1 Die Kontrollstelle kontrolliert, ob auf dem Markt bereitgestellte Niederspannungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
2 Sie führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Niederspannungserzeugnis den Vorschriften nicht entspricht.
3 Sie kann vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Niederspannungserzeugnisse verlangen.
4 Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, der Kontrollstelle alle für den Vollzug der Marktüberwachung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und insbesondere auf Verlangen die Wirtschaftsakteurinnen zu nennen, von denen sie ein Niederspannungserzeugnis bezogen oder an die sie ein Niederspannungserzeugnis abgegeben haben. Die Kontrollstelle setzt dazu eine angemessene Frist.
5 Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Niederspannungserzeugnissen, die von ihnen auf dem Markt bereitgestellt wurden, mit der Kontrollstelle zusammenzuarbeiten. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtigte Person für die Niederspannungserzeugnisse, die von ihrem Auftrag erfasst werden.
6 Die Anbieterinnen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sind auf Verlangen der Kontrollstelle verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Niederspannungserzeugnissen, die über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurden oder werden, mit der Kontrollstelle zusammenzuarbeiten.
7 Das UVEK vereinbart mit der Kontrollstelle den Umfang der Marktüberwachungstätigkeit.