Mit dieser Verordnung werden festgelegt:
- a. die Berechnung der Fehlmengen bei Spirituosen und steuerpflichtigem Ethanol;
- b. die Pauschalen für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol.
680.114
Verordnung des EFD über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern
(Alkoholfehlmengenverordnung)
vom 15. September 2017 (Stand am 1. Januar 2022)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 41 Absatz 2 und 64 Absatz 4 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017[*],
verordnet:
Mit dieser Verordnung werden festgelegt:
1 Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.
2 Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.
3 Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.
Ist ein regelmässiges Übersteigen der Pauschalen aufgrund besonderer Produktions- oder Lagermethoden nachweisbar, so kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[*] auf Gesuch mit der berechtigten Person davon abweichende Werte vereinbaren.
Die Fehlmengen und die Verluste sind bei der Berechnung der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser in Abzug zu bringen.
Die Verordnung vom 10. Juni 1997[*] über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.