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SR 741.621

Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) (SDR)

vom 29. November 2002
(Stand am 01.01.2025)

741.621

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

(SDR)

vom 29. November 2002 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 30 Absatz 5[*], 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958[*]
sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[*],[*]

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1  Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen.

2  Diese Verordnung gilt für:

  1. a. die Hersteller gefährlicher Güter;
  2. b. die Absender und Empfänger gefährlicher Güter;
  3. c. Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben;
  4. d. Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmittel zur Beförderung gefährlicher Güter.
Art. 2 Abgrenzung zur GGBV

Für die Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten für die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) vom 15. Juni 2001[*].

Art. 3 Abkürzungen

In dieser Verordnung und in ihren Anhängen werden folgende Abkürzungen verwendet:

  1. a. VRV für die Verordnung vom 13. November 1962[*] über die Strassenverkehrsregeln;
  2. b. SSV für die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979[*];
  3. c. VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959[*];
  4. d. VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
  5. e. ADR für Übereinkommen vom 30. September 1957[*] über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie seine Anlagen.
Art. 4 Internationales Recht

1  Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR[*]. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

2  Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.[*]

Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen

1  Ausnahmen und Abweichungen vom ADR[*] und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.

2  Das ASTRA[*] kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.

3  Es kann mit zuständigen Behörden anderer ADR-Vertragsparteien zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR vereinbaren.[*]

Art. 6 Abweichungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen

Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem ASTRA Bewilligungen für Fahrten in einem kleinen Umkreis erteilen, ohne dass dabei alle Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich über die Verpackungen, die Etikettierung, das Zusammenladeverbot, die Art der Beförderung der Güter und die zu verwendenden Fahrzeuge, eingehalten werden müssen, sofern der Zweck der jeweiligen Bestimmung gewahrt bleibt.

Art. 7 Versand der Güter

1  Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird.

2  Die versendende Person muss sich vergewissern, dass die vom Empfänger oder Beförderer gelieferten Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Ist sie dazu nicht in der Lage, darf sie die Verpackungen nur verwenden, wenn diese in gutem Zustand sind und der Empfänger oder Beförderer die Verantwortung für diese Verpackungen übernimmt.

3  Sind die Güter nach einer internationalen Regelung über die Beförderung gefährlicher Güter rechtmässig transportiert worden, übernimmt der Empfänger oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Beförderer, dieselben Pflichten wie der Absender, sofern er das Gut selber abholt oder weitertransportiert. Er muss jedoch nicht vorschriftsgemässe Verpackungen nicht ersetzen, wenn sie in gutem Zustand sind.

Art. 8 Ausbildung der Fahrzeugführer

1  Die kantonalen Behörden organisieren die vorgeschriebene Ausbildung der Fahrzeugführer, die Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, und die entsprechenden Prüfungen.[*]

2  Der Bund bildet die bei ihm angestellten Fahrzeugführer selber aus.[*]

Art. 9 Instruktion der Fahrzeugführer

Fahrzeughalter und Beförderer müssen dafür sorgen, dass die Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet werden.

Art. 10 Zusätzliche Pflichten und Rechte der Fahrzeugführer

1  Der Fahrzeugführer muss vor der Beförderung gefährlicher Güter die vorgeschriebenen Dokumente zur Kenntnis nehmen.

2  …[*]

3  Fahrzeugführern, denen ein Gut zur Beförderung übergeben wird, das ihnen gefährlich erscheint, können vom Absender oder vom Beförderer eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass das Gut ungefährlich ist.

Art. 11 Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse

Die Vorschriften für das Beladen und Entladen gefährlicher Güter und für die Reinigung der Fahrzeuge gelten auch ausserhalb der öffentlichen Strasse.

Art. 12 Füllen und Entleeren von Tanks

1  Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden.

2  Flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen umgepumpt werden, wo sie leicht in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in die Kanalisation fliessen könnten. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt und entleert, sind zusätzlich die Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.

3  Für die Einhaltung der Vorschriften beim Füllen der Tanks sind die versendenden wie die füllenden Personen verantwortlich.

Art. 13 Verkehrsbeschränkungen

1  Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 dieser Verordnung enthalten.

2  Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1, 2.11; Art. 19 Abs. 1 SSV[*]) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht oder nur beschränkt befahren werden. Diese Strecken sowie die damit verbundenen Beschränkungen sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten.[*]

2bis  Ausnahmebewilligungen für Strassenstrecken nach Absatz 2 können erteilt werden:

  1. a. für Nationalstrassen: vom ASTRA;
  2. b. für andere Strassen im Kantonsgebiet: von der kantonalen Behörde im Einvernehmen mit dem ASTRA.[*]

3  Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.

Art. 14 Versicherung

Für Transporte nicht freigestellter gefährlicher Güter ist die in Artikel 12 Absatz 1 VVV[*] vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für alle Motorfahrzeuge und Anhängerzüge erforderlich.

Art. 15 Eintrag im Fahrzeugausweis

Die erhöhte Versicherungsdeckung wird im Fahrzeugausweis eingetragen.

Art. 16 Auskunftspflicht

Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.

2. Abschnitt: Meldepflichten von Behörden und Zusammenarbeit mit der EU

Art. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2189 ). Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit der EU [*]

Das Meldewesen und die Zusammenarbeit mit der EU richten sich nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007[*] (SKV).

Art. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2189 ). Meldungen zu statistischen Zwecken [*]

Die Berichterstattung erfolgt nach SKV[*].

3. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 19 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter

Mit Busse[*] wird bestraft, wer:

  1. a. ein gefährliches Gut, das nach dieser Verordnung nicht befördert werden darf, zur Beförderung übergibt oder selbst transportiert;
  2. b. ein gefährliches Gut zur Beförderung übergibt, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt wird;
  3. c. die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
  4. d. ein gefährliches Gut befördern lässt, ohne den Beförderer oder den Fahrzeugführer über den Zustand und die Beschaffenheit des Gutes zu orientieren.
Art. 20 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. a. ein gefährliches Gut ladet, entladet, verpackt oder handhabt, ohne die geforderten Pflichten zu beachten. Der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist;
  2. b. es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen zu treffen, wenn ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet.
Art. 21 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. a. gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind;
  2. b. die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
  3. c. ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mitführen aller erforderlichen Dokumente sowie die übrigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und die Überwachung der Fahrzeuge missachtet;
  4. d. die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.
Art. 22 Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. a. als Beförderer oder Halter eines Fahrzeuges die Beförderung gefährlicher Güter durch einen Fahrzeugführer zulässt oder anordnet, der die erforderliche Ausbildung nicht besitzt. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung;
  2. b. den obligatorischen Kontrollen nicht nachkommt.
Art. 23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2189 ). [*]
Art. 24 Vorrang strengerer Strafbestimmungen

Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Bundesgesetz mit schwererer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nach der strengeren Bestimmung beurteilt.

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 25 Vollzug

1  Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.

2  Die Gefahrgutkontrolle auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach SKV[*].[*]

3  Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist zuständig für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe.[*]

3bis Das Bundesamt für Verkehr ist zuständige Behörde im Sinne des ADR für das Inverkehrbringen, die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen sowie die Marktüberwachung von Umschliessungen für gefährliche Güter nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 2012[*].[*]

4  Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS[*]), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.

Art. 26 Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern

Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern leiten die Kantone an das ASTRA weiter.

Art. 27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2189 ). [*]
Art. 28 Anpassungen und Weisungen

1  Die Anhänge dieser Verordnung können vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlassen und geändert werden.

2  Das Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1  Die Verordnung vom 17. April 1985[*] über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird aufgehoben.

2  Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:…[*]

Art. 30 Übergangsbestimmung

Einträge in Fahrzeugausweise von Tankfahrzeugen nach Artikel 15[*] der Verordnung vom 17. April 1985[*] über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ersetzen bis zum nächsten Halterwechsel oder bis zur nächsten Fahrzeugprüfung die gemäss ADR geforderte Zulassungsbescheinigung.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.