SR 741.412

Verordnung vom 19. Juni 1995 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1) (TAFV 1)

vom 19. June 1995
(Stand am 01.01.2026)

741.412

Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger

(TAFV 1)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8, 9 Absatz 1, 25 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[*] (SVG),

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Geltungsbereich

  1. 1.1.1 Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden Transportmotorwagen mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie an ihre Anhänger (Transportfahrzeuge).
  2. 1.1.1.1 Transportmotorwagen sind Fahrzeuge nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
  3. 1.1.1.2 Transportanhänger sind Fahrzeuge nach den Artikeln 20 und 21 VTS.
  4. 1.1.2 Folgende Fahrzeuge sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen:
  5. 1.1.2.1 Transportfahrzeuge, für die keine EG-Gesamtgenehmigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, und diejenigen, für die die Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht nicht mit allen erforderlichen EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder entsprechenden Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin nachgewiesen werden kann.
  6. 1.1.2.2 Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 VTS.
  7. 1.1.2.3 Fahrzeuge, für die eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, an denen jedoch vor oder nach der Zulassung Änderungen vorgenommen wurden, die nicht mit der Genehmigung übereinstimmen. Ab dem Zeitpunkt des Umbaus gilt für diese Fahrzeuge die VTS.
  8. 1.1.2.4 Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, müssen lediglich die technischen Anforderungen des Anhangs 5 des internationalen Übereinkommens vom 8. November 1968[*] über den Strassenverkehr erfüllen.
  9. 1.1.2.5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 313 ). Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung und Fahrzeuge aus Auslaufserien, Ausnahme- und Arbeitsfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Traktoren und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h.
  10. 1.1.2.5.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5795 ). Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung sind Fahrzeuge nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG.
  11. 1.1.2.5.2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5795 ). Fahrzeuge aus Auslaufserien sind Fahrzeuge nach Artikel 27 der Richtlinie 2007/46/EG.
  12. 1.1.2.5.3 Ausnahmefahrzeuge sind Fahrzeuge, die infolge ihres besonderen Verwendungszweckes nicht alle aufgrund der Klasseneinteilung an sie gestellten Anforderungen erfüllen können.
  13. 1.1.3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 313 ). Fahrzeuge, die nicht unter diese Verordnung fallen, müssen den Bestimmungen der VTS entsprechen; für Traktoren und deren Anhänger gilt die Verordnung vom 16. November 2016SR 741.413 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2).

1.2 Allgemeine Anforderungen

  1. 1.2.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 503 ). Transportfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziffern 2.4–2.14 aufgeführten Vorschriften der EU (EU-Rechtsakte) oder der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE-Reglemente[*]) entsprechen.
  2. 1.2.1.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 647 ). Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 2007/46/EG beigebracht wird. Andernfalls kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen nachgewiesen werden durch das Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen, Konformitätserklärungen oder Prüfberichten, die nach den in Anhang 2 VTS aufgeführten Vorschriften von anerkannten Prüfstellen (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen [TGV]) erstellt wurden.
  3. 1.2.1.2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7137 ). Wird festgestellt, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des Strassenverkehrs oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, so wird das Verfahren nach Anhang 1 Kapitel 12 Abschnitt V Ziffer 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen eingeleitet, das vorgesehen ist für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
  4. 1.2.1.3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7137 ). Soweit diese Verordnung keine Anforderungen enthält, gilt die VTS[*].
  5. 1.2.2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7137 ). Die Typengenehmigung von Fahrzeugen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der TGV[*].
  6. 1.2.3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2447 ). Die in der Richtlinie 96/53 des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr festgelegten Abmessungen und Gewichte sind als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen.

1.3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2447 ).

1.4 … Aufgehoben durch Art. 5 Ziff. 2 der V vom 20. Sept. 2024 über die Kompetenzen des UVEK und des ASTRA im Zusammenhang mit der Änderung von völkerrechtlichen Verträgen im Strassenverkehrsrecht, mit Wirkung seit 1. April 2025 ( AS 2024 549 ).

1.5 Einteilung der Fahrzeuge

  1. 1.5.1 Klasse M
  2. Zur Personenbeförderung bestimmte Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern:
  3. 1.5.1.1 Klasse M1
    Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer;
  4. 1.5.1.2 Klasse M2
    Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5 t;
  5. 1.5.1.3 Klasse M3
    Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und mit einem Garantiegewicht von über 5 t.
  6. 1.5.2 Klasse N
  7. Zur Güterbeförderung bestimmte Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern:
  8. 1.5.2.1 Klasse N1
    Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,5 t;
  9. 1.5.2.2 Klasse N2
    Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 3,5 t bis höchstens 12 t;
  10. 1.5.2.3 Klasse N3
    Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 12 t.
  11. 1.5.3 Klasse O
  12. Anhänger (einschliesslich Sattelanhänger und Zentralachsanhänger):
  13. 1.5.3.1 Klasse O1
    Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t;
  14. 1.5.3.2 Klasse O2
    Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,5 t;
  15. 1.5.3.3 Klasse O3
    Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,5 t bis höchstens 10 t;
  16. 1.5.3.4 Klasse O4
    Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10 t.
  17. 1.5.3.5 Bei Sattelanhängern oder Zentralachsanhängern ist das für die Klasseneinteilung massgebliche Garantiegewicht gleich der von den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstwert beladen ist.

2 Technische Anforderungen

  1. 2.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 503 ). Für die einzelnen technischen Anforderungen an die Transportfahrzeuge gelten, entsprechend ihrer Klasseneinteilung, die in den Ziffern 2.4–2.14 aufgeführten EU-Rechtsakte oder UNECE-Reglemente.
  2. 2.1 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2389 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 503 ). Wo in UNECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EU-Rechtsakte.
  3. 2.2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 503 ). Die Texte der zitierten EU-Rechtsakte und UNECE-Reglemente sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechts veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) eingesehen werden. Textausgaben der EU-Rechtsakte können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV, Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch)[*], Textausgaben der UNECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.
  4. 2.3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 503 ). Publikations- und Änderungsdaten von EU-Rechtsakten und UNECE-Reglementen sind Anhang 2 VTS[*] zu entnehmen.

2.4 Abmessungen/Gewichte/Kennzeichnung

2.5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7137 ). Antrieb/Abgase/Geräusche

2.6 Kraftübertragung

2.7 Achsen/Radaufhängung

2.8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 313 ). Räder/Reifen

2.9 Lenkung

2.10 Bremsen

  1. * Ausnahmen siehe EU-Rechtsakt sowie UNECE-Reglement

2.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1909 ). Aufbau

  1. * Gesamtgewicht ≤ 3,5 t.

2.12 Innenraum

  1. * Gilt nur für Fahrzeuge der Gruppe I

2.13 Beleuchtung

2.14 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

  1. * Ausnahmen siehe EU-Rechtsakt[*]

3 Straf- und Schlussbestimmungen

3.1 Strafbestimmungen

3.2 Vollzug

3.3 Übergangsbestimmungen

  1. 3.3.1 Die vor dem 1. Oktober 1995 in Verkehr gesetzten Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen werden gewährt, wenn diese Fahrzeuge die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllen. Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS[*] aufgeführten internationalen Regelungen gelten indessen die in diesen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
  2. 3.3.2 EG-Gesamtgenehmigungen, EG-Teilgenehmigungen, andere Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach internationalem Recht, das im Anhang 2 VTS aufgeführt ist, erteilt wurden, sowie Konformitätserklärungen nach den Artikeln 2 Buchstabe f[*] und 14 TGV werden im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens bereits ab dem 1. Juli 1995 anerkannt.
  3. 3.3.3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2447 ). Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird

3.4 Inkrafttreten