Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.
Verordnung vom 4. November 2009 über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV) (VüV-ÖV)
742.147.2
Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr
(Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV)
vom 4. November 2009 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 16b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[*]
und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009[*] (PBG),
verordnet:
1 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.
2 Sie soll insbesondere:
- a. das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen;
- b. Wertgegenstände sichern;
- c. Sachbeschädigungen verhindern;
- d. Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.
1 Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch[*]).
2 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.
1 Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.
2 Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist.
3 Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
1 Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:
- a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone;
- b. den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen.
2 Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.
3 Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.
1 Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[*], insbesondere die Artikel 33–42.[*]
Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 2003[*] wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.