Unbeschadet des Rechts eines jeden Inhabers eines Rheinschifferpatentes, ein Schiff auf dem Rhein zu führen oder den Schiffsführer bei der Führung des Schiffes zu unterstützen, darf sich zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen nur der Inhaber eines Lotsenpatentes als Lotse (pilote patenté) bezeichnen.Die Annahme eines Lotsen ist in jedem Fall freiwillig.
Lotsenordnung vom 24. April 1968 für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen
747.224.122
Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen
Von der Rheinzentralkommission am 24. April 1968[*] genehmigte Neufassung
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1968[*]
(Stand am 1. Oktober 1968)
1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt:
- a. für die Strecke zwischen Basel und Strassburg/Kehl;
- b. für die Strecke zwischen Strassburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.
2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.
Ein Lotsenpatent erhält, wer nach Erwerb des Rheinschifferpatents für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft für die genannte Strecke von einem Lotsen (Lehrlotsen) als Lotsengehilfe ausgebildet worden ist und sich mit Erfolg einer Lotsenprüfung unterzogen hat, falls nicht Tatsachen vorliegen, die die Entziehung des Patents nach § 15 rechtfertigen würden.
1. Der Bewerber hat einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Lotsengehilfen unter Bezeichnung der Strecke, für die er das Patent erwerben will, an die zuständige Behörde zu richten. Er hat hierbei vorzulegen:
- a. das Rheinschifferpatent für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft für die genannte Strecke;
- b. die Erklärung des Lehrlotsen dass er bereit ist, die Ausbildung zu übernehmen;
- c. ein polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) oder einen Strafregisterauszug;
- d. einen Nachweis über seine körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere über ausreichendes Hör‑, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen; das Nähere bestimmt die zuständige Behörde.
2. Der Bewerber soll bei Beginn seiner Ausbildung das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben.
1. Die Dauer der Ausbildung als Lotsengehilfe beträgt mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht überschreiten. In dieser Zeit sind mindestens 24 Fahrten auszuführen. Davon sollen mindestens sechs auf einem Schlepper mit wenigstens einem Anhang oder auf einem Schubboot mit zwei Leichtern oder auf einem schiebenden Selbstfahrer mit einem davorgekuppelten Leichter sowie mindestens sechs Talfahrten durchgeführt werden. Ferner sollen sechs Fahrten bei Wasserständen unter 2,00 m am Pegel Strassburg ausgeführt werden.
2. Auf der Strecke zwischen Basel und den untersten Schleusen des Grossen Elsässischen Kanals und des kanalisierten Rheins genügen zwei Fahrten zu Berg und zwei Fahrten zu Tal.
1. Die Tätigkeit als Lotsengehilfe muss auf derjenigen Strecke des Rheins ausgeübt werden, für die das Lotsenpatent beantragt wird.Der Lotsengehilfe hat vorbehältlich der Ausnahme von Ziffer 2 den Lehrlotsen bei der Ausübung des Dienstes auf dem Fahrzeug zu begleiten.
2. Nach sechsmonatiger Ausbildung und Ausführung von mindestens sechs Fahrten auf Schleppern mit mindestens einem Anhang kann der Lotsengehilfe die restlichen Fahrten auf einem Anhang des Schleppzuges zurücklegen, den der Lehrlotse lotst.
1. Der Lotsengehilfe hat den Nachweis der Ausbildung durch ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Fahrtenbuch nach dem Muster der Anlage A zu erbringen. In dem Fahrtenbuch hat der ausbildende Lotse den Beginn und das Ende der Ausbildungszeit sowie die in seinem Beisein ausgeführten Fahrten zu bescheinigen. Bemerkungen zu den Fahrten sind am Ende jeder Fahrt einzutragen.
2. Der Lotsengehilfe hat das Fahrtenbuch während der Ausbildung bei sich zu führen und es den zuständigen Beamten sowie dem jeweiligen Schiffsführer auf Verlangen vorzuzeigen.
3. Der Lotsengehilfe hat das Fahrtenbuch während der Ausbildung vierteljährlich der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.
1. Innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ausbildung kann der Lotsengehilfe die Abnahme der Lotsenprüfung und die Erteilung des Lotsenpatents für diejenige Strecke beantragen, auf der er die Tätigkeit eines Lotsengehilfen ausgeübt hat.
2. Dem Antrag sind beizufügen:
- a. das Fahrtenbuch;
- b. zwei Photographien.
1. In den beteiligten Staaten werden Prüfungsausschüsse gebildet. Prüfungsausschüsse bestehen an den in der Anlage B aufgeführten Orten.
2. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vertreter der Schiffahrtsbehörde als Vorsitzendem und zwei Lotsen, die Inhaber des Lotsenpatentes für die fragliche Rheinstrecke sind, aber nicht Lehrlotsen der Bewerber gewesen sein dürfen.
1. Die Prüfung erstreckt sich auf:
- a. die Kenntnis der Strecke, für die der Bewerber das Patent beantragt;
- b. die Ermittlung der Fahrwassertiefe an schwierigen Stromstellen nach gegebenen Pegelständen;
- c. die Kenntnis der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 3. März 1954[*] sowie der sonstigen für die Strecke geltenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.
2. Ausserdem hat der Bewerber bei einer Probefahrt auf der Strecke, für die er das Patent beantragt, unter Aufsicht eines zum Prüfungsausschuss gehörenden Lotsen seine praktische Befähigung nachzuweisen. Die Probefahrt ist möglichst bei einem Wasserstand unter Mittelwasser auszuführen.
3. Das Nähere bestimmt eine Prüfungsordnung, die die zuständige Behörde erlässt.
1. Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann er sie, nach Verlängerung der Ausbildung um mindestens sechs Monate, wiederholen. Die zuständige Behörde bestimmt in diesem Fall Zahl und Art der auszuführenden Fahrten im Rahmen des § 5.
2. Besteht der Bewerber die Prüfung auch zum zweiten Male nicht, so kann er ein Lotsenpatent erst erwerben, nachdem die Voraussetzungen der §§ 3–8 erneut erfüllt sind.
1. Besteht der Bewerber die Prüfung und sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 3 erfüllt, so fertigt die zuständige Behörde das Lotsenpatent nach dem Muster der Anlage C aus.
2. Wird glaubhaft gemacht, dass das Patent verloren gegangen ist, oder ist das Patent unbrauchbar geworden, so hat die Ausstellungsbehörde ein Duplikat auszufertigen, das als solches zu bezeichnen ist.
3. § 7 Ziffer 2 gilt entsprechend für die Lotsen hinsichtlich des Lotsenpatentes.
Der Lotse darf eine ihm angetragene Lotsung nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
1. Der Lotse ist Berater des Schiffsführers; er hat diesen bei der Führung des Fahrzeuges zu unterstützen, ihn auf alle Besonderheiten der zu durchfahrenden Strecke aufmerksam zu machen und ihm die etwa zu treffenden Massnahmen zu empfehlen.
2. Der Lotse hat sich nach dem Anbordkommen über den Tiefgang des Fahrzeuges und seine Fahreigenschaften zu unterrichten.
3. Der Lotse hat auf ausdrückliches Verlangen des Schiffsführers den Befehl über die Mannschaft und das Steuerruder zu übernehmen. Als ausdrückliches Verlangen gilt auch die Mitteilung des Schiffsführers, dass er für die zu befahrende Strecke kein Schifferpatent besitzt.Der Lotse wird in diesen Fällen zum verantwortlichen Schiffsführer im Sinne des § 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 3. März 1954[*].Der Lotse ist gehalten, die Rolle des Schiffsführers auf Schiffen ohne eigene Triebkraft abzulehnen, wenn er nicht im Besitz eines Schifferpatentes zum Führen eines solchen Fahrzeuges ist.
1. Die Behörde, die das Lotsenpatent ausgestellt hat, muss dieses entziehen, wenn dem Inhaber das Rheinschifferpatent entzogen worden ist. Es muss auch entzogen werden, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber zur Ausübung des Dienstes eines Lotsen ungeeignet ist, insbesondere wenn der Lotse infolge seines körperlichen Zustandes nicht mehr zur Ausübung seines Dienstes fähig ist.
2. Binnen drei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres und weiterhin alle drei Jahre hat der Lotse den Nachweis über seine körperliche Eignung ( § 4 Ziff. 1 Bst. d) zu erneuern. Bei Zweifeln am körperlichen Zustand des Lotsen kann die zuständige Behörde die Erneuerung dieses Nachweises jederzeit verlangen.
Das Lotsenpatent kann entzogen werden:
- a. wenn der Lotse seine Tätigkeit länger als sechs Monate nicht ausgeübt hat oder
- b. wenn der Lotse wiederholt Lotsungen ohne wichtigen Grund abgelehnt hat.
Das Lotsenpatent kann dauernd oder auf Zeit entzogen werden.Im Falle zeitweiligen Entzugs kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Lotse vor Rückgabe des Patents durch Fahrten in Begleitung eines anderen Lotsen die erforderlichen Kenntnisse wieder erwirbt.Die Rückgabe des Patents an den Lotsen ist unzulässig, solange ihm das Rheinschifferpatent entzogen ist.
1. Die beteiligten Staaten bestimmen, welche Behörden in Sinne dieser Verordnung zuständig sind, und haben diese öffentlich bekannt zu machen. Jede zuständige Behörde ist befugt, für die in § 2 genannten Strecken Lotsenpatente zu erteilen.
2. Lehnt die zuständige Behörde die Eintragung in die Liste der Lotsengehilfen (§ 4), die Zulassung zur Lotsenprüfung (§ 8) oder die Erteilung eines Lotsenpatents (§ 11) ab, so hat sie dies allen in Ziffer 1 genannten Behörden mitzuteilen.
1. Die vom Bewerber zu zahlenden Gebühren:
- a. für die Abnahme der Lotsenprüfung (§ 8),
- b. für die Erteilung des Lotsenpatents (§ 12 Ziff. 1),
- c. für die Ausfertigung eines Duplikates des Lotsenpatents (§ 12 Ziff. 2) werden nach Massgabe eines besonderen, von den beteiligten Staaten zu erlassenden Gebührentarifs erhoben.
2. Es soll hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Bewerbers kein Unterschied gemacht werden.
1. Lotsenpatente, die nach den bisherigen Vorschriften für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft oder ohne eigene Triebkraft erteilt worden sind, bleiben bis zum 30. Juni 1958 gültig. Sie können bis zu diesem Zeitpunkt nach Massgabe der Ziffern 2–4 in Patente dieser Verordnung umgetauscht werden.
2. Berechtigt das nach den bisherigen Vorschriften erteilte Patent nur zur Lotsung von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Lotse vor dem Umtausch des Patents auf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft und auf Schleppern mit wenigstens einem Anhang je drei Fahrten als Begleiter eines anderen Lotsen ausführt.
3. Berechtigt das nach den bisherigen Vorschriften erteilte Patent nur zur Lotsung von Fahrzeugen mit eigener Triebkraft, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Lotse vor dem Umtausch des Patents auf Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft drei Fahrten als Begleiter eines anderen Lotsen ausführt.
4. Umfasst das nach den bisherigen Vorschriften erteilte Patent die in § 2 Buchstaben a und b genannten Strecken nur zum Teil, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Lotse vor dem Umtausch des Patents auf der restlichen Strecke sechs Fahrten als Begleiter eines anderen Lotsen ausführt. § 5 Ziffer 2 findet in diesem Fall Anwendung.
1. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden im Sinne des § 18 solchen Inhabern von Rheinschifferpatenten, welche die Tätigkeit eines Lotsen ausüben, auf Antrag das Lotsenpatent erteilen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Lotsentätigkeit auf derjenigen Strecke, für die sie das Lotsenpatent beantragen, seit zwei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Antragstellung ununterbrochen und einwandfrei ausgeübt haben.
2. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die in § 20 Ziffern 2–4 vorgesehenen zusätzlichen Fahrten ausgeführt werden.
Diese Verordnung tritt an Stelle aller zur Ausführung der revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868[*] erlassenen, das Lotsen- und Steuermannswesen auf dem Rhein von Basel bis Mannheim/Ludwigshafen betreffenden Verordnungen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.