Diese Verordnung gilt für folgende Gewässerstrecken:
- a. den Rhein von Basel bis Weiach;
- b. die Aare von der Mündung bis in den Klingnauer Stausee;
- c. die Rhone von der Landesgrenze bis in den Genfersee.
747.219.1
Verordnung über die Freihaltung von Wasserstrassen
vom 21. April 1993 (Stand am 1. Mai 1993)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 2, 27 Absatz 1 und 72 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916[*] über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte,
verordnet:
Diese Verordnung gilt für folgende Gewässerstrecken:
Projekte für Wasserbauten und andere Werke, welche die in Artikel 1 genannten Gewässerstrecken berühren, bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr[*] (Bundesamt).
1 Die Gesuchsteller reichen ihre Projekte bei den betroffenen Kantonen ein.
2 Die Kantone nehmen zu den Projekten Stellung und leiten sie an das Bundesamt weiter.
1 Das Bundesamt prüft die Projekte und entscheidet, ob und wie die Gesuchsteller Massnahmen ergreifen müssen, um den bestehenden und künftigen Bedürfnissen der Schifffahrt zu genügen.
2 Es legt insbesondere fest, ob die Massnahmen bereits bei der Ausführung der eingereichten Projekte oder erst im Zeitpunkt der Realisierung der Wasserstrassen zu ergreifen sind.
1 Grundlage der Projektbeurteilung ist der Sachplan Wasserstrassen.
2 Bis zum Erlass des Sachplans gelten die vom Bundesamt festgelegten Normalien.
Der Bundesratsbeschluss vom 4. April 1923[*] betreffend die schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.