Inhaltsverzeichnis

SR 741.41

Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) (VTS)

vom 19. June 1995
(Stand am 01.01.2026)

741.41

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8, 9 Absätze 1bis, 2 und 3, 13 Absätze 2 und 4, 18 Absatz 2, 20, 25, 30 Absätze 1 und 4, 41 Absätze 2bis und 3, 103 Absätze 1 und 3 sowie 106 Absätze 1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[*] (SVG),[*]

verordnet:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Titel: Einleitung

Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Gegenstand und Geltungsbereich [*]

1  Diese Verordnung regelt:

  1. a. die Kriterien für die Einteilung von Strassenfahrzeugen;
  2. b. die Zulassungsprüfung, Nachprüfung und Abgaswartung von Strassenfahrzeugen;
  3. c. die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.

2  Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.

3  Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die keiner Zulassung unterliegen, und von deren Bestandteilen und Ausrüstungsgegenständen finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[*] über die Produktesicherheit ergänzend Anwendung.

Art. 1 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Nicht zugelassene Fahrzeuge [*]

Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder ohne Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.

Art. 2 Typengenehmigungsverfahren

Die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Gegenständen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV).

Art. 3 Abkürzungen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

1  Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:

  1. a. UVEK[*] für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation[*];
  2. b. ASTRA[*] für das Bundesamt für Strassen[*];
  3. c. BAKOM für das Bundesamt für Kommunikation;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7065 ). METAS für das Eidgenössische Institut für Metrologie;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 1677 ). EFD für das Eidgenössische Finanzdepartement;
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 1677 ). BAZG für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[*].

2  Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisationen verwendet:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). EU für die Europäische Union;
  2. a bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). EG für die Europäische Gemeinschaft;
  3. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). UNECE für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
  4. c. ETRTO für die European Tyre and Rim Technical Organisation;
  5. d. ETSI für das European Telecommunications Standards Institute;
  6. e. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). … …
  7. f. IEC für die Internationale Elektrotechnische Kommission;
  8. g. ISO für die Internationale Normen Organisation;
  9. h. OECD für die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;
  10. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). DIN für das Deutsche Institut für Normung.

3  Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:[*]

  1. a. VStrR für das Bundesgesetz vom 22. März 1974[*] über das Verwaltungsstrafrecht;
  2. b. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). TSchV für die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008[*];
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). VMSV für die Verordnung vom 11. Februar 2004[*] über den militärischen Strassenverkehr;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). NSV für die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007[*];
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). NEV für die Verordnung vom 25. November 2015[*] über elektrische Niederspannungserzeugnisse;
  7. g. VRV für die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962[*];
  8. h. SSV für die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979[*];
  9. i. VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959[*];
  10. k. TAFV 1 für die Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger;
  11. l. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). TAFV 2 für die Verordnung vom 16. November 2016[*] über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger;
  12. m. FAV 1 für die Verordnung vom 22. Oktober 1986[*] über die Abgasemissionen leichter Motorwagen;
  13. n. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). PrSV für die Verordnung vom 19. Mai 2010[*] über die Produktesicherheit;
  14. o. FAV 4 für die Verordnung vom 22. Oktober 1986[*] über die Abgasemissionen von Motorfahrrädern;
  15. p. TGV für die Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen;
  16. q. VZV für die Verordnung vom 27. Oktober 1976[*] über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
  17. r. Fassung gemäss Art. 29 Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4212 ). SDR für die Verordnung vom 29. November 2002[*] über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
  18. s. LRV für die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985[*];
  19. t. ARV 1 für die Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und ‑führerinnen;
  20. u. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ). ARV 2 für die Verordnung vom 6. Mai 1981[*] über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.
  21. v. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). TAFV 3 für die Verordnung vom 16. November 2016[*] über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeugesowie Motorfahrräder;
  22. w. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).
  23. x. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). EN für Europäische Norm des Europäischen Komitees für Normen (CEN).

4 und 5  …[*]

Art. 3 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2433 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Internationale Regelungen [*]

1  Die EU-Richtlinien, EU-Verordnungen und UNECE-Reglemente[*] gelten in der nach Anhang 2 jeweils verbindlichen Fassung.

2  Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente und der Normen der OECD, ETRTO, ISO, IEC, des CEN, DIN und ETSI sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechtes veröffentlicht. Sie können beim ASTRA eingesehen werden. Textausgaben der Normen können bei der jeweiligen Organisation und Textausgaben der UNECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.[*]

Art. 3 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Übergangsbestimmungen internationaler Regelungen [*]

1  Für die Anwendung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten, soweit in den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung keine anderen Fristen vorgesehen sind, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

2  Wo in UNECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EU-Richtlinien beziehungsweise EU-Verordnungen.

Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung [*]

1  Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die in der Schweiz zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung für sie massgebend waren. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen.[*]

2  Nachträglich eingeführte Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.

3  Werden an bereits im Verkehr stehenden Fahrzeugen tiefgreifende Änderungen vorgenommen, so werden diese nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung (Art. 34 Abs. 2) geltenden Recht beurteilt. Tiefgreifende Änderungen sind namentlich:

  1. a. Änderungen, die das Konzept des Fahrzeugs verändern, wie der Austausch ganzer Karosserien oder der Einbau von Antriebseinheiten, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammen;
  2. b. Änderungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wie das nachträgliche Anbringen von gefährlichen aerodynamischen Anbauteilen.

4  Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine Antriebseinheit mit Fremdzündungsmotor eingebaut, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammt, so müssen betreffend Abgasemissionen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die ab dem 1. Oktober 1996 für die entsprechende Fahrzeugart in der Schweiz massgebend waren oder, für Fahrzeuge mit Inverkehrsetzung nach diesem Datum, die bei der ersten Inverkehrsetzung massgebend waren.[*]

5  Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine elektrische Antriebseinheit eingebaut und werden Komponenten verwendet, die bezüglich elektrischer Sicherheit nach dem Stand des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 02 oder einer nachfolgenden Änderungsserie, genehmigt sind, so kann:

  1. a. bei der Prüfung der elektrischen Sicherheit des Einbaus der Komponenten und bei der Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit (Art. 80 Abs. 3) durch die anerkannten Prüfstellen (Art. 17 TGV[*]) von den in den massgebenden UNECE-Reglementen vorgeschriebenen Prüfverfahren abgewichen werden, wenn bei der Prüfung auf ein gleichwertiges Schutzniveau abgestellt wird;
  2. b. die Prüfung der elektrischen Sicherheit des Einbaus der Komponenten nach den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 01, erfolgen, sofern die Prüfung der Festigkeit des Einbaus der Batterien sinngemäss nach Anhang 5 des UNECE-Reglements Nr. 115, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der ursprünglichen Fassung, Ergänzung 5, erfolgt, wobei für die ohne Schaden zu absorbierenden Verzögerungswerte auf Ziffer 17.4.6 des UNECE-Reglements Nr. 67, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 01, Ergänzung 10, abgestellt wird.[*]
Art. 5 Aufgehoben durch Art. 5 Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2024 über die Kompetenzen des UVEK und des ASTRA im Zusammenhang mit der Änderung von völkerrechtlichen Verträgen im Strassenverkehrsrecht, mit Wirkung seit 1. April 2025 ( AS 2024 549 ). [*]

2. Titel: Fahrzeugeinteilung

1. Kapitel: Definitionen

Art. 6 Abmessungen

1  «Achsabstand» ist die Distanz zwischen den Radmitten zweier aufeinander folgender Räder auf der gleichen Fahrzeugseite. Bei mehr als zwei Achsen werden die Abstände – von vorne nach hinten angegeben – zwischen den einzelnen Achsen gemessen; die Summe dieser Abstände ergibt den «Gesamtachsabstand».

2  «Achsabstand eines Sattelanhängers» ist die Distanz zwischen der Mitte des Sattelzapfens und der ersten Achse des Sattelanhängers. Bei mehrachsigen Sattelanhängern wird der Gesamtachsabstand wie in Absatz 1 gemessen.

3  «Spurweite» ist der Abstand zwischen den Laufbandmitten der Räder einer Achse, gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; bei Doppelbereifung ist die Mitte des Reifenzwischenraumes massgebend, bei unterschiedlich breiten Reifen die Mitte der Laufbandmitten.

4  Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O.[*] Dieser wird am bis zum Garantiegewicht[*] beladenen Fahrzeug gemessen.

Art. 7 Gewichte

1  «Leergewicht» ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mind. 90 Prozent der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich:

  1. a. der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung und Werkzeug;
  2. b. des eventuell vorhandenen Sonderzubehörs;
  3. c. des Führers oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird.[*]

1bis  Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt.[*]

2  «Betriebsgewicht» ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.[*]

3  «Garantiegewicht» (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der «Gesamtmasse» der EU-Terminologie.[*]

4  «Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 9 Abs. 3bis SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.[*]

5  «Nutzlast» ist die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.[*]

6  «Gesamtzugsgewicht» (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.

7  …[*]

Art. 8 Lasten

1  «Stützlast» (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird. …[*]

2  «Sattellast» ist der Gewichtsanteil, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen wird.[*]

3  «Anhängelast» ist das Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden. Die zulässige Anhängelast bzw. das Gesamtzugsgewicht ist im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt.

4  «Achslast» ist das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht.[*]

5  «Adhäsionsgewicht» ist das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination.

Art. 9 Fahrzeuge

1  «Fahrzeuge» im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.

2  «Klimatisierte Fahrzeuge» sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.[*]

3  «Raupenfahrzeuge» sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.[*]

4  Fahrzeuge, die sowohl zum Personen- als auch zum Sachentransport bestimmt sind, werden nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt.[*]

5  «Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge» sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren, Motoreinachser und Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs oder eines gleichgestellten Betriebs (Art. 86 VRV[*]) verwendet werden und die für die Einteilung massgebenden Geschwindigkeiten nach Artikel 161 für Motorfahrzeuge und nach Artikel 207 für Anhänger nicht überschreiten.[*]

Art. 9 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ). Fahrzeuge mit alternativem Antrieb und mit emissionsfreiem Antrieb [*]

1  «Fahrzeuge mit alternativem Antrieb» sind Fahrzeuge, die teilweise oder ausschliesslich mit einer der folgenden Energiequellen angetrieben werden:

  1. a. Elektrizität;
  2. b. Wasserstoff;
  3. c. Erdgas, einschliesslich Biogas;
  4. d. Flüssiggas; oder
  5. e. mechanische Energie aus bordeigenen Speichern oder bordeigenen Quellen, einschliesslich Abwärme.

2  «Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb» sind Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 g CO2/kWh oder weniger als 1 g CO2/km betragen, insbesondere Fahrzeuge, die ausschliesslich mit Elektrizität oder Wasserstoff angetrieben werden. Die Ermittlung der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

2. Kapitel: Motorwagen

Art. 10 Einteilung

1  «Motorwagen» sind:

  1. a. Motorfahrzeuge (Art. 7 SVG) mit mindestens vier Rädern, ausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) und Motorhandwagen (Art. 17 Abs. 2);
  2. b. Motorfahrzeuge mit drei Rädern, die das Gewicht zur Einteilung als dreirädriges Motorfahrzeug (Art. 15 Abs. 1) übersteigen;
  3. c. Raupenfahrzeuge, die keine Motorschlitten, Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge oder Motorhandwagen sind.[*]

2  Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht sind «leichte Motorwagen»; die übrigen sind «schwere Motorwagen».

Art. 11 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht

1  «Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.[*]

2  Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden:[*]

  1. a. «Personenwagen» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3,50 t);
  2. b. «Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3,50 t);
  3. c. «Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3,50 t);
  4. d. «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3);
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). «Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen und nicht berufsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). «Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
  7. g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4515 ). «Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 Prozent), die nicht für den Personentransport gebaut sind;
  8. h. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). «Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern und zum Betreiben von auswechselbaren Geräten gebaute Motorwagen mit höchstens einem geringen eigenen Tragraum;
  9. i. «Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend;
  10. k. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). «Gelenkbusse» sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3,50 t oder M3);
  11. l. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). «Trolleybusse» (Art. 7 Abs. 2 SVG) sind Gesellschaftswagen, welche die zur normalen Fortbewegung benötigte elektrische Energie ausschliesslich einer Fahrleitung entnehmen, ohne an Schienen gebunden zu sein.

3  Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Die kantonale Zulassungsbehörde kann ein Fahrzeug, das durch Austausch wesentlicher Teile seine Art wechselt, zwei Fahrzeugarten zuordnen.[*]

4  …[*]

Art. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Klasseneinteilung nach EU-Recht [*]

1  Transportmotorwagen nach der Verordnung (EU) 2018/858[*] werden in die Klassen M und N eingeteilt. Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:

  1. a. Klasse M1: Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
  2. b. Klasse M2: Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5,00 t;
  3. c. Klasse M3: Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von über 5,00 t;
  4. d. Klasse N1: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,50 t;
  5. e. Klasse N2: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 12,00 t;
  6. f. Klasse N3: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 12,00 t.

2  Fahrzeuge der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang I Anlage 1 Ziffer 4 der Verordnung (EU) 2018/858 entsprechen, gelten als Geländefahrzeuge. Ihrer Klassenbezeichnung wird der Buchstabe «G» angefügt.[*]

3  Motorwagen der Klasse T sind Traktoren mit Rädern nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:

  1. a. Klasse T1: Traktoren mit einer Spurweite der dem Führer oder der Führerin am nächsten liegenden Achse von mindestens 1,15 m, einem Leergewicht von mehr als 0,60 t und einer Bodenfreiheit bis 1,00 m;
  2. b. Klasse T2: Traktoren mit einer Mindestspurweite von weniger als 1,15 m, einem Leergewicht von mehr als 0,60 t und einer Bodenfreiheit bis 0,60 m;
  3. c. Klasse T3: Traktoren mit einem Leergewicht von höchstens 0,60 t;
  4. d.

    Klasse T4: Traktoren mit besonderer Zweckbestimmung der folgenden Unterklassen:

    1. 1. Klasse T4.1: Stelzradtraktoren, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen ausgelegt sind, ein überhöhtes Fahrwerk haben und deren Bodenfreiheit in der Arbeitsposition mehr als 1,00 m beträgt,
    2. 2. Klasse T4.2: überbreite Traktoren,
    3. 3. Klasse T4.3: Traktoren mit geringer Bodenfreiheit und Vierradantrieb, einer oder mehreren Zapfwellen, einem Garantiegewicht von höchstens 10 t und einem Verhältnis zwischen Garantiegewicht und Leergewicht von weniger als 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt von weniger als 0,85 m über dem Boden.

4  Motorwagen der Klasse C sind Traktoren mit Raupen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in dieselben Unterklassen eingeteilt wie Traktoren der Klasse T.

5  Der Klassenbezeichnung von Traktoren der Klassen T und C wird in Abhängigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ein Index angefügt:

  1. a. «a» für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
  2. b. «b» für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

6  Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelanhängers, eines Starrdeichselanhängers oder eines Zentralachsanhängers bestimmt ist, ist die Sattel- beziehungsweise Stützlast mitzuberücksichtigen.

Art. 13 Arten von Arbeitsmotorwagen

1  «Arbeitsmotorwagen» sind, soweit sie nicht Transportmotorwagen (Art. 11) sind, Motorwagen:

  1. a. die zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind oder auf denen Maschinen zur Verrichtung von Arbeiten fest installiert sind; und
  2. b.

    die höchstens folgende Lasten aufweisen:

    1. 1. eine Nutz- oder eine Anhängelast für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine bis 10 Prozent des Gesamtgewichts,
    2. 2. bei ausschliesslich stationärem Arbeitseinsatz: eine Anhängelast bis 3000 kg und eine Stützlast bis 200 kg für ein Motorfahrzeug oder eine Nutzlast bis 200 kg für einspurige Fahrzeuge bei Fahrzeugen, die zur Fortbewegung des Bedienpersonals mitgeführt werden (Art. 77 Abs. 1 Bst. d VRV[*]).[*]

2  Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ).

    Motorwagen nach Absatz 1:

    1. 1. die eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aufnahme und Beförderung eines spezifischen Guts aufweisen, das im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist, und
    2. 2. bei denen die Summe aus Nutzlast und Anhängelast höchstens einen Drittel des Gesamtgewichts, aber nicht mehr als 4 000 kg beträgt;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Motorwagen, die zum Materialtransport auf zusammenhängenden und begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Bau- und Arbeitsplätzen dienen und nur leer überführt werden;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Motorwagen mit Arbeitsgeräten für den betrieblichen Unterhalt der Infrastruktur im Normalprofil im Sinne der NSV[*], die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie ohne Bedienpersonal ausserhalb des Fahrzeugs auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Die Berichtigung vom 19. Febr. 2019 betrifft nur den französischen Text ( AS 2019 685 ). Motorwagen der Feuerwehr und des Zivilschutzes, mit denen ausschliesslich Angehörige und Material der betreffenden Organisation befördert werden.

3  Es werden folgende Arten von Arbeitsmotorwagen unterschieden:

  1. a. «Arbeitsmaschinen» sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h (Messtoleranz 10 %);
  2. b. «Arbeitskarren» sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 %).

4  Arbeitsmotorwagen können als Transportmotorwagen immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte weder die Sicht des Führers oder der Führerin erheblich einschränken noch den Verkehr behindern.

3. Kapitel: Übrige Motorfahrzeuge

Art. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Motorräder [*]

«Motorräder» sind die folgenden Fahrzeuge, soweit sie nicht Motorfahrräder (Art. 18) sind:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ). einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, mit oder ohne Seitenwagen;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

    «Kleinmotorräder», das heisst:

    1. 1. zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren,
    2. 2. dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW, einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren oder von höchstens 500 cm3 bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t,
    3. 3. «Elektro-Rikschas», das heisst zwei- oder mehrrädrige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t und einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). «Motorschlitten», das heisst mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und die ein Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,45 t haben, sofern sie nicht Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge, Motoreinachser oder Motorhandwagen sind.
Art. 15 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

1  «Dreirädrige Motorfahrzeuge» sind Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 1,00 t, die nicht als Kleinmotorräder gelten.[*]

2  «Leichtmotorfahrzeuge» sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW bei offenem Aufbau oder von höchstens 6,00 kW bei geschlossenem Aufbau, einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren oder von höchstens 500 cm3 bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,425 t.[*]

3  «Kleinmotorfahrzeuge» sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,45 t bei Fahrzeugen zum Personentransport oder von höchstens 0,60 t bei Fahrzeugen zum Sachentransport.[*]

4  Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeit gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen, gelten als Arbeitsmotorwagen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13.

Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Doppelräder [*]

Für die Einteilung von Motorfahrzeugen nach den Artikeln 14 und 15 gelten zwei nebeneinander liegende Räder als ein Rad (Doppelrad), wenn der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn nicht mehr als 460 mm beträgt.

Art. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Motoreinachser, Motorhandwagen [*]

1  «Motoreinachser» sind Motorfahrzeuge mit zwei nebeneinander liegenden Rädern oder mit einem einzigen Rad, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt oder mit einem Anhänger schwenkbar verbunden werden, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen. Stützrollen hindern die Einreihung als Motoreinachser nicht.

2  «Motorhandwagen» sind mehrachsige Motorfahrzeuge mit drei oder mehr Rädern, die ausschliesslich für die Führung durch eine zu Fuss gehende Person eingerichtet sind, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen.

Art. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 28 ). Motorfahrräder [*]

«Motorfahrräder» sind:

  1. a.

    «schnelle Motorfahrräder», das heisst einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit im reinen Motorbetrieb von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und einem Gesamtgewicht von höchstens 200 kg und:

    1. 1. einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, oder
    2. 2. elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt;
  2. b.

    «Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 250 kg, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW und einem elektrischen Antrieb, der bei Fahrzeugen:

    1. 1. mit Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin bis höchstens 25 km/h wirkt, oder
    2. 2. ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin bis höchstens 20 km/h wirkt;
  3. c. «motorisierte Rollstühle», das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h sowie einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW;
  4. d. «Elektro-Stehroller», das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gesamtgewicht von höchstens 250 kg und einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird;
  5. e. «schwere Motorfahrräder», das heisst mehrspurige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gesamtgewicht von höchstens 450 kg und einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW.

4. Kapitel: Motorlose Fahrzeuge

Art. 19 Anhänger

1  «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.[*]

2  Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.

Art. 20 Transportanhänger nach schweizerischem Recht

1  «Transportanhänger» sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.[*]

2  Es werden folgende Arten von Transportanhängern unterschieden:

  1. a. «Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder anderen Laderäumen zur Beförderung von Sachen.
  2. b. «Personentransportanhänger» sind Anhänger, die zur Personenbeförderung besonders eingerichtet sind.
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ). «Wohnanhänger» sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist.
  4. d. «Sportgeräteanhänger» sind Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Transport von Flug- und Wassersportgeräten sowie von Wettbewerbsfahrzeugen usw.; ihnen sind gleichgestellt die Anhänger zur Beförderung von Reitpferden.

3  Nach der Bauweise werden unterschieden:

  1. a. «Normalanhänger» sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) am Anhänger in senkrechter Richtung schwenken kann.
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ). «Langmaterialanhänger» sind Anhänger ohne Ladebrücke oder Laderaum, die aus zwei Elementen bestehen, welche die Ladung tragen, oder deren Ladung auch auf dem Zugwagen aufliegt. Die beiden Anhängerelemente beziehungsweise der Zugwagen und der Anhänger können mit einer Hilfsbrücke, einem anderen Verbindungsteil oder nur durch die Ladung gekoppelt sein.
  3. c. «Sattelanhänger» sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen.
  4. c bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). «Starrdeichselanhänger» sind Anhänger, deren Deichsel in senkrechter Richtung nur geringfügig schwenken kann und konstruktionsbedingt eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt;
  5. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). «Zentralachsanhänger» sind Starrdeichselanhänger, deren Achse oder Achsen möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und deren Deichsel dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt;
  6. e. «Starre Anhänger» sind Anhänger, die mit dem Zugwagen so verbunden sind, dass sie nur in senkrechter Richtung schwenken können;
  7. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). «Schlittenanhänger» sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, die teilweise oder ganz auf Kufen laufen.

4  Hydraulisch einstellbare Deichseln mit Gelenk, die eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen, gelten als Starrdeichseln.[*]

Art. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Klasseneinteilung von Anhängern nach EU-Recht [*]

1  Anhänger der Klasse O sind Transportanhänger nach der Verordnung (EU) 2018/858. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:

  1. a. Klasse O1: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t;
  2. b. Klasse O2: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,50 t;
  3. c. Klasse O3: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 10,00 t;
  4. d. Klasse O4: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10,00 t.

2  Anhänger der Klasse R sind Transportanhänger nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:

  1. a. Klasse R1: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 1,50 t;
  2. b. Klasse R2: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 1,50 t bis höchstens 3,50 t;
  3. c. Klasse R3: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 21,00 t;
  4. d. Klasse R4: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 21,00 t.

3  Anhänger der Klasse S sind Arbeitsanhänger nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:

  1. a. Klasse S1: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,50 t;
  2. b. Klasse S2: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t.

4  Der Klassenbezeichnung von Anhängern nach den Absätzen 2 und 3 wird in Abhängigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ein Index angefügt:

  1. a. «a» für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
  2. b. «b» für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

5  Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern und Zentralachsanhängern ist das massgebliche Garantiegewicht gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstgewicht beladen ist. Die Sattel- beziehungsweise Stützlast ist beim Zugfahrzeug zu berücksichtigen.

Art. 22 Arten von Arbeitsanhängern

1  «Arbeitsanhänger» sind, soweit sie nicht Transportanhänger (Art. 20) sind, Anhänger:

  1. a. die zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind oder auf denen Maschinen zur Verrichtung von Arbeiten fest installiert sind;und
  2. b. deren Nutzlast für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine höchstens 10 Prozent der insgesamt zulässigen Achslast beträgt.[*]

2  Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ).

    nach Absatz 1:

    1. 1. die eine Ladekapazität aufweisen, um während des Arbeitsprozesses erzeugtes oder benötigtes Gut aufzunehmen oder abzugeben, das im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist, und
    2. 2. deren Nutzlast höchstens zwei Drittel der insgesamt zulässigen Achslast beträgt;
  2. b. zum Transport von Bestandteilen, Werkzeugen und Betriebsstoffen des Arbeitsmotorwagens, an dem sie mitgeführt werden;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). die keine eigenständige Arbeitsfunktion haben, sondern die Arbeitsfunktion des Zugfahrzeugs ergänzen und hierfür mit besonderen Verbindungen ausgerüstet sind;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). mit Arbeitsgeräten für den betrieblichen Unterhalt der Infrastruktur im Normalprofil im Sinne der NSV[*], die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie ohne Bedienpersonal ausserhalb des Fahrzeugs auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
  5. e. die so gebaut sind, dass sie nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen können und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweisen;
  6. f. der Feuerwehr und des Zivilschutzes.

3  Arbeitsanhänger können als Transportanhänger immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte den Verkehr nicht behindern.

4  Anhänger nach Absatz 2 werden als Arbeitsanhänger, solche mit aufgebautem Nutzraum (Art. 20 Abs. 1) als Anhänger bezeichnet und durch die Angabe ihres Gebrauchszweckes näher bestimmt.

Art. 23 Handwagen, Tierfuhrwerke Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

1  «Handwagen», «Stosskarren» und «Handschlitten» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die von einer zu Fuss gehenden Person gezogen oder gestossen werden.

2  «Tierfuhrwerke» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, inbegriffen Schlitten, die für den Tierzug eingerichtet sind.

3  …[*]

Art. 23 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4111 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ). Rollstühle Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [*]

Für Rollstühle ohne Motor, die von einer Begleitperson gestossen oder von der behinderten Person selbst, z. B. mittels Griffringen an den Rädern oder Handkurbeln, fortbewegt werden, gelten die Vorschriften für Handwagen (Art. 211) sinngemäss.

Art. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1938 ). Fahrräder und Kinderräder [*]

1  «Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der sich darauf befindenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Rollstühle gelten nicht als Fahrräder.[*]

2  «Kinderräder» sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind.[*]

3  Für Fahrrad-Rollstuhl-Kombinationen, ausgenommen Fahrräder mit Nachlaufteilen (Art. 210 Abs. 5), gelten die Vorschriften für mehrspurige Fahrräder sinngemäss.[*]

5. Kapitel: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ). Ausnahmefahrzeuge

Art. 25 Definition

1  «Ausnahmefahrzeuge»sind Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Verwendungszwecks oder aus anderen zwingenden Gründenden Vorschriften über Abmessungen, Gewichte oder Kreisfahrtbedingungen nicht entsprechen können.

2  Ausnahmefahrzeuge werden nur zugelassen, soweit ein Abweichen von den Vorschriften erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3  Die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 78–85 VRV.

Art. 26 Raupenfahrzeuge

1  Raupenfahrzeuge gelten als Ausnahmefahrzeuge.

2  Ausgenommen sind mit Raupen versehene Motorhandwagen und Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen.

Art. 27 Land- und forstwirtschaftliche Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. Fahrzeuge mit Überbreite

1  Land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren und Arbeitsanhänger mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge (Art. 25) bis zu einer Breite von 3,50 m zugelassen.[*]

1bis  Andere land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2,55 m nur wegen der montierten Breitreifen (Art. 60 Abs. 6), Gummiraupen-Laufwerken, allenfalls vorhandenen Radabdeckungen oder notwendigen Arbeitsgeräten überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3,00 m zugelassen. In Bezug auf die Reifen oder Raupen einschliesslich Radabdeckungen muss vom betreffenden Fahrzeugtyp eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2,55 m existieren.[*]

1ter  Ein Ausnahmeanhänger nach Absatz 1bis darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1bis) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.[*]

2  Folgende land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:

  1. a. land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3,50 m;
  2. b. land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen oder Gitterrädern bis zu einer Breite von 3,00 m;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zu einer Breite von 3,00 m.

3  Anhänger nach Absatz 2 Buchstabe c dürfen die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1bis) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.[*]

Art. 28 Andere Fahrzeuge mit Überbreite

Folgende Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ). Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3,50 m oder vorübergehend angebrachten, erforderlichen Schneeräumungsgeräten;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). gewerblich immatrikulierte Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Motorkarren, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs (Art. 87 VRV[*]) erforderliche Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zu einer Breite von 3,00 m vorübergehend angebracht sind;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). gewerblich immatrikulierte Anhänger, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs (Art. 87 VRV) erforderliche Doppelbereifungen, Gitterräder oder Zusatzgeräte bis zur Breite des Zugfahrzeugs vorübergehend angebracht sind.
Art. 28 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Fahrzeuge mit weit nach vorne reichenden Schneeräumgeräten [*]

Fahrzeuge, bei denen vorübergehend angebrachte, erforderliche Schneeräumgeräte mehr als 3,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 38 Abs. 3), dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge.

2. Teil: Zulassungsprüfung, Nachprüfung, Abgaswartung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

1. Kapitel: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Zulassungsprüfung

Art. 29 Grundsatz

1  Für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger muss vor ihrer Zulassung zum Verkehr amtlich geprüft werden, ob sie den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen.

2  Keine Zulassungsprüfung nach den Artikeln 30–32 ist erforderlich für Motorfahrräder. Für diese richtet sich das Zulassungsverfahren nach den Artikeln 90–96 VZV[*].

3  Keine kantonale Zulassungsprüfung ist erforderlich für Militärfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die der Verordnung vom 4. November 2009[*] über die Personenbeförderung unterstehen.

4  Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, sind der Zulassungsbehörde zu melden und nach Artikel 34 Absatz 2 zu prüfen.

5  Als neu gelten Fahrzeuge:

  1. a. die erstmals zugelassen werden;
  2. b. die im Ausland vor einem Jahr oder weniger zugelassen wurden, wenn ihr Kilometerstand 2000 km oder ihr Betriebsstundenstand 70 h nicht übersteigt.[*]

6  Als vollständig gelten Fahrzeuge, die keiner Vervollständigung bedürfen, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.[*]

7  Als vervollständigt gelten Fahrzeuge, die das Ergebnis von mehreren Herstellungsstufen sind und die den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.[*]

Art. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 646 ). Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung [*]

1  Bei Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, die neu und vollständig sind, wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit:

  1. a. einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht; oder
  2. b. einem ausgefüllten und vom Importeur unterzeichneten Prüfungsbericht, der auf einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV[*]) beruht.

2  Bei folgenden Fahrzeugen wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht erbracht:

  1. a. neue, vollständige leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht um einen Personenwagen nach Absatz 1 handelt;
  2. b. neue, vollständige Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t;
  3. c. neue, vollständige Motorräder;
  4. d. neue, vollständige Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge.

3  Das ASTRA kann weitere Fahrzeugarten für die administrative Prüfung vorsehen.

Art. 30 a Prüfung von neuen Fahrzeugen: Identifikationsprüfung und Funktionskontrolle

1  Für neue vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge, die nicht unter Artikel 30 fallen, für Fahrzeuge gemäss Artikel 30 Absatz 2, für welche keine Typengenehmigung und kein Datenblatt vorliegt, sowie für Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, die neu und vollständig sind und für welche die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vorliegen, ist der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit:

  1. a.

    einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und einer Identifikationsprüfung:

    1. 1. bei Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a,
    2. 2. bei vollständigen Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t;
  2. b. einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV[*]) und einer Funktionskontrolle: bei vollständigen Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t;
  3. c. einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform, einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72bVZV), einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt sowie einer Funktionskontrolle: bei allen anderen vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen;
  4. d.

    sofern keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und kein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72bVZV) vorliegt: einer Funktionskontrolle und den nachfolgenden Nachweisdokumenten:

    1. 1. Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt,
    2. 2. Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 aufgeführt ist oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist,
    3. 3. Konformitätserklärungen, die nach Artikel 14 TGV[*] anerkannt sind,
    4. 4. Prüfberichte, die nach den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften von anerkannten Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1 TGV erstellt worden sind.[*]

1bis  Wenn der Halter oder die Halterin des Fahrzeuges diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniesst, ist im Falle von Absatz 1 Buchstabe d eine Funktionskontrolle für den Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften ausreichend.[*]

2  Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern.

3  Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen.[*]

Art. 30 b Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 646 ). Prüfung von neuen Fahrzeugen: umfassende technische Prüfung [*]

Liegen für ein neues, vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vor und sind die Voraussetzungen nach Artikel 30a nicht erfüllt, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer umfassenden technischen Prüfung erbracht. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.

Art. 30 c Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 646 ). Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder Änderungen [*]

Bei Fahrzeugen, für die nur ein Teil der Dokumente nach Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1–4 vorliegen, und bei geänderten Fahrzeugen müssen die nicht geprüften Teile oder Änderungen umfassend technisch geprüft werden.

Art. 31 Prüfung von nicht neuen Fahrzeugen: Funktionskontrolle und umfassende technische Prüfung

1  Bei Fahrzeugen, die nicht neu sind (Art. 29 Abs. 5), wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer Funktionskontrolle erbracht, wenn:[*]

  1. a. ein ausgefüllter und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneter Prüfungsbericht vorliegt;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 646 ). eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vorliegt;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 646 ). ein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV[*]) vorliegt;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 646 ). eine Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt vorliegen; oder
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 646 ). die Halter und Halterinnen diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.

2  Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern.

3  Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.

Art. 31 a Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichen

1  Bei Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichen, wird eine Funktionskontrolle durchgeführt, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 2–4 erfüllt ist.

2  Bei den übrigen von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichenden Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob sie für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher sind und ob keine ernsthafte Gefährdung der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit besteht.

Art. 32 Selbstabnahme

1  Die Zulassungsbehörde kann für neue Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung, einem Datenblatt, einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform oder einem elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 72b VZV[*]) das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.[*]

2  Diese Ermächtigung kann sich auf leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t, Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erstrecken.

3  Die Ermächtigung gilt nicht für Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung abweichen.

4  Die Zulassungsbehörde führt Stichproben durch. Sie entzieht die Ermächtigung, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.

2. Kapitel: Nachprüfungen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

Art. 33 Periodische Prüfungspflicht

1  Die mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge, die in Absatz 2 aufgeführt sind, unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde bietet die Halter und Halterinnen zur Nachprüfung auf.[*]

1bis  Die Nachprüfung umfasst:

  1. a. die Identifikation des Fahrzeugs;
  2. b. die Bremsanlagen;
  3. c. die Lenkvorrichtung;
  4. d. die Sichtverhältnisse;
  5. e. die Beleuchtungseinrichtungen und die elektrische Anlage;
  6. f. die Fahrgestelle, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen;
  7. g. die übrigen Ein- und Vorrichtungen;
  8. h. das Emissionsverhalten.[*]

2  Es gelten folgende Prüfungsintervalle:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 5133 ).

    erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:

    1. 1. Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2[*] verwendet werden,
    2. 2. Gesellschaftswagen,
    3. 3. Anhänger zum Personentransport,
    4. 4. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR[*] eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist,
    5. 5. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 13. Dez. 2024 über das automatisierte Fahren, in Kraft seit 1. März 2025 ( AS 2025 50 ). führerlose Fahrzeuge;
  2. a bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 5133 ).

    erstmals zwei Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach zwei Jahren, dann jährlich:

    1. 1. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
    2. 2. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
    3. 3. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  3. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2015 465 ).

    erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:

    1. 1. Kleinbusse,
    2. 2. Lieferwagen,
    3. 3. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
    4. 4. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
    5. 5. Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum;
  4. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2015 465 ).

    erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:

    1. 1. leichte und schwere Personenwagen,
    2. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Motorräder, ausgenommen Motorschlitten,
    3. 3. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge,
    4. 4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 5133 ). Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, sofern sie nicht unter Buchstabe a Ziffer 3 oder 4, Buchstabe abis Ziffer 3 oder Buchstabe e Ziffer 5 fallen;
  5. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2015 465 ).

    erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre:

    1. 1. gewerbliche Traktoren,
    2. 2. Arbeitsmaschinen;
  6. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2015 465 ).

    erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre:

    1. 1. Motorkarren,
    2. 2. Arbeitskarren,
    3. 3. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
    4. 4. Motoreinachser,
    5. 5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 5133 ). Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t von Fahrzeugen nach den Ziffern 1–4,
    6. 6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 5133 ). Arbeitsanhänger, ausgenommen Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t sowie die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes,
    7. 7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018 ( AS 2019 253 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ). Anhänger von Schaustellern und Zirkussen mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, die im Fahrzeugausweis entsprechend bezeichnet sind und ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren,
    8. 8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Motorschlitten.

2bis  Werden Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe abis und Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 7 über 3,5 t nicht nur im Binnenverkehr eingesetzt, so darf die letzte amtliche Fahrzeugprüfung nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Die Halter und Halterinnen müssen selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden.[*]

3  Auf Begehren des Halters oder der Halterin kann ein Fahrzeug jederzeit nachgeprüft werden.[*]

4  …[*]

5  Werden die vorgeschriebenen Nachprüfungen bei kantonal immatrikulierten Militärfahrzeugen durch die Armee ausgeführt, so erstattet diese Meldung über den Vollzug an die kantonale Zulassungsbehörde. Die kantonale Prüfung entfällt.[*]

6  Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit.[*]

7  …[*]

8  Die Nachprüfung muss nach einem von den Kantonen gemeinsam festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt werden.[*]

Art. 33 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2015 465 ). Einhaltung der Prüfintervalle [*]

Die Kantone ergreifen die zur Einhaltung der Prüfintervalle notwendigen Massnahmen. Sie stellen insbesondere die notwendigen Prüfkapazitäten bereit. Sie können nötigenfalls Aufgaben an Dritte übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten.

Art. 34 Ausserordentliche Prüfungspflicht

1  Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen. Diese müssen nachgeprüft werden. Die Nachprüfung muss im Standortkanton durchgeführt werden.[*]

2  Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen unverzüglich zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind nach einem von den Zulassungsbehörden gemeinsam festgelegten System nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:[*]

  1. a. Änderungen der Fahrzeugeinteilung;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Änderungen der Gewichte, der Abmessungen, des Achsabstandes und der Spurweite, ausser Spurweitenänderungen durch nicht nachprüfpflichtige Räder;
  3. c. Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind;
  4. d. nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen;
  5. e. Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung);
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder, ausser Räder an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, bei denen nur die Einpresstiefe um höchstens 5 mm von einer vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgesehenen Variante abweicht;
  7. g. Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage;
  8. h. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). das Anbringen einer Verbindungseinrichtung (Art. 91 Abs. 1);
  9. i. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ). das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird;
  10. j. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ). das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);
  11. k. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ). alle weiteren wesentlichen Änderungen.

2bis  Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vorübergehend eine Ausrüstung nach den Artikeln 27 Absatz 2, 28 und 28a ohne Überschreitung der zulässigen Abmessungen aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten.[*]

3  Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde weitere im Fahrzeugausweis einzutragende neue Tatsachen zu melden.

4  Fahrzeuge sind auch nachzuprüfen, wenn sie nach Artikel 92 Absatz 1 an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person angepasst werden.[*]

5  …[*]

5bis  …[*]

6  Die Zulassungsbehörden können die Prüfung für das Anbringen von für den Fahrzeugtyp genehmigten Anhängerkupplungen an Personen- und Lieferwagen ohne durchgehende Bremsanlage an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten und entsprechend geschult sind. Diese Ermächtigung kann sich auf Fahrzeuge erstrecken, die über eine schweizerische Typengenehmigung, ein Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Verordnung (EU) 2018/858 verfügen.[*]

Art. 34 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Delegation der Nachprüfungen [*]

Die Zulassungsbehörde kann die Nachprüfungen an Betriebe oder Organisationen delegieren, die für die einwandfreie Durchführung Gewähr bieten. Ausgenommen sind Nachprüfungen aufgrund von Meldungen der Polizei (Art. 34 Abs. 1).

2 a . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Gemeinsame Bestimmungen für Zulassungs- und Nachprüfungen

Art. 34 b

1  Zulassungs- und Nachprüfungen müssen von Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen durchgeführt werden. Ausgenommen sind Zulassungsprüfungen nach Artikel 30 Absatz 1 und Selbstabnahmen (Art. 32).

2  Die Zulassungsprüfungen und die Nachprüfungen werden unter den Zulassungsbehörden anerkannt. Ebenso anerkannt werden delegierte Prüfungen von Personen, die nachweisen, dass sie vom Standortkanton zur Selbstabnahme ermächtigt sind (Art. 32).

3  Kann die Zulassungsbehörde bestimmte technische Überprüfungen nicht selber durchführen, so kann sie dafür eine Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV[*] verlangen.[*]

4  Die Zulassungsbehörde kann für die ihr einzureichenden Unterlagen, die nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sind, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.

5  Es sind geeignete, marktübliche Prüfmittel zu verwenden. Sie sind regelmässig zu eichen; zuständig ist das METAS. Ist keine Eichung möglich, so müssen die Prüfmittel nach einer massgebenden Norm hergestellt sein und die Messresultate gemäss dieser Norm ausweisen. In diesem Fall sind sie mindestens einmal im Jahr nach den Herstellerangaben durch die Prüfstelle oder durch Dritte zu warten.

6  Anhänger werden an geeigneten Zugfahrzeugen geprüft.

7  Bei der Zulassungsprüfung und jeder Nachprüfung erfasst die Zulassungsbehörde den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers.[*]

3. Kapitel: Abgaswartung und -Nachkontrolle

Art. 35 Abgaswartung

1  Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Fremdzündungsmotor (Art. 59a Abs. 1 VRV) umfasst:

  1. a. die Kontrolle der für die Abgasemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihrer Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin;
  2. b. wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile;
  3. c. eine Messung des Gehalts an Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Kohlendioxid (CO2) im Abgas bei Leerlaufdrehzahl, bei Fahrzeugen mit einem geregelten Dreiweg-Katalysator zusätzlich eine Messung des Gehaltes an CO und HC im Abgas bei erhöhter Drehzahl, jeweils ermittelt bei unbelastetem Motor nach den Sollwerten und Messbedingungen des Herstellers oder der Herstellerin mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät.[*]

2  Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Art. 59a Abs. 1 VRV) umfasst:

  1. a. die Kontrolle der für die Abgas- und Rauchemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihrer Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin sowie der im Abgas-Wartungsdokument aufgeführten Plomben und Versiegelungen;
  2. b. wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). eine Messung der Rauchemissionen bei freier Beschleunigung mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät oder eine Messung der Partikelanzahl nach den Anforderungen der LRV[*] über die Abgaswartung von Baumaschinen sowie von nicht für den Strassenverkehr bestimmten Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor.[*]

3  Personen und Betriebe auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder dem schweizerischen Zollgebiet dürfen die Abgaswartung ausführen, wenn sie über die für die fachgerechte Abgaswartung notwendigen Kenntnisse, Werkstattunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen sowie über vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement[*] zugelassene Abgas- oder Rauchmessgeräte verfügen.

4  Untersteht ein Fahrzeug der Abgaswartung (Art. 59a VRV), so muss der Hersteller oder die Herstellerin, der Inhaber oder die Inhaberin der schweizerischen Typengenehmigung beziehungsweise des Datenblattes oder der Markenvertreter oder die Markenvertreterin dem Halter oder der Halterin vor der ersten Inverkehrsetzung ein Abgas-Wartungsdokument abgeben. Darin müssen die Einstelldaten, Messbedingungen und Sollwerte eingetragen sein, die gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin das einwandfreie Funktionieren der abgasrelevanten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor müssen zudem die vorhandenen Plomben und Versiegelungen an abgasrelevanten Bauteilen oder Einstellvorrichtungen vermerkt sein.[*]

5  Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die Wartung durchgeführt hat, oder eine verantwortliche Person des entsprechenden Betriebes dies im Abgaswartungsdokument durch einen Eintrag bestätigen. Sie hat dem Halter oder der Halterin einen Aufkleber abzugeben, der auf die Fälligkeit der nächsten Abgaswartung hinweist.[*]

Art. 36 Abgas-Nachkontrollen

1  Die Zulassungsbehörde führt anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch.[*]

2  Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen. Bei Fahrzeugen mit anerkanntem On-Board-Diagnosesystem sind die Funktion der Fehlfunktionsanzeige und gegebenenfalls der Inhalt des Fehlerspeichers zu überprüfen.[*]

3  Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn:

  1. a. die Wartung nicht oder nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurde;
  2. b. Defekte, Mängel oder Falscheinstellungen der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen;
  3. c. die Sollwerte nicht eingehalten sind.

3. Teil: Technische Anforderungen

1. Titel: Definitionen und allgemeine Anforderungen

1. Kapitel: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Grundsatz und Geltungsbereich

Art. 36 a Grundsatz

1  Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Teil oder den technischen Anforderungen nach der TAFV 1[*], der TAFV 2[*] oder der TAFV 3[*] entsprechen.

2  Für Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätserklärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie für Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, gelten zusätzlich die Artikel 45, 52 Absatz 6, 53 Absatz 3, 58 Absatz 4, 66 Absatz 1bis, 68 Absätze 1 und 4, 69 Absatz 2bis, 90, 99a–102, 114, 117 Absatz 2, 123 Absatz 4, 134 Absatz 1, 163 Absatz 4 Buchstabe b sowie 195 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung.[*]

3  Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich den technischen Anforderungen der SDR[*] entsprechen.

4  Ausländische Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Teil entsprechen, soweit er nicht strengere Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des Immatrikulationslandes.

5  Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, müssen lediglich die technischen Anforderungen von Anhang 5 des Übereinkommens vom 8. November 1968[*] über den Strassenverkehr erfüllen.

Art. 37 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Titels gelten für alle Fahrzeugarten. Vorbehalten bleiben zusätzliche oder abweichende Bestimmungen für die jeweilige Fahrzeugart.

1 a . Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

Art. 38 Abmessungen

1  Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:[*]

  1. a. Wischer- und Wascheinrichtungen;
  2. b. vordere und hintere Kontrollschilder;
  3. c. Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;
  4. d. Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen;
  5. e. Beleuchtungsvorrichtungen;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Profilanzeiger;
  7. g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten;
  8. h. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, sofern sie der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen;
  9. i. Längsanschläge für Wechselaufbauten;
  10. k. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). Trittstufen und Handgriffe;
  11. l. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). elastische Anfahrdämpfer oder vergleichbare Vorrichtungen, einschliesslich ihrer Befestigungsteile;
  12. m. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0,30 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird;
  13. n. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen und abnehmbare Verbindungseinrichtungen an der Hinterseite eines Anhängers;
  14. o. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ). Stützvorrichtungen an Fahrzeugen zum Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen (Art. 65 Abs. 3 VRV), wenn diese Stützvorrichtungen verschiebbar sind;
  15. p. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). Stromabnehmer von Elektrofahrzeugen im Linienverkehr;
  16. q. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). aussen am Fahrzeug angebrachte Sonnenblenden;
  17. r. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). einklappbare Fahrradträger;
  18. s. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen;
  19. t. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). einziehbare Ladestützen in ausgefahrener Stellung zum ausschliesslichen Transport eines Mitnahmestaplers am Heck von Lastwagen und Anhängern.[*]

1bis  Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:[*]

  1. a. Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

    Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen in einer Höhe:

    1. 1. bis 2,00 m über dem Boden, sofern sie höchstens 20 mm je Seite überstehen,
    2. 2. von mehr als 2,00 m bis 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 50 mm je Seite überstehen,
    3. 3. von mehr als 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 150 mm je Seite überstehen;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Reifendruck- und Reifenschadensanzeiger, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;
  4. d. biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen;
  5. e. Beleuchtungsvorrichtungen;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen an Fahrzeugen der Klassen M2,M3,N2, N3 und O, sofern sie in nicht entfaltetem Zustand höchstens 10 mm pro Seite überstehen;
  7. g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Sichthilfen, Profilanzeiger;
  8. h. einziehbare oder ausklappbare Trittstufen;
  9. i. Reifenabplattungen;
  10. k. Schneeketten;
  11. l. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Material mit einem Querschnitt von höchstens 50 mm × 50 mm;
  12. m. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). einziehbare Spurführungseinrichtungen (in ausgefahrener Stellung) von Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und Trolleybussen), die in Spurbussystemen verwendet werden;
  13. n. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;
  14. o. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen;
  15. p. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

    Sicherheitsgeländer an Fahrzeugen zum Transport von mindestens zwei mehrspurigen Fahrzeugen, sofern diese Geländer:

    1. 1. mindestens 2,00 m und höchstens 3,70 m über dem Boden sind,
    2. 2. höchstens 50 mm über die Fahrzeugseite hinausragen, und
    3. 3. die Fahrzeugbreite nicht auf über 2,65 m vergrössern.[*]

1ter  Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerkniveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Rundfunk- und Funknavigationsantennen;
  2. b. Stromabnehmer in gehobener Stellung für Fahrzeuge im Linienverkehr.[*]

2  Die Länge der Anhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung ein.[*]

3  …[*]

4  Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein.[*]

Art. 39 Gewichte

1  Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 können die in den folgenden Regelungen festgelegten Abmessungen und Gewichte als massgebende technische Parameter verwendet werden, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen:[*]

  1. a. Richtlinie Nr. 96/53 des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Verordnung (EU) 2019/2144.[*]

2  Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der -führerin besetzten Fahrzeug müssen auf ebener Strasse die Lenkachsen mindestens 20 Prozent des Betriebsgewichts tragen.

3  Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der -führerin besetzten Fahrzeug darf das Adhäsionsgewicht nicht weniger als 25 Prozent des Betriebsgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.

Art. 40 Kreisfahrt und Ausschwenkmass Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).

1  Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen sich leer und beladen in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25,00 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils – ausgenommen der Rückspiegel und der vorderen Richtungsblinker – auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt.

2  Von Absatz 1 ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.

3  Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M2 und M3 die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144.[*]

Art. 41 Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).

1  «Hersteller» und «Herstellerinnen» sind die Personen oder Stellen, die das Konzept des Fahrzeugs, des Systems oder des Fahrzeugteils entwerfen und gegenüber der Typengenehmigungs- beziehungsweise der Zulassungsstelle für alle Belange des Typengenehmigungs- beziehungsweise Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- beziehungsweise des Zulassungsverfahrens ist.[*]

2  Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei Motorwagen und ihren Anhängern über die Tragkraft der einzelnen Achsen abzugeben.[*]

2bis  Eine Garantieerklärung nach Absatz 2 wird anerkannt, wenn:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN ISO/IEC 17025)[*] erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist;
  2. b. der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z. B. mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und
  3. c. das ASTRA und die Zulassungsbehörde auf die Prüfungs- und Berechnungsunterlagen sowie ‑ergebnisse Zugriff hat.[*]

2ter  Bei Fahrzeugen mit geringem Gewicht oder beschränkter Höchstgeschwindigkeit müssen die Voraussetzungen nach Absatz 2bis nicht erfüllt sein, wenn ein ausgewiesener Fachbetrieb die Garantieerklärung ausstellt.[*]

3  Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante
des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen von Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2018/858. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Zulässig sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel.[*]

4  Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann das ASTRA oder bei Fahrzeugen, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind, die Zulassungsbehörde eine Untersuchung durch eine anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV[*] [*] verlangen. Garantien, die offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden zurückgewiesen. Die Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin sie für die Schweiz erheblich tiefer ansetzt als im Ausland.[*]

5  Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Absatz 2 vor, so kann der Umbauer oder die Umbauerin diese abgeben, wenn ein Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt.[*]

Art. 42 Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3216 ).

1  Die Heraufsetzung des Garantiegewichts, der Anhängelast, des Gesamtzugsgewichts oder der Tragkraft der Achsen erfordert eine neue Garantie des Herstellers oder der Herstellerin nach Artikel 41 Absatz 2.[*]

2  Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken, sind unzulässig. Zulässig ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt.[*]

3  Für Fahrten im Ausland können höhere Gewichte, als sie in der Schweiz gestattet sind, zugelassen werden, wenn alle vom ASTRA[*] bestimmten schweizerischen Bedingungen betreffend Bau und Ausrüstung eingehalten sind, die auch für den internationalen Verkehr als geboten erscheinen.

Art. 43 Dachlast

Das Gewicht von Dachlastenträgern u. dergl. darf zusammen mit ihrer Zuladung höchstens 50 kg betragen. Gestützt auf eine Garantie des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin kann die Zulassungsbehörde durch Eintrag im Fahrzeugausweis ein höheres Gewicht bewilligen.

Art. 44 Fahrzeugidentifikation Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).

1  An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein. Dieses muss bei Fahrzeugen mit einer EU[*]-Gesamtgenehmigung mindestens die Angaben der entsprechenden EU-Richtlinie enthalten.[*]

2  Bei Fahrzeugen, die mittels EU-Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren zugelassen werden, müssen zusätzliche, der Anzahl der Fertigungsstufen entsprechende Schilder vorhanden sein. Auf diesen müssen der Name des Umbauers oder der Umbauerin, die neue EU-Typengenehmigungsnummer, die Genehmigungsstufe sowie die gegenüber dem Grundschild geänderten Angaben angebracht sein.[*]

3  An Fahrzeugen, die über keine EU-Typengenehmigung verfügen, genügt ein Schild nach Absatz 1, das den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält.[*]

4  Die Fahrzeugidentifikationsnummer muss auch am Fahrgestell, Rahmen oder einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil gut sichtbar eingeschlagen oder eingeprägt sein. Sie ist bei allen Fahrzeugen desselben Typs an der gleichen Stelle anzubringen.

5  …[*]

Art. 45 Landeszeichen, Kontrollschilder, amtliche Zeichen

1  Motorfahrzeuge und Anhänger, die ins Ausland fahren, müssen hinten ein Landeszeichen nach Anhang 4 tragen.

2  Kontrollschilder und Landeszeichen sind gut lesbar und möglichst senkrecht anzubringen. Die Neigung darf nach oben maximal 30°, nach unten maximal 15° betragen. Der untere Rand muss sich in einer Höhe von mindestens 0,20 m, der obere von maximal 1,50 m befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeugs und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein. Sind bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 für das Anbringen der Kontrollschilder abweichende Anforderungen vorgesehen, so gelten diese. Namentlich muss sich der untere Rand des vorderen Kontrollschilds bei Fahrzeugen der Klassen M und N nur in einer Höhe von mindestens 0,10 m befinden.[*]

3  Kontrollschilder und Landeszeichen dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Landeszeichen des Immatrikulationslandes angebracht sein.

4 Zusätzliche, vom UVEK zugelassene amtliche Zeichen können, soweit erforderlich, von der Zulassungsbehörde mit Eintrag im Fahrzeugausweis bewilligt werden. Nichtamtliche Schilder oder Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden oder die Lesbarkeit der amtlichen Schilder beeinträchtigen könnten, sind untersagt.

2. Kapitel: Antrieb, Abgase, Geräusche

Art. 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Motorleistung [*]

1  Die Bestimmung der Leistung von Verbrennungsmotoren richtet sich nach folgenden Regelungen:

  1. a. Verordnung (EG) Nr. 595/2009;
  2. b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014;
  3. c. UNECE-Reglement Nr. 85; oder
  4. d. UNECE-Reglement Nr. 120.[*]

2  Die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren richtet sich nach dem UNECE‑Reglement Nr. 85. Massgebend ist:

  1. a. bei Motorwagen: die höchste Nutzleistung;
  2. b. bei Motorfahrrädern, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen: die höchste 30‑Minuten‑Leistung.[*]

3  Leistungsmessungen nach anderen Normen, wie nach der Norm IEC 60034-1, 2010, Drehende elektrische Maschinen – Teil 1: Bemessung und Betriebsverhalten, können anerkannt werden, wenn sie vergleichbare Resultate ergeben. Bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb und Elektro-Rikschas kann auch eine Leistungsmessung nach der Betriebsart S1 der Norm IEC 60034-1, 2010 anerkannt werden.[*]

4  Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Motorleistung begrenzt, so müssen die getroffenen Massnahmen dauerhaft sein, ausser wenn sie durch amtlich anerkannte Plomben gesichert sind. Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken.

Art. 47 Kenngrösse des Motors

1  Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm3), bei Elektromotoren durch die Motorleistung in kW nach Artikel 46 Absatz 2 ausgedrückt.[*]

2  Das UVEK legt nach Anhören der Kantone fest, welche Kenngrösse für Rotationskolbenmotoren, Turbinenmotoren usw. anzuwenden sind.

Art. 48 Benzin-Ölmischverhältnis, Drehzahlregler, Plomben, Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit

1  Antriebsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 Prozent Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Bei Motoren mit Frischölschmierung darf der Ölverbrauch im Verhältnis zum Treibstoffverbrauch im Durchschnitt nicht höher als 2 Prozent sein.

2  Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Höchstgeschwindigkeit durch einen Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlregler begrenzt oder ist eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Artikel 99 vorgeschrieben, so muss dieser so beschaffen sein, dass er nicht ausser Betrieb gesetzt werden kann. Die für die Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlbegrenzung notwendigen Vorrichtungen müssen zweckmässig gegen unbefugtes Verstellen gesichert oder mit amtlich anerkannten Plomben versehen sein. Werden Änderungen am Getriebe oder Sperrungen von Gängen oder Schaltstufen vorgenommen, so müssen diese gleich wirksam gesichert sein.[*]

3  Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken. Das Fahrzeug darf weiterverwendet werden, wenn es zur Ersetzung einer weggefallenen Plombe schriftlich angemeldet ist.

4  Nach der erstmaligen Zulassung darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht herabgesetzt werden.[*]

5  Von Absatz 4 sind ausgenommen:

  1. a. der Umbau in land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
  2. b. der Einbau einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Artikel 99;
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ). die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt;
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). einspurige Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 125 cm3 oder, bei Elektromotoren, einer Motorleistung von höchstens 11 kW;
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). die Anpassung eines Fahrzeugs an eine bestehende Konformitätsbewertung oder Konformitätsbeglaubigung.
Art. 49 Behälter und Leitungen

1  Behälter und Leitungen für Treibstoffe, Brems- und andere Flüssigkeiten müssen dicht und gegenüber ihrem Inhalt widerstandsfähig sein. Sie dürfen nicht aus leicht entflammbarem Material bestehen und sind vom Motor und andern Teilen, die sich stark erhitzen, zu trennen oder abzuschirmen. Abtropfender oder verdunstender Treibstoff darf sich nicht ansammeln oder an heissen Teilen entzünden können.

2  Behälter und Leitungen müssen gegen Beschädigungen durch Zusammenstösse, bewegte Fahrzeugteile usw. möglichst geschützt sein.

3  Bei Dampfmaschinen und Ersatztreibstoffanlagen dürfen keine festen und flüssigen Rückstände auf die Fahrbahn fallen.

4  Generatoren, Behälter und Leitungen für Treibgas müssen dicht und gegen Flammenrückschlag gesichert sein. Ihre Absperr- und Reguliervorrichtungen müssen deutlich erkennen lassen, ob sie offen oder geschlossen sind.

5  Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, müssen genügend stark gebaut und mit den nötigen Sicherheitsventilen versehen sein. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter sowie Gefässe für verflüssigte tiefkalte Gase unterstehen, soweit sie nicht den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter.[*]

6  Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richten sich Nachprüfung und Unterhalt von Behältern und Leitungen nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin.[*]

Art. 49 a Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1657 ). Die Berichtigung vom 4. April 2017 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2017 2291 ). Flüssiggasanlagen [*]

1  Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen zu Flüssiggasanlagen enthält, richten sich die Erstellung, der Betrieb und die Instandhaltung solcher Anlagen nach Artikel 32c der Verordnung vom 19. Dezember 1983[*] über die Unfallverhütung.

2  Vorbehalten bleiben Weisungen des Bundesamts für Strassen.

Art. 50 Treibstoffsystem, Einfüllstutzen

1  Verschlüsse und Entlüftungen müssen so gestaltet sein, dass auch bei Kurvenfahrt kein Treibstoff und keine Öle ausfliessen können.

2  Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen Anhang 5 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Treibstoff betrieben werden.[*]

3  …[*]

Art. 51 Elektrischer Antrieb

1  Auf elektrischen Antriebsmotoren müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben vermerkt sein:

  1. a. Name oder Marke des Motorenherstellers;
  2. b. die Motorleistung in kW (Art. 46 Abs. 2).[*]

2  Der Strom für den Antrieb muss durch einen Schalter unterbrochen und die Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch Unbefugte verhindert werden können. Bei Überlastung des elektrischen Antriebs muss eine Hauptsicherung den Stromkreis unterbrechen.

3  Der Strom für den Antrieb muss bei Vollbremsung selbsttätig ausschalten oder mitbremsen. Eine Stromrekuperation ist zulässig. Eine Bremse muss eine Reibungsbremse sein.

4  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der NEV.

Art. 52 Abgase, Auspuffanlage, Katalysator, Partikelfilter Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).

1  Die Abgase müssen durch dichte Rohre abgeführt werden, die bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ausreichend gegen Schwingungen und Korrosionseinflüsse beständig sind.

2  Die Auspuffanlage muss nötigenfalls gegen brennbare Teile und austretende brennbare Flüssigkeiten abgeschirmt und kurze Auspuffrohre müssen mit einem Flammen- oder Funkenschutz versehen sein.

3  Die Auspuffanlage muss so gebaut sein, dass keine Abgase in das Fahrzeuginnere eindringen können.[*]

4  Die Auspuffrohre dürfen seitlich nicht vorstehen. Ausgenommen sind Auspuffrohre an:

  1. a. Fahrzeugen der Klasse M1, die der Verordnung (EU) 2019/2144[*] oder dem UNECE-Reglement Nr. 26 entsprechen;
  2. b. Fahrzeugen der Klasse N, die der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 61entsprechen;
  3. c. Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau, die der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 entsprechen.[*]

5  Antriebsmotoren und ihre Auspuffanlagen müssen die Vorschriften über Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Anhang 5 einhalten. Ziffer 211a dieses Anhangs gilt auch für Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie für Arbeitsmotoren, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen.[*]

6  Schadhafte Katalysatoren und Partikelfilter sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen. Ersatz-Katalysatoren und Ersatz-Partikelfilter dürfen die Wirkung der Schalldämpfung (Art. 53) nicht herabsetzen.[*]

Art. 53 Geräusch, Schalldämpfer

1  Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Verursachen andere Teile vermeidbaren Lärm, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen. Für Geräuschmessungen und Geräuschgrenzwerte gilt Anhang 6.[*]

1bis  Für Arbeitsmotoren sindzusätzlich die Anforderungen der Maschinenlärmverordnung des UVEK vom 22. Mai 2007[*] zu beachten.[*]

2  Abgenutzte oder schadhafte Schalldämpferanlagen sind zu ersetzen.[*]

3  Ersatz-Schalldämpferanlagen müssen:

  1. a. ebenso wirksam sein wie die vorschriftskonforme Erstausrüstung; oder
  2. b.

    für die entsprechende Version eines Fahrzeugtyps über eine Genehmigung nach einer der folgenden Regelungen verfügen:

    1. 1. Verordnung (EU) Nr. 540/2014,
    2. 2. Richtlinie 70/157/EWG,
    3. 3. UNECE-Reglement Nr. 51,
    4. 4. UNECE-Reglement Nr. 59,
    5. 5. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014,
    6. 6. UNECE-Reglement Nr. 41,
    7. 7. UNECE-Reglement Nr. 92,
    8. 8. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/96,
    9. 9. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2018/985.[*]

4  Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug und an dessen genehmigten Bauteilen sind untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt.[*]

3. Kapitel: Kraftübertragung

Art. 54 Kupplung, Anfahrvermögen

1  Der Motor, das Getriebe oder die Kupplung müssen ein ruckloses Anfahren sowie sehr langsames Fahren ermöglichen.

2  Der Antriebsmotor muss – ausgenommen bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb – auch bei haltendem Fahrzeug weiterdrehen können.

3  Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen mit voller Ladung in Steigungen bis 15 Prozent, oder alternativ dazu in Steigungen von 12 Prozent fünfmal in fünf Minuten, einwandfrei anfahren können.

Art. 55 Geschwindigkeitsmesser

1  Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.

2  Geschwindigkeitsmesser müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 39 beschrieben ist. Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2 in km/h folgende Beziehung bestehen:

  1. a. bei Fahrzeugen nach den Artikeln 14 Buchstabe a und 15 Absätze 1 und 3:
    0 ≤ (v1 – v2) ≤ 0,1v2 + 8 km/h;
  2. b. bei Fahrzeugen der Klassen M und N:
    0 ≤ (v1 – v2) ≤ 0,1v2 + 6 km/h;
  3. c. bei allen übrigen Fahrzeugen:
    0 ≤ (v1 – v2) ≤ 0,1v2 + 4 km/h.[*]

3  Die Anforderungen von Absatz 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind.[*]

4  Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Absatz 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.[*]

4. Kapitel: Achsen, Radaufhängung

Art. 56 Achsabstand, Spurverbreiterung

1  Eine Änderung[*] des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen nur vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgenommen werden, oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.

2  Jede Änderung des Achsabstandes, die nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgeführt wird, bedarf einer vorherigen Bewilligung der Zulassungsbehörde, die nur erteilt wird, wenn für fachgerechte Arbeit, inbegriffen Anpassung der Lenkung, Kraftübertragung und Bremsen, Gewähr besteht. Das Fahrzeug ist vor und nach Anbringen des Aufbaus nachzuprüfen.

3  Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von Distanzscheiben mit einer Dicke von höchstens 5 mm oder von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern sich die Spurweite insgesamt um nicht mehr als 2 Prozent ändert. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.[*]

Art. 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Federung, Anfahrhilfen [*]

1  Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung nach den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144.

2  Anfahrhilfen, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen, sind zulässig.

5. Kapitel: Räder, Reifen

Art. 58 Räder und Reifen

1  Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.

2  Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Ausgenommen sind Winterreifen nach Artikel 59 Absätze 3 und 4.[*]

3  Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radial- oder Diagonalreifen) aufweisen.

4  Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.

5  Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Herstellerin nicht ausdrücklich gestattet.

6  Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen der ETRTO oder in den folgenden Regelungen beschrieben ist:

  1. a. UNECE-Reglement Nr. 30;
  2. b. UNECE-Reglement Nr. 54;
  3. c. UNECE-Reglement Nr. 75; oder
  4. d. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ). Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ). UNECE-Reglement Nr. 106.[*]

6bis  Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen oder Regelungen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.[*]

7  Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.[*]

8  An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.[*]

Art. 59 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen

1  Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen.

2  Abweichend von Absatz 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.[*]

3  Winterreifen, die sich nicht für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen, müssen:

  1. a. bei Motorwagen: mit dem Schneeflockenzeichen nach Anhang 7 Anlage 1 des UNECE‑Reglements Nr. 117 gekennzeichnet sein und für mindestens 160 km/h geeignet sein;
  2. b. bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen: die Zusatzbezeichnung M+S tragen und für mindestens 130 km/h geeignet sein.[*]

4  Für Winterreifen nach Absatz 3 muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.[*]

Art. 60 Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen

1  Vollgummireifen, Eisenreifen und Raupenbänder sind nur zulässig, wo Luftreifen unzweckmässig wären. Metallische Reifen oder Bänder dürfen keine Rippen oder Stollen aufweisen.

2  Bei Luftkammer-, Vollgummi-, Hohlkammer- und Weichreifen darf der Gewichtsanteil je Zentimeter Breite der Auflagefläche 0,20 t, bei Eisenreifen 0,10 t nicht übersteigen. Bei Raupenbändern darf der Gewichtsanteil je cm2 der Auflagefläche höchstens 8,2 kg betragen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil der Raupenbänder, der auf einer ebenen Fahrbahn tatsächlich aufliegt.[*]

3  Reifen, die nachschneidbar sind, müssen eine entsprechende Kennzeichnung gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 54 oder dem UNECE-Reglement Nr. 109 aufweisen. Das Nachschneiden anderer Reifen ist unzulässig.[*]

4  …[*]

5  Aufgummierte Reifen müssen den Namen oder ein Merkmal des Aufgummierungswerkes sowie Angaben über Reifengrösse, Höchstgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Zahl der Einlagen und Bauart tragen. Die Angaben müssen gut erkennbar sein. Die Anforderungen von Artikel 58 Absätze 7 und 8 gelten nicht für aufgummierte Reifen.[*]

6  Als Breitreifen gelten Reifen und Doppelreifen, deren gesamte Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers oder mindestens 0,60 m beträgt.[*]

Art. 61 Spikesreifen

1  «Spikesreifen» sind Reifen mit eingelassenen Stiften.

2  Spikesreifen sind nur in Radialbauweise und mit Metallkarkasse (Stahlgürtelreifen) zulässig. Es müssen alle Räder eines Fahrzeuges damit ausgerüstet sein.

3  Spikesstifte dürfen ein Gewicht von höchstens 3 g aufweisen. Der Flanschdurchmesser darf nicht mehr als 6 mm betragen. Sie müssen im Reifen gut verankert sein und dürfen nicht mehr als 1,5 mm über die Lauffläche vorstehen.

4  Reifen mit einem Durchmesser bis zu 13 Zoll dürfen höchstens 110, solche mit einem Durchmesser über 13 Zoll höchstens 130 Spikesstifte aufweisen.

5  Das ASTRA kann andere Spikesreifen als nach den Absätzen 2–4 bewilligen, sofern ein mindestens gleichwertiger Schutz der Strassen gewahrt bleibt.[*]

Art. 62 Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung

1  Spikesreifen dürfen nur an Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern verwendet werden. Sie dürfen nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April und ausserhalb dieser Zeitspanne bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden.[*]

2  Fahrzeuge, die mit Spikesreifen ausgerüstet sind, müssen an der Rückseite ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der Zahl 80 nach Anhang 4 tragen. Abweichend von Ziffer 1 des Anhangs 4 darf der Rand schwarz sein und das Zeichen symbolische Spikes aufweisen.

3  Das Zeichen ist zu entfernen oder deutlich durchzustreichen, wenn das Fahrzeug ohne Spikesreifen verwendet wird.

4  Ausgenommen von Absatz 2 sind Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit niedriger ist. Ein allenfalls vorhandenes Höchstgeschwindigkeitszeichen muss angebracht bleiben.[*]

Art. 63 Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen

1  Schneeketten sowie ähnliche Gleitschutzvorrichtungen müssen auf Schnee und Eis das Anfahren, Bremsen und die Seitenführung gewährleisten; sie dürfen die Strasse nicht übermässig beschädigen.

2  …[*]

6. Kapitel: Lenkung

Art. 64

1  Die Lenkung darf nur wenig Spiel haben und muss leicht bedienbar sein.

2  Erfordert die Betätigung der Lenkung beim Befahren einer engen Kurve im 1. Gang eine Kraft von mehr als 300 N, so ist eine Lenkhilfe erforderlich; fällt diese aus, so darf die Betätigungskraft in den ersten sechs Sekunden 500 N nicht übersteigen.[*]

3  Lenkmechanismus und Lenkgeometrie müssen so ausgelegt und eingestellt sein, dass Lenkungsschwingungen unterbleiben und das Fahrzeug bei Normallage der Lenkung geradeaus fährt.

4  Bei Fahrzeugen mit hydraulischen oder elektrischen Lenkungen ist nötigenfalls eine Warnvorrichtung anzubringen oder die Geschwindigkeit zu beschränken.

7. Kapitel: Bremsen

Art. 65

1  Motorfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Bremsanlagen versehen sein, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen.

2  Sie müssen, je nach ihrer Kategorieneinteilung, mit einer Betriebs‑, Hilfs‑, Feststell- und Dauerbremsanlage sowie einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet sein.

8. Kapitel: Aufbau, Innenraum

Art. 66 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes

1  Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.[*]

1bis  Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der EN 12640 beschrieben ist. Verstärkte Aufbauten, die der EN 12642 entsprechen, können als Vorrichtungen zur Ladungssicherung anerkannt werden, wenn in einem Beladungskonzept dargelegt wird, wie die Ladung zur wirkungsvollen Sicherung anzuordnen ist.[*]

1ter  Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.[*]

2  Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Radabdeckungen[*] müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0,10 m über die Höhe der Achsmitte decken.

3  Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können.

4  Türen, Kofferdeckel, Schiebedächer usw. müssen leise schliessbar sein. Bremsen, Seitenladen, Anhängerkupplungen, angebaute Geräte usw. dürfen keinen vermeidbaren Lärm verursachen.

Art. 67 Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen

1  Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungenaufweisen, die bei Kollisionen eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. Dies gilt sowohl für den Innenraum zum Schutz der Insassen und Insassinnen als auch für die äussere Fahrzeuggestaltung, namentlich zum Schutz von Fussgängern und Fussgängerinnen und von Zweiradfahrern und Zweiradfahrerinnen.[*]

2  Fahrzeugteile, namentlich Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere und Türgriffe, müssen so gestaltet, angebracht oder geschützt sein, dass die Verletzungsgefahr für Insassen und Insassinnen und für Strassenbenützer und -benützerinnen bei Unfällen möglichst gering ist und die Bestimmungen von Anhang 8 eingehalten sind. Untersagt sind unnötige, gefährliche Teile, namentlich aussen am Fahrzeug; Frontschutzbügel, Zierfiguren und Verzierungen sind zulässig, wenn sie Anhang 8 entsprechen. Für Frontschutzbügel bleibt Artikel 104a Absatz 3 vorbehalten.[*]

3  Anschlüsse für den Antrieb von Anhängerachsen, Zapfwellen und dergleichen müssen mit wirksamen Schutzvorrichtungen versehen sein.

Art. 68 Markierungen

1  Mit auffälligen, schrägen, rund 0,10 m breiten, gelb-schwarzen oder rot-weissen Streifen, die retroreflektierend sein dürfen, sind zu versehen:

  1. a. Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart oder ihrer Verwendung für andere Strassenbenützer eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden. Die Markierungen können vorn und hinten angebracht sein;
  2. b. Fahrzeugteile, Anbau- oder andere Geräte, die nicht leicht erkennbar mehr als 0,15 m seitlich oder mehr als 1,00 m nach vorne oder nach hinten vorstehen.

2  Fahrzeugteile, Anbau- oder andere Geräte können nötigenfalls durch eine Haube oder einen Aufsatz mit der gleichen Kennzeichnung auffällig gemacht werden.

3  Lastwagen, Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Anhänger dürfen hinten mit retroreflektierenden und fluoreszierenden Markierungstafeln entsprechend dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 70 und entsprechend Anhang 4 gekennzeichnet sein.[*]

4  Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 69 und entsprechend den Bestimmungen von Anhang 4 Ziffer 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1,30 m.[*]

5  Hebebühnen in Arbeitsstellung oder heruntergeklappte Heckladen können mit Warnblinklichtern gemäss Artikel 78 Absatz 2 sichtbar gemacht werden.

Art. 69 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 355 ).

1  Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 104 entsprechen.[*]

2  Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für retroreflektierende Streifen an Fahrzeugen, die nicht in den Geltungsbereich dieser UNECE‑Reglemente fallen, gelten deren Anforderungen sinngemäss, wobei für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind.[*]

2bis  Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t und N3, ausgenommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen bei einer Breite von über 2,10 m nach hinten und bei einer Länge von über 6,00 m nach der Seite gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.[*]

3  Fahrzeuge, die aufgrund ihrer besonderen Verwendungsart für andere Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr darstellen können oder besondere Aufmerksamkeit verlangen, dürfen sowohl fluoreszierend als auch retroreflektierend gekennzeichnet sein.[*]

Art. 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Werbung [*]

Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Artikel 69 Absatz 1. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten.

Art. 71 Türen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

1  Türen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

2  Für Türen zu Räumen, in denen sich während der Fahrt Personen aufhalten, gilt:

  1. a. Seitliche Türen, bei Doppeltüren der sich zuerst öffnende Teil, müssen die Scharniere vorn haben; ausgenommen davon sind Türen von Arbeitsmotorwagen, oben angeschlagene Türen, die im geöffneten Zustand das seitliche Fahrzeugprofil nicht überragen, und Türen, bei denen eine zusätzliche Sicherung vorhanden ist, die ein ungewolltes Öffnen während der Fahrt verhindert.
  2. b. Automatische oder ferngesteuerte Türen müssen einen Klemmschutz haben und mit einer Notlösevorrichtung von innen geöffnet werden können.[*]

3  Türen in der Rückwand müssen eine Sicherung aufweisen, die verhindert, dass sie beim Öffnen ungewollt seitlich über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile hinausragen können. Ausgenommen sind Türen, die zum Be- und Entladen bis zum Anliegen an die Längsseiten des Fahrzeugs geöffnet und in dieser Stellung arretiert werden können. Die Türen von Aufbauten zur Personenbeförderung müssen sich von innen öffnen lassen, ausgenommen bei Fahrzeugen für polizeiliche Transporte.[*]

4 und 5[*]

Art. 71 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Fenster und Sicht [*]

1  Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.

2  Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann.

3  Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.

4  Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers oder der Führerin beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 Prozent vermindern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind oder für den Einsatz im Ordnungsdienst vorübergehend angebracht werden (z.B. Gitter), sowie Navigationsgeräte ausserhalb des Sichtkreises nach Absatz 1.

5  Blendschutzstreifen oben an der Windschutzscheibe sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche einen Gegenstand in mindestens 4,00 m Höhe auf eine Distanz von 12,0 m ungehindert erkennen kann.

6  Farblose durchsichtige Luft- und Regenabweiser an Seitenfenstern sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin ungehindert auf die Rückspiegel sehen kann.[*]

Art. 72 Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Kopfstützen, Airbag, Bedienungseinrichtungen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

1  Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen von Motorwagen müssen gegen das Herausfallen und gegen die Berührung mit äusseren Hindernissen geschützt sein; Trittstufen und Einstiege müssen einen Gleitschutz aufweisen. Spitzen, scharfe Kanten und hervorstehende Teile im Fahrzeuginnern sind zu vermeiden, abzuschirmen oder zu polstern.

2  Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:

  1. a. Verordnung (EU) 2019/2144;
  2. b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;
  3. c. UNECE-Reglement Nr. 14; oder
  4. d. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.[*]

3  Die Verankerungen der Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Anforderungen an Verankerungen für Beckengurten von nach vorne gerichteten Sitzen der jeweiligen Fahrzeugklasse entsprechen, wobei die Prüfkräfte in Fahrtrichtung aufzubringen sind.[*]

4  Die Prüfkräfte für Sicherheitsgurt-Verankerungen von Sitzen, die für Kinder vorgesehen sind, betragen 50 Prozent der Kräfte, die für Verankerungen der entsprechenden Erwachsenen-Sitze vorgesehen sind.[*]

5  Die Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:

  1. a. Verordnung (EU) 2019/2144;
  2. b. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014;
  3. c UNECE-Reglement Nr. 16; oder
  4. d. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.[*]

5bis  Kopfstützen müssen den folgenden UNECE-Reglementen entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten:

  1. a. UNECE-Reglement Nr. 17;
  2. b. UNECE-Reglement Nr. 25; oder
  3. c. UNECE-Reglement Nr. 80. [*]

6  Plätze, die für den Transport von Personen in Rollstühlen vorgesehen sind, müssen ausreichende Sicherungsmöglichkeiten für die Rollstühle und die darin befindlichen Personen aufweisen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge mit bewilligten Stehplätzen.[*]

7  Freiwillig eingebaute Sicherheitsgurten müssen eine Schutzwirkung entfalten können, typengenehmigt und zweckmässig angeordnet sein. Ihre Verankerungspunkte müssen genügend stark sein.[*]

8  Werden Airbags durch andere als vom Hersteller oder der Herstellerin vorgesehene ersetzt oder zusätzliche Airbags eingebaut, müssen diese nach dem UNECE-Reglement Nr. 114 geprüft und gekennzeichnet sein.[*]

9  Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift «Airbag» oder ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt. Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen ist.[*]

10  Die Bedienungseinrichtungen müssen zweckmässig und die Kontrollgeräte leicht ablesbar sein.[*]

9. Kapitel: Beleuchtung

Art. 72 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Massgebende Regelungen [*]

Lichter und Rückstrahler müssen entweder den technischen Anforderungen nach dieser Verordnung oder den technischen Anforderungen der folgenden, für die Fahrzeugart massgebenden Regelungen entsprechen:

  1. a. UNECE-Reglement Nr. 48;
  2. b. UNECE-Reglement Nr. 53;
  3. c. UNECE-Reglement Nr. 74;
  4. d. UNECE-Reglement Nr. 86;
  5. e. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/208; oder
  6. f. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014.
Art. 73 Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler

1  Die Lichter müssen solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein. Bei farbigem Licht muss die Färbung dauerhaft sein. Bestehen keine speziellen Vorschriften, dürfen die fotometrischen Eigenschaften (wie Lichtstärke, Farbe oder sichtbare leuchtende Fläche) eines Lichts während seines Betriebs nicht absichtlich verändert werden. Austauschbare Leuchtmittel müssen internationalen Vorschriften entsprechen.[*]

2  Paarweise zusammengehörende Lichter und Rückstrahler gleicher Art müssen die gleiche Form, Stärke und Farbe aufweisen sowie symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen mit Ausnahme der Parklichter und der Abbiegescheinwerfer gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.[*]

3  Zwei Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein einziges Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe ihrer Projektionsflächen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 60 Prozent des Inhalts eines sie so eng wie möglich umfassenden Rechtecks ausmacht und wenn sie als Lichter des Typs «D» genehmigt und entsprechend gekennzeichnet sind beziehungsweise wenn sie zusammen die Anforderungen an einen einzigen Rückstrahler erfüllen.[*]

4  Lichter verschiedener Art und Rückstrahler können in einem Beleuchtungskörper vereinigt werden, wenn die Vorschriften für jedes Element eingehalten bleiben und sie einander nicht beeinträchtigen.

5  Für Farbe, Anbau, Beleuchtungsstärke und Einstellung gilt Anhang 10.

Art. 74 Fern- und Abblendlichter, Lichthupe

1  Fernlichter müssen die Fahrbahn auf eine Entfernung von wenigstens 100 m ausreichend beleuchten. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der ‑führerin durch ein leicht sichtbares Kontrolllicht angezeigt werden. Beim Umschalten auf die Abblendlichter und umgekehrt darf kein Lichtunterbruch wahrnehmbar sein.

2  Abblendlichter müssen einen nach oben deutlich begrenzten Lichtfleck oder eine deutliche Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, die entweder durchgehend waagrecht oder links der Scheinwerferachse waagrecht verläuft und rechts davon um höchstens 15° ansteigt. Abblendlichter dürfen gleichzeitig mit den Fernlichtern leuchten.

3  Als Lichthupe kann das Fernlicht oder das Abblendlicht verwendet werden. Beim Loslassen der Betätigungsvorrichtung müssen die Lichtzeichen aufhören. Beim Betätigen der Lichthupe müssen die übrigen Lichter nicht mitleuchten.

4  Motorwagen mit Abblendlichtern mit Lichtquellenelementen, deren gesamter Soll-Lichtstrom 2000 Lumen übersteigt, müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem UNECE-Reglement Nr. 48 aufweisen. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit solchen Lichtern müssen eine Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem UNECE-Reglement Nr. 53 aufweisen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, welche die Ziffer 6.2.6.1 des UNECE-Reglementes Nr. 48 beziehungsweise die Ziffer 6.2.5.3 des UNECE-Reglementes Nr. 53 auch ohne diese Verstelleinrichtung erfüllen. Motorwagen mit solchen Lichtern müssen zudem eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach dem UNECE-Reglement Nr. 45 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der erwähnten UNECE-Reglemente fallen, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.[*]

5  Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen dem UNECE-Reglement Nr. 149 oder dem UNECE-Reglement Nr. 98 entsprechen.[*]

Art. 75 Stand‑, Schluss‑, Markier‑, Park‑, Bremslichter und Kontrollschildbeleuchtung

1  Stand‑, Schluss‑, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein.

2  Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder Nebellichter eingeschaltet sind. Die Stand-, Schluss- und Markierlichter können auch als Parklichter dienen, wenn sie nicht mehr als 0,40 m vom Fahrzeugrand angebracht sind.[*]

3  Bremslichter müssen bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei Betätigung jeder Betriebsbremse aufleuchten. Ebenfalls aufleuchten dürfen sie bei Betätigung der Dauerbremse oder einer ähnlichen Einrichtung. Wenn sie mit den Schlusslichtern vereinigt sind, müssen sie sich durch die Leuchtstärke deutlich von ihnen unterscheiden.

4  Das zusätzliche Bremslicht muss hinten in der Mitte innen oder aussen am Fahrzeug angebracht sein. Eine Kombination mit andern Lichtern ist nicht zulässig. Ist eine Anbringung in der Mitte aus technischen Gründen nicht möglich, z. B. bei Doppeltüren hinten, so können wahlweise ein um 150 mm seitlich versetztes oder zwei möglichst nahe beieinander liegende zusätzliche Bremslichter angebracht werden.

5  Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein. Die Bestimmung von Artikel 73 Absatz 2 betreffend die symmetrische Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar.[*]

Art. 76 Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ).

1  Nebellichter müssen ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht erzeugen; sie dürfen nur zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden können. Der obere Rand ihrer Leuchtfläche darf nicht über jenem der Abblendlichter liegen.

2  Nebelschlusslichter müssen wenigstens 100 mm von den Bremslichtern entfernt angebracht sein. Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der linken Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite symmetrisch zur Längsachse in gleicher Höhe angebracht sein. Ist nur ein Nebelschlusslicht montiert, muss es in der linken Hälfte oder in der Mitte der Fahrzeugrückseite angebracht sein.[*]

3  Nebelschlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 148 oder dem UNECE-Reglement Nr. 38 entsprechen.[*]

4  Die Anforderungen an die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter richten sich bei Motorwagen nach dem UNECE-Reglement Nr. 48, bei Traktoren nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 und bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014.[*]

5  Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 148 oder dem UNECE-Reglement Nr. 87. Die Anforderungen an deren Anbau und Schaltung richten sich:[*]

  1. a. für einspurige Motorräder: nach dem UNECE-Reglement Nr. 53;
  2. b. für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für dreirädrige Kleinmotorräder: nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014;
  3. c. für Motorwagen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen: nach der Verordnung (EU) 2015/208 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 86;
  4. d. für die übrigen Motorwagen: nach dem UNECE-Reglement Nr. 48.[*]

5bis  Bei Fahrzeugen des Militärs, der Polizei und des Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein.[*]

6  Die Anforderungen an Abbiegescheinwerfer richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 149 oder dem UNECE-Reglement Nr. 119, die Anforderungen an den Anbau nach dem UNECE-Reglement Nr. 48.[*]

Art. 77 Rückfahrlichter und Rückstrahler

1  Rückfahrlichter dürfen nicht blenden und nur die nähere Umgebung hinter dem Fahrzeug beleuchten. Haben sie gerichtetes Licht, so muss die Mitte des Strahlenbündels in höchstens 15 m Entfernung auf die Fahrbahn auftreffen. Zusätzliche Rückfahrlichter nach Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 193 Absatz 1 Buchstabe q dürfen auch die nähere Umgebung neben dem Fahrzeug beleuchten. Die Rückfahrlichter müssen bei Vorwärtsfahrt und beim Ausschalten der Zündung erlöschen oder, wenn das Fahrzeug keine elektrische Zündung hat, beim Ausschalten des Hauptkontaktes oder der Fern- und Abblendlichter.[*]

2  Rückstrahler müssen dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.[*]

3  Sie sind so anzubringen, dass sie das Licht am stärksten waagrecht und in der Fahrzeuglängsachse, bei seitlichen Rückstrahlern senkrecht zu dieser Achse zurückwerfen und sie im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichtes auf eine Entfernung von mindestens 150 m auffallen.

Art. 78 Warnblinklichter, Blaulichter, gelbe Gefahrenlichter und weitere Beleuchtungseinrichtungen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ( AS 2015 465 ).

1  Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs können die Richtungsblinker oder die Bremslichter so geschaltet werden, dass sie zusammen aufleuchten und erlöschen. Zum Einschalten ist ein separater Schalter erforderlich. Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 pro Minute betragen. Eine Kontrolllampe muss dem Fahrzeugführer oder der -führerin anzeigen, wenn die Warnblinkanlage eingeschaltet ist.

2  Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten daran fest angebrachte Blinklichter. Sie müssen gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute ausstrahlen. Sie können zu den Warnblinklichtern nach Absatz 1 zugeschaltet werden. Anhang 10 Ziffern 21, 312 und 322 ist nicht anwendbar.[*]

3  Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern 2–4 sowie von Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a, rundum blinken. Gelbe Gefahrenlichter müssen entsprechend der Art der Gefahr, die vom betreffenden Fahrzeug ausgeht, vorwärts, rückwärts oder nach der Seite blinken. Das Leuchten der Blaulichter und der gelben Gefahrenlichter muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch eine Kontrolleinrichtung angezeigt werden.[*]

4  Das Notfallkennzeichen für Ärztefahrzeuge wird auf dem Fahrzeugdach befestigt. Die Vorrichtung darf gelbes Blinklicht mit der gleichen Blinkfrequenz ausstrahlen wie die Warnblinklichter. Es sind folgende Ausführungen möglich:

  1. a. ein keilförmiges Gehäuse aus gelbem, durchscheinendem Kunststoff (Grundfläche ca. 0,26 m × 0,18 m, Höhe ca. 0,13 m), das als Symbol auf allen vier Seiten ein schwarzes Kreuz auf weissem Feld und auf der Vorder- und Rückseite in schwarzer Farbe die Aufschrift «Arzt/Notfall» oder «Ärztin/Notfall» trägt;
  2. b. ein höchstens 0,20 m hohes, nach vorne und nach hinten wirkendes Kennzeichen mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz».

5  Arbeitslichter dürfen nicht blenden und nur das Fahrzeug und den für die Arbeit erforderlichen Bereich der Umgebung beleuchten. Ihr Leuchten muss durch eine
Kontrolllampe angezeigt werden, wenn es für den Fahrzeugführer oder die -führerin nicht leicht sichtbar ist.[*]

Art. 79 Richtungsblinker

1  Richtungsblinker müssen bei klarer Sicht nachts wenigstens auf 300 m und tagsüber wenigstens auf 100 m sichtbar sein, ohne zu blenden.

2  Die Richtungsblinker müssen spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten und eine Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute aufweisen. Sie müssen je Seite vorn, seitlich und hinten gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.

3  Eine Kontrolleinrichtung muss die Funktion anzeigen. Sie kann akustisch oder optisch oder beides sein.

4  Die allgemeinen Anforderungen an die Lichter nach Artikel 73 gelten sinngemäss.

10. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 80 Elektrische Anlage, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

1  Elektrische Leitungen müssen den auftretenden Stromstärken genügen, isoliert, gegen Reibung und Entflammung möglichst geschützt und nötigenfalls mit Sicherungen versehen sein.

2  Die Batterien sind so anzubringen oder zu schützen, dass keine Flüssigkeit auslaufen kann und kein Kurzschluss oder Brand zu befürchten ist.

3  Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernsehempfang sowie Fernmeldeanlagen nicht stören. Die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit richten sich nach Anhang 12.[*]

4  Für Fahrzeugeinrichtungen, die Funkanwendungen nutzen, bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 2015[*] über Fernmeldeanlagen vorbehalten; zuständige Behörde ist das BAKOM.[*]

Art. 81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation [*]

1  Windschutzscheiben, über die der Führer oder die Führerin nicht leicht hinwegsehen kann, müssen mit kräftigen Scheibenwischern, die ein ausreichendes Sichtfeld bestreichen, und mit einer Scheibenwaschanlage versehen sein.

2  Die Scheibenwischer müssen selbsttätig wirken und mindestens 40 einfache Bewegungen pro Minute ausführen können.

3  In geschlossenen Führerkabinen muss eine Vorrichtung (Defroster, Ventilation) das Beschlagen oder Vereisen der Windschutzscheibe während der Fahrt mindestens im Wirkungsbereich der Scheibenwischer verhindern.

Art. 82 Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher

1  Motorfahrzeuge müssen mit mindestens einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Zulässig sind nur Vorrichtungen, die einen ununterbrochenen, gleichbleibenden Ton oder Akkord erzeugen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 11.

1bis  Bei Hybridelektro- und Elektrofahrzeugen der Klassen M und N richtet sich die Ausrüstung mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystemen nach der Verordnung (EU) Nr. 540/2014. Andere Hybridelektro- und Elektrofahrzeuge dürfen mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, das dem Stand der Technik entspricht, wie er insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 beschrieben ist.[*]

1ter  Abfallsammelfahrzeuge, die der EN 1501 entsprechen, dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren nach dieser Norm ausgerüstet sein. Andere Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren ausgerüstet sein, wenn diese Vorrichtung der EN 7731 entspricht und sich vom Fahrerplatz aus abschalten lässt.[*]

2  Motorfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen; Fahrzeuge im Linienverkehr auf Bergpoststrassen dürfen ein wechseltöniges Dreiklanghorn aufweisen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 11.

3  Von den Gemeinden bezeichnete Motorfahrzeuge des Zivilschutzes, der Polizei und anderer gemeindeeigener Dienste sowie Militärfahrzeuge dürfen mit einer Zivilschutzalarmanlage ausgerüstet sein. Diese Alarmanlage untersteht nicht der Typengenehmigung.[*]

4  Nicht vorgesehene Tonerzeuger, besonders Sirenen und andere gellende Warnvorrichtungen, Phantasiesignale wie Glocken, Klingeln und Tierstimmen sowie Auspuffhörner sind verboten.

5  Aussenlautsprecher sind nur in den folgenden Fällen mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig:

  1. a. für Fahrzeuge nach Absatz 3;
  2. b. für Fahrzeuge im Linienverkehr;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). für Fahrzeuge der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;
  4. d. für Militärfahrzeuge;
  5. e. für Fahrzeuge, die infolge Sonderschutzmassnahmen (Panzerung) Seitenscheiben aufweisen, die nicht oder nur zum Teil geöffnet werden können;
  6. f. für Fahrzeuge, die während besonderen Veranstaltungen zum Einsatz kommen.
Art. 83 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme

1  Fahrzeugalarmsysteme (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, so müssen sie den Artikeln 83–88 entsprechen.[*]

2  Ein FAS muss mindestens das Öffnen einer Fahrzeugtüre, der Motorhaube oder des Deckels des Kofferraumes feststellen und ein akustisches Warnsignal auslösen können.

3  Zulässig sind zusätzliche Komponenten wie «Ultraschall-Innenraumsensoren», «Infrarot-Innenraumsensoren», «Wegfahrsperren», «Neigungsgeber» und «Panikalarmfunktionen».

4  Nicht zulässig sind FAS, die während der Fahrt auf Motor, Getriebe, Bremsanlage oder Lenkung einwirken können, und Komponenten, die auf Erschütterungen des Fahrzeuges reagieren.

5  Das FAS muss bezüglich Betriebssicherheit folgenden Anforderungen genügen:

  1. a. der Einbau darf die Betriebssicherheit des damit ausgerüsteten Fahrzeuges nicht beeinträchtigen;
  2. b. eine Funktionsstörung des FAS darf keinen Einfluss auf die Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben;
  3. c. die Einzelteile des FAS und die damit verbundenen Komponenten müssen so gebaut und im Fahrzeug untergebracht sein, dass das Risiko einer Ausserbetriebssetzung oder Zerstörung von nicht berechtigter Seite her möglichst klein ist.
Art. 84 Anfälligkeit auf Fehlalarme

Das FAS muss so gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines Fehlalarms so gering wie möglich ist. Dazu darf das System insbesondere bei Schlageinwirkung auf das Fahrzeug, beim Auftreten elektromagnetischer Spannungen, bei Abfall der Batteriespannung durch Selbstentladung oder bei Betätigung der Innenraumbeleuchtung ohne Öffnen der Fahrzeugtüren nicht reagieren.

Art. 85 Ein- und Ausschaltung, Stromversorgung

1  Das Ausschalten bzw. Entschärfen des FAS darf in keinem Fall einen Fehlalarm verursachen. Das Einschalten bzw. Scharfstellen des Systems muss entweder über das Türschloss oder die Zentralverriegelung, über eine elektrische bzw. elektronische Vorrichtung, wie z. B. mittels einer Fernbedienungseinrichtung, oder über einen Schalter mit oder ohne Schlüssel oder über eine elektrische bzw. elektronische Einrichtung im Innenraum des Fahrzeuges erfolgen.

2  Die im Innenraum angebrachten Vorrichtungen müssen über eine Ein- und Ausschaltverzögerung verfügen. Die Verzögerungen müssen zwischen 15 Sekunden und 45 Sekunden beim Einschalten des Systems und zwischen 5 Sekunden und 15 Sekunden beim Ausschalten des Systems betragen. Beide Verzögerungen dürfen innerhalb des vorgeschriebenen Bereiches einstellbar sein.

3  Verfügt das FAS über eine Fernbedienung, so muss diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen des ETSI festgelegt ist. Für Funkteile von FAS oder anderen Systemen gilt Artikel 80 Absatz 4.[*]

4  Die Stromversorgung des FAS kann über die Fahrzeugbatterie erfolgen. Besteht eine andere Stromversorgung, so muss diese aufladbar sein und darf nur an das FAS Strom abgeben.

5  Bei einem Stromunterbruch an der akustischen Warnvorrichtung muss das Weiterfunktionieren der übrigen Stromkreise des FAS sichergestellt sein. Ein Defekt oder ein Unterbruch des Stromflusses der Lichter, z. B. der Innenraumbeleuchtung, darf die Funktion des Systems nicht beeinträchtigen.

Art. 86 Warnsignal des FAS

1  Das FAS muss bei Einwirkungen am oder im Fahrzeug ein akustisches Warnsignal abgeben. Zusätzlich sind optische Signale (Beleuchtungseinrichtungen) oder Funksignale möglich. Ebenfalls zulässig sind Warnsignale, die aus einer Kombination von zwei oder allen drei Signalarten bestehen.

2  Nach jeder Auslösung des Warnsignals muss sich das System selbständig wieder in die Ausgangsstellung bringen. Anschliessend darf das Warnsignal nur bei andauernder oder wiederholter Manipulation am Fahrzeug wieder einsetzen. Zwischen den Alarmphasen muss ein Unterbruch von mindestens 10 Sekunden Dauer sein.

3  Die akustische Warnvorrichtung des FAS muss ein gut hörbares Signal abgeben, das sich von den übrigen Signalen im Strassenverkehr merklich unterscheidet. Das akustische Signal muss mindestens 25 Sekunden dauern und darf 30 Sekunden Dauer nicht überschreiten. Das Signal darf als Dauerton, als auf- und abschwellender Ton oder als intermittierender Ton abgegeben werden. Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 11.

4  Das optische Warnsignal darf über die Richtungsblinker und/oder über die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs (einschliesslich aller Lichter des selben Stromkreises) geschaltet sein. Es muss mindestens 25 Sekunden und höchstens 5 Minuten dauern. Wird die Anlage entschärft, so muss gleichzeitig das optische Signal unterbrochen werden. Ist das FAS mit einer akustischen Warnvorrichtung und einem optischen Warnsignal ausgerüstet, so dürfen die optischen Signale alternierend zu den akustischen Signalen abgegeben werden.

5  Das FAS darf mit einem durch Funk betätigten Warnsignal ausgerüstet sein. Für die Funkteile gilt Artikel 80 Absatz 4.[*]

Art. 87 Wegfahrsperre

1  Zur Verhinderung einer widerrechtlichen Verwendung kann ein Fahrzeug mit einer mechanischen, elektrischen oder elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet sein.

2  Diese muss mindestens eine der drei für die Inbetriebnahme des Motors notwendigen Einrichtungen (Anlassersystem, Treibstoffversorgung oder Zündsystem) sperren können.

3  Die Aktivierung der Wegfahrsperre darf selbstschärfend (auch zeitverzögert), gleichzeitig mit der Scharfstellung der übrigen Komponenten des FAS oder über einen separaten Schalter (mit oder ohne Schlüssel) erfolgen.

4  Die Wegfahrsperre muss so abgesichert sein, dass sie nicht aktiviert werden kann, wenn der Motor läuft.

Art. 88 Weitere fakultative Komponenten des FAS

1  Das FAS kann mit einer optischen oder akustischen Kontrolleinrichtung ausgestattet sein, die den Betriebszustand anzeigt. Diese Vorrichtung darf sich innen oder aussen am Fahrzeug befinden.

2  Die optische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch Kontrollichter oder das Aufleuchten der Warnblinklichter oder der Standlichter (einschliesslich aller Lichter des selben Stromkreises). Die Lichtstärke der Kontrolllichter aussen am Fahrzeug darf 0,5 Candela nicht überschreiten.

3  Die akustische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch ein Signal mit einer Lautstärke von höchstens 60 dB(A) und einer Höchstdauer von 3 Sekunden. Die Messung der Lautstärke erfolgt in einem Abstand von 1,00 m von der Vorrichtung.

4  Das FAS kann mit einer Panikalarmfunktion ausgerüstet sein. Dieser Alarm kann entweder im Innenraum des Fahrzeuges (z. B. mittels Schalter) oder ausserhalb des Fahrzeuges mittels Fernbedienung betätigt werden. Der Panikalarm kann optisch oder akustisch erfolgen. Er muss unabhängig von der Funktion der übrigen Komponenten des FAS ausgelöst werden können und darf diese nicht auslösen.

Art. 89 Anordnung von Arbeitsgeräten und hinteren Lastenträgern

1  Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen weder die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken noch deren Ausstrahlungswinkel einschränken, ausgenommen wenn zusätzliche Beleuchtungsvorrichtungen vorhanden sind, welche die für die jeweiligen Lichter geltenden Anforderungen und Anbauvorschriften erfüllen.

2  Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen die Kontrollschilder nicht verdecken. Die Kontrollschilder können jedoch unter Einhaltung von Artikel 45 Absatz 2 an anderer Stelle montiert werden. Für das hintere Kontrollschild muss in jedem Fall eine Kontrollschildbeleuchtung vorhanden sein.

Art. 90 Winkkelle, Pannendreieck, Unterlegkeil Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

1  Die Winkkelle (Art. 28 Abs. 4 VRV) muss nach Anhang 4 ausgestaltet sein.

2  Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1,00 m Breite, ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge, sowie auf Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannendreieck vorhanden sein.[*]

3  Unterlegkeile müssen aus festem Material bestehen, die Unterseite muss gleitsicher sein und darf keine Strassenschäden verursachen. Sie müssen hinsichtlich des Festhaltens des Fahrzeuges in Steigungen und Gefällen die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie für die Feststellbremse des betreffenden Fahrzeuges gelten.[*]

Art. 91 Verbindungseinrichtungen

1  «Verbindungseinrichtungen» sind Anhängerkupplungen an Zugfahrzeugen, Anhängevorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen.

2  Verbindungseinrichtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 55, im UNECE-Reglement Nr. 147, in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 oder in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 beschrieben ist.[*]

3  Es müssen mindestens die folgenden Bestimmungen eingehalten sein:

  1. a. Der Kupplungsteil am Zugwagen muss an genügend starken Teilen befestigt sein und eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.
  2. b. Die am Zugfahrzeug angekuppelte Zugöse muss in der Höhe und nach der Seite genügend geschwenkt und um die Längsachse ausreichend verdreht werden können.

4  Verbindungseinrichtungen müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben tragen:

  1. a. ein internationales Genehmigungszeichen (wie «e» oder «E» gefolgt von einer Zahl) mit einer Genehmigungsnummer oder den Namen des Herstellers oder den Namen der Herstellerin oder die Fabrikmarke;
  2. b. die höchstzulässige Stützlast;
  3. c. die theoretische Vergleichskraft für die Deichselkraft zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (D-Wert) oder die höchstzulässige Anhängelast.

5  Ausgenommen von Absatz 4 Buchstaben b und c sind genormte und entsprechend gekennzeichnete Verbindungseinrichtungen.

6  Die Anbringungsstelle der Verbindungseinrichtung und die zulässige Stützlast werden vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin festgelegt. Die vom Hersteller oder von der Herstellerin der Verbindungseinrichtung festgelegte Stützlast darf jedoch nicht überschritten werden.

11. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Art. 92 Fahrzeuge für behinderte Personen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

1  Um Fahrzeuge von behinderten Personen und Fahrzeuge, die regelmässig zur Beförderung von behinderten Personen verwendet werden, der jeweiligen Behinderung anzupassen, kann von den Ausrüstungsvorschriften abgewichen werden, soweit es die Betriebssicherheit gestattet. Dies betrifft namentlich die Bedienungsvorrichtungen und den Einbau von Einstiegshilfen.[*]

2  Fahrzeuge von gehbehinderten oder gehörlosen Fahrzeugführern oder -führerinnen dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug von einem Führer oder einer Führerin gelenkt wird, der oder die nicht gehbehindert oder nicht gehörlos ist.

Art. 93 Fahrzeuge für den Transport von Tieren

1  Bei Fahrzeugen für den regelmässigen Transport von Tieren müssen alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist. Die Böden müssen dicht und gleitsicher sein. Trennwände, Gatter oder Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten. Türen, Fenster und Luken müssen während der Fahrt sicher fixiert werden können. Eine genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Motorfahrzeuges müssen gewährleistet sein.

2  Fahrzeuge für den Transport von Grossvieh müssen mit mindestens 1,50 m hohen und solche für den Transport von Kleinvieh mit mindestens 0,60 m hohen Fahrzeugwänden versehen sein. Für den Transport von Pferden genügt eine Türhöhe am Heck von 1,20 m. Anbindevorrichtungen, Netze und Überdachungen müssen verhindern, dass die Tiere den Kopf über die Wagenwand heben können.[*]

3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 74 VRV sowie der TSchV.

2. Titel: Die Motorwagen

1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung

Art. 94 Abmessungen

1  Die Länge eines Motorwagens darf höchstens betragen:

1bis  Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Artikel 65 Absatz 2 VRV.[*]

1ter  Die folgenden schweren Motorwagen dürfen die Länge nach Absatz 1 Buchstabe a überschreiten, sofern die Kreisfahrtbedingungen nach Artikel 40 Absatz 1 und die Anforderungen betreffend das Ausschwenkmass nach Artikel 40 Absatz 3 eingehalten werden und der Ladebereich hinter der Kabine höchstens 10,5 m lang ist:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Motorwagen mit einer verlängerten aerodynamischen Führerkabine, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entspricht;
  2. b. Motorwagen mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb des Fahrzeugs, sofern nur der durch die Energiespeicher verursachte Ladeflächenverlust kompensiert wird und kein grösseres Ladevermögen entsteht.[*]

1quater  Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.[*]

1quinquies  Nach vorne dürfen vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte, die für Unterhaltsarbeiten im öffentlichen Raum, für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten oder für Arbeitsmotorwagen erforderlich sind, höchstens 5,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Die zulässige Achslast (Art. 95 Abs. 2), die Tragkraft der Achsen (Art. 41 Abs. 2) und die Tragfähigkeit der Reifen (Art. 58 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden.[*]

2  Die Breite von Motorwagen darf höchstens betragen:

Art. 95 Gewichte, Achslasten

1  Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen:[*]

1bis  Das Gesamtgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben d, e–g und j mit alternativem Antrieb darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb höchstens 2 t, höher sein.[*]

1ter  Das Gesamtgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben h und i mit alternativem Antrieb darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb höchstens 2 t, höher sein als die in Absatz 1 und in Artikel 9 Absatz 1 SVG genannten Werte.[*]

2  Die Achslasten dürfen, ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Artikel 57 Absatz 2, höchstens betragen für:[*]

Art. 96 Kontrollschild

Motorwagen müssen vorn und hinten das für diese Stellen bestimmte Kontrollschild tragen.

2. Kapitel: Antrieb, Abgase und Kraftübertragung

Art. 97 Anlasser, Motorleistung, Treibstoffverbrauch Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

1  Der Antriebsmotor muss vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können.

2  Die Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 und 3) desAntriebsmotors muss je Tonne des Gesamtgewichtes mindestens betragen:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ). 5,0 kW bei Motorwagen und Fahrzeugkombinationen;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ). 4,4 kW bei Arbeitsmaschinen;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). 2,2 kW bei Traktorzügen.

3  Eine Steigerung der Motorleistung um mehr als 20 Prozent darf nur vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgenommen werden oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.

4  Bei Fahrzeugen der Klassen M und N sowie bei Motorrädern, Leicht- Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens der Treibstoff- oder Energieverbrauch und die CO2-Emissionen festzustellen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung nach der Verordnung (EU) 2018/858.[*]

5  Die Ermittlung des Treibstoff- oder Energieverbrauches und der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014.[*]

Art. 98 Rückwärtsgang

Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Motorwagen mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein.

2 a . Kapitel: Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgeräte Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

Art. 99 Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

1  Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, T und C müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.[*]

2  Von Absatz 1 ausgenommen sind:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Motorwagen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls, der Sanität und des Zivilschutzes;
  2. b. Militärfahrzeuge;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ). Motorwagen, die eine öffentliche Dienstleistung erbringen und ausschliesslich innerorts verkehren;
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.

3  Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 richten sich die Regelgeschwindigkeiten nach der Richtlinie Nr. 92/6/EWG. Für Fahrzeuge der Klassen T und C richtet sich die Regelgeschwindigkeit nach der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.[*]

4  Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Anschlussteile müssen ständig mit den erforderlichen Plomben einer bewilligten Werkstätte versehen sein. Ein sichtbar an gut zugänglicher Stelle angebrachtes Schild muss auf die eingebaute Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung hinweisen und mindestens das Typengenehmigungszeichen, die eingestellte Geschwindigkeit und das Datum der letzten Kalibrierung enthalten. Nach Arbeiten am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind.[*]

Art. 99 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen [*]

1  Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen müssen durch Werkstätten eingebaut, nachgeprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird vom BAZG an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen, die erforderliche Software sowie über ausreichend ausgebildetes und geschultes Personal verfügen.

2  Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen in Fahrzeugen nach Artikel 99 Absatz 1 müssen mindestens alle 24 Monate oder wenn Arbeiten am Fahrzeug die Regelgeschwindigkeit beeinträchtigt haben, nach den Vorgaben des Geräte- oder Fahrzeugherstellers nachgeprüft werden.

Art. 100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Fahrtschreiber [*]

1  Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:

  1. a. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1[*] unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber;
  2. b. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2[*] unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
  3. c. andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
  4. d. Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber.

2  Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber).

3  Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b–d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.

4  Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.

5  Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist.

6  Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4.

Art. 101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern [*]

1  Fahrtschreibermüssen durch Werkstätten eingebaut, nachgeprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird vom BAZG an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen, die erforderliche Software sowie über ausreichend ausgebildetes und geschultes Personal verfügen.

2  Die periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern und die Nachprüfungen infolge von Unregelmässigkeiten, die Plombierung, die Anbringung der Einbauplakette sowie die Dokumentierung von Eingriffen im Zusammenhang mit Reparaturen und Kontrollen am Fahrzeug richten sich nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/548. Die Einbauplakette muss zusätzlich den Kilometerstand der letzten Kalibrierung aufweisen.[*]

3  Haben Arbeiten am Fahrzeug die Genauigkeit der Aufzeichnungen beeinträchtigt, so müssen die Fahrtschreiber nachgeprüft werden.

4  Von der Nachprüfung der Fahrtschreiber und von der Anbringung der Einbauplakette ausgenommen sind von bewilligten Werkstätten während höchstens 14 Tagen eingebaute Ersatzgeräte sowie Fahrtschreiber in Ersatzfahrzeugen (Art. 9 und 10 VVV[*]) im Binnenverkehr.

5  Nach Arbeiten oder Kontrollen am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind.[*]

6  Die Werkstätte muss vor Arbeiten an digitalen Fahrtschreibern alle Daten aus dem Speicher des Fahrtschreibers herunterladen und den berechtigten Stellen und Personen auf deren Verlangen zur Verfügung stellen. Zudem muss sie unmittelbar nach den Arbeiten die Kalibrierungsdaten aus der eingesetzten Werkstattkarte speichern.

6bis  Die Werkstätte muss nach Abschluss des Einbaus und nach jeder Nachprüfung des analogen Fahrtschreibers einen Prüfbericht erstellen. Der Prüfbericht muss die für Fahrtschreiber und Adapter verfügbaren Angaben der Einbauplakette gemäss Durchführungsverordnung (EU) 2016/799, den Kilometerstand des Fahrtschreibers, das Plombierschema und die Unterschrift der ausführenden Person enthalten.[*]

7  Die Werkstätte muss die heruntergeladenen Daten aus dem Fahrtschreiber und die Kalibrierungsdaten aus der Werkstattkarte drei Jahre lang aufbewahren. Nachprüfberichte, Kopien von Prüfberichten nach Absatz 6bis und Prüfscheiben sind bis zur nächsten periodischen Nachprüfung aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Daten zu löschen und die Dokumente zu vernichten.[*]

Art. 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ). Datenaufzeichnungsgerät [*]

1  Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind, müssen mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein.[*]

2  Das Datenaufzeichnungsgerät muss mindestens während 30 Sekunden vor einem Ereignis (Kollision usw.) oder auf den letzten 250 m Fahrstrecke die folgenden Daten aufzeichnen:

  1. a. Geschwindigkeit;
  2. b. Status des Bremslichtes und der Richtungsblinker;
  3. c. Status des Blaulichtes und des wechseltönigen Zweiklanghorns;
  4. d. Status des Abblendlichtes.

3  Die Aufzeichnung darf weder gelöscht noch inhaltlich verfälscht werden können.

4  Bau, Einbau, Nachprüfung und Reparatur des Datenaufzeichnungsgerätes richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Bei der Zulassungsprüfung beziehungsweise bei der Nachprüfung eines umgebauten Fahrzeugs, das neu ein Datenaufzeichnungsgerät benötigt, ist der Zulassungsbehörde eine Einbaubestätigung abzugeben, die mindestens die Angaben zu Gerätemarke, Gerätetyp, Geräteidentifikation, Einbaufirma und Einbaudatum enthält.

Art. 102 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 ( AS 2002 3218 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EU-Recht [*]

1  Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung gemäss der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 ausgerüstet sein oder über ein System zur Datenaufzeichnung verfügen, das den anerkannten Systemen gemäss Anhang 2 mindestens gleichwertig ist. Die Daten, die dieses System aufzeichnen kann, dürfen nur für die Untersuchung und Analyse von Unfällen, einschliesslich im Rahmen der Typengenehmigungsverfahren, gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über den Datenschutz über eine standardisierte Einrichtung zur Datenübertragung ausgelesen und von den für diese Aufgaben zuständigen Behörden bearbeitet werden.

2  Von der Ausrüstpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen.

3. Kapitel: Bremsen, Assistenzsysteme sowie Schutz vor Cyberangriffen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ).

Art. 103

1  Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen der Verordnung (EU) 2019/2144, dem UNECE-Reglement Nr. 13 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13-H entsprechen.[*]

1bis  Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 nach dem UNECE-Reglement Nr. 13 ausgerüstet sein.[*]

2  Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt worden sind.

3  Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 7 überprüft werden.[*]

4  Für Bremsanlagen von Motorwagen, die nicht den Klassen M oder N angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt, gelten die Bestimmungen der Artikel 126–130.[*]

5  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Antiblockier-, Bremsassistenz- und Notbremsassistenzsystems, Fahrdynamik-Regelsystems, Notfall-Spurhalteassistenzsystems, Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystems bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystems, Rückfahr-Assistenzsystems sowie des Schutzes vor Cyberangriffen und vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Verordnung (EU) 2018/858 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1500 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen.[*]

6  Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich des Antiblockier- und Notbremsassistenzsystems, Fahrdynamik-Regelsystems, Spurhaltewarnsystems, Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystems bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystems, Rückfahr-Assistenzsystems, Totwinkel-Assistenzsystems, Systems zur Warnung vor Kollisionen mit Fussgängern und Fussgängerinnen sowie Radfahrern und Radfahrerinnen sowie des Schutzes vor Cyberangriffen und vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Verordnung (EU) 2018/858 entsprechen.[*]

7  Für freiwillig eingebaute Assistenzsysteme nach den Artikeln 5–7 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2144 genügt die Erklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV[*], dass die Funktionen des Systems denen gemäss der Verordnung (EU) 2019/2144 gleichwertig sind. Dies gilt auch für freiwillig eingebaute Systeme, die aktiv in das Fahrverhalten des Fahrzeugs eingreifen können, betreffend den Schutz vor Cyberangriffen sowie für freiwillig eingebaute Systeme mit veränderbarer Software betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen gemäss der Verordnung (EU) 2018/858.[*]

8  Ausnahmen von den Absätzen 5 und 6 sind zulässig bei:

  1. a. Fahrzeugen, die mit Frontanbaugeräten zum Winterdienst und zum Strassenunterhalt ausgerüstet werden sollen;
  2. b. Fahrzeugen der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;
  3. c. Fahrzeugen von Rettungsdiensten und des Zivilschutzes;
  4. d. Fahrzeugen des Militärs;
  5. e. anderen Fahrzeugen als nach den Buchstaben a–d, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 5 oder 6 aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismässigem technischem Aufwand verbunden ist.[*]

9  Die Ausnahmen nach Absatz 8 Buchstabe e bedürfen einer Bewilligung durch die Zulassungsbehörde.[*]

4. Kapitel: Aufbau, Innenraum

Art. 104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Radabdeckungen [*]

Der Aufbau oder die Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) müssen bei Fahrzeugen der Klasse M1 bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche an folgenden Stellen abdecken:

  1. a. oben bis 30° vor und 50° hinter die Radmitte; und
  2. b. hinten bis 15 cm über die Höhe der Achsmitte.
Art. 104 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ). Frontpartie und Frontschutzsysteme [*]

1  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen beim Frontaufprall der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen, genügt die Bestätigung einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV[*], dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.[*]

2  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Fussgängerschutzes der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei zum Eigengebrauch importierten Fahrzeugen (Art. 4 Abs. 1 TGV) sowie bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen, genügt die Bestätigung einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet.[*]

2bis  Für den Anbau von Frontanbaugeräten sind Ausnahmen von Absatz 2 zulässig bei:

  1. a. Fahrzeugen, die mit Frontanbaugeräten zum Winterdienst und zum Strassenunterhalt ausgerüstet werden sollen;
  2. b. Fahrzeugen der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;
  3. c. Fahrzeugen von Rettungsdiensten und des Zivilschutzes;
  4. d. Fahrzeugen des Militärs;
  5. e. anderen Fahrzeugen als nach den Buchstaben a–d, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismässigem technischem Aufwand verbunden ist.[*]

2ter  Die Ausnahmen nach Absatz 2bis Buchstabe e bedürfen einer Bewilligung durch die Zulassungsbehörde.[*]

3  Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 müssen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.[*]

4  Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.[*]

5  Von Absatz 4 ausgenommen sind:

  1. a. Motorkarren;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 2);
  3. c. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines vorderen Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.
Art. 104 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ). Seitliche Schutzvorrichtungen [*]

1  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen beim Seitenaufprall der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen, genügt die Bestätigung einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV[*], dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.[*]

2  Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 73 ausgerüstet sein.[*]

3  Von Absatz 2 ausgenommen sind:

  1. a. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist;
  2. b. Militärfahrzeuge.
Art. 104 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ). Hinterer Unterfahrschutz [*]

1  Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 58 ausgerüstet sein.[*]

2  Von Absatz 1 ausgenommen sind:

  1. a. Motorkarren;
  2. b. Sattelschlepper;
  3. c. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist;
  4. d. Militärfahrzeuge.
Art. 105 Windschutzscheibe, Innenraum

1  Motorwagen müssen eine Windschutzscheibe haben.

2  Bei leichten Motorwagen muss die Windschutzscheibe aus geprüftem Verbundsicherheitsglas (Mehrschichtensicherheitsglas) bestehen. Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls, die für den Einsatz im Ordnungsdienst vorgesehen sind, darf die Windschutzscheibe aus anderem Material bestehen, wenn ein gleichwertiger Schutz für Fahrzeuginsassen und andere Strassenbenützer und -benützerinnen sichergestellt ist.[*]

3  Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich der direkten Sicht auf ungeschützte Verkehrsteilnehmende und Minimierung des toten Winkels der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.[*]

4  Sitzplätze in Lastwagen müssen vollständig vom Laderaum getrennt sein. Abweichend davon sind Sitzplätze und Transportmöglichkeiten für Güter in demselben Bereich zulässig, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung zu schützen.[*]

5  Die Führerkabine der Lastwagen und der Personenraum bei Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport müssen Schutz gegen die Witterung bieten, gelüftet und geheizt werden können. Räume, in denen Personen transportiert werden, und Führerkabinen müssen einen Notausstieg nach Artikel 123 Absatz 3 haben, wenn sie nur eine Türe aufweisen. Ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrzeuge für den Gefangenentransport.[*]

Art. 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ). Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). [*]

1  Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N richten sich nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE‑Reglement Nr. 16. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung gelten die in der Verordnung (EU) 2018/858 enthaltenen Regelungen.[*]

2  Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, müssen mit Beckengurten versehen sein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz verwendet werden. Sitze, die bis 45 Grad zur Längsachse des Fahrzeugs angeordnet sind, gelten als nach vorne beziehungsweise nach hinten gerichtet, die übrigen als quer zur Fahrtrichtung angeordnet.[*]

3  Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen für die betreffende Altersgruppe mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 129 oder dem UNECE-Reglement Nr. 44, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 03 oder einer nachfolgenden Änderungsserie.[*]

4  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Kleinbusse müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.[*]

5  Arbeitsmotorwagen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h aufweisen, sowie Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen müssen mit Sicherheitsgurten nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 oder nach dem UNECE‑Reglement Nr. 16 ausgerüstet sein.[*]

Art. 107 Sitz- und Stehplätze

1  Alle Sitze müssen gut befestigt sein, eine Rückenlehne sowie eine Unterlage für die Füsse aufweisen. Quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze müssen Seitenlehnen oder Abschlüsse aufweisen. Längsbänke müssen beidseitig mit einem Abschluss versehen sein. Ausgenommen sind quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze und Längsbänke, die über Sicherheitsgurten verfügen. Der Führersitz oder die wichtigsten Bedienungseinrichtungen müssen in der Längsrichtung verstellbar sein und ein möglichst ermüdungsfreies Fahren erlauben.[*]

1bis  Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sowie M2 und M3, die nicht über bewilligte Stehplätze verfügen, nicht zulässig. Ausgenommen sind Fahrzeuge des Militärs, des Zivilschutzes, der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität sowie Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Gesamtgewicht über 10,00 t, in denen im hinteren Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon bis zu 10 Sitzen bilden.[*]

2  Stehplätze sind nur zulässig bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmen oder für den Bahnersatz sowie bei Motorwagen, auf denen Lade- oder Überwachungspersonal stehend mitgeführt werden muss. Im Nahverkehr kann die Zulassungsbehörde nötigenfalls auch in anderen Fällen Stehplätze bewilligen. Bei Stehplätzen sind genügend Haltevorrichtungen anzubringen. Äussere Stehplatten müssen gleitsicher sein.[*]

3  Für die Bestimmung der Platzzahl von Motorwagen gilt Anhang 9 Ziffern 1–3.[*]

Art. 108 Anordnung der Pedale

Das Kupplungspedal muss links vom Bremspedal und das Bremspedal links vom Gaspedal angeordnet sein, ausgenommen bei Traktoren, Arbeitsmotorwagen und Raupenfahrzeugen. Sie müssen genügend Zwischenraum voneinander haben und mit Ausnahme des Gaspedals mit Gleitschutz versehen sein.

5. Kapitel: Beleuchtung

Art. 109 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen

1  Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:

  1. a. vorn: zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter und zwei Standlichter;
  2. b. hinten: zwei Schlusslichter, zwei Rückstrahler, zwei Bremslichter und eine Kontrollschildbeleuchtung.

1bis  Fahrzeuge der Klassen M und N müssen über zwei Tagfahrlichter (Art. 76 Abs. 5) verfügen.[*]

1ter  Fahrzeuge der Klassen M und N müssen hinsichtlich des Notbremslichtsystems der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge ohne elektronisch gesteuertes Antiblockiersystem.[*]

2  Fahrzeuge mit einer Länge von über 8,00 m müssen beidseitig mindestens je einen nach der Seite wirkenden fest angebrachten Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung aufweisen.

3  Motorwagen ohne Batterie müssen vorn zwei Rückstrahler tragen.

4  An Motorwagen mit über 2,10 m Breite müssen zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden.[*]

5  Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0,75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.[*]

6  Vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte, die nach vorne mehr als 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, müssen mit mindestens einem nach vorne und nach der Seite wirkenden gelben Gefahrenlicht ausgerüstet sein.[*]

Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen

1  Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter an Fahrzeugen, für die keine solchen vorgeschrieben sind, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ).

    hinten:

    1. 1. zwei Markierlichter,
    2. 2. ein oder zwei Rückfahrlichter,
    3. 3. ein oder zwei Nebelschlusslichter,
    4. 4. ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar),
    5. 5. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar),
    6. 6. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ). nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziffer 51 des Anhangs 10 entsprechen;
  4. d. eine optische Warnvorrichtung (Lichthupe);
  5. e. eine Innenbeleuchtung für den Passagier- und Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
  6. f. Warnlichter, die an geöffneten Türen nach hinten leuchten;
  7. g. Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs;
  8. h. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;
  9. i. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ).

    Arbeitslichter an:

    1. 1. Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität,
    2. 2. Fahrzeugen für den Pannendienst,
    3. 3. Fahrzeugen, mit denen Arbeiten ausgeführt werden, die Arbeitslichter erfordern,
    4. 4. Fahrzeugen mit Wechselaufbauten zum Auswechseln des Aufbaus,
    5. 5. Motorwagen mit bewilligter Anhängelast zum An- und Abkoppeln eines Anhängers;
  10. j. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ). nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten.

2  Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:

  1. a. an Motorwagen, deren Länge 6,00 m und deren Breite 2,00 m nicht übersteigt: auf beiden Seiten Parklichter;
  2. b. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 ( AS 1998 1188 ). an Taxis: eine nicht blendende Kennlampe sowie kleine Lichter zur Kontrolle der Taxuhr von aussen;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). an Kleinbussen und Gesellschaftswagen sowie an Fahrzeugen im Linienverkehr: nicht blendende beleuchtete oder selbstleuchtende Strecken- und Fahrzielanzeigen;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24c Bst. c VZV[*]): ein Kennzeichen «Arzt/Notfall», «Ärztin/Notfall», «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz» (Art. 78 Abs. 4);
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2000 ( AS 2000 1034 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ).
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2433 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ). an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 mit einer Länge von mehr als 6 m: zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist;
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). an Fahrzeugen der Klasse N3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können.

3  Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

    an Fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität und des Zolls:

    1. 1. rundum blinkende Blaulichter,
    2. 2. an der Vorderseite zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,
    3. 3. an den Aussenrückspiegeln zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,
    4. 4. möglichst weit vorn zwei nach der Seite gerichtete blinkende Blaulichter,
    5. 5. Suchlampen,
    6. 6. auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ). an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder ‑teilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3,00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, wie «Stau», «Unfall», «Stop Polizei», «Stop Grenzwache»; die Aufschriften dürfen nicht blenden; Anhang 10 Ziffer 1 ist nicht anwendbar;
  4. d. an Schneepistenfahrzeugen Suchlampen, die den technischen Anforderungen für Fernlichter entsprechen müssen;
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). an Fahrzeugen der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität sowie an Fahrzeugen, die regelmässig für den Strassenunterhalt oder als Begleitfahrzeuge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln.

4  Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.

Art. 111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Richtungsblinker und Warnblinklichter [*]

Motorwagen müssen mit Richtungsblinkern ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen M und N müssen zusätzlich über Warnblinklichter (Art. 78 Abs. 1) verfügen.

6. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 112 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

1  Motorwagen müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann.

2  Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die mit einem ausreichend grossen Heckfenster ausgerüstet sind und keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.

3  Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht sein und ein verzerrungsfreies Bild ergeben. Die Spiegelfläche muss bei leichten Motorwagen mindestens 70 cm2, bei schweren Motorwagen, wenn sie konvex ist, mindestens 150 cm2 und, wenn sie plan ist, mindestens 300 cm2 betragen. Der Krümmungsradius konvexer Spiegel darf nicht weniger als 0,80 m messen.

4  Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen, zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Rückspiegeln, mit folgenden Spiegeln ausgerüstet sein:

  1. a. mit einem Frontspiegel; davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t;
  2. b. auf beiden Seiten mit einem grosswinkligen Aussenspiegel beziehungsweise einem Weitwinkelspiegel; und
  3. c. auf der dem Lenkrad gegenüberliegenden Seite mit einem Anfahr- oder Rampenspiegel. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t benötigen den Anfahr- oder Rampenspiegel nur, wenn dieser in einer Höhe von mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden kann.[*]

4bis  Die Anforderungen an die Spiegel nach Absatz 4 und deren Anbringung richten sich nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 46.[*]

4ter  Anstelle der Spiegel nach den Absätzen 1–4 sind andere Einrichtungen zulässig, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld einzusehen, sofern diese Einrichtungen dem UNECE-Reglement Nr. 46 entsprechen.[*]

5  Bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3,00 m, jedoch höchstens 4,00 m, vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, sind Seitenblickspiegel erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblickspiegel müssen als Weitwinkelspiegel ausgeführt und bei rechteckiger oder ovaler Form im Querformat ausgerichtet sein. Sie müssen eine konvexe Spiegelfläche von je 500 cm2 aufweisen. Sie sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt höchstens 2,50 m zurückversetzt sein. Anstelle der Seitenblickspiegel kann ein geprüftes Kamera-Monitor-System nach Absatz 6 verwendet werden.[*]

6  Bei Motorwagen, bei denen Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 94 Abs. 1quinquies), ist ein geprüftes Kamera-Monitor-System erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblick-Kameras des Kamera-Monitor-Systems sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt des Zusatzgeräts höchstens 2,50 m zurückversetzt sein. Die Anforderungen an das Kamera-Monitor-System richten sich nach Anhang 13.[*]

Art. 113 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). [*]
Art. 114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ). Unterlegkeil, Feuerlöscher [*]

1  Schwere Motorwagen müssenmit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 3) ausgerüstet sein.

2  Auf schweren Transportmotorwagen müssen leicht zugänglich ein oder mehrere zur Verwendung auf Fahrzeugen geeignete Feuerlöscher vorhanden sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Norm EN 3 beschrieben ist. Die Feuerlöscher müssen insgesamt mindestens 6 kg Füllung aufweisen.[*]

3  Die Anforderungen an die Kontrolle und Instandhaltung der nach dieser Verordnung oder nach der SDR vorgeschriebenen Feuerlöscher richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Eine Wartung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen; der Termin (Monat/Jahr) für die jeweils nächste Wartung ist auf dem Feuerlöscher anzugeben. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen der SDR.[*]

Art. 115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). Diebstahlsicherung [*]

Personenwagen müssen über Tür- und Zündschloss sowie über eine wirksame, auf der Fahrt ungefährliche Diebstahlsicherung (z. B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung) verfügen; bei Personenwagen ohne geschlossenen Aufbau sind Türschlösser nicht erforderlich. Andere Motorwagen müssen eine Vorrichtung aufweisen, mit der sie wirksam gegen unbefugte Benützung gesichert werden können.

Art. 116 Überfallwarnanlagen

Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport und Fahrzeuge zum Transport von Geld und Wertsachen dürfen mit Bewilligung der Zulassungsbehörde durch Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer Alarmanlage versehen sein, die aus zwei Starktonhupen besteht, von denen eine einen tiefen Dauerton, die andere einen höheren unterbrochenen Ton abgibt.[*] Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 11.

Art. 116 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 ( AS 2007 2109 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ). Recyclingfähigkeit [*]

Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen bezüglich der Recyclingfähigkeit der Richtlinie 2005/64/EG entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines Typs mit einer EG-Kleinserien-Typengenehmigung oder von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.

7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten

1. Abschnitt: Motorwagen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit
Art. 117 Kriterien zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, Kennzeichnung

1  Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten, namentlich ungewöhnliche Lenkungen oder ungenügende Bremsmöglichkeiten oder fehlende Federung, dies erfordern.

2  Motorwagen mit einer bauartbedingten, zulässigen, von der Behörde oder vom Bundesrat (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VRV[*]) beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl nach Anhang 4 tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.[*]

Art. 118 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten kann, gelten folgende Ausnahmen:

  1. a. Eine Mindestmotorleistung wird nicht verlangt (Art. 97 Abs. 2).
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) an demselben Fahrzeug sind zulässig (Art. 58 Abs. 3). Ein Genehmigungs- oder Prüfzeichen ist nicht erforderlich (Art. 58 Abs. 7).
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ). Die Betriebsbremse muss nicht als Zweikreisbremse gebaut sein. Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken, kann jedoch an einer Achse vor dem Achsdifferential angeordnet sein. Die Dauerbremse ist nicht erforderlich (Art. 103).
  4. d. Die Windschutzscheibe und die Führerkabine sind nicht erforderlich (Art. 105).
  5. e. Die Bestimmung über die Türscharniere (Art. 71 Abs. 2) ist nicht anwendbar.
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Fernlichter und ein Notbremslichtsystem sind nicht erforderlich (Art. 109 Abs. 1 Bst. a und 1ter).
  7. g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). Eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 1).
  8. h. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Ein Antiblockier- und Notbremsassistenzsystem, Fahrdynamik-Regelsystem, Spurhaltewarnsystem, Notfall-Spurhalteassistenzsystem, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystem bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystem, Totwinkel-Assistenzsystem und System zur Warnung vor Kollisionen mit Fussgängern und Fussgängerinnen sowie Radfahrern und Radfahrerinnen gemäss Artikel 103 Absätze 5 und 6 sind nicht erforderlich.
  9. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ). Feuerlöscher (Art. 114 Abs. 2) sind nicht erforderlich.
  10. j. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Rückfahr-Assistenzsysteme können von der Verordnung (EU) 2019/2144 abweichen, müssen aber mindestens ein gleichwertiges Schutzniveau bieten (Art. 103 Abs. 5 und 6).
Art. 118 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ). Land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). [*]

1  Für land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h gelten neben den Erleichterungen von Artikel 118 auch diejenigen von Artikel 119 Buchstaben a, d und e.[*]

2  Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand der Abblend- und Nebellichter sowie über den Zwischenraum der Abblendlichter gelten nicht (Anh. 10 Ziff. 21 und 23).

3  …[*]

Art. 119 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Artikel 118 folgende Erleichterungen:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ). Das Adhäsionsgewicht darf weniger als 25 Prozent des Betriebsgewichts betragen (Art. 39 Abs. 3).
  2. b. Der Motor muss nicht vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können (Art. 97 Abs. 1).
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Ein Geschwindigkeitsmesser (Art. 55) ist nicht erforderlich.
  4. d. Die Reifen müssen kein Profil aufweisen (Art. 58 Abs. 4).
  5. e. Spikesreifen müssen nicht auf allen Rädern eines Fahrzeuges montiert sein (Art. 61 Abs. 2).
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Die Betriebsbremse muss nur auf die Räder einer Achse wirken. Sie kann vor den Achsdifferentialen angeordnet sein, wenn zwei Achsen gebremst sind. Die Hilfsbremse muss nicht abstufbar sein und kann alle mechanischen Übertragungsteile der Betriebsbremse mitbenutzen.
  7. g. Radabdeckungen sind nicht erforderlich (Art. 66 Abs. 2).
  8. h. Der Führersitz ist nicht erforderlich. Der Fahrzeugführer oder die -führerin kann stehen. Ist ein Führersitz vorhanden, so muss dieser weder verstellbar sein noch eine Rückenlehne aufweisen (Art. 107 Abs. 1).
  9. i. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Sicherheitsgurten sind nicht erforderlich, ausser bei Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen.
  10. k. Die Abblendlichter müssen die Fahrbahn auf 30 m genügend beleuchten. Eine Hell-Dunkel-Grenze (Art. 74 Abs. 2) ist nicht erforderlich, wenn die Begrenzung des Lichtbündels eine korrekte Einstellung zulässt.
  11. l. Bremslichter sind nicht erforderlich (Art. 75 Abs. 3).
  12. m. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand und den Zwischenraum der Abblendlichter, der Tagfahrlichter, der Richtungsblinker und der Nebellichter (Art. 76 Abs. 5 und Anhang 10 Ziff. 21 und 23) gelten nicht.
  13. n. Rückspiegel (Art. 112) an Fahrzeugen, die einen offenen Führersitz mit freier Sicht nach hinten und keine hintere Ladefläche aufweisen und für die der Fahrzeughersteller oder die -herstellerin keine Garantie für die zulässige Anhängelast abgibt, sind nicht erforderlich.
  14. o. Die Scheibenwischer dürfen handbetätigt sein (Art. 81).
  15. p. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4515 ). Kopfstützen sind nicht erforderlich (Art. 106 Abs. 4).
  16. q. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2433 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Tankabteile oder Schwallwände sind nicht erforderlich (Art. 125 Abs. 1).
  17. r. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1825 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
  18. s. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Die Bestimmungen der Artikel 104a Absatz 1 und 104b Absatz 1 über den Insassenschutz beim Front- und beim Seitenaufprall gelten nicht.
  19. t. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind zulässig (Art. 107 Abs. 1bis).
Art. 120 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118 und 119 folgende Erleichterungen:

  1. a. Die Betriebsbremse kann vor dem Differential (z. B. auf die Getriebeausgangswelle oder die Kardanwelle) wirken (Art. 127 Abs. 1).
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Verbindungseinrichtungen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 91);
  3. c. Abblendlichter sind nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2).
  4. d. Die akustische Warnvorrichtung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 1).
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Die Reifen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 58 Abs. 6).
Art. 120 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h [*]

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 folgende Erleichterungen:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Beleuchtungsvorrichtungen müssen nicht fest angebracht sein; ist eine Beleuchtung erforderlich (Art. 41 SVG, Art. 30, 31 und 39 VRV[*]), so muss mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs angebracht sein.
  2. b. Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn die Handzeichen zur Richtungsanzeige von vorne und hinten deutlich wahrgenommen werden können.
2. Abschnitt: Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und Trolleybusse) und Kleinbusse
Art. 121 Innenraum, Aufbau Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ).

1  …[*]

2  Durchgänge und Stehplätze müssen gleitsicher sein. Zusätzliche Sitzplätze im Mittelgang sind unzulässig. Die Mindesthöhe der Durchgänge beträgt:

2bis  In doppelstöckigen Gesellschaftswagen der Klassen I und II, bei denen im oberen Stock mehr als 50 Fahrgäste transportiert werden können, müssen die beiden Stöcke über zwei Treppen miteinander verbunden sein. Bei Fahrzeugen der Klasse  III gilt diese Bestimmung, wenn im oberen Stock mehr als 30 Fahrgäste transportiert werden können.[*]

3  Der Fahrgastraum muss elektrische Beleuchtung haben. Ist er vom Führerraum getrennt, so müssen die Mitfahrenden Nothalte veranlassen können.

4  Aus den Gepäckträgern darf Gepäck auch bei starkem Bremsen nicht herunterfallen können.

5  Gesellschaftswagen müssen bezüglich Festigkeit ihres Aufbaus der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 66 entsprechen.[*]

Art. 122 Sitz- und Stehplätze Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

1  Bei Gesellschaftswagen muss der Führersitz von den übrigen Sitzen abgetrennt sein. In Fahrzeugen mit Stehplätzen muss dem Führer oder der Führerin während der Fahrt freie Sicht in einem Winkel von je 90° nach rechts und links gesichert sein.[*] Wo dies aus betrieblichen Gründen nötig ist, sind Schranken oder dergleichen anzubringen.[*]

2  Die Zahl der erlaubten Sitz- und Stehplätze ist im Fahrzeug gut sichtbar anzugeben.

3  …[*]

Art. 123 Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung

1  Gesellschaftswagen müssen auf der rechten Seite eine Türe mit mindestens 0,65 m lichter Weite sowie eine weitere Türe mit wenigstens 0,55 m lichter Weite haben.[*]

2  Die Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 107.[*]

3  Gesellschaftswagen und Kleinbusse benötigen Notausstiege mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m auf 0,43 m. Die Anzahl (n) richtet sich nach folgender Formel:Türen zählen ebenfalls als Notausstiege. Die Notausstiege sind deutlich zu kennzeichnen und möglichst gleichmässig auf beiden Fahrzeugseiten anzuordnen. Sie müssen sich rasch und leicht öffnen oder freimachen lassen. Erforderliche Werkzeuge sind gut sichtbar und griffbereit anzuordnen.[*]

4  In Gesellschaftswagen muss eine Bordapotheke mit noch nicht überschrittenem Ablaufdatum nach der DIN -Norm 13164 vorhanden sein.[*]

5  Die Anforderungen an den Brandschutz von Gesellschaftswagen richten sich nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder den UNECE-Reglementen Nr. 107 und Nr. 118.[*]

Art. 123 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ). Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte [*]

1  Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV[*] bestätigt, dass sie für die betreffende Altersgruppe einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 129 oder dem UNECE-Reglement Nr. 44, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 03 oder einer nachfolgenden Änderungsserie.[*]

2  Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden, dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für Schülertransporte verwendet wird.

3. Abschnitt: Sattelschlepper
Art. 124 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

1  Ist ein Sattelanhänger dauerhaft mit dem Schlepper verbunden oder verkehrt ein Sattelmotorfahrzeug mit Händlerschildern, so kann das hintere Schild als Schild des Anhängers verwendet werden.

2  …[*]

4. Abschnitt: Motorwagen mit Tank- oder Siloaufbauten
Art. 125

1  Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der SDR[*] sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7500 l betragen.[*]

1bis  Die Fläche der Schwallwände muss jeweils mindestens 70 Prozent der Querschnittsfläche des Tankkörpers entsprechen.[*]

1ter  Die Zulassungsbehörde kann Tanks ohne Schwallwände oder ohne Tankabteile zulassen, wenn sie für die transportierten Stoffe die Viskosität oder bestimmte Füllstände durch Eintrag im Fahrzeugausweis explizit vorschreibt.[*]

2  Fahrzeuge mit Tanks oder Silos zum Transport von Stoffen, die keine gefährlichen Güter sind, müssen bei der breitesten Achse eine Distanz zwischen den äussersten Stellen der Auflagefläche der Reifen auf der Fahrbahn aufweisen, die mindestens 90 Prozent der Schwerpunkthöhe des gleichmässig beladenen Fahrzeugs beträgt.[*]

3  Tankfahrzeuge zum Transport von Benzin müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ein Umschlag nach Anhang 2 Ziffer 33 der LRV möglich ist.

5. Abschnitt: Arbeitsmotorwagen
Art. 126 Bremsen

1  Arbeitsmotorwagen müssen mit einer Betriebs‑, Hilfs- und Feststellbremse und gegebenenfalls mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage kann entweder den Anforderungen des Artikels 103 oder den folgenden Mindestanforderungen entsprechen.

2  Die Wirkung sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

Art. 127 Betriebsbremse

1  Die Betriebsbremse muss zwei Kreise aufweisen und auf alle Räder wirken. Sie muss über eine Bedienungseinrichtung sowie über zwei getrennte Übertragungsvorrichtungen verfügen, von denen jede mindestens zwei auf verschiedenen Fahrzeugseiten liegende Räder bremst. Das Ausfallen eines Bremskreises muss für den Fahrzeugführer oder die -führerin deutlich erkennbar sein. Die Betriebsbremse muss mit den Rädern des Fahrzeugs über nicht auskuppelbare Teile verbunden sein und gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken.[*]

2  Unmittelbar vor den Druckluft-Bremszylindern sind Prüfanschlüsse mit 8 mm oder 16 mm Durchmesser anzubringen.

3  Die Betriebsbremse des Arbeitsmotorwagens muss wirksam bleiben, wenn ein Anhänger sich unbeabsichtigt löst.

4  Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 5,00 t für druckluftgebremste Anhänger müssen mit Zweileitungs-Anhängerbremsen kompatibel sein. Die Schlauchkupplungen dürfen sich nicht falsch anschliessen lassen; die Anschlüsse dürfen keinen Absperrhahn aufweisen.[*]

5  Wird die vorgeschriebene Bremswirkung nur mit Hilfe von Druckluft erreicht, so gelten folgende Anforderungen:

  1. a. Das Druckluftsystem der Bremse muss gegen alle andern druckluftverbrauchenden Anlagen gesichert und gegen Frost geschützt sein.
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Der Betriebsdruck am Kupplungskopf für die Anhängerbremsleitung sowie der Druck am Kupplungskopf für die Vorratsleitung richten sich nach Anhang 7.
  3. c. Eine Vorrichtung (z. B. Manometer, optische oder akustische Warnvorrichtung) muss den Führer oder die Führerin warnen, wenn der Vorratsdruck der Behälter um mehr als ein Drittel unter den Sollwert abfällt.
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Bei Betätigung der Anhängerbremse durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen. Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen.
Art. 128 Hilfs- und Feststellbremse

1  Die Hilfs- und Feststellbremse müssen wenigstens auf alle Räder einer Achse wirken. Die Feststellbremse muss von der Betriebsbremse unabhängig sein; die unmittelbar vor den Reibungsflächen befindlichen mechanischen Teile – bei Federspeicherbremsen auch die Federspeicherzylinder – können jedoch gemeinsam benützt werden, wenn sie genügend stark sind.

2  Die Hilfsbremse muss beim Ausfallen der Betriebsbremse gestatten, das Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Die Wirkung muss abstufbar sein. Erfüllt jeder Kreis einer Zweikreisbremse die Anforderungen an die Hilfsbremse, ist keine separate Hilfsbremse erforderlich.

3  Die Hilfs- und Feststellbremse können in einer Vorrichtung vereinigt sein, wenn die oben genannten Anforderungen für beide erfüllt bleiben.

Art. 129 Dauerbremse

1  Arbeitsmotorwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 12,00 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein.[*]

2  Die Dauerbremse kann eine gemeinsame Betätigungseinrichtung mit der Betriebsbremse aufweisen.

Art. 130 Federspeicherbremse

1  Federspeicherbremsen sind als Betriebs‑, Hilfs- und Feststellbremsen zulässig, wenn damit die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden können. Dienen sie nur als Feststellbremse, so muss die Wirkung nicht abstufbar sein.

2  Federspeicherbremsen müssen bei Ausfall der üblichen Energiequelle mit einer Hilfslöseeinrichtung (z.B. mechanisch, hydraulisch oder mit Druckluft aus einem vom Federspeicher-Bremssystem unabhängigen Vorratsbehälter) gelöst werden können. Ausgenommen sind Arbeitsmotorwagen mit hydrostatischem Antrieb und einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 t.[*]

3  Federspeicher-Hilfsbremsen benötigen für die Druckluft keinen besonderen Behälter.

Art. 131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Transportraum, Radabdeckungen [*]

1  Arbeitsmotorwagen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Transporträume aufweisen. Für Raumanteile, die für Transportaufgaben vorgesehen sind, gelten hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen und der Einrichtungen für die Ladungssicherung die Anforderungen der entsprechenden Transportmotorwagen. Nicht als Transportraum gelten die für das Bedienpersonal und die Arbeitsverrichtungen erforderlichen Plattformen.

2  Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) dürfen aus technischen oder betrieblichen Gründen fehlen.

Art. 132 Beleuchtung

1  Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein, wenn technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Für Fahrten auf öffentlichen Strassen sind tagsüber die Bremslichter und, wenn die Handzeichen nicht von allen Seiten gut sichtbar sind, die Richtungsblinker anzubringen. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.

2  Arbeitskarren benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.

6. Abschnitt: Traktoren
Art. 133 Zulassung, Ladefläche Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

1  Die Zulassung von Traktoren, die den Anforderungen an land- und forstwirtschaftliche Traktoren entsprechen, richtet sich nach Artikel 161 Absatz 5.[*]

2  …[*]

3  Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Anhang XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208. Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.[*]

Art. 134 Nutzlast, Bremsen

1  Die Nutzlast von Traktoren ist auf 50 Prozent des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens 4,00 t, beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Traktoren und für Traktoren ohne Ladefläche, Tank oder eine andere Möglichkeit zum Sachentransport.[*]

2  Traktoren mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein. Die übrigen Anforderungen an die Bremsanlage richten sich nach den Artikeln 126–130.

7. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ). Raupenfahrzeuge
Art. 134 a Erleichterungen für Raupenfahrzeuge

1  Für Raupenfahrzeuge gelten folgende Erleichterungen:

  1. a. Ein Unterlegkeil (Art. 114 Abs. 1) ist nicht erforderlich;
  2. b. Bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und hydrostatischem Antrieb, der auch als Betriebsbremse dient, muss die Hilfsbremse nicht abstufbar sein (Art. 128 Abs. 2), wenn sie beim Ausfall des Antriebs selbsttätig wirkt.

2  Für Raupenfahrzeuge, die als Kleinbusse oder Gesellschaftswagen gelten, sind die Bestimmungen über die Mindesthöhe der Durchgänge (Art. 121 Abs. 2) sowie über die Anzahl und die Anordnung der Türen (Art. 123 Abs. 1) nicht anwendbar.[*]

3  Für Pistenfahrzeuge gelten zusätzlich zu Absatz 1 folgende Erleichterungen:

  1. a. Schutzvorrichtungen (Art. 67 Abs. 2) über den Raupen sind nicht erforderlich, wenn die Verletzungsgefahr auf andere Weise (z. B. durch Anbaugeräte) ausgeschlossen ist.
  2. b. Können wegen der Bauart oder Verwendung des Fahrzeugs die Vorschriften über den seitlichen Abstand und die Anbringungshöhe (Anh. 10 Ziff. 2 und 3) nicht eingehalten werden, dürfen die Lichter, Rückstrahler und Richtungsblinker am Kabinenaufbau angebracht werden. Die Markierlichter müssen nicht fest angebracht sein. Sie sind jedoch nachts oder bei schlechter Witterung für Fahrten auf öffentlichen Strassen im vorgeschriebenen seitlichen Abstand anzubringen.
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Die Heckmarkierungstafel (Art. 68 Abs. 4) und das Höchstgeschwindigkeitszeichen (Art. 117 Abs. 2) sind nicht erforderlich.
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Die Bestimmungen über die selbsttätig arbeitenden Scheinwerfer-Verstelleinrichtungen und über die Scheinwerfer-Reinigungsanlagen bei Abblendlichtern nach Artikel 74 Absatz 4 sind nicht anwendbar.

3. Titel: Motorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).

1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Plätze, Kennzeichnung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

Art. 135 Abmessungen

1  Die Abmessungen dürfen höchstens betragen:

2  Für Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen:[*]

3  Für Leichtmotorfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau und für Motorschlitten gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen:[*]

Art. 136 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild

1  Bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen ist für die Kategorieneinteilung das Gewicht in fahrbereitem Zustand massgebend. Das Gewicht in fahrbereitem Zustand ist das Leergewicht (Art. 7 Abs. 1), jedoch ohne Sonderzubehör, ohne die Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen und ohne Fahrzeugführer oder -führerin.[*]

1bis  Bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie bei Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 darf das Gewicht des Sonderzubehörs maximal 10 Prozent des Gewichts nach Absatz 1 betragen. Als Sonderzubehör gilt die Ausrüstung, die über die vom Hersteller angebotene Standardausrüstung hinausgeht. Aufbau, Führerkabine, Scheiben und Türen gelten nicht als Sonderzubehör.[*]

1ter  Als Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen gelten:

  1. a. das Gewicht der Behälter für die Speicherung von komprimierter Luft zum Antrieb von Druckluftfahrzeugen;
  2. b. das Gewicht des Zufuhrsystems für gasförmige Treibstoffe und der Behälter für gasförmige Treibstoffe bei Fahrzeugen mit Einstoff-, Zweistoff- oder Mehrstoffbetrieb;
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). das Gewicht der Traktionsbatterien von Fahrzeugen mit Hybrid- oder Elektroantrieb.[*]

1quater  Bei nachträglicher Umrüstung auf Raupen bleibt die ursprüngliche Kategorieneinteilung erhalten.[*]

2  Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für:

3  Die Anhängelast darf, ausgenommen bei Motorschlitten, 50 Prozent des Gewichts nach Absatz 1 nicht überschreiten, wenn sie höher als 80 kg ist.[*]

3bis  Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 kann in Abweichung von Absatz 3 eine Anhängelast für gebremste Anhänger von höchstens der Hälfte des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs zugelassen werden, wenn:[*]

  1. a. alle massgebenden Vorschriften eingehalten sind;
  2. b. die voll beladene Fahrzeugkombination gegen eine Neigung von 12 Prozent vorwärts und rückwärts anfahren kann; und
  3. c. die Stellbremse des Zugfahrzeugs die voll beladene Fahrzeugkombination in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent halten kann.[*]

3ter  Für Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge, die mit Raupen ausgerüstet sind, kann in Abweichung von Absatz 3 eine Anhängelast bis zur Höhe des Leergewichts zugelassen werden. Der Hersteller oder die Herstellerin muss eine separate Garantie für die Anhängelast im Raupenbetrieb abgeben.[*]

4  Bei Motorrädern, Leicht‑, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen muss das Kontrollschild hinten angebracht werden.[*]

Art. 136 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Anzahl Plätze [*]

Die Anzahl Plätze der Fahrzeuge darf einschliesslich Führer oder Führerin höchstens betragen für:

2. Kapitel: Antrieb, Räder und Reifen

Art. 137 Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen, Antrieb Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

1  Der Antriebsmotor muss am stillstehenden Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden können und ein ruckfreies Anfahren ermöglichen.

2  Die Anforderungen von Artikel 54 Absatz 3 über das Anfahrvermögen gelten nicht.[*]

3  Bei mehrspurigen Fahrzeugen müssen sich kurveninnere und kurvenäussere Räder im normalen Strassenbetrieb mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten drehen können.[*]

Art. 138 Bereifung

1  Reifen unterschiedlicher Bauart, wie Radialreifen und Diagonalreifen, sind an demselben Fahrzeug zulässig. An Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen jedoch alle Reifen einer Achse vom gleichen Reifentyp sein.[*]

2  Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als 1,60 mm betragen.[*]

3. Kapitel: Aufbau, Innenraum, Bemalungen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

Art. 139

1  Verschalungen dürfen die Führung des Fahrzeugs nicht behindern.

2  Die Anforderungen von Artikel 66 Absatz 2 zweiter Satz an den Aufbau bzw. die Radabdeckungen gelten nicht.[*]

3  Für den Führer oder die Führerin sowie für allfällige Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein. Diese müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein. Für die Personengewichte, die für die Bestimmung der Platzzahl massgebend sind, gilt Anhang 9 Ziffer 41.[*]

4  Bemalungen dürfen lumineszierend sein.

4. Kapitel: Beleuchtung

Art. 140 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen

1  Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ). vorn: ein Fernlicht, ein Abblendlicht und ein Standlicht;
  2. b. hinten: ein Schlusslicht, ein Bremslicht, eine Kontrollschildbeleuchtung und ein nicht dreieckiger Rückstrahler;
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Richtungsblinker.

2  Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Richtungsblinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten.[*]

3  Ist kein Tagfahrlicht vorhanden, so muss das Abblendlicht automatisch eingeschaltet sein, wenn der Motor läuft.[*]

4  Einzelne Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, müssen in der Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sein. Fern- und Abblendlicht können jedoch nebeneinander angeordnet sein, wenn sie den gleichen Abstand zur Längsachse des Fahrzeugs und die gleiche Höhe aufweisen. Das Standlicht kann in einem der beiden Scheinwerfer eingebaut sein.[*]

Art. 141 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen

1  Neben den obligatorischen Beleuchtungsvorrichtungen sind weitere Vorrichtungen erlaubt. Es dürfen jedoch, einschliesslich der obligatorischen Vorrichtungen, höchstens vorhanden sein:

  1. a. zwei Fern- oder Abblendlichter;
  2. b. eine Lichthupe, geschaltet auf Fern- oder Abblendlicht;
  3. c. zwei Standlichter;
  4. d. zwei Schlusslichter;
  5. e. zwei Bremslichter;
  6. f. vorne zwei Tagfahrlichter;
  7. g. vier Warnblinklichter;
  8. h. vorne zwei Nebellichter;
  9. i. hinten zwei Nebelschlusslichter;
  10. j. links und rechts je zwei seitwärts wirkende, nicht dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern befinden dürfen;
  11. k. vorne zwei nicht dreieckige Rückstrahler;
  12. l. hinten zwei nicht dreieckige Rückstrahler;
  13. m. pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler;
  14. n. je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen;
  15. o. zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Rückwärtsgang.[*]

2  Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:

  1. a. an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls: Blaulichter; in Ausnahme von Artikel 78 Absatz 3 können sie auch nur nach vorne gerichtet sein; sie müssen nicht in der Längsachse des Fahrzeugs (Art. 140 Abs. 4) und nicht symmetrisch (Art. 73 Abs. 2) angeordnet sein;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ).

    an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls:

    1. 1. eine Suchlampe,
    2. 2. gelbe Gefahrenlichter; diese müssen nicht in der Längsachse des Fahrzeugs (Art. 140 Abs. 4) und nicht symmetrisch (Art. 73 Abs. 2) angeordnet sein,
    3. 3. nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, wie «Stau», «Unfall», «Stop Polizei», «Stop Grenzwache»; die Aufschriften dürfen nicht blenden; Anhang 10 Ziffer 1 ist nicht anwendbar;
  3. c. an Raupenfahrzeugen, die für Rettungszwecke eingesetzt werden: gelbe Gefahrenlichter.[*]

3  Erlaubt sind auch Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen.[*]

4  Alle weiteren am Fahrzeug angebrachten und nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.

Art. 142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ). Verdoppelung der Beleuchtungsvorrichtungen [*]

1  Bei einer Breite von mehr als 1,00 m benötigen mehrspurige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorschlitten und Motorräder mit Seitenwagen je zwei hintere Rückstrahler. Sind vordere Rückstrahler vorhanden, so müssen es ebenfalls zwei sein.

2  Bei einer Breite von mehr als 1,30 m benötigen mehrspurige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge je zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter, zwei Standlichter, zwei Schlusslichter und zwei Bremslichter. Sind Tagfahrlichter und Nebellichter vorhanden, so müssen es ebenfalls je zwei sein.

5. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 143 Rückspiegel

1  Links und rechts aussen ist je ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 69 cm2 erforderlich. Bei zweirädrigen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h genügt ein Rückspiegel links aussen. Bezüglich Bau, Anbringung und Sichtwinkel gilt Artikel 112.[*]

2  Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau, die keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen, wenn das Heckfenster ausreichend gross ist.[*]

3  Andere Vorrichtungen, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld nach hinten einzusehen, sind ebenfalls zulässig.

Art. 144 Weitere Anforderungen

1  Fahrzeuge müssen mit einer wirksamen, auf der Fahrt ungefährlichen Diebstahlsicherung versehen sein (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung). Auf gebrauchten Fahrzeugen genügt ein Schliesskabel oder eine Schliesskette.[*]

2  …[*]

3  Für Fahrzeugalarmsysteme (FAS) gelten die Artikel 83–88 und Anhang 11 Ziffer 6 sinngemäss.

4  Für den Anhängerbetrieb ist eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Artikel 41 Absatz 5 unter Angabe der Lage des Drehpunktes der Verbindungseinrichtung erforderlich.

5  Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.

6  Für die Steigerung der Motorleistung gilt Artikel 97 Absatz 3.[*]

7  Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Artikel 118 und 119–120a beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt Artikel 117 Absatz 2, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h genügt eine Fahrradglocke als akustische Warnvorrichtung; auf das Abblendlicht darf verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist.[*]

8  Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden, müssen mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 ausgerüstet sein.[*]

6. Kapitel: Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Motorräder nach Artikel 14 Buchstabe a Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
Art. 145 Bremsen

1  Motorräder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen versehen sein, von denen eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt. Sie können kombiniert sein, sofern im Störungsfall eine Bremse wirksam bleibt. Bei hydraulischen Bremsanlagen muss der Flüssigkeitsstand leicht überprüfbar sein.

1bis  Motorräder ohne Seitenwagen nach Artikel 14 Buchstabe a müssen hinsichtlich Antiblockiersystem oder kombiniertem Bremssystem der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fallen.[*]

2  Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

Art. 145 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5133 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Motorleistung [*]

Motorräder ohne Seitenwagen nach Artikel 14 Buchstabe a mit einer Motorleistung von über 11 kW, aber nicht mehr als 35 kW sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand (Art. 136 Abs. 1) von über 0,1 kW/kg, aber höchstens 0,2 kW/kg, dürfen nicht von einem Motorrad abgewandelt sein, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist.

Art. 146 Aufbau und weitere Anforderungen

1  Für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin von Motorrädern muss ein solid befestigtes Haltesystem vorhanden sein. Das System kann aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen.

2  Für den Fahrer oder die Fahrerin und für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sind Fussrasten oder Trittbretter erforderlich.

3  Motorräder müssen mindestens eine seitliche oder eine mittlere Abstellstütze haben, welche den Strassenbelag nicht beschädigt. Die Abstellstütze muss während der Fahrt gut gesichert sein und den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. a. Die seitliche Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad in seine normale (senkrechte) Fahrstellung gebracht oder wenn es absichtlich vorwärts bewegt wird; dies ist nicht erforderlich, wenn das Motorrad bei ausgeklappter seitlicher Abstellstütze nicht in Gang gesetzt werden kann.
  2. b. Die mittlere Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad nach vorne bewegt wird.[*]

4  Der Drehpunkt der Verbindungseinrichtung muss sich in der Längsachse des Fahrzeuges befinden.

5  Eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich. Scheibenwischer sind nur erforderlich, wenn das vorgeschriebene Sichtfeld nicht vom Führersitz aus gereinigt werden kann (Art. 81 Abs. 1).[*]

2. Abschnitt: Motorräder mit Seitenwagen
Art. 147 Aufbau, Federung, Bremsen

1  Motorräder dürfen mit einem Seitenwagen versehen werden, wenn eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Artikel 41 Absatz 5 vorliegt. Vorspur, Radsturz und Voreilung (Achsabstand zwischen dem Rad des Seitenwagens und dem Hinterrad des Motorrades) sind so einzustellen, dass das Fahrzeug nicht von selbst von der Fahrspur abweicht.

2  Seitenwagen müssen gefedert sein.

3  Für das Bremssystem von Motorrädern mit Seitenwagen gilt Artikel 145 Absätze 1 und 2. Seitenwagen müssen jedoch nur mit einer eigenen Bremse versehen sein, wenn die Bremsen des Motorrades allein hinsichtlich ihrer Wirksamkeit die Anforderungen für Motorräder mit Seitenwagen nach Anhang 7 nicht erfüllen. Die Betätigung der Bremse des Seitenwagens kann separat oder zusammen mit einer Bremse des Motorrades erfolgen.[*]

Art. 148 Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen

1  Seitenwagen müssen möglichst weit aussen nach vorn ein Standlicht und nach hinten ein Schlusslicht sowie einen Rückstrahler tragen, die in einer Vorrichtung vereinigt sein können; die Lichter müssen stets zusammen mit denen des Motorrades leuchten. Am Seitenwagen ist ein Bremslicht zulässig.

2  Anordnung und Sichtwinkel von Richtungsblinkern richten sich nach Anhang 10.[*]

3  Die Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 2 über Form, Symmetrie und Anbringungshöhe sind für Beleuchtung und Richtungsblinker für Motorräder mit Seitenwagen nicht anwendbar.

4  Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.

3. Abschnitt: Zweirädrige Kleinmotorräder
Art. 149 Bremsen

1  Für das Bremssystem von einspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 145 Absätze 1 und 2. Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin von maximal 35 kg sind von der Anforderung der leichten Überprüfbarkeit des Flüssigkeitsstands bei hydraulischen Bremsanlagen ausgenommen.[*]

1bis  Mehrspurige Elektro-Rikschas müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich. Für die Bremsen gilt:

  1. a.

    Die Betriebsbremse kann bestehen aus:

    1. 1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die jeweils gleichmässig auf beide Räder wirken; oder
    2. 2. einer Bremse, die gleichmässig auf beide Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
  2. b. Die Feststellbremse muss auf beide Räder wirken. Die Hilfsbremse nach Buchstabe a Ziffer 2 darf als Feststellbremse benützt werden.[*]

2  Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

Art. 150 Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).

1  Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.

2  Abweichend von Artikel 146 Absatz 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein. …[*]

3  Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.[*]

Art. 151 Beleuchtung, Abstellstütze und weitere Anforderungen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ).

1  Fernlicht, Standlicht, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.[*]

2  Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absatz 3. Abstellstützen von mehrspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern müssen nicht automatisch hochklappen, wenn die Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit ausgeklappter Abstellstütze nicht möglich ist.[*]

3  Für die Verbindungseinrichtung gilt Artikel 146 Absatz 4.

4  Für Scheibenwischer und Scheibenwaschanlage gilt Artikel 146 Absatz 5.[*]

4. Abschnitt: Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ).
Art. 152 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

1  Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge mit jeweils einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.[*]

1bis  Für Fahrzeuge nach Absatz 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.[*]

2  Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Artikel 100–102.[*]

3  Die Umrüstung von Leichtmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.[*]

Art. 153 Bremsen

1  Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Für die Bremsen gilt:

  1. a.

    Die Betriebsbremse kann bestehen aus:

    1. 1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die bei gleichzeitiger Betätigung auf alle Räder wirken; oder
    2. 2. einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
  2. b. Die Feststellbremse muss auf die Räder mindestens einer Achse wirken. Die Hilfsbremse nach Buchstabe a Ziffer 2 darf als Feststellbremse benützt werden.[*]

2  Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

Art. 154 Beleuchtung

1  …[*]

2  Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.[*]

Art. 155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ). Sicherheitsgurten, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). [*]

1  Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erforderlich, ausser an Sitzen von Leichtmotorfahrzeugen mit Aufbau und einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von mehr als 0,27 t.[*]

2  Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau und einer Motorleistung von nicht mehr als 4 kW ist ein Defroster oder eine Ventilation nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 3).[*]

3  Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.[*]

5. Abschnitt: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
Art. 156 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

1  Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.[*]

1bis  Für Fahrzeuge nach Absatz 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.[*]

2  Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Artikel 100–102.[*]

3  Die Umrüstung von Kleinmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.[*]

Art. 157 Bremsen

1  Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, einer Hilfs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein.

2  Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken. Die Hilfsbremse muss abstufbar sein; sie kann auch als Feststellbremse verwendet werden.

3  Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

Art. 158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Sicherheitsgurten [*]

1  Sitze von Kleinmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau müssen mindestens mit Dreipunktgurten ausgerüstet sein.

2  Sitze von Kleinmotorfahrzeugen mit nicht geschlossenem Aufbau und von dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau müssen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, wenn das Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 mehr als 0,27 t beträgt. Der Fahrersitz und die äusseren Vordersitze dieser Fahrzeuge müssen mindestens über Dreipunktgurten verfügen.

Art. 159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Motorleistung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit [*]

Kleinmotorfahrzeuge müssen hinsichtlich Motorleistung und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen, wenn sie in deren Geltungsbereich fallen. Für Kleinmotorfahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fallen, beträgt die maximale Motorleistung 15,00 kW.

6. Abschnitt: Motorschlitten
Art. 160

1  Motorschlitten müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Sie können gemeinsame Übertragungseinrichtungen aufweisen. Die Betätigungseinrichtungen müssen unabhängig sein. Diejenige der Feststellbremse muss mechanisch sein.

2  Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

3  Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von Motorschlitten gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.

4  Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung und Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette oder eine andere gleich sichere Schliessvorrichtung.[*]

5  Für die Verbindungseinrichtung gilt Artikel 146 Absatz 4.

4. Titel: Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

Art. 161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Höchstgeschwindigkeit, Einteilung [*]

1  Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen darf unbeladen auf ebener Strasse 30 km/h nicht übersteigen. Die Messtoleranz beträgt 10 Prozent.

2  Land- und forstwirtschaftliche Traktoren der Klassen T und C, die den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, dürfen eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen.

3  Traktoren der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, werden als gewerbliche Traktoren zugelassen. Vorbehalten bleiben die Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a und 134 Absatz 1.

4  Beträgt bei Traktoren der Klassen T2 und T4.1 der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigen.

5  Fahrzeuge, die alle Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Traktoren erfüllen, können auch als Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g) beziehungsweise als gewerbliche Traktoren zugelassen werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a und 134 Absatz 1.

6  Für land- und forstwirtschaftliche Motoreinachser gelten die Artikel 167–172.

Art. 162 Kontrollschild, Lenkung

1  Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge tragen ein Kontrollschild. Dieses kann an geeigneter Stelle vorne oder hinten angebracht sein. Land- und forstwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge müssen vorne und hinten mit einem Kontrollschild versehen sein.

2  Bei land- und forstwirtschaftlichen Traktoren darf die Betätigungskraft beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Einfahrt in einen Kreis mit einem äusserem Radius von 12,00 m erforderlich ist, 250 N nicht überschreiten.

3  Bei Hilfskraft-Lenkungen darf bei der Prüfung nach Absatz 2 die Betätigungskraft bei Ausfall der Hilfskraft 600 N nicht überschreiten.[*]

Art. 163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Bremsen [*]

1  Die Bremsanlage von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und die Anschlüsse für die Anhängerbremse müssen entweder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 oder der Norm EN 17344 entsprechen.[*]

2  Die Prüfung der Wirkung der Bremsanlagen kann abhängig vom Geltungsbereich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68, der Norm EN 17344 oder nach Anhang 7 erfolgen.[*]

3  Zugfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und einer bewilligten Anhängelast für Anhänger mit Auflaufbremse bis 8,00 t müssen nicht mit Anschlüssen für eine Anhängerbremse ausgerüstet sein.

4  Ein Hydraulikanschluss für eine Einleitungs-Anhängerbremse ist abweichend von Absatz 1 und Artikel 161 Absatz 2 zulässig, wenn mindestens die Anschlüsse für eine hydraulische oder pneumatische Zweileitungs-Anhängerbremse vorhanden sind. Für den Anschluss der hydraulischen Einleitungs-Anhängerbremse gelten folgende Anforderungen:

  1. a. Der Steuerleitungsanschluss muss der Norm ISO 5676, 1983, «Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft; hydraulische Kupplungen; Bremskreis» entsprechen; der Stecker muss sich auf dem Zugfahrzeug befinden.
  2. b. Bei einer Abbremsung von 30 Prozent muss der Druck am Anschluss 100 bar ± 15 bar (10 000 kPa ± 1500 kPa) betragen. Der Maximaldruck muss zwischen 130 bar (13 000 kPa) und 150 bar (15 000 kPa) liegen.

5  Ist das Anschliessen von hydraulischen Zweileitungs- und Einleitungs-Anhängerbremsen vorgesehen (Abs. 4), so muss der Steuerleitungsanschluss für beide Systeme kompatibel sein. Die Erkennung einer Einleitungs-Anhängerbremse und die Einstellung des Bremsdrucks nach Absatz 4 Buchstabe b müssen selbsttätig erfolgen.

Art. 164 Schutzeinrichtung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ).

1  …[*]

2  land- und forstwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren müssen mit einer geprüften Schutzeinrichtung, wie z. B. Sicherheitskabine, Sicherheitsrahmen oder Sicherheitsbügel, versehen sein, die bei Unfällen ein Überrollen des Fahrzeugs nach Möglichkeit verhindert und den Führer oder die Führerin schützt. Diese Sicherheitseinrichtungen müssen den im Anhang 2 aufgeführten Normen entsprechen.

3  Von Absatz 2 ausgenommen sind:

  1. a. umgebaute Fahrzeuge (z.B. Lieferwagen oder Lastwagen) mit Original-Führerkabine;
  2. b. Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Zusatzgeräte und Führer oder Führerin von höchstens 0,60 t;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 70 ). Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller oder die Fahrzeugherstellerin oder eine anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV[*] bestätigt, dass eine Schutzeinrichtung aufgrund des speziellen Aufbaus keine zusätzliche Sicherheit bietet.[*]
Art. 165 Beleuchtung

1  Die Anforderungen an die Beleuchtung richten sich nach den Artikeln 109–111. Nicht erforderlich ist jedoch eine Kontrollschildbeleuchtung.

2  An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3,00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.[*]

3  An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Breite über 2,10 m müssen in Abweichung von Artikel 109 Absatz 4 auch dann keine Markierlichter angebracht werden, wenn die Standlichter und die Schlusslichter mehr als 0,10 m vom Fahrzeugrand entfernt sind.[*]

4  An Stelle der Rückstrahler können retroreflektierende Beläge von wenigstens 100 cm2 Leuchtfläche angebracht werden. Werden Rückstrahler oder Lichter durch Arbeitsgeräte verdeckt, so sind nachts und bei schlechter Witterung entsprechende Ersatzvorrichtungen anzubringen.

5  …[*]

Art. 166 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ). [*]

5. Titel: Übrige Motorfahrzeuge

1. Kapitel: Motoreinachser

Art. 167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4939 ). Kontrollschild [*]

Das Kontrollschild muss gut sichtbar angebracht sein.

Art. 168 Antrieb, Abgas, Geräusch, Höchstgeschwindigkeit

1  Die Vorschriften über Auspuff, Abgase und Schalldämpfung (Art. 52 und 53), ausgenommen diejenigen über Länge und Richtung des Auspuffs (Art. 52 Abs. 3), ebenso wie die Vorschriften über Behälter und Leitungen (Art. 49 und 50), gelten sinngemäss.

2  Bei zweirädrigen Motoreinachsern müssen beide Räder vom Motor angetrieben sein. Beträgt das Gewicht ohne Arbeitsgeräte mehr als 0,20 t oder die Spurweite mehr als 0,70 m, so ist ein Differential erforderlich.

3  Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht übersteigen. Die Messtoleranz beträgt 10 Prozent.[*]

Art. 169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Bremsen [*]

Motoreinachser müssen wenigstens eine auf alle Räder wirkende Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 7 vorgeschriebene Wirkung erreichen, ausser wenn die Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen erreicht wird und das Fahrzeug bei abgestelltem Motor in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen kann.

Art. 170 Achsen, Betätigungsvorrichtungen

1  Eine Nachlaufachse, die nur einen Sitz für den Führer oder für die Führerin trägt, gilt nicht als Anhänger. Bei der Benützung einer solchen Achse dürfen keine Anhänger mitgeführt werden.

2  Die beim Fahren benötigten Vorrichtungen müssen auch während Wendemanövern leicht bedient werden können.

Art. 171 Beleuchtung

1  Motoreinachser müssen vorn zwei Abblendlichter und zwei Rückstrahler und hinten zwei Rückstrahler aufweisen.

2  Bei Motoreinachsern mit einer Breite ohne Arbeitsgeräte von höchstens 1,00 m genügt eines der vorgeschriebenen Lichter und der Rückstrahler links.

3  Arbeitsgeräte, die den Motoreinachser seitlich um mehr als 0,15 m überragen, müssen möglichst weit aussen eigene Rückstrahler aufweisen.

4  Für Motoreinachser, die ohne Zusatzgeräte nicht mehr als 80 kg wiegen, richtet sich die Beleuchtung nach Artikel 120a Buchstabe a.[*]

Art. 172 Weitere Anforderungen

1  Für die akustische Warnvorrichtung gelten die Anforderungen des Artikels 82 Absatz 1 sowie der Ziffer 2 des Anhangs 11 sinngemäss.

2  Die Verbindungseinrichtung muss eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.

3  Für Motoreinachser mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen des Artikels 120 beansprucht werden, wobei auf die Abblendlichter nur verzichtet werden kann, wenn Standlichter vorhanden sind.

2. Kapitel: Motorhandwagen

Art. 173 Abmessungen, Gewicht Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4939 ).

1  Motorhandwagen dürfen ohne Deichsel höchstens 3,00 m lang und höchstens 1,80 m breit sein. Ihr Gesamtgewicht darf 3,00 t und ihre Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigen.

2  …[*]

3  Sofern für Motorhandwagen keine besonderen Bestimmungen bestehen, können die Erleichterungen der Artikel 118 und 119–120a beansprucht werden.[*]

Art. 174 Antrieb, Bremsen, Beleuchtung

1  Motorhandwagen müssen eine Sicherung gegen unbefugtes und ungewolltes Ingangsetzen aufweisen. Wird die Lenkvorrichtung losgelassen, muss selbsttätig der Antrieb ausgeschaltet und die Bremse betätigt werden.[*]

2  Motorhandwagen müssen eine Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 7 vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen, ausser wenn diese Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen oder Ausschalten des Stromes erreicht wird und das Fahrzeug mit voller Ladung in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen kann.[*]

3  Als Beleuchtung sind, möglichst weit aussen angebracht, erforderlich:

  1. a. vorn: zwei Standlichter und zwei Rückstrahler;
  2. b. hinten: zwei Schlusslichter und zwei Rückstrahler.

4  Können die Handzeichen zur Richtungsanzeige wegen Aufbauten oder wegen der Ladung von hinten nicht deutlich wahrgenommen werden, so sind hinten oder seitlich Richtungsblinker erforderlich.

3. Kapitel: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Die Motorfahrräder

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Allgemeines, Abmessungen, Gewichte, Plätze Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 28 ). [*]

1  Motorfahrräder müssen hinsichtlich der technischen Anforderungen nur den Artikeln 175–181b[*] entsprechen.

2  Motorfahrräder dürfen höchstens 1,00 m breit sein. Rückspiegel, die bei mässigem Druck nachgeben, dürfen in eingeklapptem Zustand gemessen werden.

3  Motorfahrräder ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin müssen über eine Lenk- oder Haltestange verfügen. Sie dürfen keine Plätze für Mitfahrerinnen oder Mitfahrer aufweisen.[*]

4  Sitzplätze müssen Pedale oder Fussauflagen aufweisen.[*]

5  Die Anzahl der Plätze muss so festgelegt werden, dass das zulässige Gesamtgewicht, unter Annahme eines Personengewichts von 65 kg pro Mitfahrerin oder Mitfahrer, nicht überschritten wird. Für speziell eingerichtete Kindersitzplätze, die über einen Schutz der Extremitäten vor Berührung mit beweglichen Fahrzeugteilen, eine Rückenlehne und ein Rückhaltesystem verfügen, kann ein tieferes Personengewicht festgelegt werden.[*]

6  Zur Anpassung des Fahrzeugs an eine Behinderung des Führers oder der Führerin sind Abweichungen von den Vorschriften zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden.[*]

Art. 176 Kennzeichnung, Kontrollschild

1  Am Rahmen muss eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Name der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.

2  Bei Verbrennungsmotoren muss ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kennzeichnung von Elektromotoren gilt Artikel 51 Absatz 1.[*]

3  Bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs müssen die erforderlichen Kennzeichnungen auf die gleiche Weise, an derselben Stelle und unverwischbar angebracht sein.

4  Bei Motorfahrrädern, die ein Kontrollschild benötigen, muss dieses hinten möglichst senkrecht und von hinten gut sichtbar angebracht sein. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden.

Art. 177 Geräusch, Antrieb, Abgas

1  Die Anforderungen betreffend Geräuschemissionen richten sich nach Anhang 6.

2  Das Fahrzeug, insbesondere Motor, Getriebe und Kraftübertragung, muss so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.[*]

3  Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 Prozent Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen betreffend Abgasemissionen richten sich nach Anhang 5.

4  Die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts muss unveränderlich sein; eine automatische Zündverstellung und eine Einstellmöglichkeit der Unterbrecherkontakte sind zulässig. Die Vergaserdüsen dürfen nicht verstellbar sein.

5  Die Auspuffanlage muss ein unverwischbares Kennzeichen tragen. Wenn sie trennbar ist, so müssen sowohl das Auspuffrohr als auch der Schalldämpfer gekennzeichnet sein.

6  Die Bestimmung der Motorleistung richtet sich nach Artikel 46 Absätze 1–3. Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 51 Absätze 2–4. Für die Tretunterstützung ist eine selbsttätige Abschaltung des Stroms bei Vollbremsung nicht erforderlich (Art. 51 Abs. 3).[*]

Art. 178 Rahmen, Räder, Reifen, Bremsen, Aufbau, Aufschriften

1  Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.

2  Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.

3  Motorfahrrädermüssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt. Die Bremsen müssen das Fahrzeug unter allen Betriebsbedingungen, auch bei Nässe und bei längerer oder wiederholter Bremsbetätigung, sicher und spurtreu zum Stillstand bringen.[*]

4  Bei mehrspurigen Motorfahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss mechanisch feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis12 Prozent am Wegrollen hindern.

5  Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

6  Motorfahrräder mit geschlossenen Aufbauten müssen über Richtungsblinker verfügen.[*]

7  Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen sowohl retroreflektierend als auch lumineszierend, ansonsten jedoch weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.[*]

Art. 178 a Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 28 ).

1  An Motorfahrrädern müssen mindestens ein nach vorne weiss und ein nach hinten rot leuchtendes, ruhendes Licht angebracht sein. Die Lichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein.[*]

2  An Motorfahrrädern muss mindestens ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm2 fest angebracht sein.

3  Mehrspurige Motorfahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit je einem solchen nach vorne und nach hinten gerichteten Rückstrahler zu versehen.

4  Die Pedale müssen vorne und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm2 tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.

5  Für die Farben der Rückstrahler und zusätzlichen Lichter gilt Anhang 10.

6  Allfällige Richtungsblinker an Motorfahrrädern müssen fest angebracht sein. Sie müssen mindestens gleichwertigen Anforderungen wie denjenigen für Richtungsblinker von Kleinmotorrädern (Art. 79, 140 Abs. 1 Bst. c und 2, 151 Abs. 1 und Anh. 10) entsprechen.[*]

Art. 178 b Weitere Anforderungen

1  An Motorfahrrädern muss eine gut hörbare Glocke angebracht sein. Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig. Andere Warnvorrichtungen sind untersagt.[*]

2  Die allgemeinen Vorschriften über die elektrische Anlage und die elektromagnetische Verträglichkeit (Art. 80) gelten sinngemäss.[*]

3  Motorfahrräder, deren Antrieb auch über 25 km/h wirkt, müssen während der Fahrt im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen Geschwindigkeitsmesser haben. Dieser muss mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen. Die angezeigte Geschwindigkeit darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent plus 4 km/h über der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.[*]

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für schnelle Motorfahrräder Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 28 ).
Art. 179 Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Bremsen, Ausrüstung

1  Das Leergewicht ohne Führer oder Führerin darf 65 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb.[*]

2  Bei Motorfahrrädern mit Verbrennungsmotor sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.

3  Schnelle Motorfahrräder müssen eine Lenkstange mit mindestens 0,35 m Breite, zwei Räder, einen Sattel und Pedale aufweisen. Sie müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.[*]

4  …[*]

5  Motorfahrräder mit Verbrennungsmotor müssen eine Abstellstütze haben. Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das Fahrzeug vom Ständer genommen wird, und muss in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.

6  Schnelle Motorfahrräder müssen über eine Reibbremse für jedes Rad verfügen. Für schnelle Motorfahrräder mit einer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h wirkt, gelten für die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren die Anforderungen an Kleinmotorräder in Anhang 7.[*]

Art. 179 a Beleuchtung

1  Folgende Lichter müssen fest angebracht sein:

  1. a. vorn: ein Abblendlicht;
  2. b. hinten: ein Schlusslicht.

2  Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:

  1. a. ein Fernlicht;
  2. b. ein Standlicht;
  3. c. ein Bremslicht;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 28 ). Richtungsblinker;
  5. e. eine Kontrollschildbeleuchtung;
  6. f. Tagfahrlichter.[*]

3  Scheinwerfer müssen dem UNECE-Reglement Nr. 113 oder der Klasse A des UNECE-Reglements Nr. 112 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen.[*]

4  Schlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 50 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen.[*]

5  Weitere Lichter sind untersagt.

Art. 179 b Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung

1  Links aussen muss ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm2 vorhanden sein.

2  …[*]

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Leicht-Motorfahrräder
Art. 180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 28 ). [*]

1  Leicht-Motorfahrräder mit Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin dürfen zusätzlich folgende Plätze aufweisen:

  1. a. einen Sitzplatz für einen Mitfahrer oder eine Mitfahrerin und zwei Kindersitzplätze nach Artikel 175 Absatz 5 zweiter Satz; oder
  2. b. vier Kindersitzplätze nach Artikel 175 Absatz 5 zweiter Satz.

2  Leicht-Motorfahrräder dürfen aus einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination bestehen.

3  Richtungsblinker an Leicht-Motorfahrrädern ohne geschlossenen Aufbau dürfen, wenn sie gut sichtbar bleiben, wie folgt von den Anforderungen nach Anhang 10 Ziffern 52 und 312 abweichen:

  1. a. Es genügen zwei Richtungsblinker, die links und rechts aussen am Lenker angebracht sind und von denen jeder in einem Beleuchtungskörper vereinigt nach vorne und nach hinten wirkt.
  2. b.

    Beim hinteren Paar Richtungsblinker darf der vorgeschriebene Abstand von 0,35 m zwischen dem unteren Rand der Leuchtflächen und dem Boden unterschritten werden, sofern:

    1. 1. das hintere Ende des Fahrzeugs für eine Anbringung der Richtungsblinker auf dieser Höhe zu niedrig ist, und
    2. 2. ein Mindestabstand der Leuchtflächen vom Boden von 0,15 m gewahrt bleibt.
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für motorisierte Rollstühle Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 14 ).
Art. 181

1  …[*]

2  Bei Rollstühlen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h können die Lichter abnehmbar sein. Sie sind am Fahrzeug anzubringen, wenn es die übrigen Strassenbenützer und -benützerinnen sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.

3 und 4  …[*]

5  Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h dürfen zwei Plätze aufweisen. Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h ist nur ein Platz zulässig.[*]

6  …[*]

5. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1321 ). Besondere Bestimmungen für Elektro-Stehroller
Art. 181 a Bremsen, Ausrüstung

1  Elektro-Stehroller müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich.

2  Die Betriebsbremse kann bestehen aus:

  1. a. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die jeweils gleichmässig auf die Räder einer Achse wirken und die bei gleichzeitiger Betätigung auf alle Räder wirken;
  2. b. einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.

3  Die Hilfsbremse nach Absatz 2 Buchstabe b darf als Feststellbremse benützt werden. Anstelle der Feststellbremse kann eine Abstellstütze dienen, wenn sie das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent am Wegrollen hindern kann. Für einrädrige Fahrzeuge ist eine andere geeignete Abstellmöglichkeit ausreichend, wenn dadurch die gleichen Bedingungen erfüllt werden.

4 und 5  …[*]

6. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 28 ). Besondere Bestimmungen für schwere Motorfahrräder
Art. 181 b

1  Schwere Motorfahrräder müssen über eine Reibbremse für jedes Rad verfügen.

2  Links aussen muss ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm2 angebracht sein.

3  An für den Führer oder die Führerin gut sichtbarer Stelle muss dauerhaft und deutlich lesbar die Anzahl bewilligter Plätze und die Nutzlast zuzüglich 75 kg vermerkt sein.

6. Titel: Anhänger

1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung

Art. 182 Abmessungen

1  Die Abmessungen von Anhängern dürfen höchstens betragen:

2  Bei Sattelanhängern, die für den Transport von 45-Fuss-Containern und vergleichbaren Transportbehältern von 45 Fuss Länge besonders eingerichtet sind, darf die zulässige Länge nach Absatz 1 Buchstabe b um höchstens 0,15 m überschritten werden (Art. 65 Abs. 4 VRV[*]).[*]

Art. 183 Gewichte und Achslasten

1  Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen bei:[*]

2  Die Achsbelastung darf höchstens betragen bei:

Art. 184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Stützlast und Gewichtsverteilung [*]

1  Die Stützlast von Starrdeichselanhängern der Klassen R und S mit Zugkugelkupplungen darf maximal 4,00 t, mit anderen Zugvorrichtungen maximal 3,00 t betragen. Bei Arbeitsanhängern, die an Lastwagen, schweren Motorkarren oder Traktoren mitgeführt werden, darf die Stützlast bis zu 40 Prozent des Garantiegewichts des Anhängers betragen.

2  Bei Zentralachsanhängern müssen die Achsen so nahe am Schwerpunkt des Fahrzeuges angeordnet sein, dass bei gleichmässiger Belastung eine Stützlast von höchstens 10 Prozent des Garantiegewichts des Anhängers, jedoch nicht mehr als 1,00 t, auf das Zugfahrzeug übertragen wird.

Art. 185 Kontrollschild

Anhänger tragen hinten ein Kontrollschild.

2. Kapitel: Achsen, Radaufhängung

Art. 186

1  Die Achsen der Anhänger müssen gefedert sein.

2  Dies gilt nicht für:

  1. a. Längspendelachsen und gleichwertige Konstruktionen;
  2. b. Anhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
  3. c. Anhänger, bei denen die Federung aus betrieblichen Gründen, z. B. wegen häufiger Verwendung im Gelände, hinderlich wäre.

3. Kapitel: Räder, Reifen, Lenkung

Art. 187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Reifen [*]

1  Bei Anhängern, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h liegt, müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein.

2  Für Anhänger, die nur an Motorfahrzeugen mitgeführt werden, deren Höchstgeschwindigkeit auf unter 80 km/h beschränkt ist, genügen Reifen, die für die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sind.

3  Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich des Reifendruck-Überwachungssystems der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.

Art. 188 Lenkung

Für die Lenkvorrichtungen von Anhängern gelten die Vorschriften von Artikel 64 sinngemäss.

4. Kapitel: Bremsen, Assistenzsysteme und Antrieb Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ).

Art. 189

1  Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13 entsprechen.[*]

2  Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der ‑herstellerin berücksichtigt worden sind.

3  Die Wirkung der Bremsanlage kann nach Anhang 7 überprüft werden.[*]

4  Die Bremse muss selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1,50 t nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Absatz 5 ausgerüstet sind.[*]

5  Bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage ist eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich.[*]

6  An Anhängern der Klassen O1 und O2 können andere Bremssysteme zugelassen werden. Für Bremsanlagen und Sicherheitsverbindungen von Anhängern, die nicht der Klasse O angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 60 km/h beschränkt ist, gelten die Artikel 201 und 203.[*]

7  Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Ausgenommen sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.[*]

8  Anhänger dürfen nicht über einen eigenen Antrieb verfügen.[*]

5. Kapitel: Aufbau, Innenraum

Art. 190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ). Aufbau [*]

1  Auf und in Anhängern dürfen keine Plätze bewilligt werden. Ausgenommen sind Plätze in Anhängern zum Personentransport (Art. 196) und Plätze für Personal, das zum Lenken, Bremsen, Überwachen der Ladung oder zum Auf- und Abladen mitgeführt werden muss. Für Sitz- und Stehplätze gelten die Bestimmungen von Artikel 107 Absätze 1 und 2.

2  Für Tank- und Siloaufbauten gilt Artikel 125.

Art. 191 Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz

1  Anhänger müssen hinsichtlich der seitlichen Schutzvorrichtung entweder der Verordnung (EU) 2019/2144 oder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 entsprechen.[*]

2  Von Absatz 1 ausgenommen sind:

  1. a. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ).
  2. b. Langmaterialanhänger;
  3. c. ausziehbare Anhänger in ausgezogenem Zustand; die Anforderungen müssen nur in zusammengeschobenem Zustand eingehalten sein;
  4. d. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 355 ).
  5. e. Anhänger, bei denen das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Fahrzeugen kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten;
  6. f. Militärfahrzeuge;
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ). Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Anhänger.

3  Anhänger müssen hinsichtlich des hinteren Unterfahrschutzes entweder der Verordnung (EU) 2019/2144 oder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 entsprechen.[*]

4  Von Absatz 3 ausgenommen sind:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ). Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Anhänger;
  2. b. Langmaterialanhänger;
  3. c. Anhänger, bei denen das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Anhängern kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten;
  4. d. Militärfahrzeuge.

6. Kapitel: Beleuchtung

Art. 192 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen

1  An Anhängern müssen folgende Lichter und Rückstrahler fest angebracht sein:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ). nach vorn wirkend: zwei Rückstrahler anderVorderseitedesFahrzeugs und, wenn die Fahrzeugbreite mehr als 1,60 m beträgt, zwei Standlichter;
  2. b. hinten: zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung, sofern ein Kontrollschild erforderlich ist, und zwei dreieckige Rückstrahler.[*]

2  Anhänger mit einer Breite von über 2,10 m müssen mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein.[*]

3  Bei Anhängern mit einer Länge von über 5,00 m sind je ein seitwärts wirkender, nicht dreieckiger Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung erforderlich.

4  Bei Anhängern mit einer Länge von über 7,00 m muss möglichst weit hinten je ein nach vorn wirkendes Markierlicht angebracht sein.

5  Alternativ zu Absatz 4 ist die folgende Anordnung von seitwärts wirkenden Markierlichtern gestattet:

  1. a. je ein Markierlicht, das nicht weiter als 3,00 m vom vordersten Fahrzeugrand (einschliesslich Verbindungseinrichtung); und
  2. b. je ein Markierlicht, das nicht weiter als 1,00 m vom hintersten Fahrzeugrand entfernt ist.

6  Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0,75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.[*]

Art. 193 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen

1  Erlaubt sind folgende zusätzliche Vorrichtungen:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ). zwei Brems- und zwei Standlichter, wenn sie nicht vorgeschrieben sind, sowie zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter sowie seitliche Markierlichter;
  2. b. ein oder zwei Rückfahrlichter;
  3. c. nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter;
  4. d. eine Beleuchtung des Landeszeichens;
  5. e. eine Innenbeleuchtung für den Passagier- oder Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
  6. f. Warnblinklichter;
  7. g. an Anhängern zum Personentransport im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;
  8. h. gelbe Gefahrenlichter (es gelten die Bedingungen von Art. 110 Abs. 3 Bst. b);
  9. i. ein oder zwei Nebelschlusslichter;
  10. k. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;
  11. l. nicht dreieckige Rückstrahler hinten, sofern sie mit einer hinteren Beleuchtungsvorrichtung zusammengebaut sind;
  12. m. Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern;
  13. n. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ). ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar);
  14. o. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ). zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
  15. p. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ). zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
  16. q. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2433 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ). an Fahrzeugen der Klassen O mit einer Länge von mehr als 6 m: zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei zusätzliche nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur bei eingeschaltetem Standlicht des Zugfahrzeugs zugeschaltet werden können;
  17. r. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ). an Anhängern im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;
  18. s. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4693 ). je Seite möglichst weit aussen: ein oder zwei von vorn und hinten sichtbare, nicht blendende gelbe Lichter (Art. 31 Abs. 2 VRV[*]);
  19. t. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). an Anhängern der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Sanität sowie an Anhängern, die regelmässig für den Strassenunterhalt eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln.

2  Die hinteren Rückstrahler von Anhängern können aus retroreflektierendem Belag bestehen und müssen ein gleichseitiges Dreieck mit nach oben gerichteter Spitze bilden. Die Seitenlänge beträgt mindestens 0,15 m und höchstens 0,20 m.[*]

3  Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen sind untersagt.

Art. 194 Richtungsblinker

Anhänger müssen an der Rückseite mit zwei Richtungsblinkern versehen sein.

7. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 195

1  Anhänger mit Anhängerkupplungen gelten bezüglich der hinteren Verbindungseinrichtung und der zulässigen Anhängelast als Zugfahrzeuge (Art. 91).[*]

1bis  Bei Starrdeichselanhängern darf die Verbindungseinrichtung nicht aus einem Sattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.[*]

2  Starrdeichselanhänger mit mehr als 50 kg Stützlast bei gleichmässiger Belastung sowie Sattelanhänger müssen eine zweckmässige, verstellbare Abstellstütze haben, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Wenn die Kupplung und die Verbindung der Leitungen von solchen Anhängern selbsttätig erfolgen, müssen sich Abstellstützen ebenfalls selbsttätig heben.[*]

3  Bei einem Gesamtgewicht über 0,75 t ist mindestens ein Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 3) erforderlich.[*]

4  Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Anhängers dies erfordern.

5  Für Anhänger mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit und für Anhänger, die nur an Zugfahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, können die Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 beansprucht werden.[*] Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, gilt Artikel 117 Absatz 2 sinngemäss.[*]

8. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten

1. Abschnitt: Anhänger zum Personentransport
Art. 196

1  Zur Personenbeförderung (Art. 68 Abs. 4 und 76 VRV) sind nur Sattelanhänger oder Normalanhänger zulässig.[*] Sie dürfen nicht breiter sein als das Zugfahrzeug.

2  Folgende Bestimmungen sind anwendbar:

  1. a. Motorwagen: über Sitz- und Stehplätze (Art. 107 Abs. 1 und 2);
  2. b. Gesellschaftswagen und Kleinbusse: über den Innenraum (Art. 121 und 122) sowie über Türen, Notausstiege und zusätzliche Ausrüstung (Art. 123).
2. Abschnitt: Starre Anhänger
Art. 197

1  Starre Anhänger an Personenwagen, Lieferwagen und Kleinbussen dürfen höchstens l,50 m lang und nicht breiter sein als das Zugfahrzeug und ein Gesamtgewicht von höchstens 0,30 t aufweisen.

2  Sie müssen an mindestens zwei gleich hohen Stellen mit starken Teilen des Zugfahrzeugs verbunden und gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung[*] nach Artikel 189 Absatz 5 ist nicht erforderlich.

3  Die Achse muss nicht gefedert, aber das Rad bei Anhängern mit über 1,00 m Länge seitlich schwenkbar sein.

4  Stellbremse, Abstellstütze,Standlichter und vordere Rückstrahler sind nicht erforderlich.[*] Bremslichter und Richtungsblinker können fehlen, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs durch den Anhänger und seine Ladung nicht verdeckt werden.

3. Abschnitt: Anhänger an Motorrädern, Leicht‑, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ).
Art. 198

1  Bis zu einer Breite von 0,80 m genügt ein links angeordnetes Schlusslicht. Die hinteren Rückstrahler müssen nicht dreieckig sein.

2  Anhänger an Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.[*]

3  Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn das Zugfahrzeug nicht damit ausgerüstet ist und die Handzeichen des Führers oder der Führerin von hinten deutlich sichtbar sind.

4  Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss genügend stark sein und sich nicht von selbst lösen können. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Artikel 189 Absatz 5 ist nicht erforderlich. Einradanhänger dürfen keine andere Seitenneigung einnehmen können als das Zugfahrzeug.

4. Abschnitt: Anhänger an Motoreinachsern
Art. 199

1  Das Gesamtgewicht der Anhänger an Motoreinachsern darf 500 Prozent des Leergewichts des Zugfahrzeugs erreichen, wenn der Zug mit voller Ladung in 12 Prozent Steigung anfahren kann.

2  Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 7 erreicht und das Wegrollen des vollbeladenen Zuges in einer Steigung und einem Gefälle bis12 Prozent verhindert werden kann. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann.[*]

3  Die Anhänger brauchen kein Bremslicht.[*] Bis zu einer Breite von 1,00 m müssen sie nur ein Schlusslicht links tragen. Bei einer Breite von über 1,00 m müssen sie vorn mit zwei Markierlichtern ausgerüstet sein.

4  Anhänger an Motoreinachsern sind ausgenommen von den Bestimmungen von Artikel 189 Absätze 4 und 5 über die selbsttätige Wirkung der Bremse und über die zusätzliche Sicherheitsverbindung.

5. Abschnitt: Arbeitsanhänger
Art. 200 Kontrollschild

Kann das Kontrollschild nicht hinten, so muss es seitlich, nach Möglichkeit auf der rechten Seite, angebracht werden.

Art. 201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ). Bremsen [*]

1  Die Bremsanlagen von Arbeitsanhängern müssen Artikel 189 der vorliegenden Verordnung oder den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.

2  Die Wirkung der Bremsanlage kann statt nach der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 nach Anhang 7 überprüft werden.

3  Für Sattelanhänger mit Bremsanlagen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 gelten die Vorschriften für Starrdeichselanhänger. Für die Verbindungsleitungen zwischen Sattelschlepper und Sattelanhänger und für die Bremswirkung gelten die Anforderungen für Sattelanhänger nach Artikel 189 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung. Auflaufbremsanlagen sind nicht zulässig.

Art. 202 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ). [*]
Art. 203 Sicherheitsverbindung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).

1 und 2  …[*]

3  Arbeitsanhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h benötigen keine Sicherheitsverbindung nach Artikel 189 Absatz 5.

Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung

1  Arbeitsanhänger dürfen nur jene Transporträume aufweisen, die nach ihrer Zweckbestimmung erforderlich sind.[*]

2  Die Achsen müssen nicht gefedert sein. Radabdeckungen können fehlen, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht angebracht werden können.

3  Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.[*]

4  Bei Anhängern bis 2,50 m Länge und 1,20 m Breite sind die Lichter und Richtungsblinker nicht erforderlich, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht verdeckt werden.

6. Abschnitt: Anhänger an Motor- und Arbeitskarren
Art. 205

1  Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr und das Garantiegewicht vermerkt sein.

2  …[*]

3  Die Bremsanlage muss den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.[*]

4  …[*]

4bis  …[*]

5  Sicherheitsverbindungen nach Artikel 189 Absatz 5 sind nicht erforderlich.

6  …[*]

7. Abschnitt: Anhänger an Traktoren
Art. 206

1  Für Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 30 km/h gilt Artikel 205.

2  Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h unterliegen den allgemeinen Bestimmungen für Anhänger. Vorbehalten bleibt Artikel 207 Absatz 5.[*]

8. Abschnitt: Land- und forstwirtschaftliche Anhänger Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).
Art. 207 Allgemeines, Kennzeichnung

1  Die Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern darf 40 km/h nicht übersteigen.[*]

2  Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr vermerkt sein.[*]

3  Die Immatrikulationspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern richtet sich nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c VZV.

4  Für Anhänger an land- und forstwirtschaftlichen Motoreinachsern gilt Artikel 199. Nicht erforderlich sind jedoch vordere Markierlichter.

5  Anhänger, die alle Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Anhänger erfüllen, können mit entsprechend beschränkter Höchstgeschwindigkeit und entsprechender Kennzeichnung auch gewerblich zugelassen werden mit der Auflage, dass sie nur an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h mitgeführt werden dürfen.[*]

6  Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, werden als gewerbliche Anhänger zugelassen.[*]

Art. 208 Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung

1  Die Bremsanlagen und die Sicherheitsverbindungen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h müssen den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen. Sicherheitsverbindungen nach Artikel 189 Absatz 5 sind nicht erforderlich.[*]

1bis  Die Bremsanlagen und die Sicherheitsverbindungen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 30 km/h müssen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.[*]

2  Bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen:

  1. a. die Feststellbremse und die Sicherheitsverbindung fehlen, wenn die Anhänger wegen ihrer Bauart in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen können;
  2. b. die Feststellbremse fehlen, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können;
  3. c. Bremskraftregler eingebaut sein, die die Bremskraft für Einsätze abseits der Strasse reduzieren; die Abbremsung der Betriebsbremse darf dadurch nicht unter 22 Prozent sinken; die Einstellung muss beim Ausschalten der Arbeitsfunktion selbsttätig aufgehoben werden.[*]

3  Die Achsen der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger müssen nicht gefedert sein.

Art. 209 Beleuchtung, Erleichterungen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 253 ).

1  Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern gelten die Artikel 192–194. Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern gilt zusätzlich Artikel 204 Absätze 3 und 4.[*]

2  Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich.[*] Retroreflektierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm2 können anstelle des vorderen Rückstrahlers verwendet werden.

3  …[*]

4  …[*]

5  Mit montierten Breitreifen darf der Aussenrand der Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) um bis zu einen Drittel der Reifenbreite nach innen versetzt sein. Radabdeckungen dürfen die gesetzliche Höchstbreite nur so weit überschreiten wie die montierten Reifen. Das vordere Ende der Radabdeckung muss von der senkrechten Ebene durch den Radmittelpunkt einen Winkel von mindestens 30° und das hintere Ende einen Winkel von mindestens 60° abdecken.[*]

6  Für land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten zusätzlich die Erleichterungen von Artikel 119 Buchstaben d, g und q.[*]

9. Abschnitt: Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern
Art. 210

1  Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen nur Artikel 68 VRV[*] und den nachstehenden Vorschriften entsprechen.[*]

2  An der Vorder- und an der Rückseite muss rechts und links möglichst weit aussen ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein. Richtungsblinker sind nur zulässig, wenn das Zugfahrzeug damit ausgerüstet ist. Wird das hintere Licht des Fahrrades durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger in der Nacht hinten ein rotes oder gelbes Licht tragen.

3  …[*]

4  Anhänger sind mit einer betriebssicheren Kupplung am Zugfahrzeug schwenkbar zu befestigen.

5  Nachlaufteile gelten als Anhänger. Nachlaufteile sind:

  1. a. schwenkbar angekuppelte Rahmenkonstruktionen mit einem oder zwei Rädern, die mit Pedalen, Sitzgelegenheit und einer Festhalteeinrichtung ausgerüstet sind;
  2. b. für Kinder vorgesehene Fahrräder, die mit angehobenem oder demontiertem Vorderrad mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind; oder
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ). Rollstühle, die mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind.[*]

6  Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen über einen eigenen Antrieb verfügen, der bis höchstens 6 km/h wirkt.[*]

10. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Schlittenanhänger
Art. 210 a

1  Schlittenanhänger müssen nur den nachstehenden Vorschriften entsprechen.

2  An der Vorderseite muss rechts und links möglichst weit aussen je ein runder weisser, an der Hinterseite je ein dreieckiger roter Rückstrahler fest angebracht sein. Wird das hintere Licht des Zugfahrzeugs durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger nachts und bei schlechter Witterung mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes, gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs tragen.

3  Bei einem Garantiegewicht von mehr als 0,15 t müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die das Bremsen ermöglichen, wie Kretzer oder Kritzketten.

7. Titel: Übrige motorlose Fahrzeuge

1. Kapitel: Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

Art. 211 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ).

1  Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.

2  Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0,15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, die das Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein.[*]

3  Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von 20 cm2 aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte. Bei Tierfuhrwerken


und mehr als 1,00 m breiten Handwagen und Stosskarren richtet sich die Beleuchtung nach Artikel 120a Buchstabe a.[*]

4  Im Übrigen gilt das kantonale Recht.

Art. 212 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). [*]

2. Kapitel: Fahrräder

Art. 213 Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).

1  Fahrräder müssen den Bestimmungen der Artikel 213–218 entsprechen.[*]

1bis  Fahrräder dürfen höchstens 1,00 m breit sein; beim Transport von Behinderten höchstens 1,30 m.[*]

1ter  …[*]

2  Beim Inverkehrbringen muss am Rahmen serienmässig hergestellter Fahrräder eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.[*]

3[*]

Art. 214 Räder, Bremsen

1  Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.[*]

2  Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt.

3  Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent am Wegrollen hindern.[*]

4  Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

Art. 215 Rahmen, Aufschriften, Plätze Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ).

1  Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.[*]

1bis  Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen sowohl retroreflektierend als auch lumineszierend, ansonsten jedoch weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.[*]

2  Mit Ausnahme eines Platzes oder höchstens vier Kindersitzplätzen nach Artikel 175 Absatz 5 zweiter Satz müssen alle Plätze über Tretpedale verfügen. Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze ohne Pedale bewilligen.[*]

3  Fahrräder ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin müssen einplätzig sein, über eine für den Stehbetrieb geeignete Pedalerie verfügen und eine Lenkvorrichtung aufweisen, an welcher der Führer oder die Führerin sich festhalten kann und die bei Richtungsänderung sichere Handzeichen ermöglicht.[*]

Art. 216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). Beleuchtung [*]

1  Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 41 SVG; Art. 30 und 39 VRV[*]), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.[*]

2  Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.

3  Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 10.

4  Richtungsblinker sind zulässig. Sie müssen gelb (Anhang 10 Ziff. 111) und paarweise symmetrisch angebracht sein. Sie müssen klar als Richtungsanzeige erkennbar sein und dürfen nicht blenden. Sind Richtungsblinker angebracht, so sind andere blinkende Lichter nicht zulässig.[*]

Art. 217 Rückstrahler

1  An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm2 fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.[*]

2  Mehrspurige Fahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit einem solchen Rückstrahler nach vorn und nach hinten zu versehen.

3  Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 10.[*]

4  Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.[*]

5  Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflektierende Vorrichtungen verwendet werden, wenn sie in der Wirkung den Anforderungen an Rückstrahler nach Absatz 1 entsprechen.

Art. 218 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). [*]

4. Teil: Straf- und Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 219

1  Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Artikel 93 Absatz 2 SVG ist anwendbar, wenn:[*]

  1. a. dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen;
  2. b. dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind;
  3. c. bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind;
  4. d. es unberechtigterweise oder unzulässige Spikesreifen aufweist;
  5. e. es nur teilweise mit Spikesreifen ausgerüstet ist, obwohl es eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufweist;
  6. f. es das für Spikesreifen erforderliche Höchstgeschwindigkeitszeichen nicht trägt;
  7. g. es nicht mit Spikesreifen ausgerüstet ist und dennoch eine dafür vorgesehene, jedoch nicht durchgestrichene Geschwindigkeitstafel trägt.

2  Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer:[*]

  1. a. an einem Fahrzeug unerlaubte Änderungen vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder anstiftet;
  2. b. vorgeschriebene Angaben zur Identifikation auslöscht oder verfälscht, insbesondere betreffend die Fahrgestellnummer, die Motorenkennzeichen oder die Aufschriften auf Anhänger- und Sattelkupplungen;
  3. c. die in der Verordnung vorgesehenen Nachweise für Motorfahrräder oder Plomben fälscht oder ein gefälschtes Zeichen dieser Art an ein Fahrzeug anbringt;
  4. d. ein Zeichen dieser Art ohne Ermächtigung oder bei fehlenden Voraussetzungen anbringt;
  5. e. Fahrzeugteile, die offensichtlich zu unerlaubten Fahrzeugänderungen dienen oder vom ASTRA ausdrücklich verboten wurden, oder aufgummierte Reifen ohne die erforderlichen Angaben in den Handel bringt;
  6. f. als Fahrzeughalter oder ‑halterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet;
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen (Anhang 1 Ziff. 2.3 TGV[*]), vertreibt, ohne dass dafür eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Teile öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt;
  8. h. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5705 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, vornimmt oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass dafür beziehungsweise für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Änderungen öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt.

3  Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Personen, wenn sie:

  1. a. Fahrzeuge mangelhaft ausliefern;
  2. b. geänderte Fahrzeuge nicht zur amtlichen Prüfung melden;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 646 ). im Prüfungsbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.

4  Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 VStrR anwendbar.

2. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 220 Vollzug

1  Das UVEK regelt die Einzelheiten betreffend den Vollzug dieser Verordnung und die Erteilung von Bewilligungen.[*]

1bis  Das EFD regelt die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren.[*]

2  Das ASTRA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt.

3  Das ASTRA kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, sowie Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die nur oder hauptsächlich unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen. Es kann diese Kompetenz an ein Kontrollorgan im Sinne von Artikel 20 PrSV[*] übertragen.[*]

4  Es kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und technische Einzelheiten regeln.[*]

5  Es kann folgende Fahrzeuge von einzelnen Vorschriften des 3. Teils ausnehmen:

  1. a. Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind und mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge zugelassen werden;
  2. b. unverzollte Fahrzeuge, die mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge mit dem Buchstaben «Z» zugelassen werden;
  3. c. Fahrzeuge, die als Ausstattungsgut oder Erbschaftsgut abgabenfrei importiert werden;
  4. d. Fahrzeuge, die im Ausland während mindestens 6 Monaten nachweislich auf den Halter oder die Halterin immatrikuliert waren und als Übersiedlungsgut abgabenfrei importiert werden;
  5. e. Fahrzeuge, die gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag abgabenfrei importiert werden.[*]
Art. 221 Zulassungsbehörde

1  Die Zulassungsbehörde kann für Gesellschaftswagen, die ausschliesslich im fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen hinsichtlich Abmessungen, Gewichte und Kreisfahrtbedingungen bewilligen (Art. 76 VRV).[*]

2  Die Zulassungsbehörde kann Fahrzeuge, die nur im werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 33 VVV) verwendet werden, von den Erfordernissen dieser Verordnung befreien, wenn die Sicherheit gewahrt bleibt und Dritte nicht belästigt werden.

3  Die Zulassungsbehörde stellt dieser Verordnung zuwiderlaufende Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicher, soweit dies zur Verhinderung einer unerlaubten Weiterverwendung erforderlich ist.

4  Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, verfügt die Zulassungsbehörde dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Halter oder der Halterin belastet.

Art. 222 Übergangsbestimmungen

1  Fahrzeuge können ab 1. Juli 1995 auf der Grundlage dieser Verordnung typengenehmigt werden.

2  Die schon im Verkehr stehenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen kommen ihnen zugute, wenn die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.

3  Fahrzeuge, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1996 nach bisherigem Recht typengenehmigt werden. Zugelassen werden können altrechtliche Fahrzeuge, wenn sie bis spätestens am 30. September 1997 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt worden sind. Vorbehalten bleiben die abweichenden Übergangsbestimmungen der Absätze 4–12.

4  Die Bestimmungen des Artikels 60 Absätze 3 und 5 über die Angaben auf nachgerillten und aufgummierten Reifen gelten für alle damit ausgerüsteten Fahrzeuge ab 1. Januar 1999.

5  Die Bestimmungen des Artikels 67 und des Anhangs 8 über Fahrzeuggestaltung und gefährliche Fahrzeugteile gelten für:

  1. a. Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1995 neu in Verkehr gesetzt werden;
  2. b. alle übrigen Fahrzeuge ab dem 1. April 1996.

6  Die Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 2 über die zulässigen Achslasten von Motorwagen gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1997 erstmals in Verkehr gesetzt werden.

7  Die Bestimmungen des Artikels 97 Absatz 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauches gelten für:

  1. a. Fahrzeuge der Klasse M1, die mit einer EG-Gesamtgenehmigung ausgestattet sind und ab dem 1. Januar 1996 neu typengenehmigt werden;
  2. b. alle Fahrzeuge der Klasse M1, die ab dem 1. Oktober 1997 neu typengenehmigt werden.

8  Die Bestimmungen des Artikels 99 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gelten für:

  1. a. Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1996 neu in Verkehr gesetzt werden;
  2. b. Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1995 neu in Verkehr gesetzt worden sind, ab 1. Januar 1998.

9  Die Bestimmungen des Artikels 100 über den Fahrtschreiber gelten für:

  1. a. Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a, die ab 1. Oktober 1995 neu in Verkehr gesetzt werden und deren Führer oder Führerinnen der ARV 1 unterstehen;
  2. b. Fahrzeuge, deren Führer oder Führerinnen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder b ARV 1 nur bei internationalen Transporten der ARV 1 unterstehen, bei solchen Transporten ab dem 1. Oktober 1998;
  3. c. alle übrigen Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a ab 1. Oktober 1998. Das ASTRA bestimmt, welche bisherigen Fahrtschreiber den Anforderungen der ARV 1 genügen und weiterverwendet werden dürfen. Für Fahrzeuge, deren Führer oder Führerinnen der ARV 2 unterstehen und die bis am 30. September 1998 in Verkehr gesetzt werden, genügt ein Fahrtschreiber nach bisherigem Recht;
  4. d. Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b, die ab 1. Oktober 1998 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die bis zum 30. September 1998 in Verkehr gesetzt werden, genügt ein Fahrtschreiber nach bisherigem Recht.[*]

10  Die Bestimmungen des Artikels 217 Absatz 5 über retroreflektierende Vorrichtungen gelten für alle Fahrräder ab dem 1. Juli 1995.

11  Für die Ziffern 211, 211.1 und 213 des Anhangs 5 gelten folgende Bestimmungen:

  1. a.

    Die in Ziffer 211 aufgeführte Richtlinie Nr. 70/220 des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren ist wie folgt anwendbar:

    1. 1. in der Fassung der Richtlinie Nr. 93/59 des Rates vom 28. Juni 1993 für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse;
    2. 2. in der Fassung der Richtlinie Nr. 94/12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 für alle ab 1. Januar 1996 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Januar 1997 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklassen.
  2. b. Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1997 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt worden sind, können aufgrund einer bestehenden Abgasgenehmigung nach der FAV 1 zugelassen werden.
  3. c. Die in Ziffer 211 aufgeführte Richtlinie Nr. 88/77 des Rates vom 3. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren ist in der Fassung der Richtlinie Nr. 91/542 des Rates vom 1. Oktober 1991 (Grenzwerte der Zeile B) für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab dem 1. Oktober 1996 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse anwendbar.
  4. d. Das in Ziffer 211 aufgeführte UNECE-Reglement Nr. 49 ist in der Fassung E/ECE/TRANS/505/Rev. 1/Add. 48/Rev. 2 vom 11. September 1992 (Grenzwerte der Zeile B) für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse anwendbar.
  5. e. Die Ziffer 213 gilt für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge.

12  Die Ziffern des Anhangs 6 gelten wie folgt:

  1. a. Ziffer 111.1 für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der Klassen M und N.
  2. b. Ziffer 111.2 für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle ab 1. Oktober 1997 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten landwirtschaftlichen Traktoren.
  3. c. Ziffer 111.3 für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle ab 1. Oktober 1997 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Motorräder mit oder ohne Seitenwagen.
  4. d. Ziffer 111.4 für alle ab 1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Arbeitsmotorwagen, Motorkarren, gewerblichen Traktoren, Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, Motorräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, Kleinmotorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge.
  5. e. Ziffer 4 für alle ab 1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahrzeuge.
Art. 222 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. September 1998 [*]

1  Die Bestimmungen des Artikels 45 Absatz 2 über die Lesbarkeit des hinteren Kontrollschildes bezogen auf die Längsachse gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1998 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Oktober 1999.

2  Die Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 1 Buchstabe i über das zulässige Gewicht und Absatz 2 Buchstabe a über die Achslasten gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1998 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

3  Die Bestimmungen des Artikels 76 Absatz 4 über die Schaltung der Nebelschlusslichter, des Artikels 106 Absatz 2 über Kopfstützen und des Artikels 192 Absatz 1 Buchstabe a über die Standlichter an Anhängern gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

4  Die Bestimmungen des Artikels 106 Absatz 1 über Sicherheitsgurten gelten für:

  1. a. Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden;
  2. b. übrige Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1998 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

5  Die Bestimmungen des Artikels 112 Absatz 4 über Rückspiegel gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1999 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1998 neu in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Oktober 1999.

6  Die Bestimmungen des Artikels 121 Absatz 2 über die Mindesthöhen der Durchgänge, des Artikels 140 Absatz 1 Buchstabe a über das Anbringen von Standlichtern und des Artikels 158 Absatz 2 über die Anforderungen an die Gurtverankerungen gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2000 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

7  Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten – soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind – die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

8  Die Ziffern 111 Buchstabe b, 122 und 212 des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) sowie die Ziffern 111.3 und 431 Buchstaben b–d des Anhangs 6 (Geräusch) gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

9  Das in den Ziffern 111 Buchstabe b und 212 des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) aufgeführte Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24/EG gilt hinsichtlich der Grenzwerte für die zweite Stufe (Anh. I Ziff. 2.2.1.1.3) für Kleinmotorräder, die ab 1. Oktober 2002 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung von Kleinmotorrädern, die ab 1. Juli 2004 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.[*]

Art. 222 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 ( AS 2000 2433 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2000 [*]

1  Die in Artikel 103 und 189 sowie in Anhang 7 aufgeführte Richtlinie Nr. 71/320/EWG betreffend der Bremsen gilt in der Fassung der Richtlinie Nr. 98/12/EG für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

2  Die Bestimmungen des Artikel 44 Absatz 3 über das Herstellerschild, des Artikels 109 Absatz 4 und des Artikels 192 Absatz 2 über das Anbringen der Markierlichter gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2002 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

3  Die Bestimmung des Artikels 118a Absatz 1, betreffend die Bremslichter an landwirtschaftlichen Traktoren und der Ziffer 51 Anordnung I des Anhangs 10 (Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler) über die Sichtwinkel der Richtungsblinker gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2001 eingeführt oder hergestellt werden.

4  Die Bestimmung des Artikels 161 Absatz 1bis über die Messtoleranz der Höchstgeschwindigkeit gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2004 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2005 eingeführt oder hergestellt werden.

5  Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten – soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind – die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

6  Bereits in Verkehr stehende landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, welche die Breite von 2,55 m nur wegen den montierten Breitreifen überschreiten, müssen bis zum 30. September 2001 als Ausnahmefahrzeuge zugelassen werden (Anhang 3 Ziff. 311).

7  Die Ziffer 211a des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) gilt für Motoren, die in oder auf Fahrzeugen verwendet werden, die ab 1. Januar 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

Art. 222 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2290 ). Übergangsbestimmung zu Artikel 7 Absatz 4 [*]

1  In Abweichung von Artikel 7 Absatz 4 kann das Gesamtgewicht von Fahrzeugen, welche der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000[*] unterliegen und vor dem 1. Januar 1999 auf die antragstellende Person zugelassen worden sind, einmalig herabgesetzt werden. Das herabgesetzte Gesamtgewicht muss höher sein als 3500 kg.

2  Der Antrag um Herabsetzung des Gesamtgewichts hat bis zum 31. Dezember 2000 bei der zuständigen kantonalen Behörde zu erfolgen.

3  Das Garantiegewicht wird im Fahrzeugausweis im Feld «Verfügung der Behörde» zusätzlich eingetragen.

4  Für spätere Änderungen des Gesamtgewichtes ist Artikel 7 Absatz 4 wieder anwendbar.

Art. 222 d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3218 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. August 2002 [*]

1  Die Bestimmungen des Artikels 102a über die Ausrüstung mit Datenaufzeichnungsgeräten von Fahrzeugen, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn versehen sind, gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1993 und bis zum 31. März 2003 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2006.

2  Die Bestimmungen des Artikels 114 Absatz 2 und des Artikels 123 Absatz 4 über die Feuerlöscher gelten für Fahrzeuge, die ab 1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2003 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2005.

3  Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten – soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind – die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangs-bestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

4  Die Ziffer 211b des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) gilt für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. April 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden. Bei Motoren mit einer Leistung zwischen 75 kW und weniger als 130 kW gilt die in der Richtlinie Nr. 2000/25/EG aufgeführte Stufe II für die Zulassung von Fahrzeugen, die ab 1. Juli 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

Art. 222 e Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 ( AS 2003 1819 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Juni 2003 [*]

1  Die Änderung des Artikels 99 Absatz 1 über die Ausrüstung mit Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2005 neu in Verkehr gesetzt werden. Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2001 und bis zum 31. Dezember 2004 in Verkehr gesetzt worden sind und den Grenzwerten der Richtlinie Nr. 88/77/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 2001/27/EG, entsprechen, müssen bis zur periodischen Nachprüfung, zu der sie ab dem 1. Januar 2006 aufgeboten werden, nachgerüstet sein.

2  Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten Regelungen gelten, unter Vorbehalt von Absatz 1, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

Art. 222 f Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4111 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Juni 2005 [*]

1  Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeführt oder in der Schweiz hergestellt wurden, genügt unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen das bisherige Recht.

2  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, und für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, gilt bezüglich Artikel 40 Absatz 3 über das Ausschwenkmass das bisherige Recht.

3  Für Reifen von Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1980 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Artikel 58 Absatz 7 über die Kennzeichnung der Reifen das bisherige Recht. Bis zum 1. Januar 2009 dürfen alle Fahrzeuge mit Reifen nach bisherigem Recht ausgerüstet sein.

4  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Artikel 58 Absatz 8 über die Reifen bis zum 1. Oktober 2011 das bisherige Recht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1980 in Verkehr gesetzt worden sind, nur noch mit Reifen gemäss den neuen Bestimmungen neu ausgerüstet werden.

5  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 144 Absatz 2 über die Scheibenwaschanlage sowie Artikel 115 über die Diebstahlsicherung das bisherige Recht.

6  Für Fahrzeuge der Klasse N1 gilt bezüglich Artikel 97 Absatz 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen bis zum 1. Januar 2008 das bisherige Recht.

7  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 123 Absätze 1 und 3 über die Anforderungen an Türen und Notausstiege von Gesellschaftswagen und Kleinbussen das bisherige Recht.

8  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2006 eingeführt, in der Schweiz hergestellt oder vor diesem Zeitpunkt umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 161 Absatz 1 über die Kraftübertragung das bisherige Recht.

9  Für die Anwendung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten, unter Vorbehalt der Absätze 2, 4, 6 und 7, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

Art. 222 g Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4515 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. August 2005 [*]

1  Die Bestimmungen von Artikel 106 Absätze 2 und 3 über Sicherheitsgurten gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgebaut werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2010, ausser wenn die Fahrzeuge über nach vorne gerichtete Sitzplätze verfügen, für die keine Sicherheitsgurten vorgeschrieben sind.

2  Die Bestimmungen von Artikel 117 Absatz 2 über das Höchstgeschwindigkeitszeichen gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2009.

Art. 222 h Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 1677 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. März 2006 [*]

1  Für Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 2007 erstmals in Verkehr gesetzt werden, genügt ein analoger Fahrtschreiber.

2  Einen digitalen Fahrtschreiber benötigen ab dem 1. Januar 2007 Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a:[*]

  1. a. die erstmals in Verkehr gesetzt werden;
  2. b. die neu mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden müssen; oder
  3. c. die ab dem 1. Januar 1996 erstmals in Verkehr gesetzt wurden und bei denen das gesamte Fahrtschreibersystem ersetzt wird.
Art. 222 i Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 22. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006 ( AS 2006 3431 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. August 2006 [*]

Für die Anwendung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

Art. 222 j Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2109 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. März 2007 [*]

1  Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen mindestens den Anforderungen nach bisherigem Recht genügen; vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

2  Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge gilt bezüglich Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e über die maximal zulässige Anzahl Sitzplätze im Laderaum von Lieferwagen bis zum 31. Dezember 2009 das bisherige Recht.

3  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c über die Aufhebung der Gleichstellung von Baustellenanhängern und Artikel 202 Absatz 3 über die Betriebsbremse an Arbeitsanhängern das bisherige Recht.

4  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 51 Absatz 1 über die Kennzeichnung von elektrischen Antriebsmotoren das bisherige Recht.

5  Fahrzeuge können bis zum 31. Dezember 2008 statt mit einem Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 102 mit einem Restwegschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet werden. Für Bau, Einbau, Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Restwegschreibern gilt das bisherige Recht.

6  Für Fahrzeuge ohne EG-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Oktober 2007 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 104b Absatz 1 über den Schutz beim Seitenaufprall das bisherige Recht.

7  Die in Artikel 104c Absatz 1 und Artikel 191 Absatz 3 aufgeführte Richtlinie 70/221/EWG betreffend den hinteren Unterfahrschutz gilt in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG für Fahrzeuge, die ab 11. September 2007 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 11. März 2010 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

8  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 107 Absatz 1bis über quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze das bisherige Recht.

9  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 112 Absatz 4 über die Rückspiegel das bisherige Recht.

Art. 222 k Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 355 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Januar 2008 [*]

1  Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h gilt bezüglich Artikel 68 Absatz 4 über Heckmarkierungstafeln bis zum 1. Juli 2009 das bisherige Recht.

2  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2011 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 69 Absatz 2 über die Kenntlichmachung das bisherige Recht.

3  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 in Verkehr gesetzt worden sind, gilt bezüglich Artikel 104a Absatz 3 über Frontschutzsysteme, die als selbstständige technische Einheit angebaut sind, bis zum 1. Januar 2010 das bisherige Recht.

4  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Artikel 112 Absatz 4 über die Spiegel das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 30. September 2007 erstmals zugelassen worden sind, gilt das bisherige Recht bis zum 31. März 2009. Danach gilt für diese Fahrzeuge bezüglich Weitwinkelspiegel auf der Beifahrerseite und Anfahr- oder Rampenspiegel das neue Recht[*].

Art. 222 l Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5705 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2009 [*]

1  Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 209 Absätze 1 und 3 über die Beleuchtung und die Richtungsblinker bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.

2  Für Schulbusse, die vor dem 1. August 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 123a Absatz 1 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem UNECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.

Art. 222 m Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ( AS 2012 1825 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2012 [*]

1  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f über die Beschränkung der Sitzplätze bis zum 1. Januar 2020 das bisherige Recht.

2  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 66 Absatz 1bis über die Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung das bisherige Recht.

3  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 74 Absatz 4 über die Verstelleinrichtung und die Reinigungsanlage der Scheinwerfer das bisherige Recht.

4  Für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor dem 24. August 2015 importiert oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 103 Absatz 5 über Antiblockier- und Bremsassistenzsysteme das bisherige Recht, ausser wenn sie von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleitet sind und ein Gesamtgewicht von maximal 2,5 t haben.[*]

5  Für Fahrzeuge der Klassen M und N, die vor dem 1. August 2012 mit Kindersitzen erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 106 Absatz 3 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem UNECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.

6  Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, sowie für Fahrzeuge,die vor dem 1. Oktober 2012 typengenehmigtwerden, gilt bezüglich Artikel 109 Absatz 1bis über die Tagfahrlichter das bisherige Recht.

7  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich der Artikel 109 Absatz 5 und 192 Absatz 6 über die Warnblinklichter an Hebebühnen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.

8  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich der Artikel 118 Buchstabe h und 119 Buchstabe r über die Kennzeichnung der Verbindungseinrichtungen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.

9  Für Bordapotheken, die am 1. Januar 2013 bereits im Gebrauch sind, gilt bezüglich Artikel 123 Absatz 4 bis zum 1. Januar 2018 das bisherige Recht.

10  …[*]

11  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe c über die Richtungsblinker das bisherige Recht.

Art. 222 n Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2473 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2015 [*]

Die Bestimmungen von Artikel 95 Absatz 2 über die zulässigen Achslasten von Motorwagen gelten für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, ab dem 1. Januar 2023.

Art. 222 o Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5133 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2016 [*]

1  Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 über die Fahrzeugeinteilung von Kleinmotorrädern sowie bezüglich Artikel 15 Absatz 2 über die Fahrzeugeinteilung von Leichtmotorfahrzeugen nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

2  An Fahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2016 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, kann bezüglich Artikel 76 Absatz 5 Buchstabe d vom nach dem UNECE-Reglement Nr. 48 vorgeschriebenen Mindestabstand zwischen den Tagfahrlichtern um höchstens 20 cm abgewichen werden. Die Lichter sind jedoch möglichst nahe dem vorgeschriebenen Mindestabstand anzubringen.

3  Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 106 Absatz 5 über die Pflicht zur Ausrüstung von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren mit Sicherheitsgurten und bezüglich Artikel 119 Buchstabe i über die Pflicht zur Ausrüstung von Traktoren und Motorkarren mit Sicherheitsgurten nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

4  Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 123 Absatz 2 über die Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

5  Leichtmotorfahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 135 Absatz 3 über die Breite von Leichtmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

6  Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 136 Absatz 1 über das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht und bezüglich Artikel 136 Absatz 1bis über das Sonderzubehör nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

7  Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 136 Absatz 2 über die Nutzlast und bezüglich Artikel 136a über die Anzahl Plätze nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden; erfolgt die Zulassung nach neuem Recht, so muss Artikel 136a erfüllt werden.

8  Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 137 Absatz 3 über die unterschiedliche Geschwindigkeit kurveninnerer und kurvenäusserer Räder nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

9  Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 139 Absatz 3 über die Sitzgelegenheiten und bezüglich Anhang 9 Ziffer 41 über das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

10  Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2019 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 140 Absatz 3 über das automatische Einschalten des Abblendlichts nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

11  An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 typengenehmigt werden, sowie an Fahrzeugen, die von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 1. Januar 2018 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, kann bezüglich Artikel 142 Absatz 1 bis zu einer Fahrzeugbreite von höchstens 1,30 m auf die Verdoppelung der Rückstrahler verzichtet werden.

12  Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 145 Absatz 1bis über Antiblockiersysteme oder kombinierte Bremssysteme nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

13  Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 145a über die Abwandlung aus Fahrzeugen höherer Motorleistung nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

14  Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 155 Absatz 1 über die Pflicht zur Ausrüstung von Leichtmotorfahrzeugen mit Sicherheitsgurten und Artikel 158 über die Pflicht zur Ausrüstung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Sicherheitsgurten nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

15  Fahrzeuge, die über eine Motorleistung von nicht mehr als 15 kW verfügen und die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen die Bestimmung über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von Artikel 159 nicht erfüllen, ausser wenn sie über eine Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verfügen.

16  Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Anhang 8 Ziffer 22 über die Gefährlichkeit von Aussenrückspiegeln und deren Zurückweichen bei leichtem Druck nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

17  Fahrzeuge, die vor dem 15. Januar 2017 typengenehmigt wurden, sowie Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 15. Januar 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt wurden, können bezüglich Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b über die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.[*]

Art. 222 p Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 253 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. November 2018 [*]

1  Bezüglich Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a gilt abweichend von Artikel 3b Absatz 1 für die Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 das Datum der erstmaligen Zulassung zum Verkehr.

2  Fahrzeuge, die vor dem 15. Juni 2019 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, können mit einem Fahrtschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet sein. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1[*] unterstehen, müssen jedoch ab dem 15. Juni 2034 beim Einsatz im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 2 ausgerüstet sein.

3  Für Seitenblickspiegel nach Artikel 112 Absatz 5, die vor dem 1. Mai 2019 angebracht worden sind, genügt eine Fläche von 300 cm2.

4  Gesellschaftswagen, die bis zum 1. September 2021 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 123 Absatz 5 über das Brandschutzsystem nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

5 Werden Anhänger der Klasse O, die vor dem 1. Mai 2019 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, später als Arbeitsanhänger, Anhänger an Motor- und Arbeitskarren oder land- und forstwirtschaftliche Anhänger (Art. 200–209) zugelassen oder in Betrieb genommen, so gilt hinsichtlich der Bremsanlagen das neue Recht.

Art. 222 q Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2022 14 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2021 [*]

Motorfahrräder, die vor dem 1. April 2024 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, müssen den Anforderungen von Artikel 178b Absatz 3 über den Geschwindigkeitsmesser ab dem 1. April 2027 entsprechen. Für Motorfahrräder, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals in Verkehr gesetzt worden sind, ist kein Geschwindigkeitsmesser erforderlich.

Art. 222 r Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 327 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. Juni 2023 [*]

1  Fahrzeuge, die vor dem 21. August 2023 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, können mit einem Fahrtschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet sein. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1[*] unterstehen, müssen jedoch, in Abweichung von Artikel 222p Absatz 2, ab dem 19. August 2025 beim Einsatz im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 2 ausgerüstet sein. Für derartig eingesetzte Fahrzeuge, die mit einem analogen Fahrtschreiber nach Anhang I oder einem digitalen Fahrtschreiber nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet sind, gilt Artikel 100 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2025.

2  Fahrzeuge, die ausschliesslich für Fahrten im Schweizer Staatsgebiet eingesetzt werden, können zwischen dem 21. August 2023 und dem 31. Mai 2024 mit einem Fahrtschreiber nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Der bei der Zulassung eingebaute Fahrtschreiber muss innerhalb von 24 Monaten durch einen Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 2 ersetzt werden.

3  Das erstmalige Inverkehrbringen von Kinderrückhaltevorrichtungen nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 ist ab dem 1. September 2024 nicht mehr zulässig.

Art. 222 s Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ( AS 2024 30 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Dezember 2023 [*]

1  Für Fahrzeuge, die mit einem Erfassungsgerät für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ausgerüstet sind, das nach vorne gerichtete gelbe Lichter aufweist, gilt bezüglich Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe e das bisherige Recht. Die Halterung für die Befestigung eines Erfassungsgeräts kann nach dessen Ausbau abweichend von Artikel 71a Absatz 4 an der Windschutzscheibe verbleiben.

2  Für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. April 2024 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 121 Absatz 5 über die Festigkeit des Aufbaus von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.

3  Für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. April 2024 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 123 Absatz 5 über den Brandschutz von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.

4  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen nicht mit einem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach Artikel 102a Absatz 1 ausgerüstet sein.

5  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen nicht mit einem Notbremsassistenzsystem, Notfall-Spurhalteassistenzsystem, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystem bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystem oder Rückfahr-Assistenzsystem nach Artikel 103 Absatz 5 ausgerüstet sein.

6  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen die Anforderung betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen nach Artikel 103 Absatz 5 nicht erfüllen.

7  Die Anforderung betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen nach Artikel 103 Absatz 7 gilt nicht für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 7. Juli 2029 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

8  Fahrzeuge der Klasse M1 und davon abgeleitete Fahrzeuge der Klasse N1, die nicht über eine EU-Gesamtgenehmigung verfügen, ein Gesamtgewicht von höchstens 2,50 t aufweisen und vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 104a Absatz 2 über den Fussgängerschutz nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

9  Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (Art. 4 Abs. 1 TGV[*]) ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt werden und über einen Nachweis über die Einhaltung kalifornischer Abgasvorschriften verfügen, die den Abgasvorschriften nach Anhang 5 Ziffer 211 mindestens gleichwertig sind, können ohne zusätzliche Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb im Strassenverkehr zum Verkehr zugelassen werden.

10  Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Anhang 9 Ziffer 312 über die Gangbreite von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.

Art. 222 t Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 28 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 2024 [*]

Motorisierte Rollstühle, die bis zum 1. Juli 2027 importiert oder in der Schweiz hergestellt worden sind, können nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

Art. 223 Inkrafttreten

1  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgezählten Bestimmungen am 1. Oktober 1995 in Kraft.

2  Die Immatrikulationspflicht für landwirtschaftliche Anhänger nach Artikel 72 Absatz 1 VZV und Artikel 68 Absatz 4 VRV tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt können landwirtschaftliche Anhänger ohne Kontrollschild an Motorwagen mit Allradantrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h mitgeführt werden.