1 Eine Betriebsbewilligung nach Artikel 18wEBG ist erforderlich für die Inbetriebnahme signifikant geänderter Eisenbahnanlagen.
1bis Eine Betriebsbewilligung nach Artikel 18wbis EBG ist erforderlich für die Inbetriebnahme neuer oder wesentlich geänderter Fahrzeuge.
2 In den übrigen Fällen entscheidet das BAV bei der Plangenehmigung darüber, ob die Inbetriebnahme eine Betriebsbewilligung erfordert.
3 Ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, so muss das Eisenbahnunternehmen dem BAV einen Sicherheitsnachweis nach Artikel 5l einreichen.
4 Nach dessen Prüfung erteilt das BAV die Betriebsbewilligung, wenn die übrigen Auflagen der Plangenehmigung oder der Typenzulassung erfüllt sind.
5 Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV die Umsetzung der Auflagen jederzeit an der Anlage oder am Fahrzeug selbst überprüfen, das Eisenbahnunternehmen zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch eine sachverständige Person anordnen.
6 Das Eisenbahnunternehmen muss den Kontrollorganen das für die Untersuchung und Erprobung nötige Personal, das Material und die Pläne kostenlos zur Verfügung stellen und jede notwendige Auskunft erteilen.
7 Das BAV erlässt für Eisenbahnanlagen Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
8 Es kann auf Grenzbetriebsstrecken nach Anhang 8 Betriebsbewilligungen unter Berücksichtigung der ausländischen Betriebsbewilligung erteilen oder ausländische Betriebsbewilligungen anerkennen, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung solcher Bewilligungen erforderlich ist.