Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung wird in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 1. Dezember 1993[*] beschlossenen und dieser Inkraftsetzungsverordnung beigefügten Fassung[*] auf der Rheinstrecke von der schweizerischen Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.
Verordnung vom 10. Juni 1994 über die Inkraftsetzung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
747.224.111.1
Verordnung über die Inkraftsetzung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
vom 10. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2008)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und KommunikationDie Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975[*]
über die Binnenschifffahrt,
in Ausführung des Beschlusses 1993-II-19 der Zentralkommission
für die Rheinschifffahrt,
verordnet:
Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 2. Dezember 1982[*] wird aufgehoben, ebenfalls alle sie ergänzenden Anordnungen vorübergehender Art[*].
1 Die Schweizerischen Rheinhäfen sind mit dem Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993[*] beauftragt.[*]
2 Zuständige Behörde im Sinne von § 1.22 Nummer 3 ist das Bundesamt für Verkehr[*].
1 § 3.02 Nummer 2 Buchstabe a gilt für Fahrzeuge, die einem der Rheinuferstaaten oder Belgien nicht unterstehen, sowie für Kleinfahrzeuge erst ab 1. Januar 1996.
2 § 4.05 Nummer 3 Satz 2 und Nummer 4 Satz 2 gelten bis zum 1. Januar 1998 nur für die in § 12.01 Nummer 1 genannten Fahrzeuge, Verbände und Sondertransporte und für die Fahrzeuge, die nach § 6.32 mit Radar fahren; § 4.05 Nummer 4 Satz 2 gilt darüber hinaus bis zum 1. Januar 1998 für alle Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05 Nummer 3 Satz 2 ausgerüstet sind.
3 § 1.10 Nummer 1 Buchstabe w gilt vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September 1997.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.