SR 672.45

Verordnung des EFD vom 10. Dezember 2012 über die Verzinsung ausstehender Quellensteuerbeträge

vom 10. December 2012
(Stand am 20.12.2012)

672.45

Verordnung des EFD über die Verzinsung ausstehender Quellensteuerbeträge

vom 10. Dezember 2012 (Stand am 20. Dezember 2012)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012[*] über die internationale Quellenbesteuerung (IQG),

verordnet:

Art. 1 Verzugszins

Der Verzugszins, der nach Artikel 24 Absatz 1 IQG bei verspäteter Überweisung der Einmalzahlungen, abgeltenden Steuern und Abgeltungszahlungen geschuldet ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 29. November 1996[*] über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem IQG in Kraft.[*]