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SR 741.511

Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) (TGV)

vom 19. June 1995
(Stand am 01.01.2026)

741.511

Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen

(TGV)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 12, 103 und 106 Absätze 1 und 2bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[*] (SVG),[*]

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1  Diese Verordnung regelt das Typengenehmigungsverfahren für dem SVG unterstehende Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer.

2  Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[*] über die Produktesicherheit ergänzend Anwendung.[*]

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ). Typ: das Muster, das der Genehmigung serienmässig hergestellter Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen zugrunde liegt; ein Typ kann in Varianten und Versionen unterteilt sein;
  2. b. Typengenehmigung: die amtliche Bestätigung der Übereinstimmung eines Typs mit den einschlägigen technischen Anforderungen und seiner Eignung zum vorgesehenen Gebrauch;
  3. c. EU-[*]Gesamtgenehmigung: die von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaates nach EU-Recht erteilte Fahrzeug-Typengenehmigung;
  4. d. EU- oder UNECE-[*]Teilgenehmigung: die von einer Behörde nach EU- oder UNECE-Recht erteilte Typengenehmigung eines Fahrzeugsystems, Fahrzeugteils, Ausrüstungsgegenstandes oder einer Schutzvorrichtung;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 651 ). EU-Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgestellte Bestätigung, dass ein einzelnes Fahrzeug mit einer EU-Gesamtgenehmigung in jeder Hinsicht übereinstimmt;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ). Konformitätserklärung: die vom Hersteller oder von der Herstellerin schriftlich abgegebene Erklärung, dass ein Fahrzeugteil, Fahrzeugsystem, Ausrüstungsgegenstand oder eine Schutzvorrichtung den für die Zulassung in der Schweiz einschlägigen technischen Anforderungen entspricht;
  7. g. Konformitätsüberprüfung: die aufgrund von Stichproben vorgenommene Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs, Fahrgestells, Fahrzeugsystems, Fahrzeugteils, Ausrüstungsgegenstandes oder einer Schutzvorrichtung mit dem genehmigten Typ;
  8. h. Konformitätszeichen: amtliches Zeichen, das bestätigt, dass ein Fahrzeugteil, Fahrzeugsystem, Ausrüstungsgegenstand oder eine Schutzvorrichtung mit den einschlägigen technischen Vorschriften übereinstimmt;
  9. i. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ). Fahrzeugsysteme: alle Systeme für einen Fahrzeugtyp, welche technische Vorschriften erfüllen müssen, wie die Bremsanlage oder die Einrichtungen zur Abgasreinigung;
  10. k. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ). Hersteller oder Herstellerin: die Person oder Stelle, die gegenüber der Typengenehmigungsbehörde für alle Belange des Typengenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Sie muss nicht direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils, das Gegenstand des Typengenehmigungsverfahrens ist, beteiligt sein;
  11. l. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ). Datenblatt: Bescheinigung an Stelle einer Typengenehmigung für Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung;
  12. m. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006 ( AS 2007 95 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 71 ). Konformitätsbewertung: schriftlicher Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1, dass ein Gegenstand den schweizerischen Vorschriften entspricht;
  13. n. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ). Konformitätsbeglaubigung: schriftlicher Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer ausländischen Prüfstelle, dass ein Gegenstand den schweizerischen Vorschriften entspricht.

2. Kapitel: Typengenehmigung

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 3 Geltungsbereich

1  Der Typengenehmigung unterliegen die im Anhang 1 aufgeführten Gegenstände.

2  Auf Antrag können auch für weitere Gegenstände Typengenehmigungen erteilt werden.[*]

Art. 3 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ). Datenblatt für Fahrzeuge mit Gesamtgenehmigung [*]

Für Fahrzeuge wird an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und:[*]

  1. a. eine EU-Gesamtgenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in der Schweiz geltenden mindestens gleichwertig sind; und
  2. b. die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen.
Art. 4 Befreiung von der Typengenehmigung

1  Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle sind von der Typengenehmigung befreit.[*]

1bis  …[*]

2  Von der Typengenehmigung befreit sind Fahrzeuge, für die eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.[*]

3  Von der Typengenehmigung befreit sind für schweizerische Hersteller und Herstellerinnen jährlich höchstens fünf von ihnen hergestellte Fahrzeuge oder Fahrgestelle des gleichen Typs, der gleichen Variante oder der gleichen Version.[*]

4  Importeure sowie Hersteller und Herstellerinnen können auch für Fahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt beantragen.[*]

4bis  Fahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, unterstehen der Prüfung nach den Artikeln 29–31 der Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle.[*]

5  Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen, die über ein EU‑, UNECE- oder OECD-Konformitätszeichen verfügen, sind von der schweizerischen Typengenehmigung befreit.

6  Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen mit anderen ausländischen oder internationalen Konformitätszeichen sind von der Typengenehmigung befreit, sofern die Konformitätszeichen aufgrund von Vorschriften erteilt wurden, die vom Bundesamt für Strassen (Bundesamt) als den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig anerkannt sind.[*]

7  Für Gegenstände nach Anhang 1 Ziffer 2 sowie für Fahrzeugumbauten genügt für die Zulassung eine Konformitätsbewertung oder -beglaubigung oder ein Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1.[*]

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ). Zuständigkeit [*]

Zuständig für die Erteilung der Typengenehmigung ist das Bundesamt.

Art. 6 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle

1  Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer beim Bundesamt für die jeweilige Typengenehmigung registriert ist.[*]

2  Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt.

3  Jedem Inhaber und jeder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrgestelle wird ein Code zugeteilt. Dieser Code muss im Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) eingetragen werden.[*]

4  Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung kann mit Zustimmung des Bundesamtes weitere Importeure ermächtigen, die Typengenehmigung zu verwenden oder diese an einen anderen Importeur abtreten.[*]

Art. 7 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeugteile, Fahrzeugsysteme, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen

1  Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer die Typengenehmigung erlangt.

2  Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt. Ausgenommen sind internationale Typengenehmigungen.

3  Jede Person ist berechtigt, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen, die mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und mit dem entsprechenden Konformitätszeichen versehen sind, in Verkehr zu bringen.

Art. 7 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 651 ). Inhaber oder Inhaberin von elektronischen Einzelfahrzeugdatensätzen [*]

Das Bundesamt kann Inhabern oder Inhaberinnen von elektronischen Einzelfahrzeugdatensätzen (Art. 72b der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976[*] [VZV]) einen Code zuteilen.

Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3310 ). Form und Inhalt der Typengenehmigung [*]

1  Die Typengenehmigung für Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen enthält die für die Zulassung und Überprüfung notwendigen Angaben.

2  Form und Inhalt von in der Schweiz erteilten internationalen Typengenehmigungen für Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen richten sich nach den entsprechenden internationalen Regelungen.

Art. 9 Verschiedene Marken gleicher Typen

Werden gleiche Typen unter verschiedenen Marken in Verkehr gebracht, so wird für jede einzelne Marke eine Typengenehmigung erteilt.

Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ). Verweigerung der Typengenehmigung [*]

Das Bundesamt verweigert die Typengenehmigung, wenn der Gegenstand nicht den schweizerischen Vorschriften entspricht oder die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist.

Art. 11 Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ). [*]
Art. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ). Änderungen in der Serie [*]

1  Änderungen an genehmigten Typen sind dem Bundesamt vorgängig zu melden.

2  Dieses entscheidet anhand der relevanten Unterscheidungsmerkmale und der Zuordnung für das Informationssystem Verkehrszulassung und die Fahrzeugausweise, ob:[*]

  1. a. die Typengenehmigung geändert oder neu erteilt werden muss;
  2. b. eine neue Prüfung erforderlich ist; oder
  3. c. eine neue oder erweiterte ausländische Typengenehmigung erforderlich ist.

2. Abschnitt: Erteilung der Typengenehmigung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).

Art. 13 Grundsatz

1  Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und folgende Dokumente vorliegen:[*]

  1. a. eine EU-Gesamtgenehmigung;
  2. b. die EU-Teilgenehmigungen;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 651 ). die Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin mit Prüfbericht nach Artikel 14; oder
  4. d. die ausländischen oder internationalen Genehmigungen nach Artikel 15.

2  Soweit keine Dokumente nach Absatz 1 vorgelegt werden, wird die Typengenehmigung auf Grund technischer Prüfungen am Gegenstand nach dem 3. Abschnitt erteilt.[*]

Art. 14 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung wird anerkannt, wenn:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ). der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer akkreditierten oder von der Genehmigungsstelle des jeweiligen Landes benannten Prüfstelle durchführen lässt;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ). der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z.B. belegt mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und
  3. c. das Bundesamt Zugriff auf die Prüfdaten und -ergebnisse hat.
Art. 15 Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht

Genehmigungen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, werden anerkannt, wenn die angewandten Vorschriften den schweizerischen Vorschriften[*] gleichwertig sind. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den Nachweis mit der Anmeldung zu erbringen.

Art. 16 Gesuch Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).

1  Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die Dokumente nach Artikel 13 zusammen mit dem entsprechenden Gesuchsformular und den darin verlangten Angaben beim Bundesamt einzureichen.[*]

2  Die Dokumente und Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache vorliegen. Anderssprachige Dokumente und Unterlagen können anerkannt werden, wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen vorliegt.

3  Ein Gegenstand gilt als zur Typengenehmigung angemeldet, wenn das Gesuchsformular und die Unterlagen vollständig beim Bundesamt vorliegen.[*]

4  Soll an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt werden, so hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die EU-Gesamtgenehmigung mit dem entsprechenden Gesuchsformular und den darin verlangten Angaben beim Bundesamt einzureichen.[*]

5  Das Bundesamt überprüft die Unterlagen und teilt Mängel oder Fehler dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit oder schickt die Unterlagen zurück.[*]

Art. 16 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2291 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ). Aufbewahrung der Unterlagen [*]

Die Unterlagen werden vom Bundesamt nach Erteilung der Typengenehmigung während mindestens 15 Jahren elektronisch aufbewahrt.

3. Abschnitt: Technische Prüfung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).

Art. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 71 ). Zuständigkeit [*]

1  Die technische Prüfung muss von einer Prüfstelle durchgeführt werden, die für diese Prüfung anerkannt ist.

2  Das Bundesamt führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der anerkannten Prüfstellen. Im Verzeichnis werden die anerkannten Prüfstellen Zuständigkeitsbereichen für technische Prüfungen an bestimmten Gegenständen zugeordnet.

3  Ist für die Durchführung einer technischen Prüfung keine Prüfstelle anerkannt, bestimmt das Bundesamt das Vorgehen.

Art. 17 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 71 ). Anerkennung [*]

1  Das Bundesamt kann weitere Stellen für die Durchführung von technischen Prüfungen anerkennen.

2  Stellen, die für eine technische Prüfung anerkannt werden möchten, müssen dem Bundesamt ein Gesuch um Anerkennung einreichen.

3  Sie werden für die technische Prüfung anerkannt, wenn sie:

  1. a. durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) oder, unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 38 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[*], durch eine ausländische staatliche oder staatlich beauftragte Akkreditierungsstelle für die Prüfung akkreditiert sind;
  2. b. plausibel darlegen können, dass sie über ausreichende Kenntnisse der für die Prüfung massgebenden Prüfvorschriften und -unterlagen (Art. 19) verfügen; und
  3. c. über eine Haftpflichtversicherung mit einem minimalen Deckungsbetrag von 10 Millionen Franken verfügen.

4  Für eine technische Prüfung nach Prüfkonzepten (Art. 19a) werden Stellen anerkannt, wenn sie:

  1. a. nach Absatz 3 Buchstabe a für eine Prüfung akkreditiert sind und aus dieser Akkreditierung hervorgeht, dass sie über die erforderliche Kompetenz für die Durchführung der Prüfung nach Prüfkonzept verfügen; und
  2. b. über eine Haftpflichtversicherung nach Absatz 3 Buchstabe c verfügen.

5  Eine Haftpflichtversicherung ist nicht erforderlich, wenn die Haftpflicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfung durch eine staatliche Prüfstelle durchgeführt wird.

6  Das Gesuch um Akkreditierung müssen die Stellen bei der SAS oder einer ausländischen staatlichen oder staatlich beauftragten Akkreditierungsstelle einreichen.

7  Die Akkreditierung muss sich auf die Prüfvorschriften und -unterlagen (Art. 19) beziehen.

8  Die SAS informiert das Bundesamt über Anpassung, Suspendierung und Entzug einer Akkreditierung.

Art. 17 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 71 ). Rechte und Pflichten von anerkannten Prüfstellen [*]

1  Anerkannte Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1 sind zur Ausstellung von Konformitätsbewertungen, -beglaubigungen oder Prüfberichten berechtigt.

2  Anerkannte Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1, die aufgrund ausländischer Akkreditierungen anerkannt sind, müssen das Bundesamt über Anpassung, Suspendierung und Entzug der ausländischen Akkreditierungen informieren.

3  Anerkannte Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1 müssen dem Bundesamt alle Änderungen zur Haftpflichtversicherung mitteilen.

4  Sie müssen dem Bundesamt und den Zulassungsbehörden auf Anfrage Auskunft zu ihren Prüfdokumenten geben.

Art. 17 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 71 ). Möglichkeit zur Notifizierung [*]

1 Wird eine Prüfstelle anerkannt, so wird sie in Anhang 2 aufgenommen.

2 Der Eintrag in Anhang 2 ermöglicht ihre Notifizierung gemäss:

  1. a. Abkommen vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
  2. b. Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. März 1958[*] über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden.

3  Stellen, die sich notifizieren lassen wollen, müssen dem Bundesamt ein Gesuch um Notifizierung einreichen. Dieses kann gleichzeitig mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden.

Art. 17 d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 71 ). Aufhebung der Anerkennung [*]

1  Die Anerkennung für die Durchführung einer technischen Prüfung wird aufgehoben:

  1. a. auf Antrag der anerkannten Prüfstelle;
  2. b. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17a Absatz 3 beziehungsweise 4 nicht mehr eingehalten sind; oder
  3. c. wenn sich die anerkannte Prüfstelle nicht an die Prüfvorschriften und -unterlagen (Art. 19) beziehungsweise die Prüfkonzepte (Art. 19a) hält.

2  Das Bundesamt verfügt die Aufhebung der Anerkennung und allfälliger damit zusammenhängender Notifizierungen nach Artikel 17cAbsatz 2. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ). Prüfung [*]

1  Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 mit der Prüfung des Gegenstandes beauftragen.[*]

2  Über jede technische Prüfung wird ein Protokoll aufgenommen, das die für die Zulassung notwendigen und für die Abklärung von Unfällen bedeutsamen Angaben enthält.

Art. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 71 ). Prüfvorschriften und -unterlagen [*]

Die Prüfvorschriften und -unterlagen richten sich nach:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 651 ). der VTS[*] sowie den darin aufgeführten internationalen Rechtsakten und Normen;
  2. b. der vorliegenden Verordnung;
  3. c. den auf der VTS und der vorliegenden Verordnung basierenden Weisungen und sonstigen behördlichen Regelungen, welche die technischen Prüfungen betreffen.
Art. 19 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 71 ). Prüfkonzepte [*]

1  Liegen für Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS keine Prüfvorschriften und -unterlagen vor, so erstellt die anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 ein eigenes Prüfkonzept.

2  Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Prüfkonzepts obliegt der Prüfstelle.

3  Die Prüfkonzepte sind aktuell zu halten und dem Bundesamt alle zwei Jahre zur Plausibilisierung einzureichen.

4  Die Kosten des Bundesamtes für die Plausibilisierung des Prüfkonzeptes trägt die Prüfstelle.

Art. 20 Vorführung

1  Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin führt den angemeldeten Gegenstand in Originalausführung oder unter Angabe der bereits vorgenommenen Änderungen vor.

2  Er oder Sie ist für den serienkonformen und betriebssicheren Zustand des Prüfgegenstandes und, wenn auf dem Anmeldeformular verlangt, auch für das sichere Anbringen der Ladung verantwortlich.

3  Fahrzeuge, Fahrgestelle und Fahrzeugsysteme sind von einer Person vorzuführen, die über die technische Beschaffenheit und die Ausrüstung Auskunft erteilen kann. …[*].

Art. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 651 ). Ort der technischen Prüfung [*]

Die anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 bestimmt den Ort der Prüfung. Sofern geeignete Räume, Einrichtungen und Prüfstrecken vorhanden sind, kann sie beispielsweise auch beim Importeur oder beim Hersteller oder der Herstellerin durchgeführt werden.

Art. 22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ). [*]
Art. 23 Durchführung der technischen Prüfung von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen

1  Die anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 kann anlässlich der technischen Prüfungen von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen ein Baumuster als Beleg- oder Vergleichsstück zurückbehalten.

2  Für Gegenstände, die infolge der technischen Prüfung zerstört oder beschädigt werden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Gegenstände werden dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin auf Antrag ausgehändigt.

Art. 24 Mitteilung der Mängel

Wird anlässlich der technischen Prüfung festgestellt, dass der Prüfgegenstand den schweizerischen Vorschriften nicht oder nur teilweise entspricht, so teilt die anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 die Mängel dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich mit.

Art. 25 Konformitätszeichen

1  Die Genehmigungsstelle erteilt für Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen gleichzeitig mit der Typengenehmigung ein Konformitätszeichen, das auf allen in den Verkehr kommenden, genehmigten Gegenständen unverwischbar angebracht werden muss.

2  Die Importeure von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen oder Schutzvorrichtungen müssen, auch wenn für den betreffenden Gegenstand ein Konformitätszeichen vorliegt, gewährleisten, dass die Typengenehmigung erteilt ist.[*]

3. Kapitel: Konformitätsüberprüfung

Art. 26 Grundsätze

1  Das Bundesamt kann jederzeit Konformitätsüberprüfungen anordnen.[*]

2  Die Konformitätsüberprüfung wird vom Bundesamt anhand von Dokumenten und Unterlagen oder in Zusammenarbeit mit der zuständigen anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 durchgeführt.[*]

3  Die Kosten der Konformitätsüberprüfung sowie der sich daraus ergebenden Massnahmen trägt der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung. Liegt eine ausländische Typengenehmigung vor, ist der Importeur kostenpflichtig.[*]

4  Konformitätsüberprüfungen können auch für Gegenstände angeordnet werden, die mit einem Datenblatt, mit einer Konformitätsbewertung oder -beglaubigung zugelassen wurden.[*]

Art. 27 Verfahren für die erste Stichprobe

1  Das Bundesamt wählt das Prüfmuster zufällig aus einer Anzahl von Gegenständen des betroffenen Typs aus oder beauftragt die anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 mit dieser Auswahl.[*]

2  Die Konformitätsüberprüfung wird nach den Prüfvorschriften durchgeführt, die bei der Erteilung der Typengenehmigung zugrunde gelegt wurden.

3  Konformitätsüberprüfungen, die in den von der Schweiz ratifizierten Abkommen geregelt sind, werden nach den Prüfvorschriften dieser Abkommen durchgeführt.

Art. 28 Negatives Prüfergebnis

1  Wird bei der ersten Stichprobe festgestellt, dass der Prüfgegenstand nicht dem genehmigten Typ entspricht, so muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung dem Bundesamt innert 30 Tagen mitteilen, ob er oder sie:

  1. a. das Prüfergebnis anerkennt und sich zu einer Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktion nach Artikel 31b verpflichtet; oder
  2. b. die Durchführung einer endgültigen Stichprobe nach Artikel 30 verlangt.[*]

2  In gleicher Weise wird auch aufgrund des negativen Ergebnisses einer ausländischen Konformitätsüberprüfung vorgegangen.

Art. 29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ). [*]
Art. 30 Endgültige Stichprobe

1  Verlangt der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung die endgültige Stichprobe, so legt das Bundesamt nach Absprache mit ihm oder ihr die benötigte Anzahl Prüfgegenstände fest.

2  Ist das Ergebnis der endgültigen Stichprobe negativ, so findet Artikel 31b Anwendung.[*]

3  Von der endgültigen Stichprobe sind Gegenstände ausgeschlossen, deren Mängel die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

3 a . Kapitel: Massnahmen Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).

Art. 31 Entzug der Typengenehmigung

1  Das Bundesamt entzieht dem Inhaber oder der Inhaberin die Typengenehmigung, wenn:

  1. a. die verlangten Nachweise, Informationen oder Gegenstände nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ). der Gegenstand dem genehmigten Typ, den Vorschriften oder den eingereichten Unterlagen nicht entspricht oder nicht verkehrssicher ist und innerhalb der angesetzten Frist weder ein Gesuch auf Änderung der Genehmigung oder der eingereichten Unterlagen nach Artikel 12 eingereicht wird, noch die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereit stehenden Gegenstände des gleichen Typs zurückgerufen, kontrolliert und instandgestellt werden.

2  In schwerwiegenden Fällen kann das Bundesamt ohne Fristansetzung die Genehmigung entziehen.

3  Wird einem Inhaber oder einer Inhaberin die Typengenehmigung entzogen, so dürfen sie Gegenstände des entsprechenden Typs nicht mehr neu in Verkehr bringen. Das Bundesamt teilt dies den Zulassungsbehörden schriftlich mit.[*]

3bis  In schwerwiegenden Fällen kann das Bundesamt veranlassen, dass betroffene Gegenstände ausser Verkehr gesetzt werden.[*]

4  Eine aufgrund einer ausländischen Genehmigung (beispielsweise einer EU-Gesamtgenehmigung) erteilte Typengenehmigung kann allen Inhabern und Inhaberinnen ohne Verfahren nach Artikel 27–30 entzogen werden, wenn die ausländische Genehmigung aufgrund einer ausländischen Konformitätsüberprüfung entzogen wurde.

5  Das Bundesamt hebt die Entzugsverfügung auf, wenn der Entzugsgrund weggefallen ist.

6  Der Entzug der Typengenehmigung lässt die Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungspflichten unberührt.

Art. 31 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ). Verkaufsverbot Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ). [*]

1  Das Bundesamt kann verfügen, dass Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen nicht auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn:[*]

  1. a. die verlangten Nachweise, Informationen oder Gegenstände nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder
  2. b. der Gegenstand nicht dem genehmigten Typ oder nicht den Vorschriften entspricht und die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereitstehenden Gegenstände des gleichen Typs innert der angesetzten Frist nicht zurückgerufen, kontrolliert und instand gestellt werden.

2  Das Bundesamt kann die Öffentlichkeit über ein Verkaufsverbot informieren.

Art. 31 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ). Rückruf [*]

1  Das Bundesamt kann aufgrund einer Konformitätsüberprüfung oder einer anderen Feststellung, ein Gegenstand entspreche nicht oder nicht mehr dem genehmigten Typ, einen Rückruf anordnen.

2  Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung hat die Rückrufaktion nach der Anordnung zu starten. Er oder sie muss alle von ihm oder ihr in Verkehr gebrachten oder zum Verkauf bereitgestellten Gegenstände des gleichen Typs zurückrufen, kontrollieren und instand stellen.

3  Die Kontroll- und Instandstellungsaktion ist in höchstens zwölf Monaten seit der Anordnung durchzuführen. Das Bundesamt ist laufend über den Stand der Arbeiten zu informieren.

4  Das Bundesamt kann auf die Anordnung dieser Massnahme verzichten, wenn der vom genehmigten Typ abweichende Gegenstand die schweizerischen Vorschriften erfüllt.

Art. 31 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ). Mangelnde Verkehrssicherheit [*]

Stellt das Bundesamt fest, dass ein genehmigter Typ nicht verkehrssicher ist, so kann es einen Rückruf oder in schwerwiegenden Fällen ein Verkaufsverbot anordnen.

4. Kapitel: …

Art. 32 – 42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 651 ). [*]

5. Kapitel: Strafbestimmungen Fassung gemäss Ziff. II 65 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

Art. 43 Aufgehoben durch Ziff. II 65 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ). [*]
Art. 44 … Aufgehoben durch Ziff. II 65 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

Mit Busse wird bestraft, sofern keine strengere Strafbestimmung anwendbar ist:[*]

  1. a. wer im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
  2. b. wer an typengenehmigten Fahrzeugen oder Gegenständen Änderungen vornimmt, ohne dies zu melden;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ). wer mehr als die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Anzahl Fahrzeuge oder Fahrgestelle in Verkehr bringt;
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 71 ). wer als anerkannte Prüfstelle seinen Pflichten nach Artikel 17bAbsätze 2–4 nicht nachkommt.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 651 ). Vollzug [*]

1  Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen erlassen. Insbesondere regelt es:

  1. a. die Übermittlungsverfahren für den Dokumentenaustausch;
  2. b. die Befreiung von der Typengenehmigung.

2  In besonderen Fällen kann es für die Erteilung einer Typengenehmigung nach den Artikeln 3 und 13, für die Befreiung von der Typengenehmigung nach Artikel 4 und für die Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht nach Artikel 15 Ausnahmen bewilligen.

3  Es kann zusätzlich zur Konformitätsüberprüfung die Feldüberwachung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen regeln.

Art. 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 651 ). Aufhebung bisherigen Rechts [*]

Die Artikel 98–104 VZV[*] werden aufgehoben.

Art. 47 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 651 ). [*]
Art. 47 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 71 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 2025 [*]

1  Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1, die vor dem 1. Mai 2025 für Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS anerkannt worden sind, müssen dem Bundesamt innert zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung ihr aktualisiertes Prüfkonzept erstmals zur Plausibilisierung einreichen.

2  Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1, die vor dem 1. Mai 2025 anerkannt worden sind, müssen die Voraussetzungen nach Artikel 17a Absatz 3 Buchstaben a und c beziehungsweise Absatz 4 spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen.

Art. 48 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.