1 Die Gebühren für die Genehmigung von Planvorlagen betragen bei geschätzten Erstellungskosten:
- a. bis 100 000 Franken 385 Franken + 15 ‰ der Erstellungskosten;
- b. bis 1 000 000 Franken 1585 Franken + 3,0 ‰ der Erstellungskosten;
- c. bis 2 000 000 Franken 3785 Franken + 0,8 ‰ der Erstellungskosten;
- d. bis 3 000 000 Franken 4185 Franken + 0,6 ‰ der Erstellungskosten
- e. bis 3 000 000 Franken 2,0 ‰ der Erstellungskosten.
2 In dieser Gebühr ist die Abnahmekontrolle eingeschlossen.
2bis Das Inspektorat reduziert die Gebühr nach Absatz 1, wenn sich zeigt, dass die Gebühreneinnahmen den Aufwand für die Bearbeitung der Plangenehmigungsgesuche übersteigen.
3 Für die allfällige Prüfung von Festigkeitsberechnungen sowie die Berechnung und Messung von elektromagnetischen Feldern werden gesonderte Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
4 Der Gesuchsteller hat mit der Planvorlage eine Schätzung der Erstellungskosten vorzulegen. Das Inspektorat ist an die Schätzung des Gesuchstellers nicht gebunden. Es erlässt eine Wegleitung zur Schätzung der Erstellungskosten.
5 Verursacht eine Planvorlage wegen besonders aufwendigen Einspracheverfahren, einer grossen Anzahl von Einsprachen oder anderen aussergewöhnlichen Umständen einen erheblichen Mehraufwand, so kann das Inspektorat auf der Gebühr nach Absatz 1 einen Zuschlag von höchstens 100 Prozent erheben. Der Zuschlag wird nach dem effektiven Zeitaufwand bemessen.
6 Für Genehmigungsverfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Inspektorat entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühr nach Absatz 1 in Rechnung stellen.
7 Für Plangenehmigungsgesuche, die abgewiesen oder abgeschrieben werden, bemisst sich die Gebühr nach dem Aufwand.