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SR 730.02

Verordnung vom 1. November 2017 über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV) (EnEV)

vom 01. November 2017
(Stand am 01.01.2026)

730.02

Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

(Energieeffizienzverordnung, EnEV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 2016[*] (EnG),
auf Artikel 38 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000[*]
und auf die Artikel 39 Absatz 1 und 40 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 1983[*],
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[*] über die technischen Handelshemmnisse,[*]

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1  Mit dieser Verordnung soll der Energieverbrauch serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte reduziert und deren Energieeffizienz gesteigert werden.

2  Sie gilt für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen und in der Schweiz in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 356 ). Abgeben: das weitere gewerbsmässige Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässiges Überlassen;
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ). Anbieten: jede auf das Inverkehrbringen oder Abgeben gerichtete Tätigkeit wie das Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, das Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder durch andere derartige Tätigkeiten.

2. Kapitel: Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

1. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte und deren serienmässig hergestellte Bestandteile

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen

Die in den Anhängen 1.1–3.2 aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile (Anlagen und Geräte) dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie:

  1. a. die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften erfüllen;
  2. b. das energietechnische Prüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben; und
  3. c. mit den Angaben zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gekennzeichnet sind.
Art. 4 Mindestanforderungen

1  Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.14 festgelegt.[*]

2  Die Mindestanforderungen gelten auch für Anlagen und Geräte, die für den gewerblichen Eigengebrauch beschafft werden.

Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren

1  Der spezifische Energieverbrauch, die Energieeffizienz sowie die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten werden durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ermittelt; die Einzelheiten sind in den Anhängen 1.1–3.2 geregelt.[*]

2  Das Konformitätsbewertungsverfahren ist nach einem der in Artikel 8 Ziffer 2 der Richtlinie 2009/125/EG[*] vorgesehenen Verfahren durchzuführen.

Art. 6 Kennzeichnung

1  Wer die in den Anhängen 1.1–1.22[*], 3.1[*] und 3.2 aufgeführten Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.[*]

2  Die Energieetikette muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie und an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten; die Einzelheiten sind in den Anhängen nach Absatz 1 geregelt.

3  Wer Anlagen und Geräte nach Absatz 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette:

  1. a. an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit diesen mitgeliefert werden, erscheint;
  2. b. in den Verkaufsunterlagen, namentlich in Prospekten und im Werbematerial, und in der verkaufsbezogenen Werbung gut lesbar abgebildet ist.

4  In den Verkaufsunterlagen nach Absatz 3 Buchstabe b kann alternativ die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Energieetikette; es ist die gleiche Schriftgrösse wie für die Preisangabe zu verwenden.

Art. 7 Konformitätserklärung

1  Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mit einer Konformitätserklärung bestätigen können, dass diese den in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

2  Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

  1. a. den Namen und die Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
  2. b. eine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes;
  3. c. eine Erklärung, dass die Anlage oder das Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
  4. d. die Fundstelle der technischen Normen oder andere Spezifikationen, mit denen die Anlage oder das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung erklärt werden;
  5. e. den Namen und die Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

3  Fällt eine Anlage oder ein Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.

4  Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.

Art. 8 Technische Unterlagen

1  Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mittels technischer Unterlagen belegen können, dass die in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

2  Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung der Anlage oder des Gerätes erforderlich sind;
  2. b. eine allgemeine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes und dessen vorgesehene Verwendung;
  3. c. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeichnungen des Modells;
  4. d. die Gebrauchsanleitung;
  5. e. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösung, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden;
  6. f. die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen, die innerhalb des Konformitätsbewertungsverfahrens gemacht wurden;
  7. g. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch eine Prüfstelle erstellten Prüfberichte.

3  Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

4  Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.

Art. 9 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen erstellen, müssen:

  1. a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[*] akkreditiert sein;
  2. b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder
  3. c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Personenwagen, Lieferwagen, leichte Sattelschlepper und deren serienmässig hergestellte Bestandteile Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3469 ).

Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3469 ). Kennzeichnung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern [*]

1  Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, e oder i der Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen, neuer Lieferwagen oder neuer leichter Sattelschlepper), in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit dem Energieverbrauch und weiteren Eigenschaften gemäss Anhang 4.1 kennzeichnen.

2  Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in Verkehr bringt oder abgibt und diesen gemäss Anhang 4.1 kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.

Art. 11 Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang 4.1

1  Das Bundesamt für Energie (BFE) wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen sowie über weitere Eigenschaften aller im Vorjahr erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber.

2  Das Bundesamt für Strassen stellt die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.

3  Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 4.1 Ziffern 1–3 der in Verkehr gebrachten oder abgegebenen aktuellen serienmässig hergestellten Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach den Kriterien des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Es orientiert sich dabei an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG[*].[*]

4  Es stellt die Informationen aus den Datenbanken und die Listen nach Absatz 3 auf dem Internet zur Verfügung und aktualisiert sie regelmässig.

Art. 12 Ausführungsbestimmungen zu Anhang 4.1

1  Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt folgende Bestimmungen zu Anhang 4.1:[*]

  1. a. Es legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest.
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3469 ). Es legt den Durchschnitt der CO2-Emissionen aufgrund der erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen fest.
  3. c. Es legt die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente sowie der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung fest. Es berücksichtigt dabei die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik und die internationale Entwicklung.
  4. d. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3469 ).

2  Es passt die Festlegungen nach Absatz 1 jährlich an. Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.

3  Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS[*]) und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz immatrikuliert wurden.[*]

Art. 12 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019 ( AS 2019 3469 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 382 ). [*]
Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2020 6125 ). Inverkehrbringen und Abgeben von Reifen [*]

Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EU) 2020/740[*] in die Schweiz importiert oder in der Schweiz in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.[*]

3. Kapitel: Vollzug

Art. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ). Kontrolle und Massnahmen [*]

1  Das BFE kontrolliert auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die in Verkehr gebrachten oder abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.

2  Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere:

  1. a. von den Herstellern, Importeuren und Händlern den Zugang zu den Unterlagen und Informationen verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind;
  2. b. die Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Anlagen und sonstige Infrastrukturen während der üblichen Arbeitszeit betreten;
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 329 ). für Anlagen und Geräte eine energietechnische Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) anordnen; die Hersteller, Importeure und Händler haben dem BFE die dazu erforderlichen Anlagen und Geräte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

3  Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen. Es kann insbesondere:

  1. a. das Inverkehrbringen und das Abgeben einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verbieten;
  2. b. die Behebung der Verletzung, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verfügen;
  3. c. die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

4  Ergibt die Kontrolle, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die im Rahmen der Kontrolle entstandenen Kosten.[*]

Art. 15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 329 ). [*]

4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 ( AS 2020 1415 ). [*]

Nach Artikel 70 Absätze 1 Buchstabe g und 2 EnG wird bestraft, wer Produkte, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Etiketten, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen versieht, die zu einer Verwechslung führen können mit:

  1. a. der in dieser Verordnung sowie den Anhängen geregelten Kennzeichnung;
  2. b. allfälligen Etiketten nach Artikel 44 Absatz 3 EnG.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 5 geregelt.

Art. 17 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2018 ( AS 2018 2671 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3469 ). Übergangsbestimmung zu Artikel 12 [*]

1  Für Personenwagen, die noch nicht über nach dem aktuellen Messverfahren gemäss Artikel 97 Absatz 5 VTS[*] gemessene Werte verfügen, kann das UVEK eigene Energieeffizienz-Kategorien und eine besondere Kennzeichnung vorsehen.

2  Die Festlegungen nach Artikel 12 Absatz 1 werden 2019 bis zum 30. November bekannt gegeben und auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.