SR 747.224.26

Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Durchführung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

vom 31. October 2007
(Stand am 01.11.2009)

747.224.26

Verordnung über die Durchführung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

vom 31. Oktober 2007 (Stand am 1. November 2009)

Der Schweizerische Bundesrat,

in Ausführung des Übereinkommens vom 9. September 1996[*] über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Übereinkommen),
gestützt auf die Artikel 29, 30 Absatz 2, 56 Absatz 2 und 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975[*] über die Binnenschifffahrt,

verordnet:

Art. 1 Räumlicher Geltungsbereich

Das Übereinkommen gilt auf dem Rhein ab Landesgrenze (Basel-Stadt) bis zur Strassenbrücke Rheinfelden (Aargau).

Art. 2 Vollzug

Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau vollziehen das Übereinkommen und diese Verordnung.

Art. 3 Einrichtungen gemäss Übereinkommen

1  Die Kantone sind verantwortlich für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung der notwendigen Einrichtungen gemäss Übereinkommen.

2  Sie können vereinbaren, dass die Errichtung und der Betrieb einem der Kantone übertragen werden.

3  Sie kommen gemeinsam für die aus der Errichtung, dem Betrieb und der Überwachung entstehenden Kosten auf.

Art. 4 Annahmestellen und Umschlagsanlagen

1  Die Kantone bestimmen die Anzahl und die Art der für die Schweiz nötigen Annahmestellen und Umschlagsanlagen.

2  Sie passen das schweizerische Netz der Annahmestellen und Umschlagsanlagen gemäss Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien an.

3  Sie führen eine im Internet zugängliche Liste der Annahmestellen und Umschlagsanlagen.

Art. 5 Innerstaatliche Institution

1  Die Kantone schaffen eine innerstaatliche Institution (Art. 9 des Übereinkommens). Sie sorgen dafür, dass das Binnenschifffahrtsgewerbe in dieser Institution angemessen vertreten ist.

2  Sie erlassen die nötigen Vollzugsbestimmungen und sorgen insbesondere für eine angemessene Verteilung der Beträge aus dem internationalen Finanzausgleich.

Art. 6 Internationale Ausgleichs- und Koordinationsstelle

1  Die innerstaatliche Institution vertritt die schweizerischen Interessen in der internationalen Ausgleichs- und Koordinationsstelle (IAKS).

2  Der Bund trägt den schweizerischen Anteil der Kosten für die IAKS.

Art. 7 Kontrollbehörde

1  Die Kantone bestimmen eine Behörde zur Kontrolle der Bunkerstellen bei der Erhebung der Entsorgungsgebühren.

2  Sie können der Behörde andere Kontrollaufgaben übertragen.

3  Sie erlassen die nötigen Vollzugsbestimmungen, um eine einheitliche Erhebung der Entsorgungsgebühren zu gewährleisten.

Art. 8 Konferenz der Vertragsparteien

Die schweizerische Delegation an der Konferenz der Vertragsparteien setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen des Bundes, der zuständigen Kantone und des Binnenschifffahrtsgewerbes zusammen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.[*]