1 Diese Verordnung regelt:
- a. die Durchführung des Sachplanverfahrens für Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken;
- b. die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien;
- c.
das Plangenehmigungsverfahren für die Erstellung und die Änderung von:
- 1. Hochspannungsanlagen,
- 2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 371 ). …
- 3. Schwachstromanlagen, soweit diese nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994[*] der Genehmigungspflicht unterstellt sind.[*]
2 Sie gilt in vollem Umfang für die Erstellung und die Änderung von Niederspannungsverteilnetzen, soweit es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht handelt. Die übrigen Niederspannungsanlagen werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Inspektorat) anlässlich der regelmässigen Inspektionen genehmigt. Die Betriebsinhaber führen zu diesem Zweck Pläne und Unterlagen dauernd nach.
3 Sie gilt nicht für die Erstellung und die Änderung von:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 371 ). Installationen nach Artikel 2 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001[*];
- b. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 1997[*] über elektrische Niederspannungserzeugnisse;
- c. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 1998[*] über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
4 Für elektrische Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusverkehr dienen, gilt die Verordnung vom 2. Februar 2000[*] über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.