Diese Verordnung regelt:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 702 ). den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung;
- a bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 702 ). den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe;
- b. die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien;
- c. die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch;
- d. die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen;
- e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ). die Geothermie-Garantien;
- f. die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen;
- g. den Netzzuschlag;
- h. die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen;
- h bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 702 ). die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten;
- i. die Fördermassnahmen im Energiebereich;
- j. die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG;
- k. die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung.