Diese Verordnung regelt die Vorhalteleistungen von Wehrdiensten für Einsätze auf Eisenbahnanlagen sowie die Berechnung der Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) nach Artikel 2 Buchstabe a EBG an den Vorhaltekosten.
Verordnung des UVEK vom 20. August 2013 über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) (VWEV)
742.162
Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen
(VWEVDie Berichtigung vom 10. Mai 2024 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2024 204 ).)
vom 20. August 2013 (Stand am 10. Mai 2024)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 32a Absatz 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[*] (EBG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Eisenbahnanlagen: Bauten und Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 EBG, ausgenommen Bauten, für die eine Gebäudeversicherung besteht, und Strassenbahnen;
- b. Wehrdienste: durch Kantone, Bezirke und Gemeinden betriebene Stützpunkte der Feuer- und Chemiewehren;
- c. Chemiewehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutereignisse) auf Eisenbahnanlagen zu bewältigen;
- d. Feuerwehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse auf Eisenbahnanlagen mit Ausnahme von Gefahrgutereignissen zu bewältigen;
- e. Betriebswehren: von den ISB betriebene Dienste, die über bahnspezifische Einsatzmittel sowie über Personal verfügen, das für Einsätze auf Eisenbahnanlagen zur Bewältigung von Ereignissen ausgebildet ist.
Die ISB schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren und die Beteiligung an den Vorhaltekosten ab.
Als Ereignisse auf Eisenbahnanlagen gelten insbesondere:
- a. Entgleisungen von Fahrzeugen;
- b. Zusammenstösse von Fahrzeugen;
- c. Brände von Fahrzeugen und Eisenbahnanlagen;
- d. Gefahrgutereignisse.
Das Risiko auf Eisenbahnanlagen wird aufgrund folgender Einflussgrössen ermittelt:
- a. Anzahl Reisende pro Tag;
- b. Gewicht transportierter Güter pro Jahr;
- c. Personen- und Umweltrisiken aus dem Gefahrguttransport;
- d. Tunnel mit mehr als 1 km Länge;
- e. Naturgefahren.
2. Abschnitt: Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren
Die Feuer- und Chemiewehren treffen den Risiken angepasste Vorbereitungen, soweit diese verhältnismässig sind, um Ereignisse auf Eisenbahnanlagen bewältigen zu können.
1 Die Feuer- und Chemiewehren stellen sicher, dass ihre Angehörigen in der erforderlichen Anzahl für die Bewältigung möglicher Ereignisse einsetzbar sind.
2 Die einsetzbaren Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren müssen für die Bewältigung der Ereignisse ausgebildet sein. Sie müssen sich regelmässig weiterbilden und an Einsatzübungen teilnehmen.
3 Die erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Feuer- und Chemiewehren sowie Umfang und Art der Aus- und Weiterbildung und der Einsatzübungen sind in Anhang 1 festgelegt.
1 Als Ausrückzeit gilt die Dauer zwischen dem Eingang der Alarmierung bei den Feuer- und Chemiewehren und dem Eintreffen der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle.
2 Die einzuhaltenden Ausrückzeiten sind in Anhang 1 festgelegt.
1 Die ISB bezeichnen und beschaffen das eisenbahnspezifische Material, das in Ergänzung zum Material der Betriebswehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen durch Feuer- und Chemiewehren erforderlich ist.
2 Sie stellen dieses Material den vom Kanton bezeichneten Feuer- und Chemiewehren kostenlos zur Verfügung.
3 Die Feuer- und Chemiewehren sorgen für den Unterhalt und die Reparatur dieses Materials.
3. Abschnitt: Kostentragung
1 Die ISB müssen den Kantonen die Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen abgelten.
2 Die Berechnung der gesamten Vorhaltekosten und der Beteiligungen der ISB daran wird in Anhang 2 umschrieben.
3 Die Höhe der Abgeltung der ISB ist von der Länge ihres Eisenbahnnetzes sowie vom Risiko auf ihren Eisenbahnanlagen abhängig. Sie wird bei erheblichen Änderungen angepasst.
4 Die von den ISB erbrachten Vorhalteleistungen, insbesondere diejenigen ihrer Betriebswehren, werden angemessen berücksichtigt.
1 Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für:
- a. die Organisation der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen;
- b. den Beizug von Fachleuten;
- c. die Benützung ihrer Eisenbahnanlagen zur Aus- und Weiterbildung.
2 Die Zeit-, Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren sowie die mit dem Einsatz des Materials und der Fahrzeuge der Feuer- und Chemiewehren verbundenen Kosten sind in den nach Artikel 10 abgegoltenen Vorhaltekosten inbegriffen.
3 Die Kosten der Feuer- und Chemiewehren für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Einsatzübungen sind in den Vorhaltekosten enthalten.
4 Die Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Einsatzübungen, die über die jeweilige Anzahl nach Anhang 1 hinausgehen, sind von der Partei zu tragen, die diese zusätzlichen Kosten verursacht.
4. Abschnitt: Aufgaben der Infrastrukturbetreiberinnen
1 Die ISB organisieren die bahnspezifische Aus- und Weiterbildung der für die Einsätze auf ihren Eisenbahnanlagen erforderlichen Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren.
2 Sie führen in Zusammenarbeit mit den Feuer- und Chemiewehren regelmässig Einsatzübungen durch.
5. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
1 Der Kanton bezeichnet eine Stelle, die für den Kontakt und die Koordination mit den ISB zuständig ist. Er meldet dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Adresse der Kontakt- und Koordinationsstelle.
2 Er bezeichnet die Feuer- und Chemiewehren, die für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen vorgesehen sind. Er stellt sicher, dass die Feuer- und Chemiewehren die erforderlichen Vorhalteleistungen erbringen, und überweist ihnen die Abgeltungen.
3 Er stellt die Koordination mit den Nachbarkantonen sowie dem benachbarten Ausland sicher.
4 Die Kontakt- und Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben des Kantons im Rahmen der Vereinbarungen mit den ISB.
1 Die Kantone bezeichnen gemeinsam die Chemiewehren, die für die Bewältigung von Gefahrgutereignissen grösseren Ausmasses sowie von Gefahrgutereignissen mit Auswirkungen auf Oberflächengewässer zuständig sind. Sie legen die dafür erforderlichen, zusätzlichen Vorhalteleistungen fest.
2 Sie stellen sicher, dass diese Vorhalteleistungen im Rahmen des in Anhang 2 definierten globalen Beitrags für Chemiewehren mit Zusatzaufgaben abgegolten werden.
6. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
1 Das BAV veröffentlicht:
- a. die streckenbezogenen Daten, die zur Ermittlung des Risikos verwendet werden;
- b. die Abgeltungen der ISB an die einzelnen Kantone;
- c. ein Muster für eine Vereinbarung zwischen einer ISB und einem Kanton;
- d. die Adressen der Kontakt- und Koordinationsstellen der Kantone.
2 Die veröffentlichten Informationen werden alle vier Jahre aktualisiert.
3 Bei wesentlichen Änderungen der Methode zur Berechnung der Abgeltungen hört es vorgängig die Kantone und die ISB an.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Das BAV vollzieht diese Verordnung.
1 Die Vereinbarungen nach Artikel 3 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen. Bestehende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der ISB im Geltungsbereich dieser Verordnung sind durch diese Vereinbarungen zu ersetzen.
2 Für die erstmalige Ausbildung von Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
3 Die Kantone haben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Chemiewehren mit Zusatzaufgaben nach Artikel 14 zu bezeichnen und die für ihre Abgeltung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die Abgeltungen sind auch ohne Vereinbarungen nach Artikel 3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet, soweit die erforderlichen Vorhalteleistungen bereits erbracht werden.
5 Hat sich eine ISB für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren eines Kantons beteiligt, so wird diese Beteiligung bei der Berechnung der Abgeltung berücksichtigt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.