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Verordnung über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder
(TAFV 3)
vom 16. November 2016 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis und 3 sowie 106 Absätze 1,
6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich1 Diese Verordnung regelt:
- a. die Anerkennung der folgenden Genehmigungen und Bescheinigungen der Europäischen Union (EU) für Fahrzeuge nach Absatz 2: EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen;
- b. technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.
2 Sie gilt für Motorräder nach Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Artikel 15 VTS sowie für Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b VTS.
Art. 2 Fahrzeugprüfung und AbgaswartungDie Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS.
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.
Art. 4 Internationale Regelungen1 Die in dieser Verordnung aufgeführten EU-Rechtsakte gelten in der in Anhang 2 VTS festgelegten Fassung.
2 Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen, so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.
3 Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer RechtIn Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen.
Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen1 EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten EU-Rechtsakten ausgestellt wurden, werden anerkannt.
2 Nicht anerkannt werden Genehmigungen und Bescheinigungen für:
- a. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
- b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
- c. Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 Abs. 1 VTS) und Arbeitsfahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VTS).
Art. 7 Technische Anforderungen1 In Anhang 3 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.
2 Absatz 1 gilt nicht für:
- a. Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
- b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
- c. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTSFür Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS.
Art. 9 Aufhebung eines anderen ErlassesDie Verordnung vom 2. September 1998 über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.