642.31
Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(Gebührenverordnung ESTV, GebV-ESTV)
vom 21. Mai 2014 (Stand am 1. Juli 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997,
auf Artikel 84 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009
sowie auf die Artikel 183 und 195 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
- a. Gutachten und schriftliche Auskünfte;
- b. Schulungen;
- c. umfangreiche oder komplexe Auskünfte, die von der anfragenden Person wirtschaftlich weiterverwendet werden können;
- d. umfangreiche oder komplexe Statistiken, die speziell erstellt werden müssen;
- e. Reproduktion von Dokumenten und Daten bei Gesuchen um Akteneinsicht, einschliesslich der Gesuche um Akteneinsicht bei besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln 190–195 DBG.
2 Sie erhebt im Bereich der Mehrwertsteuer auch Gebühren für:
- a. Verfügungen, zu deren Erlass aufwendige, durch die steuerpflichtige Person verschuldete Beweisverfahren durchgeführt wurden;
- b. unnötige Verrichtungen, die die steuerpflichtige Person verursacht hat.
3 Sie erhebt keine Gebühren für verbindliche Auskünfte zu einem konkreten Sachverhalt betreffend eine bestimmte Person, es sei denn, die Anfrage übersteige das übliche Ausmass.
Art. 2 Anwendbarkeit anderer Verordnungen1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).
2 Für die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln
190–195 DBG, die neben den Reproduktionskosten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung anfallen, gilt die Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
3 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann die ESTV Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
4 Für die Reproduktion von Dokumenten und Daten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e werden die Gebühren nach dem Anhang erhoben.
1 Als Auslagen gelten die Kosten, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Tätigkeit zusätzlich anfallen, insbesondere die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV sowie Zeugenentschädigungen.
2 Die Zeugenentschädigung beträgt:
- a. 30–100 Franken, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit bis zu einem halben Tag dauert;
- b. 50–150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit länger als einen halben Tag dauert.
3 Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.
4 Auskunftspersonen und andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.
Art. 5 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung vom 23. August 1989 über Gebühren für Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.