesem Zeitpunkt an läuft eine weitere Frist von 30 Tagen, binnen welcher die Klage beim Schiedsgericht einzureichen ist, widrigenfalls die Klagfrist als versäumt gilt.

Siebter Abschnitt Ursprünglich: sechster Abschnitt. : Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Art. 73

Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Seeschifffahrtsgesetz am 1. Januar 1957 in Kraft.