SR 742.147.2

Verordnung vom 4. November 2009 über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV) (VüV-ÖV)

vom 04. November 2009
(Stand am 01.09.2023)

742.147.2

Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr

(Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV)

vom 4. November 2009 (Stand am 1. September 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 16b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[*]
und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009[*] (PBG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.

Art. 2 Zweck der Videoüberwachung

1  Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.

2  Sie soll insbesondere:

  1. a. das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen;
  2. b. Wertgegenstände sichern;
  3. c. Sachbeschädigungen verhindern;
  4. d. Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.
Art. 3 Einsatz

1  Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch[*]).

2  Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.

Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen

1  Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.

2  Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist.

3  Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen

1  Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:

  1. a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone;
  2. b. den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen.

2  Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.

3  Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.

Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit

1  Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.

2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[*], insbesondere die Artikel 33–42.[*]

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 2003[*] wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.