1 Ein intelligentes Messsystem beim Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst.
2 Der Bundesrat kann Vorgaben zur Einführung solcher intelligenten Messsysteme machen. Er berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Er verpflichtet die Netzbetreiber dazu, ab einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern oder bei gewissen Gruppen davon intelligente Messsysteme zu verwenden.
3 Die Netzbetreiber müssen die Teilnehmer eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch oder für eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft sowie Speicherbetreiber auf deren Verlangen mit einem intelligenten Messsystem ausstatten. Der Bundesrat legt für diese Ausstattung, ungeachtet der Ausführungsbestimmungen des bisherigen Rechts, eine angemessene Frist von wenigen Monaten fest.
4 Er kann unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen die intelligenten Messsysteme zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit:
- a. der Übermittlung von Messdaten, einschliesslich des Abrufs der eigenen Messdaten und deren Qualität;
- b. der Unterstützung von Tarifsystemen;
- c. der Unterstützung weiterer Dienste und Anwendungen.
5 Der Bundesrat legt mindestens fest, dass bei der Einführung der intelligenten Messsysteme den Endverbrauchern eine kundenfreundliche digitale Übersicht über ihre Lastgangwerte, ein Vergleich mit Endverbrauchern mit einem ähnlichen Profil und dem Verbrauch in den Vorjahren sowie eine Identifikation möglicher Einsparpotenziale zur Verfügung stehen.
6 Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber müssen ihre Messdaten zum Zeitpunkt ihrer Erfassung über eine Schnittstelle am intelligenten Messsystem in einem international üblichen Datenformat abrufen können.
7 Diejenigen, bei denen der Abruf der eigenen Messdaten mit dem vom Netzbetreiber eingesetzten intelligenten Messsystem nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gewährleistet ist, haben Anspruch, das Messsystem auf dessen Kosten, für die der Bundesrat eine Obergrenze festlegt, durch einen zusätzlichen Elektrizitätszähler zu ergänzen. Diese Kosten sind keine anrechenbaren Messkosten des Netzbetreibers.
8 Die Zählerergänzung bedarf der Bewilligung durch die ElCom. Diese setzt dem Netzbetreiber vorgängig eine Frist von 30 Tagen zur Mängelbehebung.