672.201
Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ).
vom 22. August 1967 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich,
verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Erträge (Abs. 2) aus Staaten (Vertragsstaaten), mit denen die Schweiz zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) abgeschlossen hat, die für diese Erträge eine Entlastung von den schweizerischen Steuern vorsehen.
2 Als Erträge im Sinne dieser Verordnung gelten Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Dienstleistungserträge und Renten, die im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, gemäss dem internen Recht dieses Vertragsstaates und in Übereinstimmung mit dem mit diesem Vertragsstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen tatsächlich einer begrenzten Steuer unterliegen. Sieht ein Doppelbesteuerungsabkommen für bestimmte Erträge ausdrücklich vor, dass für die Entlastung eine nach einem festen Satz bemessene Steuer in Rechnung zu stellen ist, so gelten diese Erträge, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Besteuerung im Vertragsstaat, als zu diesem Satze besteuert.
2. Entlastung in der Schweiz
a. In der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ).
1 In der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen können für die in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgen eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern beantragen.
2 Fliessen die Erträge einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zu, so steht der Anspruch auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern der Gesellschaft zu.
3 Wer die Anrechnung ausländischer Quellensteuern nicht beantragt oder darauf gemäss den Artikeln 3–7 keinen Anspruch hat, kann verlangen, dass bei der Veranlagung zu den schweizerischen Steuern vom Einkommen die im Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen erhobenen Steuern vom Bruttobetrag der Erträge abgezogen werden.
b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ). Schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen
1 Eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Quellensteuern belastet sind, die Anrechnung dieser Steuern beanspruchen, wenn Doppelbesteuerungsabkommen bestehen zwischen:
- a. der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens; und
- b. jedem der beiden Staaten und dem Drittstaat, aus dem die Erträge stammen.
2 Legen die beiden Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Drittstaat für die nicht rückforderbaren Quellensteuern unterschiedliche Steuersätze zugrunde, so kann nur der niedrigere der beiden Beträge geltend gemacht werden.
3. Allgemeine Voraussetzungen der pauschalen Steueranrechnung
Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ). 1 Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern kann nur für Erträge beansprucht werden, die den Einkommens- oder Gewinnsteuern des Bundes oder der Kantone und der Gemeinden unterliegen.
2 Erträge, für die die Anrechnung ausländischer Quellensteuern beansprucht wird, sind ohne Abzug der Steuer des Vertragsstaates zu deklarieren; gehören sie indessen zum Ertrag eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens, so sind die Nettoerträge, der Betrag der vom Vertragsstaat gewährten Steuerrückerstattung und der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern als Ertrag zu verbuchen.
4. Sonderfälle
a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 1060 ). Natürliche Personen im Genuss einer Steuer nach dem Aufwand
Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ). 1 Natürliche Personen können nur für diejenigen Steuern eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern verlangen, für die sie nicht nach dem Aufwand gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder gemäss den gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) erlassenen kantonalen Bestimmungen besteuert werden.
2 Natürliche Personen, die nach dem Aufwand besteuert werden, aber auf allen Einkünften aus einem Vertragsstaat nach Artikel 14 Absatz 5 DBG oder nach den gestützt auf Artikel 6 Absatz 7 StHG erlassenen kantonalen Bestimmungen die vollen Steuern zum Satz des Gesamteinkommens entrichten, können für die aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträge die Anrechnung ausländischer Quellensteuern beanspruchen. Durch den Abzug der nach Artikel 20 dem Bund einerseits sowie den Kantonen und Gemeinden andererseits zu belastenden Anteile dürfen die geschuldeten schweizerischen Einkommens- und Vermögenssteuern nicht unter den Betrag der Steuer gesenkt werden, die nach dem Aufwand oder nach höheren anderen Einkommens- und Vermögensbestandteilen, für die keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern gewährt wird, zu bemessen ist.
b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ). Dividenden aus Beteiligungen
Dividenden, für die bei den Gewinnsteuern des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und der Kirchgemeinden eine besondere Steuerermässigung (Art. 69 DBG und gestützt auf Art. 28 Abs. 1 StHG erlassene kantonale Bestimmungen) gewährt wird, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als nicht besteuerte Erträge.
c. Ausschluss von Abkommensvorteilen
Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ). 1 Sind die im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder nimmt eine Person das Doppelbesteuerungsabkommen missbräuchlich in Anspruch, so kann sie keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern beanspruchen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann für bestimmte Fälle Ausnahmen vorsehen.
d. Bagatellfälle
Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ). Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird nur gewährt, wenn die nicht rückforderbaren Quellensteuern der Vertragsstaaten von den aus diesen Vertragsstaaten stammenden Erträgen insgesamt den Gegenwert von 100 Franken übersteigen.
II. Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ).
1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ). Grundsatz
1 Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgt für die von Bund, Kantonen, Gemeinden und Kirchgemeinden erhobenen Steuern gesamthaft und wird in einem Betrag vergütet.
2 Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern entspricht der Summe der nicht rückforderbaren Quellensteuern, die in den Vertragsstaaten von den im Laufe eines Jahres (Fälligkeitsjahres) fällig gewordenen Erträgen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen erhoben worden sind, höchstens aber der Summe der auf diese Erträge entfallenden schweizerischen Steuern (Maximalbetrag). Eine Ergänzungssteuer nach der Mindestbesteuerungsverordnung vom 22. Dezember 2023 wird bei der Berechnung des Maximalbetrags nicht berücksichtigt.
3 Er wird getrennt nach folgenden Erträgen ermittelt:
- a. Dividenden;
- b. Zinsen;
- c. Lizenzgebühren, die nach Artikel 8a oder 24b StHG besteuert werden;
- d. Lizenzgebühren, die nicht nach Artikel 8aoder 24b StHG besteuert werden;
- e. Dienstleistungserträge;
- f. Renten.
4 Er wird nicht verzinst.
2. Maximalbetrag
a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 1060 ). Berechnung für natürliche Personen
Art. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ). 1 Der Berechnung des Maximalbetrags für Erträge im Privatvermögen sind die Steuersätze zugrunde zu legen, die bei der Berechnung der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten Einkommenssteuern angewandt werden. Dabei wird der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits sowie der Kantone und Gemeinden andererseits gesondert berechnet. Zuschläge für Kirchensteuern sind nicht zu berücksichtigen.
2 Bei Erträgen im Geschäftsvermögen wird der Maximalbetrag nach Artikel 10 berechnet; jedoch ohne Berücksichtigung der Kirchensteuern.
3 Die Kantone können für die Berechnung des Maximalbetrags eigene Tarife vorsehen. Dabei ist Artikel 11 Absatz 1 StHG zu beachten. Die Tarife sind dem EFD zur Genehmigung zu unterbreiten.
4 Wurde der Maximalbetrag aufgrund eines kantonalen Tarifs berechnet und weist die Antragstellerin oder der Antragsteller nach, dass die Berechnung gemäss Absatz 1 zu einem höheren Anrechnungsbetrag geführt hätte, so ist ihr oder ihm die Differenz zu vergüten. Die Differenz muss innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern oder, wenn die definitive Veranlagung später erfolgt, innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung in schriftlicher Form bei der zuständigen Behörde nachgewiesen und geltend gemacht werden.
5 Der Maximalbetrag darf nicht höher sein als die Summe der schweizerischen Einkommenssteuern im Fälligkeitsjahr.
b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ). Berechnung für juristische Personen
1 Der Maximalbetrag entspricht der Summe der Steuern des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und der Kirchgemeinden, die auf dem Gewinn des Fälligkeitsjahres berechnet werden. Dabei wird der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits sowie der Steuern der Kantone, Gemeinden und Kirchgemeinden andererseits gesondert berechnet.
2 Der Teilbetrag der Gewinnsteuer, der auf die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträge entfällt, wird ermittelt, indem die Steuer im Verhältnis der aus den Vertragsstaaten stammenden Erträge nach Abzug der Schuldzinsen und Aufwendungen nach Artikel 11 zum gesamten dieser Steuer unterliegenden Reingewinn des Fälligkeitsjahres aufgeteilt wird. Der Teilbetrag kann nicht höher sein als die tatsächlich geschuldete Steuer.
3 Wird gemäss Artikel 30 Absatz 2 StHG die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angerechnet, so darf die Anrechnung ausländischer Quellensteuern nicht zu einer Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer führen, die tiefer ist als die Kapitalsteuer vor Anrechnung der Gewinnsteuer.
c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ). Berücksichtigung von Schuldzinsen, anderen Aufwendungen und steuerwirksamen Abzügen
1 Für die Berechnung des Maximalbetrags werden die Erträge um die Schuldzinsen, die anderen Aufwendungen und die steuerwirksamen Abzüge gekürzt.
2 Für die Kürzung gelten die folgenden Verteilungsregeln:
- a. Die Schuldzinsen werden proportional zu den Aktiven verteilt.
- b. Die direkt mit den Erträgen zusammenhängenden anderen Aufwendungen werden auf die jeweiligen Erträge, die indirekt mit ihnen zusammenhängenden anderen Aufwendungen proportional zu den Erträgen verteilt.
- c. Die direkt mit den Erträgen zusammenhängenden steuerwirksamen Abzüge werden auf die jeweiligen Erträge, die indirekt mit ihnen zusammenhängenden steuerwirksamen Abzüge proportional zu den Erträgen verteilt.
3 Zu den anderen Aufwendungen gehören auch Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten sowie die auf die Erträge entfallenden Steuern, die nach dem anwendbaren Recht vom Reinertrag abgezogen werden.
4 Bei Dividenden und Zinsen, die den Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Betriebsstätten nach Artikel 2aund natürlichen Personen im Geschäftsvermögen zugeflossen sind, wird die Kürzung um andere Aufwendungen auf 5 Prozent der verbuchten Dividenden und Zinsen festgesetzt.
5 Bei Lizenzgebühren, die nicht nach den Artikeln 8a und 24b StHG besteuert werden, und bei Dienstleistungserträgen wird die Kürzung um Schuldzinsen und andere Aufwendungen auf die Hälfte der Bruttobeträge dieser Erträge festgesetzt.
6 Der Nachweis, dass die tatsächlichen Aufwendungen nach Absatz 4 oder 5 wesentlich höher oder niedriger sind, bleibt vorbehalten.
3. …
Art. 12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ).
III. Geltendmachung des Anspruchs auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern
1. Antrag
1 Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird nur auf Antrag gewährt.
2 Der Antrag ist gemäss den Vorgaben der Steuerbehörde des Kantons einzureichen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, ansässig war.
2bis Erträge, die bei der Gewinn- oder Einkommenssteuer ermässigt besteuert werden, sind im Antrag besonders zu bezeichnen.
3 Die Erträge des Geschäftsvermögens, die im selben Geschäftsjahr fällig wurden, sind in einem Antrag zusammenzufassen.
2. Fristen
Art. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 1060 ).. 1 Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern kann frühestens nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträge fällig geworden sind, gestellt werden.
2 Der Anspruch auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträge fällig geworden sind, gestellt wird.
IV. Behörden und Verfahren
1. Behörden
Art. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ). Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern obliegt den Kantonen. Sie bestimmen die Behörden, die für die Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern zuständig sind.
2. Verfahren
a. Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ).
Wer die Anrechnung ausländischer Quellensteuern beansprucht, hat der Steuerbehörde über alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Anspruchs von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (im folgenden Verrechnungssteuergesetz genannt) findet sinngemäss Anwendung.
b. Entscheid
1 Die Steuerbehörde prüft die eingereichten Anträge. Es stehen ihr hiefür die gleichen Befugnisse zu wie für die Prüfung der Anträge auf Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Art. 50 Abs. 1 und 3 des Verrechnungssteuergesetzes).
2 Wird dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen, so ist der Entscheid kurz zu begründen.
3 Der von der Steuerbehörde festgesetzte Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des Anspruchs durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 20 Abs. 3).
c. Einsprache und Beschwerde
Die Entscheide über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern unterliegen den gleichen Rechtsmitteln wie die Entscheide über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer durch die Kantone (Art. 53–56 des Verrechnungssteuergesetzes).
d. Auszahlung oder Verrechnung des Betrags der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ).
1 Der von der Steuerbehörde festgesetzte Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird entweder ausbezahlt oder mit Steuern des Bundes, des Kantons, der Gemeinde oder der Kirchgemeinde verrechnet.
2 Die Kantone führen besondere Register über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern.
3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3873 ). Abrechnung zwischen Bund und Kantonen
1 Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird zwischen dem Bund einerseits sowie den Kantonen und Gemeinden andererseits wie folgt verteilt:
- a. bei natürlichen Personen gemäss den Steuersätzen nach Artikel 9 Absatz 1;
- b. bei juristischen Personen im Verhältnis der Steuern auf dem Gewinn nach Artikel 10 Absatz 1.
2 Die Kantone belasten dem Bund dessen Anteil. Dieser Anteil wird um den dem Kanton verbleibenden Anteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 DBG gekürzt. Die Aufteilung des dem Bund nicht zu belastenden Teils der Anrechnungsbeträge auf die Kantone und Gemeinden ist Sache der Kantone.
3 Auf die Abrechnung der Kantone mit dem Bund und auf die Pflicht zur Rückleistung zu Unrecht erfolgter Auszahlungen oder Verrechnungen (Art. 19) sind die Artikel 57 und 58 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 anwendbar; dabei gilt Artikel 58 Absätze 1, 2 und 5 gleichermassen für die zulasten des Bundes wie für die zulasten des Kantons gewährten Anrechnungsbeträge.
4. Revision und Berichtigung von Entscheiden
Die Revision und Berichtigung von Entscheiden über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern richten sich nach den Artikeln 59 und 60 des Verrechnungssteuergesetzes.
V. …
Art. 23 Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 704 ).
VI. Schlussbestimmungen
1. Durchführung
1 Das EFD erlässt die für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern erforderlichen Verfahrensvorschriften.
2 Es genehmigt insbesondere die für natürliche Personen anwendbaren kantonalen Tarife (Art. 9 Abs. 2) und veröffentlicht die Liste der in den Vertragsstaaten erhobenen abkommensmässigen Steuersätze, für welche die Anrechnung ausländischer Quellensteuern beansprucht werden kann.
2. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 1967 in Kraft.
2 Sie findet auf Erträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1966 fällig geworden sind, sofern nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen die Entlastung (Art. 1) ausdrücklich für später fällig werdende Erträge vorsieht.
3 …
IIKantone, welche die Steuern der natürlichen Personen auch nach dem 1. Januar 2001 im System der zweijährigen Pränumerandobesteuerung veranlagen, können bis zum Systemwechsel zur einjährigen Postnumerandobesteuerung für die in ihrem Kanton wohnhaften natürlichen Personen und für die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Sitz in ihrem Kanton den Maximalbetrag gemäss vereinfachter Berechnung im Sinne des Artikels 9 vor Änderung vom 9. März 2001 und des darauf beruhenden Anrechnungtarifs festlegen.III1 Diese Änderung findet auf Erträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werden.2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Diese Änderung gilt für Erträge, die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werden.
Diese Änderung gilt für Erträge, die nach dem 31. Dezember 2019 fällig werden.