Inhaltsverzeichnis

SR 641.711

Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung)

vom 30. November 2012
(Stand am 01.01.2026)

641.711

Verordnung über die Reduktion der CO 2 -Emissionen

(CO2-Verordnung)

vom 30. November 2012 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011[*] (CO2-Gesetz),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Treibhausgase

Art. 1

1  Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:

  1. a. Kohlendioxid (CO2);
  2. b. Methan (CH4);
  3. c. Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas);
  4. d. Berichtigung vom 10. Nov. 2023 ( AS 2023 640 ). teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);
  5. e. perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs);
  6. f. Schwefelhexafluorid (SF6);
  7. g. Stickstofftrifluorid (NF3).

2  Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO2-Äquivalente (CO2eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). [*]

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Feuerungswärmeleistung: einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
  2. b. Gesamtfeuerungswärmeleistung: Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berücksichtigt werden;
  3. c. Gesamtleistung: Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer Wärme-Kraftkopplungsanlage (WKK-Anlage);
  4. d. Gesamtwirkungsgrad: Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer WKK-Anlage gemäss Herstellerangaben;
  5. e. EHS-Teilnehmer: Betreiber von Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen, die am EHS der Schweiz teilnehmen;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Partnerstaat: Staat, mit welchem die Schweiz eine völkerrechtliche Vereinbarung oder eine Absichtserklärung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten in diesem Staat abgeschlossen hat.

3. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Inlandanteil und Richtwerte für die Emissionsverminderung in einzelnen Sektoren

Art. 2 a Inlandanteil

Die Verminderung der Treibhausgasemissionen zur Erreichung der Reduktionsziele nach Artikel 3 Absatz 1 des CO2-Gesetzes erfolgt mindestens zu zwei Dritteln mit Massnahmen in der Schweiz.

Art. 3 Richtwerte für einzelne Sektoren

In den folgenden Sektoren dürfen die Emissionen im Jahr 2030 höchstens den folgenden Anteil der Emissionen des Jahres 1990 ausmachen:

  1. a. im Sektor Gebäude: höchstens 50 Prozent;
  2. b. im Sektor Verkehr: höchstens 75 Prozent;
  3. c. im Sektor Industrie: höchstens 65 Prozent;
  4. d. im Sektor Übrige: höchstens 75 Prozent.

4. Abschnitt: …

Art. 4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). [*]
Art. 4 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS 2014 3293 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). [*]

5. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).

Art. 4 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Grundsatz [*]

Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen durch Projekte und Programme werden in der Schweiz berücksichtigt, wenn sie mit einer nationalen Bescheinigung oder mit einer internationalen Bescheinigung nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015[*] nachgewiesen sind.

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Anforderungen [*]

1  Für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistung im Inland und Ausland werden nationale beziehungsweise internationale Bescheinigungen (Bescheinigungen) ausgestellt, wenn:

  1. a. die Anhänge 2a oder 3 dies nicht ausschliessen;
  2. b.

    glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt wird, dass das Projekt:

    1. 1. ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen über die Projektdauer nicht wirtschaftlich wäre,
    2. 2. mindestens dem Stand der Technik entspricht,
    3. 3. Massnahmen vorsieht, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung oder einer Erhöhung der Senkenleistung führen,
    4. 4. die übrigen massgebenden rechtlichen Bestimmungen einhält,
    5. 5. im Ausland zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beiträgt und dieser Beitrag vom Partnerstaat bestätigt wurde;
  3. c.

    die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen:

    1. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). nachweisbar und quantifizierbar sind sowie entweder mittels Messungen bestätigt werden oder mittels eines wissenschaftlichen Modells, das mittels Messungen plausibilisiert wird, bestätigt werden,
    2. 2. nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom EHS erfasst sind,
    3. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). nicht von einem Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1 erzielt wurden, der gleichzeitig die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 beantragt; für Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen eines solchen Betreibers werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Verminderungen vom Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 67 oder vom Massnahmenziel nach Artikel 68 nicht erfasst sind;
    4. 4. so berechnet sind, dass wesentliche Überschätzungen der anrechenbaren Emissionsverminderungen oder der anrechenbaren Erhöhung der Senkenleistungen ausgeschlossen sind;
  4. d. der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programmes bei der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 7 nicht länger als drei Monate zurückliegt;
  5. e. das Projekt oder Programm noch nicht beendet ist;
  6. f. die Umsetzung des Projekts oder des Programms zu keiner Verlagerung der Emissionen führt; und
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). die gesuchstellende Person, sofern sie nicht selber durch das Projekt begünstigt wird, nachweisen kann, dass sie die Berechtigung an den Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen hat.

2  Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen nach Anhang 19 erfüllen, wobei:

  1. a. die Permanenz der Kohlenstoffbindung nach Anhang 19 Buchstabe a unabhängig von der Projektdauer während mindestens 30 Jahren ab Wirkungsbeginn sichergestellt sein und nachvollziehbar dargelegt werden muss; und
  2. b. eine geologische Speicherung zusätzlich zu den Speicherstätten nach Anhang 19 Buchstabe d auch in einer Speicherstätte erfolgen kann, die im Rahmen eines multilateralen Abkommens von den Partnerstaaten anerkannt wurde.[*]

3  Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich die gesuchstellende Person gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.

Art. 5 a Programme

1  Projekte können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). sie nebst der Emissionsverminderung oder der Erhöhung der Senkenleistung einen gemeinsamen Zweck verfolgen;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). in der Programmbeschreibung eine Technologie oder eine Gruppe von zusammenhängenden Technologien festgelegt wird und alle Projekte diese Technologie einsetzen;
  3. c. sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass die Projekte[*] die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen;
  4. d. mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde; und
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). sie innerhalb eines Landes umgesetzt wurden.

2  Projekte können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.[*]

3  Programme, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Projekt umfassen, werden als Projekte nach Artikel 5 weitergeführt.[*]

Art. 5 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Wissenschaftliche Begleitung [*]

1  Bei Projekten oder Programmen, deren Wirkung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 nicht ausreichend genau quantifiziert werden kann, führt die gesuchstellende Person auf eigene Kosten projektbegleitende Massnahmen nach wissenschaftlichen Grundsätzen (wissenschaftliche Begleitung) durch.

2  Die gesuchstellende Person reicht dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Konzept für die wissenschaftliche Begleitung ein. Das Konzept enthält insbesondere Angaben über:

  1. a. das Ziel und die Fragestellung;
  2. b. den aktuellen Stand des Wissens, inklusive die statistischen Daten, die zur Bestimmung der Ungenauigkeit der Messbarkeit benutzt wurden;
  3. c. das Vorgehen und die Auswertung;
  4. d. die Fachkenntnisse der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen;
  5. e. die Unabhängigkeit sowie mögliche Interessenkonflikte der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen.

3  Die wissenschaftlichen Begleitung wird beendet, wenn die Wirkung des Projekts oder Programmes ausreichend genau quantifiziert worden ist. Das BAFU entscheidet über die Beendigung der wissenschaftlichen Begleitung.[*]

4  Die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung sind unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zu publizieren.

Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Validierung von Projekten und Programmen [*]

1  Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.

2  Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über:

  1. a. die Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
  2. b. die eingesetzten Technologien;
  3. c. die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten;
  4. d. die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programmes zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung);
  5. e. den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode;
  6. f. die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programmes;
  7. g. die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraussichtlichen Erträge;
  8. h. die Finanzierung;
  9. i. das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen umschreibt;
  10. j. die Dauer des Projekts beziehungsweise des Programms;
  11. k. bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Projekte ins Programm, die Verwaltung der Projekte sowie, pro festgelegte Technologie, ein Beispiel für ein Projekt;
  12. l. bei Projekten oder Programmen mit einer wissenschaftlichen Begleitung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Buchstabe i: ein Konzept nach Artikel 5b;
  13. m. bei Projekten oder Programmen zur Erhöhung der Senkenleistung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Buchstabe i: die Vorgehensweise für den Nachweis, dass die Permanenz nach Artikel 5 Absatz 2 sichergestellt ist;
  14. n.

    bei Projekten oder Programmen im Ausland zusätzlich:

    1. 1. den erwarteten Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort anhand von Indikatoren, die Beiträge zu den nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen aufzeigen und die objektiv überprüft werden können,
    2. 2. ein Konzept zur finanziellen Nachhaltigkeit, welches den langfristigen Betrieb und Unterhalt der Technologie nach dem Ende der Kreditierungsperiode aufzeigt, und
    3. 3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). die Ergebnisse der Konsultation der betroffenen Interessensgruppen sowie über die Möglichkeit, Rückmeldungen zur Umsetzung des Projekts oder Programms zu geben.

3  Bei Projekten und Programmen im Inland im Zusammenhang mit einem Wärmeverbund und bei Deponiegasprojekten und -programmen erfolgt die Beschreibung der in Absatz 2 Buchstabe d, e und i verlangten Angaben nach den Anforderungen der Anhänge 3a beziehungsweise 3b.

4  Die gesuchstellende Person kann eine Projektskizze durch das BAFU vorprüfen lassen. Hat das BAFU eine Vorprüfung der Projektskizze durchgeführt, so sind der Validierungsstelle zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 die Projektskizze und die Resultate der Vorprüfung einzureichen.

5  Die Validierungsstelle prüft die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a entspricht. Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem BAFU rechtzeitig anzukündigen.[*]

6  Die Validierungsstelle fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.

7  Das BAFU legt die Form der Beschreibung des Projekts oder Programmes und des Validierungsberichts fest.

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen [*]

1  Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dem BAFU über die Validierungsstelle ein Gesuch um die Beurteilung der Eignung für die Ausstellung von Bescheinigungen einreichen. Das Gesuch umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.[*]

2  Bei Projekten oder Programmen im Ausland umfasst das Gesuch zusätzlich den Entscheid über die Eignung des Projektes oder Programmes durch den Partnerstaat.

3  Das BAFU kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen [*]

1  Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch und gegebenenfalls auf die zusätzlichen Informationen nach Artikel 7 Absatz 3, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.

2  Falls bei Projekten oder Programmen im Ausland der Partnerstaat in der Bewilligung des Projektes oder des Programmes eine Beschränkung zur zugelassenen Nutzung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen festlegt, wird diese Beschränkung im Entscheid berücksichtigt.

3  Der Entscheid gilt ab dem Beginn der Umsetzung des Projektes beziehungsweise des Programmes bis spätestens am 31. Dezember 2030 (Kreditierungsperiode).

Art. 8 a Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Anmerkung im Grundbuch [*]

1  Die Nutzungsbeschränkung als biologischer oder geologischer Speicher von Kohlenstoff ist auf Anmeldung des BAFU im Grundbuch anzumerken. Dies gilt nicht für die Speicherung von Kohlenstoff in Baustoffen.

2  Das BAFU meldet die Löschung der Anmerkung im Grundbuch an, wenn:

  1. a. das Projekt oder Programm beendet ist, frühestens jedoch 30 Jahre nach Wirkungsbeginn; oder
  2. b. der gespeicherte Kohlenstoff vor diesem Zeitpunkt auf dem betroffenen Grundstück freigesetzt wird.

3  Die Eigentümerin oder der Eigentümer des betroffenen Grundstücks trägt die Kosten für den Eintrag, die Änderung und die Löschung der Anmerkung.

4  Die Kantone informieren das BAFU unverzüglich, sobald das betroffene Grundstück anderweitig genutzt wird.

Art. 8 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Verlängerung der Kreditierungsperiode [*]

1  Die Kreditierungsperiode für Projekte oder Programme im Inland, die vor dem 1. Januar 2022 als geeignet befunden wurden, wird bis maximal zum 31. Dezember 2030 verlängert, wenn die gesuchstellende Person:

  1. a. das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt; und
  2. b. dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Verlängerung einreicht.

2  Das BAFU genehmigt die Verlängerung, wenn die massgebenden Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a weiterhin erfüllt sind.

Art. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts [*]

1  Die gesuchstellende Person erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und ihrer Permanenz erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.

2  Sie lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm zuletzt validiert hat.

3  Die Verifizierungsstelle prüft, ob die ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Projekte die Aufnahmekriterien nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Projekte des Programmes beschränken.

3bis  Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem BAFU rechtzeitig anzukündigen.[*]

4  Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest.

5  Der Monitoringbericht, die zugrundeliegenden Messdaten und der dazugehörige Verifizierungsbericht umfassen einen Zeitraum von höchstens vier Jahren. Die Verifizierungsstelle muss sie spätestens ein Jahr nach dem Ende des Zeitraums dem BAFU einreichen. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.[*]

6  Für Projekte oder Programme mit einer wissenschaftlichen Begleitung sind dem BAFU die Monitoringberichte, die dazugehörigen Verifizierungsberichte sowie die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung jährlich einzureichen. Die Quantifizierung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ist jährlich neu auszuwerten.

7  Für Projekte und Programme, die in Bezug zu einer Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes stehen, sind dem BAFU die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte jährlich bis am 31. August des Folgejahres einzureichen. Die Anzahl der beantragten Bescheinigungen, die Anlagen eines Betreibers mit Verminderungsverpflichtung betreffen, ist dem Betreiber, der diese Verminderungsverpflichtung eingegangen ist, und dem BAFU umgehend zu melden.[*]

8  Für Projekte oder Programme, die Kohlenstoff speichern, sind dem BAFU unabhängig von ihrer Laufzeit für das Jahr 2030 ein Monitoring- und ein Verifizierungsbericht einzureichen.

9  Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Monitoring- und des Verifizierungsberichts.

Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Ausstellung der Bescheinigungen [*]

1  Das BAFU prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt das BAFU bei der gesuchstellenden Person weitere Abklärungen durch.

2  Es prüft für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen zusätzlich die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen durch den Partnerstaat. Soweit es für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen erforderlich ist, führt das BAFU beim Partnerstaat weitere Abklärungen durch.

3  Es entscheidet gestützt auf die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über die Ausstellung von Bescheinigungen.

4  Bei Projekten und Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.

5  Für noch nicht umgesetzte Projekte in Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass die im Programm geplanten Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung umgesetzt werden müssen.

6  Die Bescheinigungen werden im Umfang der gesamten jährlich ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistung ausgestellt.

6bis  Von den ausgestellten internationalen Bescheinigungen werden zwei Prozent stillgelegt und nicht an die Erreichung der Reduktionsziele angerechnet. Stilllegungen des Partnerstaats werden dabei berücksichtigt.[*]

7  Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden der gesuchstellenden Person nur bescheinigt, wenn diese nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln gestützt auf Artikel 19 des Energiegesetzes vom 30. September 2016[*] (EnG) zurückzuführen sind.

8  Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.

Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms [*]

1  Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU mit dem nächsten Monitoringbericht gemeldet werden.[*]

2  Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich, wenn:

  1. a. die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen abweichen;
  2. b. die Investitionskosten, die Betriebskosten oder die Einnahmen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen Werten abweichen;
  3. c. ein Technologiewechsel stattfindet; oder
  4. d. die Systemgrenze eines Projekts oder Programmes geändert wird.

3  Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validierung an. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Artikel 8 bescheinigt.

4  Bei Projekten und Programmen im Ausland ist zusätzlich ein erneuter Entscheid des Partnerstaats über die Eignung erforderlich.

5  Das BAFU genehmigt die wesentliche Änderung, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a weiterhin erfüllt sind.

6  Nach einer erneuten Validierung dauert die Kreditierungsperiode ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung bis spätestens zum 31. Dezember 2030.

Art. 11 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 ( AS 2023 581 ). Validierungs- und Verifizierungsstellen [*]

1  Das BAFU lässt eine Validierungs- und Verifizierungsstelle auf Gesuch hin zu, wenn sie:

  1. a. über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Validierung oder Verifizierung von Kompensationsprojekten verfügt;
  2. b. über Prozesse zur Qualitätssicherung verfügt; und
  3. c. ihre Aufgaben unabhängig wahrnimmt.

2  Erfüllt eine Validierungs- oder Verifizierungsstelle die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr, so ordnet das BAFU Massnahmen an. Werden diese nicht genügend umgesetzt, so kann es die Zulassung entziehen.

Art. 11 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Internationale Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris [*]

1  Wer internationale Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015[*] in der Schweiz anrechnen lassen möchte, benötigt ein Genehmigungsschreiben des BAFU. Das BAFU legt die Form des Antrags fest.

2  Das BAFU stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn:

  1. a. Anhang 2a die Ausstellung internationaler Bescheinigungen für das Projekt oder Programm nicht ausschliesst; und
  2. b. das Projekt oder Programm nach dem 1. Januar 2021 registriert und gemäss dem Mechanismus nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris anerkannt wurde.

5 a . Abschnitt: Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS 2014 3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).

Art. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). Bescheinigungen für Betreiber mit Verminderungsverpflichtung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). [*]

1  Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt und die keine Projekte oder Programme nach Artikel 5 oder 5a durchführen, die vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminderungen bewirken, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:[*]

  1. a. der Betreiber glaubhaft darlegt, dass das Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten erreicht wird;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).

    die Treibhausgasemissionen der Anlagen im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Artikel 67 um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben:

    1. 1. in den Jahren 2013–2020: um mehr als 5 Prozent,
    2. 2. im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und
  3. c. für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 EnG[*] für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014[*] für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.[*]

1bis  Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.[*]

2  Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe b und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt.[*]

3  …[*]

Art. 12 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). Die Berichtigung vom 9. Dez. 2014 betrifft nur den französischen Text ( AS 2014 4437 ). Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). [*]

1  Betreibern von Anlagen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Energieverbrauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO2-Emissionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO2-Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:[*]

  1. a. die Zielvereinbarung mit Emissionsziel den Anforderungen nach Artikel 67 Absätze 1–3 entspricht und auf Kosten des Betreibers von einer vom BAFU zugelassenen Stelle validiert und vom BAFU als geeignet beurteilt worden ist;
  2. b. der Betreiber jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht nach Artikel 72 einreicht;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).

    die CO2-Emissionen der Anlagen während der vergangenen drei Jahre den in der Zielvereinbarung mit Emissionsziel vereinbarten Reduktionspfad um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben:

    1. 1. in den Jahren 2013–2020: in jedem Jahr um mehr als 5 Prozent,
    2. 2. im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und
  4. d. dem Betreiber für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG[*] für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014[*] für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.[*]

1bis  Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.[*]

2  Die validierte Zielvereinbarung mit Emissionsziel ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Jahres, ab dem Bescheinigungen beantragt werden, einzureichen.

3  Wesentliche und dauerhafte Änderungen nach den Artikeln 73 sowie Änderungen nach Artikel 78 müssen dem BAFU gemeldet werden. Das BAFU ordnet soweit notwendig eine erneute Validierung an.

4  Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe c und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt.[*]

5 b . Abschnitt: Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ).

Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten [*]

1  Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem BAFU gleichzeitig das Konto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsregister ausgestellt und nach den Artikeln 57–65 verwaltet.[*]

2  Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet:

  1. a. Vornamen, Namen und Kontaktangaben der gesuchstellenden Person[*], der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle;
  2. b. die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen;
  3. c. die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungs-, die Monitoring- und die Verifizierungsberichte sowie die dazugehörigen Daten.

3  Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.

Art. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). Veröffentlichung von Informationen [*]

1  Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). die Validierungsberichte nach Artikel 6 Absatz 6;
  3. c. die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 1;
  4. d. die Verifizierungsberichte nach Artikel 9 Absatz 4;
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ). die Entscheide nach den Artikeln 8 Absatz 1 und 10 Absatz 3[*].

2  Vor der Veröffentlichung stellt das BAFU der gesuchstellenden Person die Unterlagen nach Absatz 1 zu. Es fordert die gesuchstellende Person auf, die Informationen zu bezeichnen, die aus ihrer Sicht dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis unterliegen.[*]

5 c . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Angabe der Emissionen in den Flugangeboten

Art. 14 a

1  Wer Flugreisen im Linienverkehr oder im planmässigen Gelegenheitsverkehr anbietet, die mit Verkaufsinseraten in Druckerzeugnissen oder in visuell-elektronischen Medien beworben werden, muss ab dem 1. Januar 2027 im Inserat gut sicht- und lesbar und in Zahlen die durch die Flugreise bis zum Zielflugplatz voraussichtlich verursachten Emissionen in CO2-Äquivalenten angeben. Die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen den Anbietern solcher Flugreisen die entsprechenden Angaben zur Verfügung stellen.[*]

2  Die Pflicht gilt für Angebote für Flugreisen:

  1. a. ab einem Flugplatz in der Schweiz;
  2. b. ab dem Flughafen Basel-Mulhouse, wenn die Flugreise nach schweizerischen Verkehrsrechten erfolgt.

3  Die Berechnung der voraussichtlich verursachten Emissionen erfolgt nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Dem BAFU ist auf Verlangen die eingesetzte Berechnungsmethode vorzulegen.

4  Weitere klimawirksame Emissionen, die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen in der oberen Troposphäre und in der unteren Stratosphäre verursacht werden, sowie deren Effekte sind zu berücksichtigen.

5  Wer einen Emissionsrechner oder ein Umweltkennzeichnungssystem verwendet, bei welchem die weiteren klimawirksamen Emissionen und deren Effekte nicht berücksichtigt werden, muss dies auf den Verkaufsinseraten ausweisen.

6. Abschnitt: Koordination der Anpassungsmassnahmen

Art. 15

1  Das BAFU koordiniert die Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 des CO2-Gesetzes.

2  Es berücksichtigt dabei die Massnahmen der Kantone.

3  Die Kantone informieren das BAFU regelmässig über ihre Massnahmen.

2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO 2 -Emissionen von Gebäuden

Art. 16 Berichterstattung Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ).

1  Die Kantone erstatten dem BAFU regelmässig Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden.

2  Der Bericht muss Angaben enthalten über:

  1. a. die getroffenen und die geplanten CO2-wirksamen Massnahmen und deren Wirkung; und
  2. b. die Entwicklung der CO2-Emissionen der Gebäude auf dem Kantonsgebiet.

3  Die Kantone stellen dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung.

Art. 16 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Angaben zu den Wärmeerzeugungsanlagen [*]

Die wesentlichen Angaben nach Artikel 9 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zu Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser bei Neubauten und bei deren Ersatz in Altbauten sind:

  1. a. Energieträger der Wärmeerzeugungsanlage;
  2. b. Nennleistung der Wärmeerzeugungsanlage oder des Fernwärmeanschlusses;
  3. c. Heizwärmebedarf (Qh);
  4. d. Jahr, in dem die Wärmeerzeugungsanlage in Betrieb genommen wurde;
  5. e. Datum des Eintrags in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister;
  6. f. bei Bezug von Fernwärme: eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID) für das Gebäude, in dem sich das Hauptwärmeerzeugungssystem oder der Wärmelieferant befindet.

3. Kapitel: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ). Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). [*]
Art. 17 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Personenwagen [*]

1  Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Personenwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).

2  Sie gelten nicht für:

  1. a. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858[*];
  2. b. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 11. Februar 2004[*] über den militärischen Strassenverkehr (VMSV), die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.[*]
Art. 17 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022 ( AS 2022 311 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Lieferwagen [*]

1  Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende Lieferwagen:

  1. a. Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS[*] mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t;
  2. b. Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird.

2  Sie gelten nicht für:

  1. a. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858[*];
  2. b. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV[*], die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
Art. 17 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Leichter Sattelschlepper [*]

1  Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t.

2  Sie gelten nicht für:

  1. a. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858[*];
  2. b. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV[*], die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.[*]
Art. 17 c bis Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Schweres Fahrzeug [*]

1  Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende schwere Fahrzeuge:

  1. a.

    Lastwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f VTS[*]:

    1. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 788 ). mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 t, oder
    2. 2. mit einer Achskonfiguration von 6 × 2;
  2. b.

    Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS:

    1. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 788 ). mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 t, oder
    2. 2. mit einer Achskonfiguration von 6 × 2.

2  Handelt es sich um ein Fahrzeug mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858[*], so ist der Zustand als Basisfahrzeug massgebend.

3  Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:

  1. a. Kehrichtabfuhrfahrzeuge;
  2. b. Ausnahmefahrzeuge nach Artikel 25 VTS;
  3. c. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV[*], die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden;
  4. d. Fahrzeuge, die vor dem Juli 2019 verzollt worden sind.
Art. 17 d Ursprünglich: Art. 17 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ). Erstmaliges Inverkehrsetzen [*]

1  Als erstmals in der Schweiz in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Verwendung durch die Endabnehmerin oder den Endabnehmer entspricht.

2  Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[*] (ZG) sowie in Liechtenstein gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 ZG, mit Ausnahme von Liechtenstein, gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.

3  Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, die:

  1. a. vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind; oder
  2. b.

    vor mehr als sechs Monaten und vor höchstens 12 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind und zu folgendem Zeitpunkt eine Fahrleistung von 5000 km oder mehr aufweisen:

    1. 1. zum Zeitpunkt der Zollanmeldung,
    2. 2. zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr, wenn die Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht erfasst ist.[*]

4  …[*]

Art. 17 e Ursprünglich: Art. 17 a , dann Art. 17 a bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 ( AS 2020 6081 ) und Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 581 ). Referenzjahr [*]

Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, für das die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.

Art. 17 f Ursprünglich: Art. 17 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 ( AS 2020 6081 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). [*]

2. Abschnitt: Importeure und Hersteller

Art. 17 g Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Importeur [*]

1  Als Importeur nach Artikel 11 Absatz 1 des CO2-Gesetzes gilt, wer ein Fahrzeug beim Bundesamt für Energie (BFE) gemäss Artikel 23 Absatz 4 bescheinigen lässt oder wer dem BFE die Daten nach 23a Absatz 1 Buchstabe b bekanntgibt.

2  Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt, so gilt als Importeur, wer im Informationssystem Verkehrszulassung nach Artikel 89a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[*] als solcher erfasst ist.

3  Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt und ist im Informationssystem Verkehrszulassung nicht ersichtlich, wer der Importeur ist, so gilt als Importeur, wer in der Zollanmeldung als solcher bezeichnet ist.

Art. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 311 ). Grossimporteur [*]

1  Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst:

  1. a. 50 Personenwagen;
  2. b. sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper; oder
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). zwei schwere Fahrzeuge.

2  Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus der Anzahl Fahrzeuge nach Absatz 1 oder mehr, so wird der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt.

3  Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Absatz 1, so kann der Importeur beim BFE beantragen, dass er im Referenzjahr ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs für die betreffenden Fahrzeuge provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt wird.[*]

4  Stellt sich am 31. Dezember des Referenzjahres heraus, dass die Neuwagenflotte nach Absatz 2 oder 3 aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Absatz 1 besteht, so gilt der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr als Kleinimporteur.

Art. 19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 311 ). [*]
Art. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Kleinimporteur [*]

Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres weniger Fahrzeuge umfasst als gemäss Artikel 18 Absatz 1.

Art. 21 Hersteller

Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.

Art. 22 Emissionsgemeinschaft

1  Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.[*]

2  Die Emissionsgemeinschaft hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

Art. 22 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ). Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen [*]

1  Ein Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge von ihm übernimmt und damit in Bezug auf diese Fahrzeuge in sämtliche Pflichten nach diesem Kapitel eintritt.

2  Er oder der Grossimporteur muss dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen der betreffenden Fahrzeuge melden.[*]

3  Fahrzeuge können nur einmal abgetreten werden. Ein Widerruf einer Abtretung ist nicht möglich.[*]

3. Abschnitt: Bemessungsgrundlagen

Art. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 581 ). Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). [*]

1  Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern müssen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.[*]

2  Geben Grossimporteure dem BFE für die folgenden Fahrzeuge bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekannt, die auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 36 oder 37 der Verordnung (EU) 2018/858[*] (Certificate of Conformity, COC) basieren, so berücksichtigt das BFE für die Berechnung einer allfälligen Sanktion diese Daten statt der Daten nach Absatz 1:

  1. a. Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt nach den Artikeln 3 und 3a der Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV);
  2. b. Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858.

3  Das BFE kann zur Kontrolle der nach Absatz 2 bekanntgegebenen Daten verlangen, dass der Grossimporteur ein Duplikat oder eine Kopie des COC nachreicht.

4  Kleinimporteure müssen ein Fahrzeug vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen beim BFE bescheinigen lassen.

Art. 23 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen [*]

1  Importeure von schweren Fahrzeugen müssen der folgenden Behörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für die Zuweisung des Fahrzeugs zum Importeur erforderlich sind:

  1. a. dem ASTRA: wenn für das Fahrzeug eine Typengengenehmigung oder ein Datenblatt nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a oder ein COC in elektronischer Form vorliegt;
  2. b. dem BFE: wenn für das Fahrzeug keines der Dokumente nach Buchstabe a vorliegt.

2  Sie müssen dem BFE bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekanntgeben, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.

Art. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ). Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der Neuwagenflotte [*]

Die für die Berechnung der individuellen Zielvorgabe und für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte verwendeten Daten müssen einem Dokument entstammen, das vom Fahrzeughersteller, von einer staatlichen Behörde oder von einer in Anhang 2 TGV[*] aufgeführten Prüfstelle oder einer ausländischen Prüfstelle ausgestellt worden ist und dem COC gleichwertig ist.

Art. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ). Bestimmung der CO 2 -Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). [*]

1  Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines Personenwagens, Lieferwagens oder leichten Sattelschleppers werden die Emissionen gemäss dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäss Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151[*] (WLTP) verwendet.[*]

2  Für Fahrzeuge, für die keine nach dem WLTP ermittelten Werte vorliegen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 4 berechnet.

3  Können die CO2-Emissionen nicht nach Anhang 4 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 350 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.

Art. 25 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs [*]

1  Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs gilt:

  1. a. die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Fahrzeuguntergruppe nach Massgabe von Anhang I Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/1242[*];
  2. b. der Emissionswert in Gramm pro Tonnenkilometer, der nach der Vorgabe von Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 berechnet wird.

2  Können die CO2-Emissionen nicht gemäss Absatz 1 bestimmt werden, so werden die folgenden Emissionswerte angenommen:

  1. a. für Fahrzeuge, die nicht rein elektrisch angetrieben werden: das 1.1-Fache des Ausgangswerts der entsprechenden Fahrzeuguntergruppe nach Anhang 4aZiffer 3.3;
  2. b. für Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben werden: 0 Gramm pro Tonnenkilometer.

4. Abschnitt: Ursprünglich: vor Art. 30. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Berücksichtigung von Verminderungen der CO 2 -Emissionen sowie Erleichterungen

Art. 26 Verminderung durch Ökoinnovationen

Werden bei Personenwagen oder bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7g CO2/km berücksichtigt.

Art. 26 a Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 21. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 382 ). [*]
Art. 26 b Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe

1  Die Verminderung der CO2-Emissionen, die durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen erzielt und bei den durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berücksichtigt wird, berechnet sich nach Anhang 4b.

2  Als erneuerbare synthetische Treibstoffe nach Artikel 11a des CO2-Gesetzes gelten erneuerbare Treibstoffe, die:

  1. a. unter Verwendung anderer erneuerbarer Energiequellen als Biomasse hergestellt wurden; und
  2. b. für den Betrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden.

3  Das Gesuch um Berücksichtigung einer Verminderung der CO2-Emissionen ist bis zu folgendem Zeitpunkt beim BFE einzureichen:

  1. a. Grossimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres;
  2. b. Kleinimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen;
  3. c. Importeure von schweren Fahrzeugen: bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres.
Art. 26 c Erleichterungen bei emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen

1  Überschreitet der nach Anhang 4c Ziffer 1.1.3 berechnete Anteil der emissionsarmen und emissionsfreien Personenwagen oder Lieferwagen und Sattelschlepper an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025–2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Referenzjahr eine Verminderung in der Höhe nach Absatz 3 gemacht:

  1. a.

    für Personenwagen:

    1. 1. im Referenzjahr 2025: 23 Prozent,
    2. 2. im Referenzjahr 2026: 24 Prozent,
    3. 3. im Referenzjahr 2027: 25 Prozent;
  2. b.

    für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:

    1. 1. im Referenzjahr 2025: 8 Prozent,
    2. 2. im Referenzjahr 2026: 9 Prozent,
    3. 3. im Referenzjahr 2027: 10 Prozent,
    4. 4. im Referenzjahr 2030: 30 Prozent.

2  Überschreitet der Anteil der emissionsfreien schweren Fahrzeuge an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025–2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Referenzjahr eine Verminderung in der Höhe nach Absatz 3 gemacht:

  1. a. in den Referenzjahren 2025–2027: 6 Prozent;
  2. b. im Referenzjahr 2030: 10 Prozent.

3  Die Verminderung entspricht der Höhe der Überschreitung, höchstens aber:

  1. a.

    für Personenwagen:

    1. 1. im Referenzjahr 2025: 7 Prozent,
    2. 2. im Referenzjahr 2026: 6 Prozent,
    3. 3. im Referenzjahr 2027: 5 Prozent;
  2. b.

    für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:

    1. 1. im Referenzjahr 2025: 7 Prozent,
    2. 2. im Referenzjahr 2026: 6 Prozent,
    3. 3. im Referenzjahr 2027: 5 Prozent,
    4. 4. im Referenzjahr 2030: 5 Prozent;
  3. c. für schwere Fahrzeuge: 3 Prozent.

5. Abschnitt: Ursprünglich: vor Art. 35. Berechnung der CO 2 -Emissionen und der individuellen Zielvorgabe sowie Berechnung und Erhebung der Sanktion Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ).

Art. 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Berechnung der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs [*]

Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich:

  1. a. Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern: nach Anhang 4c Ziffer 1.1;
  2. b. Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen: nach Anhang 4c Ziffer 1.2.
Art. 27 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Berechnung der CO 2 -Emissionen eines schweren Fahrzeugs [*]

Die CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs berechnen sich nach Anhang 4c Ziffer 2.

Art. 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ). Individuelle Zielvorgabe [*]

Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 4a.

Art. 29 Sanktionsbeträge

1  Das UVEK legt die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes jährlich für das folgende Referenzjahr in Anhang 5 fest. Es stützt sich dabei auf die folgenden in der Europäischen Union geltenden Beträge:

  1. a. für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/631[*];
  2. b. für schwere Fahrzeuge: Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/1242[*].[*]

2  Für die Umrechnung in Schweizerfranken gilt jeweils der Mittelwert der Devisen-Tageskurse im Verkauf der zwölf Monate vor dem 30. Juni des Jahres vor dem Referenzjahr.

Art. 30 Sanktion bei Grossimporteuren Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ).

1  Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion.[*]

2  Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion wie folgt abgerundet:

  1. a. bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Hundertstel Gramm CO2/km;
  2. b. bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2/tkm.[*]

3  Bezahlt ein Grossimporteur die Sanktion nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt den Zinssatz fest.[*]

4  …[*]

Art. 31 Quartalsweise Anzahlungen

1  Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwagenflotten.

2  Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn:

  1. a. die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreitet;
  2. b. der Grossimporteur Sitz im Ausland hat;
  3. c. gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt.[*]

3  Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Absatz 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.

4  Übersteigen die geleisteten Anzahlungen die für das ganze Jahr geschuldete Sanktion für die Neuwagenflotte, so erstattet das BFE die Differenz zuzüglich eines Rückerstattungszinses zurück.[*]

Art. 32 und 33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ). [*]
Art. 34 Sicherheiten

1  Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.

2  Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.

Art. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ). Sanktion bei Kleinimporteuren Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). [*]

1  Überschreiten die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion.[*]

1bis  Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern ist die Sanktion vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs zu entrichten.[*]

2  Artikel 30 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

3  …[*]

6. Abschnitt: …

Art. 36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). [*]

7. Abschnitt: …

Art. 37 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). [*]
Art. 38 und 39 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ). [*]

4. Kapitel: Emissionshandelssystem

1. Abschnitt: Betreiber von Anlagen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).

Art. 40 ZurTeilnahme verpflichtete Betreiber von Anlagen Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Die Berichtigung vom 4. März 2022 betrifft nur den französischen Text ( AS 2022 150 ).

1  Ein Betreiber von Anlagen ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausübt.[*]

2  Ein Betreiber von Anlagen, der eine Tätigkeit nach Anhang 6 neu aufnehmen will, muss dies dem BAFU spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit melden.[*]

3  Die Meldung muss Angaben zu den Tätigkeiten nach Anhang 6 und den Treibhausgasemissionen enthalten.[*]

4  Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung der Meldung benötigt.[*]

Art. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme [*]

1  Ein Betreiber von Anlagen nach Artikel 40 Absatz 1 kann jeweils bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen in den vergangenen drei Jahren weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betrugen.

1bis  Ein Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 40 Absatz 2, der glaubhaft nachweist, dass die Treibhausgasemissionen der Anlagen dauerhaft weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betragen werden, kann die Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS mit sofortiger Wirkung beantragen.

1ter  Ein Betreiber von mit Gas oder anderen Energieträgern betriebenen Reservekraftwerken, der bei einem Abruf der Reserve nach der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023[*] Strom produziert und ins Netz einspeist, kann keine Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 1bis beantragen.[*]

2  Der Betreiber von Anlagen nach den Absätzen 1 und 1bis muss weiterhin ein Monitoringkonzept (Art. 51) und einen Monitoringbericht (Art. 52) einreichen, es sei denn, er hat sich zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes verpflichtet.

3  Steigen die Treibhausgasemissionen der Anlagen während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO2eq, so muss der Betreiber ab Beginn des Folgejahres am EHS teilnehmen. Emissionen von Notstromgruppen und WKK-Anlagen, die ein Reserveabruf nach der Winterreserveverordnung durch die Stromproduktion verursacht, werden dabei nicht berücksichtigt.[*]

Art. 42 Teilnahme auf Gesuch

1  Ein Betreiber von Anlagen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen mindestens 10 Megawatt (MW) beträgt.[*]

2  Ein Betreiber, bei dem absehbar ist, dass er die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 neu erfüllen wird, muss das Gesuch spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Erfüllung einreichen.[*]

2bis  …[*]

3  Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

  1. a. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ).
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). die in den Anlagen installierten Feuerungswärmeleistungen;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). die von den Anlagen ausgestossenen Treibhausgase der vergangenen drei Jahre.

4  Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 43 Nicht berücksichtigte Anlagen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).

1  Bei der Festlegung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 erfüllt sind, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die der Betreiber von Anlagen dem Bund jährlich abgeben muss, werden Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.[*]

2  Der Betreiber von Anlagen kann beantragen, dass zudem folgende Anlagen nicht berücksichtigt werden:[*]

  1. a. Anlagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden;
  2. b. Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 2 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ). Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015[*] (VVEA) ist.

3  Für Brennstoffe, die in nicht berücksichtigten Anlagen verwendet werden, wird die CO2-Abgabe nicht zurückerstattet.[*]

Art. 43 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS 2014 3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Austritt [*]

Ein Betreiber von Anlagen, der die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 dauerhaft nicht mehr erfüllt, kann bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt.

Art. 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Verfügung [*]

Das BAFU entscheidet durch Verfügung über die Teilnahme von Betreibern von Anlagen am EHS und über die Nichtberücksichtigung von Anlagen nach Artikel 43.

Art. 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ). Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte [*]

1  Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 8.

2  Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um sie folgenden Betreibern von Anlagen zugänglich zu machen:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 46a Absatz 1 einen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten haben; und
  2. b.

    Betreibern von Anlagen, die bereits am EHS teilnehmen, wenn:

    1. 1. sie zusätzliche Zuteilungselemente nach Artikel 46a Absatz 2 in Betrieb nehmen, oder
    2. 2. die Menge der ihnen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gestützt auf Artikel 46berhöht wird.

3  Der Anteil nach Absatz 2 ist die Summe von:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). mindestens 5 Prozent der Emissionsrechte nach Absatz 1; und
  2. b.

    der Gesamtheit der Emissionsrechte, die nicht mehr kostenlos zugeteilt werden aufgrund:

    1. 1. der Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS nach Artikel 41 oder aufgrund von Austritten aus dem EHS nach Artikel 43a,
    2. 1 bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 788 ). einer Kürzung nach Artikel 46 Absatz 1bis,
    3. 2. von Anpassungen nach Artikel 46b,
    4. 3. eines fehlerhaften oder unvollständigen Monitoringberichts (Art. 52 Abs. 8).

4  Reicht der Anteil nach Absatz 2 nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so werden die Emissionsrechte in der folgenden Reihenfolge zugeteilt:

  1. a. Betreibern nach Artikel 46a, die seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr am EHS teilnehmen beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr in Betrieb sind;
  2. b. Betreibern nach Artikel 46a, deren Teilnahme am EHS im Vorjahr begonnen hat beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente im Vorjahr in Betrieb genommen wurden;
  3. c. Betreibern von Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2;
  4. d. Betreibern von Anlagen nach Artikel 46a, die im betreffenden Jahr neu am EHS teilnehmen beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente im betreffenden Jahr in Betrieb genommen wurden.[*]

5  Können die Ansprüche innerhalb einer Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe a, b oder d nicht vollständig erfüllt werden, so ist für die Zuteilung der Emissionsrechte an die einzelnen Betreiber der Zeitpunkt der Teilnahme am EHS beziehungsweise der Inbetriebnahme neuer Zuteilungselemente massgebend. Erfolgt die Meldung erst nach der Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise erst nach Inbetriebnahme eines neuen Zuteilungselements, so ist das Datum der Meldung massgebend.[*]

6  Können die Ansprüche innerhalb der Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe c nicht vollständig erfüllt werden, so kürzt das BAFU die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig.[*]

Art. 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten [*]

1  Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 9. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

1bis  Die berechnete Menge wird um 20 Prozent gekürzt, wenn eine Zielvereinbarung nach Artikel 46 EnG[*] nicht eingehalten wird. Davon ausgenommen sind Betreiber von Anlagen, die über einen Fahrplan nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 30. September 2022[*] über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) verfügen und die darin vorgesehenen Massnahmen in den Vorjahren umgesetzt haben.[*]

2  Die anteilsmässige Kürzung nach Artikel 19 Absatz 7 des CO2-Gesetzes wird für die Zuteilungszeiträume nach Anhang 9 Ziffer 2.3 im Voraus berechnet. Die Begrenzung der anteilsmässigen Kürzung auf bis zu 5 Prozent wird jährlich vorgenommen.[*]

Art. 46 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS 2014 3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ). Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen und für Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen [*]

1  Ein Betreiber von Anlagen, der ab dem 2. Januar 2026 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.[*]

2  Nimmt ein Betreiber, der bereits am EHS teilnimmt, eine zusätzliche Einheit in Betrieb, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten massgeblich ist (Zuteilungselement), so werden ihm ab dem Zeitpunkt von deren Inbetriebnahme Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.

3  Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten richtet sich nach den Artikeln 46 und 46b.

Art. 46 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS 2014 3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ). Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte [*]

1  Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn die Aktivitätsrate eines Zuteilungselements im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.1.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.1.

2  Wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark (Anhang 9 Ziff. 1.2) oder nach dem Brennstoffbenchmark (Anhang 9 Ziff. 1.3) berechnet, so erfolgt eine Anpassung dieser Menge dabei nur, wenn zusätzlich zur Änderung nach Absatz 1 die erwartete Aktivitätsrate eines Zuteilungselements im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.1a.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.1a.[*]

3  …[*]

4  Die Menge der einem Betreiber jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird auch angepasst, wenn ein Parameter nach Anhang 9 Ziffer 5.2.3 im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.2.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.2.

5  Wird der Betrieb eines Zuteilungselements eingestellt, so werden dem Betreiber ab dem Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme für dieses Zuteilungselement keine Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt.

6  …[*]

Art. 46 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS 2014 3293 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ). [*]

1 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Betreiber von Luftfahrzeugen

Art. 46 d ZurTeilnahme verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen

1  Ein Betreiber von Luftfahrzeugen nach Anhang der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973[*] (Luftfahrzeugbetreiber) ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er Flüge nach Anhang 13 durchführt.

2  Ein Luftfahrzeugbetreiber, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, meldet sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde nach Anhang 14.

3  Kann der Betreiber nicht festgestellt werden, so gilt der Halter und subsidiär der Eigentümer des Luftfahrzeugs als Luftfahrzeugbetreiber.

4  Das BAFU kann verlangen, dass ein Luftfahrzeugbetreiber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.

Art. 46 e Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ). Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte [*]

1  Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehen.Die Berechnung erfolgt nach Anhang 15 Ziffer 1.[*]

2  Ändert sich der räumliche Geltungsbereich des EHS, so kann das BAFU die jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge und die Menge der Emissionsrechte, die den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zuzuteilen sind, anpassen. Es berücksichtigt dabei die entsprechenden Regelungen in der EU.

3 und 4  …[*]

Art. 46 f Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 788 ). [*]
Art. 46 g Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023 ( AS 2023 581 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 788 ). [*]
Art. 46 h Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 788 ). Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe [*]

1  Für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe nach Anhang 15 Ziffer 5.1 bei Flügen, die unter das EHS fallen, stehen für die kostenlose Zuteilung für den Zeitraum 2026–2030 550 000 Emissionsrechte zur Verfügung.

2  Kommerzielle Luftfahrzeugbetreiber können jährlich bis zum 31. März die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte für Flüge im Vorjahr beantragen.

3  Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 15 Ziffern 5.2–5.5

4  Überschreitet die für die kostenlose Zuteilung beantragte Gesamtmenge der Emissionsrechte die zur Verfügung stehende Menge, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zuzuteilende Menge anteilsmässig.

5  Das BAFU veröffentlicht die Mengen der jährlich den einzelnen Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionsrechte.

2. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Versteigerung von Emissionsrechten

Art. 47 Berechtigung zur Teilnahme

Zur Teilnahme an der Versteigerung von Emissionsrechten berechtigt sind Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sofern sie über ein Konto nach Artikel 57 verfügen.

Art. 48 Durchführung der Versteigerung

1  Das BAFU versteigert regelmässig die Emissionsrechte für Anlagen und für Luftfahrzeuge des entsprechenden Jahres, die nicht kostenlos zugeteilt werden.[*]

1bis  Die Menge der zu versteigernden Emissionsrechte für Anlagen wird um fünfzig Prozent reduziert, wenn die Differenz zwischen dem Angebot an Emissionsrechten für Anlagen und der Nachfrage nach Emissionsrechten für Anlagen (Umlaufmenge) mehr als fünfzig Prozent der im Vorjahr maximal zur Verfügung stehenden Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 45 Absatz 1 beträgt. Die Berechnung der Umlaufmenge erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 8 Ziffer 2. [*]

2  Das BAFU kann die Versteigerung ohne Zuschlagserteilung abbrechen, wenn:

  1. a. Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder auf unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Versteigerungsteilnehmer besteht;
  2. b. der Zuschlagspreis im Versteigerungszeitraum wesentlich vom massgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt in der Europäischen Union abweicht; oder
  3. c. sicherheitstechnische Risiken oder andere Gründe die ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung gefährden.

3  Das BAFU hat jeden Verdacht nach Absatz 2 Buchstabe a den Wettbewerbsbehörden zu melden.

4  Wird die Versteigerung aus Gründen nach Absatz 2 abgebrochen oder wurde die einer Versteigerung zugeführte Menge an Emissionsrechten nicht vollständig nachgefragt, so werden die verbleibenden Emissionsrechte einer späteren Versteigerung zugeführt.

5  Die Emissionsrechte, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, werden nach Abschluss der Verpflichtungsperiode gelöscht.

6  Das BAFU kann private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen.

Art. 49 Für die Teilnahme einzureichende Angaben

1  Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung von Emissionsrechten teilnehmen, müssen dem BAFU vorgängig die folgenden Angaben einreichen:

  1. a. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Auktionsbevollmächtigten;
  2. b. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Gebotsvalidierenden;
  3. c. Erklärung, dass sie sowie die Auktionsbevollmächtigten und die Gebotsvalidierenden die allgemeinen Versteigerungsbedingungen anerkennen.

2  Personen nach Absatz 1 können auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszuges verzichten, wenn sie mit einer notariellen Bestätigung nachweisen, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.

3  In der Europäischen Union zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen müssen zusätzlich zu Absatz 1 einen Nachweis eines Betreiberkontos im Unionsregister erbringen sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

4  Die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR müssen zusätzlich zu Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen und folgende Angaben einreichen:

  1. a. einen Nachweis über die direkte Zulassung zur Versteigerung in der Europäischen Union;
  2. b. Informationen zur Kategorisierung gemäss Regulierung der Europäischen Union;
  3. c. eine Bestätigung, dass die Teilnahme an der Versteigerung ausschliesslich auf eigene Rechnung erfolgt.

5  Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Teilnahme an der Versteigerung benötigt.

6  Die Identitätsnachweise und Strafregisterauszüge nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Angaben nach Absatz 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

7  Die Angaben werden im Emissionshandelsregister erfasst.

Art. 49 a Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote

1  Gebote für die Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen in Euro und werden nach Zustimmung einer oder eines Gebotsvalidierenden verbindlich.

2  Die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte hat in Euro und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR zu erfolgen. Bei Nichtbegleichung der Rechnung kann das BAFU den Teilnehmer von künftigen Versteigerungen ausschliessen.

3. Abschnitt: Datenerhebung und Monitoring

Art. 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Datenerhebung [*]

1  Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt die Daten, die erforderlich sind für:

  1. a. die Berechnung der jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte;
  2. b. die erstmalige Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte.[*]

1bis  Der Betreiber erhebt die Daten, die für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46b erforderlich sind.[*]

2  Die Betreiber von Anlagen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, so werden keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt.

3  Die Luftfahrzeugbetreiber sind für die Erhebung jener Daten zuständig, welche ihre Tätigkeiten nach dieser Verordnung betreffen.

Art. 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Monitoringkonzept [*]

1  Betreiber von Anlagen reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 40 Absatz 2 oder nach Einreichung des Teilnahmegesuchs nach Artikel 42 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Sie verwenden die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.[*]

2  Betreiber von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach der Meldung der erstmaligen Teilnahmepflicht nach Artikel 46d Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Muss das Monitoringkonzept dem BAFU eingereicht werden, so verwenden sie die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.[*]

3  Das Monitoringkonzept muss den Anforderungen nach Anhang 16 genügen.

4  Das Monitoringkonzept muss angepasst werden, wenn es den Anforderungen nach Anhang 16 nicht mehr genügt. Das angepasste Monitoringkonzept ist der zuständigen Behörde nach Anhang 14 zur Genehmigung einzureichen.[*]

5  Der CO2-Monitoringplan nach der Verordnung vom 2. Juni 2017[*] über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken gilt als Monitoringkonzept.

Art. 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Monitoringbericht [*]

1  Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen müssen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht einreichen. Muss der Monitoringbericht dem BAFU eingereicht werden, so ist dazu eine vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage zu verwenden.[*]

2  Der Monitoringbericht muss die jeweiligen Angaben nach Anhang 17 enthalten. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.

3  Das BAFU kann jederzeit verlangen, dass eine von ihm zugelassene Stelle den Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen verifiziert.

4  Luftfahrzeugbetreiber müssen ihren Monitoringbericht von einer Verifizierungsstelle nach Anhang 18 verifizieren lassen.

5  Der Monitoringbericht von Luftfahrzeugbetreibern mit CO2-Emissionen, welche die in Artikel 28a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG[*] genannten Schwellenwerte unterschreiten, gilt als verifiziert, wenn die CO2-Emissionen mit dem Instrument für Kleinemittenten nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2010[*] ermittelt und dafür die Daten der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) verwendet wurden.[*]

6  Wird ein Monitoringbericht fehlerhaft, nicht vollständig oder nicht fristgemäss eingereicht, so schätzt die zuständige Behörde nach Anhang 14 die massgebenden Emissionen auf Kosten des Betreibers der Anlagen oder der Luftfahrzeuge.[*]

7  Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des verifizierten Monitoringberichts, so kann die zuständige Behörde nach Anhang 14 die Emissionen nach pflichtgemässem Ermessen korrigieren.

8  Werden im Monitoringbericht die erforderlichen Angaben für eine Anpassung nach Artikel 46b fehlerhaft oder nicht vollständig ausgewiesen, so setzt das BAFU eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Wird der Monitoringbericht innerhalb dieser Frist nicht nachgebessert, so werden für die davon betroffenen Zuteilungselemente für das entsprechende Jahr keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.[*]

Art. 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Meldepflicht bei Änderungen [*]

1  EHS-Teilnehmer informieren die zuständige Behörde nach Anhang 14 unverzüglich über:

  1. a. Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte auswirken könnten;
  2. b. Änderungen der Kontaktangaben.

2  Luftfahrzeugbetreiber, die keine Flüge mehr nach Anhang 13 durchführen, melden dies der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Aufgabe der entsprechenden Flugaktivitäten.

3  Betreiber von Anlagen, die eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben und von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sind, informieren das BAFU unverzüglich:

  1. a. wenn die jährlichen Treibhausgasemissionen der Anlagen 25 000 Tonnen CO2eq oder mehr betragen;
  2. b. über Änderungen der Kontaktangaben.[*]
Art. 54 Aufgaben der Kantone

1  Die Kantone überprüfen, ob die Betreiber von Anlagen ihren Meldepflichten nach den Artikeln 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1 und 3 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind.[*]

2  Das BAFU stellt den Kantonen die dafür benötigten Angaben zur Verfügung.

3  Stellt ein Kanton fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informiert er das BAFU unverzüglich.

4  Das BAFU kann die Kantone zur Klärung von Fragen beiziehen, die für den Vollzug der Bestimmungen zum EHS zu beantworten sind.[*]

4. Abschnitt: Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).

Art. 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Pflicht [*]

1  Betreiber von Anlagen geben dem BAFU jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die relevanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten Anlagen.[*]

1bis  Nicht als relevante Treibhausgasemission gilt CO2, das:

  1. a. abgeschieden und in der Schweiz nach den Anforderungen von Anhang 19 dauerhaft geologisch gespeichert oder dauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird;
  2. b. abgeschieden und in einem Vertragsstaat des EWR in einer nach Kapitel 3 der Richtlinie 2009/31/EG[*] genehmigten Speicherstätte dauerhaft geologisch gespeichert oderdauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird.[*]

2  Luftfahrzeugbetreiber geben der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die im Rahmen von Artikel 52 erhobenen CO2-Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers.[*]

2bis  Hat ein Luftfahrzeugbetreiber sowohl im EHS der Schweiz als auch im EHS der EU Pflichten zu erfüllen, so rechnet das BAFU bei den Betreibern, die es verwaltet, die abgegebenen Emissionsrechte zuerst an die Erfüllung der Pflicht unter dem EHS der EU an.[*]

3  EHS-Teilnehmer erfüllen die Pflicht jeweils bis zum 30. September für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres.[*]

Art. 55 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS 2014 3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Härtefall [*]

1  Das BAFU kann auf Gesuch hin in Fällen, in denen europäische Emissionsrechte im Schweizer EHS gemäss Artikel 4 Absatz 1 des EHS-Abkommens[*] nicht anerkannt sind, europäische Emissionsrechte an die Pflicht eines EHS-Teilnehmers nach Artikel 55 anrechnen, wenn dieser nachweist, dass:

  1. a. er seine Pflicht zur Abgabe nach Artikel 55 ohne die Anrechnung nicht erfüllen kann;
  2. b. er an der Versteigerung von Emissionsrechten nach Artikel 48 teilgenommen hat und dabei für die benötigte Menge von Emissionsrechten Gebote zu Marktpreisen gemacht hat;
  3. c. die Beschaffung der fehlenden, vom Bund nach Artikel 45 Absatz 1 oder nach Artikel 46e Absatz 1 ausgegebenen Emissionsrechte ausserhalb von Versteigerungen die Wettbewerbsfähigkeit des EHS-Teilnehmers erheblich beeinträchtigen würde.

2  Für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt das BAFU insbesondere auch die Einnahmen, die der EHS-Teilnehmer aus dem Verkauf von vom Bund ausgegebenen Emissionsrechten erzielt hat.

3  Das Gesuch ist dem BAFU spätestens bis zum 31. März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, für das der Härtefall erstmals geltend gemacht wird. Das BAFU entscheidet jährlich über die Menge der anzurechnenden europäischen Emissionsrechte.

4  Soweit keine Verknüpfung mit dem europäischen Emissionshandelsregister vorliegt oder absehbar ist, sind die europäischen Emissionsrechte jährlich auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der Europäischen Union zu transferieren.

Art. 55 b – 55 d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019 ( AS 2019 4335 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ). [*]
Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht

1  Erfüllt ein EHS-Teilnehmer seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 21 des CO2-Gesetzes.[*]

2  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.[*]

3  Gibt der EHS-Teilnehmer die fehlenden Emissionsrechte nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet.[*]

5. Abschnitt: Emissionshandelsregister Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ).

Art. 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Grundsatz [*]

1  EHS-Teilnehmer müssen ein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister haben; ausgenommen sind Luftfahrzeugbetreiber, die durch eine ausländische Behörde nach Anhang 14 verwaltet werden.

2  Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung teilnehmen wollen, müssen ein Personenkonto haben.

3  Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe nach dem 7. Kapitel, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto haben.[*]

4  Alle übrigen Unternehmen und Personen, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.

5  Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, für Emissionsverminderungen nach Artikel 12 oder für Emissionsverminderungen aus einer Zielvereinbarung mit Emissionsziel nach Artikel 12aBescheinigungen erhält, kann diese auch direkt auf das Betreiber- oder Personenkonto einer Drittperson ausstellen lassen.

6  Ein Inhaber oder eine Inhaberin von Personenkonten darf auf seinen oder ihren Personenkonten maximal eine Million Emissionsrechte aufbewahren.

Art. 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Kontoeröffnung [*]

1  Wer nach Artikel 57 die Eröffnung eines Kontos beantragt, muss beim BAFU ein Gesuch einreichen.

2  Das Gesuch muss enthalten:

  1. a. für Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen und übrige Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;
  2. b. für natürliche Personen: einen Identitätsnachweis;
  3. b bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). für zuständige Behörden eines Partnerstaates: eine offizielle Bestätigung der Regierung sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;
  4. c. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse und Identitätsnachweis der gesuchstellenden Person;
  5. d. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens vier Kontobevollmächtigten;
  6. e. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem Transaktionsvalidierenden, höchstens aber vier Transaktionsvalidierenden;
  7. f. eine Erklärung, wonach die gesuchstellende Person die allgemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.

3  Auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszugs kann verzichtet werden, wenn mit einer notariellen Bestätigung nachgewiesen wird, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.

4  Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.

5  Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.

6  Angaben zu Handelsregisterauszügen, Identitätsnachweisen, Strafregisterauszügen sowie Angaben nach den Absätzen 4 und 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

7  Das BAFU eröffnet das beantragte Konto, nachdem es die Angaben und Unterlagen geprüft hat und sobald die gesuchstellende Person die Gebühren entrichtet hat.

8  Luftfahrzeugbetreiber, für die das BAFU zuständig ist, müssen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung ihres Monitoringkonzepts oder nach ihrer Zuordnung zur Schweiz einen Antrag zur Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister stellen. Der Antrag muss das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs enthalten, das unter das EHS der Schweiz oder das EHS der Europäischen Union fällt.

Art. 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Zustellungsdomizil und Sitz oder Wohnsitz [*]

1  Wer ein Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen:

  1. a. bei Unternehmen die zur Vertretung berechtigte Person, bei natürlichen Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber;
  2. b. die Kontobevollmächtigten; und
  3. c. die Transaktionsvalidierenden.

2  Wer ein Betreiber- oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder im EWR bezeichnen:

  1. a. die Auktionsbevollmächtigten; und
  2. b. die Gebotsvalidierenden.

2bis  Wer Sitz oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, kann für Personen nach Absatz 2 anstelle eines Zustellungsdomizils in der Schweiz oder im EWR ein Zustellungsdomizil im Vereinigten Königreich bezeichnen.[*]

3  Ein Unternehmen, das ein Betreiberkonto oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss einen Sitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.

4  Bei einem Betreiberkonto oder Personenkonto von Personen nach Artikel 57 muss die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber einen Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.

5  Die Absätze 3 und 4 gelten nicht:

  1. a. für Konten von Betreibern von Luftfahrzeugen ausserhalb der Schweiz und des EWR;
  2. b. für Unternehmen und Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich, sofern diese über ein Bankkonto in der Schweiz, im EWR oder im Vereinigten Königreich verfügen;
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). für die zuständigen Behörden eines Partnerstaates.[*]
Art. 59 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS 2014 3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Ablehnung einer Kontoeröffnung [*]

1  Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidierenden sowie Gebotsvalidierenden ab, wenn:

  1. a. die übermittelten Angaben oder Unterlagen unvollständig, unrichtig oder nicht nachvollziehbar sind;
  2. b. das Unternehmen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine der im Einleitungssatz genannten Personen in den letzten zehn Jahren wegen Geldwäscherei oder strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder wegen anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel oder mit der Gesetzgebung zu den Finanzmarktinfrastrukturen oder zur Terrorismusfinanzierung oder wegen anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto missbräuchlich verwendet wurde, verurteilt wurde.

2  Es sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag, wenn gegen das Unternehmen oder eine Person nach Absatz 1 Buchstabe b wegen einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig ist.

3  Wird bei einem Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, die Eröffnung eines Kontos abgelehnt, so eröffnet das BAFU ein Sperrkonto, auf das die nach Artikel 46, 46b oder 46f zugeteilten Emissionsrechte gutgeschrieben werden. Die Sperrung des Kontos dauert bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung der Kontoeröffnung geführt haben.[*]

Art. 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). Eintragung ins Emissionshandelsregister [*]

1  Sämtliche Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein.

2  Veränderungen im Bestand der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind nur gültig, wenn sie im Emissionshandelsregister eingetragen sind.

3  Emissionsminderungszertifikate für die folgenden Emissionsverminderungen können nicht in das Emissionshandelsregister eingetragen werden:

  1. a. langfristig zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER);
  2. b. temporär zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER);
  3. c. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten zur CO2-Abscheidung und geologischen CO2-Sequestrierung (CCS).

4  Das BAFU führt über die Ausstellung von Bescheinigungen und Emissionsrechten ein Protokoll in der Form einer elektronischen Datenbank.[*]

Art. 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). Transaktionen [*]

1  Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind frei handelbar.

2  Die Kontobevollmächtigten und Auktionsbevollmächtigten sowie die Transaktionsvalidiererinnen und -validierer und Gebotsvalidiererinnen und ‑validierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Emissionshandelsregister.

3  Die Kontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen angeben:

  1. a. das Quell- und das Zielkonto; und
  2. b. Art und Menge der zu transferierenden Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen.

4  Die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen werden transferiert, wenn eine Transaktionsvalidierin oder ein Transaktionsvalidierer der Transaktion zustimmt.

5  Die Transaktion erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.

Art. 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). Registerführung [*]

1  Das BAFU führt das Emissionshandelsregister elektronisch und protokolliert alle Transaktionen und Versteigerungsgebote.

2  Es stellt sicher, dass anhand der Protokolle die Transaktionen und Versteigerungsgebote jederzeit nachvollzogen werden können.

3  Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Angaben jederzeit weitere Angaben verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Emissionshandelsregisters notwendig ist.

4  Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft das BAFU, ob die für die Kontoeröffnung übermittelten Angaben nach wie vor vollständig, aktuell und richtig sind, und fordert die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.[*]

Art. 63 Haftungsausschluss

Der Bund haftet nicht für Schäden wegen:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). mangelhafter Transaktion der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote;
  2. b. eingeschränkten Zugangs zum Emissionshandelsregister;
  3. c. Missbrauchs des Emissionshandelsregisters durch Dritte.
Art. 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). Kontosperrung und -schliessung [*]

1  Wird gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen oder ist wegen einer in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig, so sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konten. Die Sperrung dauert so lange, bis die Vorschriften wieder eingehalten sind beziehungsweise die Untersuchung eingestellt ist.

2  Das BAFU kann Konten schliessen:

  1. a. auf denen keine Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen verbucht sind und die während mindestens eines Jahres nicht benutzt wurden;
  2. b. deren Inhaberinnen oder Inhaber oder deren registrierte Nutzer seit mindestens einem Jahr gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen;
  3. c. wenn die jährlichen Kontoführungsgebühren seit mehr als einem Jahr nicht bezahlt wurden.[*]

2bis  Das BAFU schliesst ab dem 1. Januar 2026 Betreiberkonten von Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes. Die betroffenen Betreiber haben die Möglichkeit, ein Personenkonto nach Artikel 57 Absatz 4 zu eröffnen.[*]

3  Weist ein Konto, das geschlossen werden soll, einen positiven Kontostand auf, so fordert das BAFU die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, innerhalb von 40 Arbeitstagen ein anderes Konto anzugeben, auf das die Einheiten transferiert werden sollen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so löscht das BAFU die betroffenen Einheiten.[*]

Art. 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Veröffentlichung von Informationen und Datenschutz [*]

Das BAFU kann folgende im Emissionshandelsregister enthaltene Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen:

  1. a. Kontonummer;
  2. b.

    zu den folgenden Personen die Kontaktangaben und die Daten gemäss Identitätsnachweis:

    1. 1. Personen nach Artikel 57 Absätze 1–4,
    2. 2. Gebotsvalidierenden,
    3. 3. Auktionsbevollmächtigten,
    4. 4. Kontobevollmächtigten,
    5. 5. Transaktionsvalidierenden;
  3. c. Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen pro Konto;
  4. c bis . Transaktionen;
  5. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). bei EHS-Teilnehmern: Anlagen-, Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate;
  6. d bis . Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). bei Luftfahrzeugbetreibern, die bis zum Inkrafttreten des EHS-Abkommens[*] durch eine ausländische Behörde verwaltet worden sind: Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate, jeweils frühestens seit 2012;
  7. d ter . Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). bei Versteigerungen: Versteigerungsgebote, Versteigerungsdatum und –menge, Mindest- und Höchstgebotsmenge, Zuschlagspreis und -menge, an der Versteigerung zugelassene Teilnehmer;
  8. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 788 ). bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderungen oder für die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland: Menge der ausgestellten Bescheinigungen pro Monitoringperiode, Kontonummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden, sowie Seriennummern der ausgestellten Bescheinigungen;
  9. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). bei kompensationspflichtigen Personen: Höhe der Kompensationspflicht, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Bescheinigungen, Emissionsminderungszertifikate und Emissionsrechte;
  10. g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). bei Betreibern mit Verminderungsverpflichtung: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate, Emissionsrechte und Bescheinigungen.

5. Kapitel: Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

1. Abschnitt: Voraussetzungen und Inhalt Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ).

Art. 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Voraussetzungen [*]

1  Betreiber von Anlagen können eine Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes eingehen, wenn die Treibhausgasemissionen, die durch die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit verursacht werden, mindestens 60 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen des Standorts betragen.

2  Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Betreiber der Anlage:

  1. a. im Handelsregister eingetragen ist;
  2. b. über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt; und
  3. c. die Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern erbracht wird.

3  Die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit.

4  Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die vom Gemeinwesen betriebenen Anlagen für eine der folgenden öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten verwendet werden:

  1. a. Betrieb von Bädern;
  2. b. Betrieb von Kunsteisbahnen;
  3. c. Betrieb von dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen;
  4. d. Betrieb von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen;
  5. e. Herstellung von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder von Betreibern von Anlagen nach Absatz 1 verwendet wird; ausgenommen davon ist die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude.

5  Betreiber von Anlagen, die einen Beitrag für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden erhalten, können für das betreffende Jahr keine Verminderungsverpflichtung eingehen.

Art. 66 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Inhalt der Verminderungsverpflichtung [*]

1  Mit der Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich der Betreiber:

  1. a. eine Steigerung seiner Treibhausgaseffizienz zu erreichen, mit der er sein aus der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG[*] abgeleitetes Treibhausgaseffizienzziel einhält, die jedoch jährlich mindestens 2,25 Prozent gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung beträgt (Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel); oder
  2. b. eine Gesamtwirkung seiner Massnahmen zu erreichen, mit der er sein aus der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG abgeleitetes Massnahmenziel einhält, mindestens aber eine Gesamtwirkung, die einer jährlichen Treibhausgasverminderung von mindestens 2,25 Prozent gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung entspricht (Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel).

1bis  Das BAFU genehmigt auf Gesuch hin einen Mindestwert von weniger als 2,25 Prozent, wenn der Betreiber im Dekarbonisierungsplan nachweist, dass die Treibhausgasemissionen zu einem wesentlichen Anteil durch die Nutzung von Hochtemperaturprozesswärme verursacht werden und keine zumutbare Alternative zum Einsatz von fossilen Regelbrennstoffen zur Verfügung steht.[*]

2  Der Mindestwert von 2,25 Prozent und allfällige nach Absatz 1bis genehmigte reduzierte Mindestwerte gelten nur für Treibhausgasemissionen aus fossilen Regelbrennstoffen.[*]

3  Die Verminderungsverpflichtung kann auch Massnahmen umfassen, mit denen CO2 abgeschieden und nach den Anforderungen von Anhang 19 dauerhaft geologisch gespeichert oder dauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird.

4  Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels werden alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren berücksichtigt. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.

Art. 67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel [*]

Eine Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel können die folgenden Betreiber von Anlagen eingehen:

  1. a. Betreiber, deren Anlagen in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von mindestens 200 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben;
  2. b. Betreiber, die nach Artikel 39 EnG[*] die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen wollen.
Art. 68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel [*]

Eine Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel können Betreiber von Anlagen eingehen, die in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von maximal 1500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben.

Art. 68 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung [*]

1  Betreiber von Anlagen können sich für die Verminderungsverpflichtung zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 66 für jeden Standort einzeln erfüllt sind.

2  Die Zielvereinbarung der Gemeinschaft nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG[*] muss alle Standorte der beteiligten Betreiber umfassen. Eine Gemeinschaft darf aus höchstens 50 Standorten bestehen. Das BAFU kann auf Gesuch Ausnahmen gewähren, wenn die Standorte zentral verwaltet werden.

3  Im Dekarbonisierungsplan müssen die Massnahmen für jeden Standort aufgezeigt werden. Pro Gemeinschaft können mehrere Dekarbonisierungspläne eingereicht werden.

4  Die Gemeinschaft muss eine Vertretung bezeichnen.

2. Abschnitt: Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ).

Art. 69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). [*]

1  Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres über das Informations- und Dokumentationssystem nach Artikel 40c Absatz 1 des CO2-Gesetzes einzureichen.

2  Das Gesuch muss enthalten:

  1. a. Name und Adresse des Betreibers der Anlagen;
  2. b. bei einer Gemeinschaft Name und Adresse aller zusammengeschlossenen Betreiber;
  3. c. Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen;
  4. d. Angaben über die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit;
  5. e. die ausgestossenen Treibhausgasemissionen der zwei vorangehenden Jahre in Tonnen CO2eq;
  6. f. eine Analyse des Potenzials für Verminderungen;
  7. g. die EGID für jede Anlage;
  8. h. die UID;
  9. i. Angaben über die zuständige AHV-Ausgleichskasse und die AHV-Abrechnungsnummern;
  10. j. für den Fall, dass ein Betreiber neben den Anlagen, für die er die Festlegung der Verminderungsverpflichtung beantragt, auch Anlagen betreibt, für die er keine Rückerstattung der CO2-Abgabe erhält oder mit denen er am EHS teilnimmt: Angaben über die Abgrenzung dieser Anlagen innerhalb der AHV-Abrechnungsnummern des Betreibers;
  11. k. die Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG[*] einschliesslich dem angestrebten Treibhausgaseffizienzziel oder Massnahmenziel.

3  Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen.

4  Setzt ein Betreiber von Anlagen andere als fossile Regelbrennstoffe ein, so kann es verlangen, dass er ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 einreicht.

5  Liegen die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und k zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht vor, so kann das BAFU die Frist für die Einreichung dieser Angaben auf Gesuch hin angemessen erstrecken.

Art. 70 und 71 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). [*]

3. Abschnitt: Monitoringbericht und Dekarbonisierungsplan Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ).

Art. 72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Monitoringbericht [*]

1  Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung müssen dem BFE in der vorgeschriebenen Form jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht einreichen.

2  Der Monitoringbericht muss die folgenden Angaben in Bezug auf das vergangene Jahr enthalten:

  1. a. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
  2. b. Angaben über die umgesetzten Massnahmen und deren Wirkung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen;
  3. c. bei einer Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel: Angaben über die Entwicklung der Treibhausgaseffizienz;
  4. d. Angaben über die Entwicklung der Produktionsindikatoren;
  5. e. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
  6. f. Angaben über allfällige Abweichungen von der Verminderungsverpflichtung mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen;
  7. g. Angaben über Art und Wirkung der in der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG[*] festgelegten Massnahmen, die nach Artikel 72d nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden können; und
  8. h. eine Übersichtstabelle in Form einer Zeitreihe, in der die Daten des Monitoringjahres den Daten der Vorjahre und den Zielwerten gegenübergestellt sind.

3  Beinhaltet eine Massnahme die Verwendung von erneuerbaren Brennstoffen, so muss der Betreiber nachweisen, dass ihm im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe die entsprechenden Herkunftsnachweise nach dem 2a. Abschnitt der Energieverordnung vom 1. November 2017[*] (EnV) zugewiesen wurden. Kann der Nachweis erbracht werden, so beträgt der Emissionsfaktor für diese Brennstoffe null. Die Menge der erneuerbaren Brennstoffe muss auf den Rechnungen ausgewiesen sein.

4  Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Monitorings benötigt.

Art. 72 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Inhalt des Dekarbonisierungsplans [*]

1  Der Dekarbonisierungsplan nach Artikel 31a Buchstabe b des CO2-Gesetzes muss mindestens enthalten:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 788 ). eine Bilanzierung aller direkten Treibhausgasemissionen (Art. 2 Bst. b KlG[*]) aus fossilen Brennstoffen;
  2. b. eine Beschreibung der bestehenden Anlagen und Prozesse;
  3. c. eine Analyse, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen vermindert werden können;
  4. d. die gestützt auf die Analyse nach Buchstabe c zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen; und
  5. e. einen Absenkpfad für die direkten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040; der Absenkpfad muss sich am Netto-Null-Ziel nach Artikel 3 KlG und an den Richtwerten nach Artikel 4 KlG orientieren.

2  Zu den Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe d müssen die folgenden Angaben gemacht werden:

  1. a. eine präzise Beschreibung der Massnahmen;
  2. b. eine Schätzung der Kosten der Umsetzung;
  3. c. eine Berechnung der durch die Massnahmen zu erzielenden Wirkung in Tonnen CO2eq und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Energieverbrauch;
  4. d. einen Zeitplan für die Umsetzung.

3  Die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen kann im Rahmen des Dekarbonisierungsplans nicht als Massnahme geltend gemacht werden.

Art. 72 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Prüfung des Dekarbonisierungsplans [*]

Der Dekarbonisierungsplan muss von einer Person geprüft werden, die nach Artikel 8 der Klimaschutz-Verordnung vom 27. November 2024[*] registriert oder bei einer nach Artikel 39 Absatz 2 des CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisation tätig ist.

Art. 72 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Einreichung und Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans [*]

1  Der Dekarbonisierungsplan ist dem BAFU erstmalig bis zum 31. Dezember des dritten Jahres der Verminderungsverpflichtung einzureichen.

2  Er ist alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BAFU jeweils bis zum 31. Dezember einzureichen.

3  Die Einreichung und die Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans erfolgen über das Informations- und Dokumentationssystem, das das BAFU gestützt auf Artikel 40c Absatz 1 des CO2-Gesetzes betreibt.

4. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Erfüllung der Verminderungsverpflichtung

Art. 72 d Nichtanrechnung von Emissionsverminderungen

Nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden:

  1. a. Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen nach Artikel 9 Absatz 7 ausgestellt wurden;
  2. b. Emissionsverminderungen, die auf Massnahmen zurückgehen, für die eine Finanzhilfe des Bundes gewährt wurden.
Art. 72 e Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung im Jahr 2030

1  Hat ein Betreiber das in der Verminderungsverpflichtung festgelegte Treibhausgaseffizienz- oder Massnahmenziel in der Zeitspanne 2025–2030 nicht erreicht, so kann er sich auf Gesuch hin nationale und internationale Bescheinigungen im Umfang von 2,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2025–2030 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.

2  Ist der Betreiber nur für einen Teil der Zeitspanne 2025–2030 eine Verminderungsverpflichtung eingegangen, so reduziert sich die nach Absatz 1 anrechenbare Menge pro rata temporis.

Art. 72 f Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei Wechsel des Energieträgers und bei Stromproduktion infolge Reserveabruf

1  Stossen die Anlagen eines Betreibers aus einem der folgenden Gründe mehr Treibhausgasemissionen aus, so werden die zusätzlichen Treibhausgasemissionen auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt:

  1. a. Wechsel des Energieträgers aufgrund einer Anordnung des Bundesrats oder einer Empfehlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und des UVEK;
  2. b. Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs nach der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023[*].

2  Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Treibhausgasemissionen ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.

3  Es muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

  1. a. Art und Menge des im Vorjahr ersetzten und des neu eingesetzten Energieträgers bei einem Wechsel des Energieträgers beziehungsweise des aufgrund der Stromproduktion zusätzlich eingesetzten Energieträgers;
  2. b. Menge der im Vorjahr zusätzlich verursachten Treibhausgasemissionen; und
  3. c. Zeit, während der im Vorjahr der andere oder neue Energieträger eingesetzt wurde beziehungsweise Strom infolge eines Reserveabrufs produziert wurde.

5. Abschnitt: Anpassung und vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ).

Art. 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Meldepflicht bei Änderungen [*]

Betreiber von Anlagen melden dem BAFU unverzüglich:

  1. a. Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;
  2. b. Änderungen, die sich auf die Pflicht zur Teilnahme am EHS auswirken könnten;
  3. c. Wechsel des Betreibers der Anlagen;
  4. d. Wechsel der AHV-Ausgleichskasse oder Änderung der AHV-Abrechnungsnummern;
  5. e. Änderungen der Kontaktangaben der zuständigen Personen.
Art . 73 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Entlassung eines Betreibers aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft [*]

1  Ein Betreiber von Anlagen kann für einen Standort aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft entlassen werden, wenn:

  1. a. die Anlagen verkauft wurden;
  2. b. er infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen neu am EHS teilnehmen muss;
  3. c. in den Anlagen für die Tätigkeit im Regelbetrieb keine fossilen Regelbrennstoffe mehr energetisch genutzt werden;
  4. d. er die Voraussetzungen nach Artikel 66 nicht mehr erfüllt; oder
  5. e. nach Artikel 31b Absatz 2 CO2-Gesetz keine Zielvereinbarung mehr besteht oder er keinen Dekarbonisierungsplan einreicht.

2  Für einen Standort, für den ein Betreiber aus einer Verminderungsverpflichtung entlassen wurde, kann keine Verminderungsverpflichtung mehr eingegangen werden.

Art. 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Anpassung der Verminderungsverpflichtung [*]

1  Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung an, wenn eine Anpassung insbesondere aus einem der folgenden Gründe angezeigt ist:

  1. a. Die Zielwerte der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG[*] werden angepasst.
  2. b. Die Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG wird durch eine neue ersetzt.
  3. c. Ein Betreiber wird aus der Verminderungsverpflichtung entlassen (Art. 73aoder 74c).
  4. d. Aufgrund einer Meldung nach Artikel 73 ergibt sich, dass die Verminderungsverpflichtung angepasst werden muss.

2  Wird die Verminderungsverpflichtung angepasst, so gilt die angepasste Verpflichtung rückwirkend ab dem Beginn des Jahres, in dem sich die veränderten Verhältnisse erstmals auswirken.

3  Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung zudem an, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 66aAbsatz 1bis erfüllt sind. Die angepasste Verminderungsverpflichtung gilt rückwirkend ab dem vom BAFU bestimmten Zeitpunkt.[*]

Art. 74 a und 74 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 ( AS 2017 6753 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). [*]
Art. 74 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung [*]

1  Ein Betreiber, der seine Verminderungsverpflichtung auf den 31. Dezember 2030 vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai 2031 beantragen.

2  Ein Betreiber, der seine Verminderungsverpflichtung aus einem der folgenden Gründe auf Ende eines Kalenderjahres vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres beantragen:

  1. a. Pflicht zur Teilnahme am EHS infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen; oder
  2. b. keine energetische Nutzung von fossilen Regelbrennstoffen mehr für seine Tätigkeiten im Regelbetrieb.
Art. 75 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 788 ). [*]

6. Abschnitt: Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und Sicherstellung der Sanktion Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ).

Art. 76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung [*]

1  Erfüllt ein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung nicht, weil er die Zielwerte im Jahr 2030 oder im Jahr 2040 nicht einhält, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes.

2  Wird die Verminderungsverpflichtung nicht erfüllt, so wird die Menge der zu viel ausgestossenen Tonnen CO2eq nach Massgabe der fehlenden Massnahmenwirkung berechnet.

3  Die Frist für die Bezahlung der Sanktion beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.

Art. 77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Sicherstellung der Sanktion [*]

Ist die Einhaltung der Zielwerte bei einem Betreiber von Anlagen gefährdet, so kann das BAFU vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.

Art. 78 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). [*]

7. Abschnitt: Veröffentlichung von Informationen Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ).

Art. 79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). [*]

Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den Betreibern von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung veröffentlichen. Dazu gehören insbesondere:

  1. a. Namen und Adressen der Betreiber von Anlagen;
  2. b. Treibhausgaseffizienzziele oder Massnahmenziele und deren Einhaltung;
  3. c. Absenkpfade gemäss den Dekarbonisierungsplänen und deren Einhaltung;
  4. d. die nach Artikel 39 Absatz 2 des CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisationen.

6. Kapitel: …

Art. 80 – 85 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). [*]

7. Kapitel: Massnahmen im Zusammenhang mit fossilen Treibstoffen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ).

1. Abschnitt: Kompensation der CO 2 -Emissionen bei fossilen Treibstoffen Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ).

Art. 86 Kompensationspflicht

1  Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:

  1. a. Treibstoffe nach Anhang 10 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder
  2. b. fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 10 zu Treibstoffzwecken umwandelt.

2  Nicht kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen von Treibstoffen, die nach Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996[*] ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.

Art. 87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen [*]

1  Die Pflicht nach Artikel 86 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 10 000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden.

2  Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 10 000 Tonnen CO2 betragen.

Art. 88 Kompensationsgemeinschaften

1  Kompensationspflichtige Personen können beim BAFU jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.

2  Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.

3  Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

4  Der Sitz der Vertreterin oder des Vertreters gilt als einziges Zustellungsdomizil.[*]

Art. 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2022 311 ). Kompensationssatz [*]

1  Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen.

2  Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen (Kompensationssatz) im Inland beträgt ab dem Jahr 2025 mindestens 12 Prozent.[*]

3  Der Kompensationssatz beträgt insgesamt:

  1. a. für das Jahr 2025: 25 Prozent;
  2. b. für das Jahr 2026: 30 Prozent;
  3. c. für das Jahr 2027: 35 Prozent;
  4. d. für das Jahr 2028: 40 Prozent;
  5. e. für das Jahr 2029: 45 Prozent;
  6. f. für das Jahr 2030: 50 Prozent.[*]

4  Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 10.

5  Das BAFU überprüft im Jahr 2027 die Höhe der Kompensationssätze; es berücksichtigt dabei die aktuellen verkehrsbedingten Emissionen und die Preise für internationale Bescheinigungen.[*]

Art. 90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2022 311 ). Zulässige Kompensationsmassnahmen [*]

1  Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder für die Erhöhung der Senkenleistungen zugelassen; nicht zugelassen ist die Abgabe von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas.[*]

2 Erfüllen die abgegebenen Bescheinigungen die Anforderung an die Permanenz nach Artikel 5 Absatz 2 nicht mehr, können sie nicht an die Erfüllung der Kompensationspflicht angerechnet werden.

3  Wurden Bescheinigungen nach Absatz 2 bereits an die Erfüllung der Kompensationspflicht angerechnet, so werden diese entsprechend gekennzeichnet und der kompensationspflichtigen Person rückerstattet. Die kompensationspflichtige Person hat im Folgejahr im selben Umfang Bescheinigungen nachzureichen, die die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Es können Bescheinigungen nachgereicht werden, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abgabe abgegeben werden konnten.

Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht

1  Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres.[*]

2 Für die Erfüllung der Kompensationspflicht im Inland im Jahr 2030 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen angerechnet, die im Jahr 2030 erzielt wurden.[*]

3  … [*]

4  Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne CO2.[*]

5  In einer vom BAFU geführten Datenbank werden pro kompensationspflichtige Person die folgenden Daten und Dokumente verwaltet:

  1. a. die Menge der CO2-Emissionen, die kompensiert werden müssen;
  2. b. die Menge der noch nicht zur Erfüllung der Kompensationspflicht verwendeten Bescheinigungen;
  3. c. die Höhe der Kosten je kompensierte Tonne CO2.[*]
Art. 92 Nichterfüllung der Kompensationspflicht

1  Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das BAFU eine angemessene Nachfrist.

2  Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 28 des CO2-Gesetzes.

3  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.[*]

4 Die Frist für die Abgabe der Bescheinigungen ist der 1. Juni des Folgejahres.[*]

2. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 248 ). Bereitstellung und Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen

Art. 92 a Örtlicher Geltungsbereich

Die Pflicht nach Artikel 28fdes CO2-Gesetzes zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen gilt an den Landesflughäfen Zürich und Genf.

Art. 92 b Nachweis für die Erfüllung der Beimischpflicht

Als Nachweis für die Erfüllung der Beimischpflicht nach Artikel 28f des CO2-Gesetzes durch die Nutzung emissionsarmer, erneuerbarer und erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoffe, die in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, ist ein gültiger Herkunftsnachweis einzusetzen.

7 a . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Anrechnung der Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 92 c

1  Die Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen und emissionsarmen Flugtreibstoffen kann im Rahmen einer Massnahme nach dem CO2-Gesetz angerechnet werden, wenn:

  1. a. die Brenn- und Treibstoffe die Anforderungen der Verordnung vom 2. April 2025[*] über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) erfüllen; und
  2. b. ein Herkunftsnachweis nach dem 2a. Abschnitt EnV[*] vorliegt, der der betreffenden Massnahme nach dem CO2-Gesetz zugewiesen wurde.

2  Die Zuweisung des Herkunftsnachweises zur betreffenden Massnahme erfolgt für Betreiber von Anlagen und für Betreiber von Luftfahrzeugen durch den Lieferanten des Brenn- oder Treibstoffs.

2. Abschnitt: Anrechnung der Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas

Art. 92 d Gesuch um internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas

1  Ein Importeur kann für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas beim BAFU internationale Bescheinigungen beantragen.

2  Wer für die Verminderungsleistung internationale Bescheinigungen beantragen möchte, muss das entsprechende Projekt durch eine vom BAFU anerkannte Auditstelle auf eigene Kosten validieren lassen.

3  Das Gesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten:

  1. a. Entscheid des Partnerstaates zum konkreten Projekt;
  2. b. Prüfbericht einer von BAFU anerkannten Auditstelle über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel15 Absatz3 des CO2-Gesetzes.

4  Das BAFU kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 92 e Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas

1  Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob die Verminderungsleistung des leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gases für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen geeignet ist.

2  Ist die Eignung einer Verminderungsleistung gegeben, so prüft das BAFU auf Gesuch hin den Umfang der geltend gemachten Verminderungsleistung. Soweit notwendig führt es weitere Abklärungen durch.

3  Es stellt die internationalen Bescheinigungen aus, soweit für die Verminderungsleistung die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen durch den Partnerstaat vorliegt.

4  Der ökologische Mehrwert der Verminderungsleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.

5  Es informiert die gesuchstellende Person über die Menge der ausgestellten internationalen Bescheinigungen.

Art. 92 f Voraussetzungen für die Anrechnung der Verminderungsleistung

1  EHS-Teilnehmer und Betreiber mit Verminderungsverpflichtung können sich die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas anrechnen lassen. Sie müssen nachweisen, dass:

  1. a. leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas auf den Rechnungen ausgewiesen ist; und
  2. b. das BAFU in genügendem Umfang internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas ausgestellt hat.

2  Internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas, die angerechnet werden, werden durch das BAFU dem Schweizer Klimaziel angerechnet.

8. Kapitel: CO 2 -Abgabe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 93 Abgabeobjekt

Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:

  1. a. von Kohle;
  2. b. der übrigen Brennstoffe nach Artikel 2 Buchstabe a[*] des CO2-Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996[*] unterliegen.
Art. 94 Abgabesatz

1  Der Abgabesatz wird wie folgt erhöht:

  1. a. ab 1. Januar 2014: auf 60 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2012 mehr als 79 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
  2. b.

    ab 1. Januar 2016:

    1. 1. auf 72 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,
    2. 2. auf 84 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
  3. c.

    ab 1. Januar 2018:

    1. 1. auf 96 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 73 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,
    2. 2. auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ). ab 1. Januar 2022: auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2020 mehr als 67 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.

2  Die CO2-Abgabe wird nach dem Tarif in Anhang 11 erhoben.

Art. 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ). Nachweis der Abgabeentrichtung [*]

Wer mit Brennstoffen nach Artikel 93 handelt, muss auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber die mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoffmenge und den angewendeten Abgabesatz angeben.

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO 2 -Abgabe

Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung

1  Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Betreiber von Anlagen und Personen:[*]

  1. a. die von der CO2-Abgabe befreit sind;
  2. b. die WKK-Anlagen betreiben, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen (Art. 32a Abs. 1 CO2-Gesetz); oder
  3. c. die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 32c CO2-Gesetz).[*]

2  Von der CO2-Abgabe befreit sind:

  1. a. Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen (Art. 17 CO2-Gesetz);
  2. b. Aufgehoben
  3. c. Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 31 und 31a CO2-Gesetz).[*]
Art. 96 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 ( AS 2017 6753 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). [*]
Art. 96 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Rückerstattung für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken [*]

1  Ein Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken erhält auf Gesuch hin die Differenz zwischen der CO2-Abgabe, die er für die in der Gesuchsperiode verbrauchten Brennstoffe bezahlt hat, und dem Mindestpreis nach Artikel 17 des CO2-Gesetzes rückerstattet.[*]

1bis  Der Betreiber muss zum Nachweis der verbrauchten Brennstoffmenge Aufzeichnungen über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.[*]

2  Als fossil-thermische Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren und:

  1. a. die nach Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 neu am EHS teilnehmen;
  2. b. die eine Gesamtleistung von mindestens einem MW und einen Gesamtwirkungsgrad von weniger als 80 Prozent aufweisen;
  3. c. die Strom an Dritte verkaufen;
  4. d. die an einem Standort während mindestens zwei Jahren oder während mehr als 50 Stunden pro Jahr betrieben werden;
  5. e. die nicht ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden; und
  6. f. deren Hauptzweck nicht die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c VVEA[*] ist.

3  Für die Beurteilung der externen Kosten nach Artikel 17 des CO2-Gesetzes stützt sich das BAFU auf die durch den Ausstoss von Treibhausgasen verursachten Kosten zur Behebung von Schäden; es berücksichtigt dabei den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.[*]

4  Der Betreiber muss bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung der Höhe der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge und der Teilrückerstattung einholen. Er muss dabei die Preise für den Kauf der Emissionsrechte der vergangenen zwölf Monate sowie die entsprechenden Belege einreichen. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Ausstellung der Bestätigung benötigt.[*]

5  Liefert der Betreiber keine belegbaren Angaben zu den bezahlten Beträgen, so wird ein Wert von null Franken angenommen.[*]

6  Der Betreiber kann innert 6 Monaten seit Ausstellung der Bestätigung des BAFU beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen.[*]

7  Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU sowie die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.[*]

8  Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn:

  1. a. die Bestätigung des BAFU nicht fristgerecht eingeholt wird; oder
  2. b. die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird.[*]
Art. 97 Gesuch um Rückerstattung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).

1  Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.[*]

2  Es muss die Art und Menge des Brennstoffs pro Einkauf enthalten.[*]

3  Das BAZGDie Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. kann weitere Nachweise verlangen, soweit es diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihm auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.[*]

Art. 98 Periodizität der Rückerstattung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).

1  Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.[*]

2  Es ist innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoff eingekauft wurde, einzureichen.[*]

3  Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.

Art. 98 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 ( AS 2017 6753 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen [*]

1  Ein Betreiber von Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und der WKK-Anlagen nach Artikel 32a Absatz 1 des CO2-Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.

2  Der Betreiber von WKK-Anlagen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn:

  1. a. er diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt;
  2. b. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
  3. c. er die Massnahmen nicht in einer Anlage, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt;
  4. d. er die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und
  5. e. er die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.

3  Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.

Art. 98 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ). Gesuch um Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). [*]

1  Ein Betreiber von WKK-Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt, muss bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung der Höhe der rückerstattungsberechtigen Brennstoffmenge einholen. Er muss dabei insbesondere die folgenden Angaben einreichen:[*]

  1. a. die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers;
  2. b. den Herkunftsnachweis nach Artikel 9 Absatz 1 EnG[*];
  3. c. Angaben über die Feuerungswärmeleistung;
  4. d. den Monitoringbericht;
  5. e. Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). die Bestätigung des Standortkantons, dass die Emissionsgrenzwerte nach der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985[*] eingehalten sind;
  7. g. Angaben über geplante Massnahmen;
  8. h. und i. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ).
  9. j. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ). die Bestätigung, dass für den Betrieb der WKK-Anlagen abgabebelastete Brennstoffe eingesetzt wurden, sowie die Angabe des angewendeten CO2-Abgabesatzes.

2  …[*]

3  Der Betreiber kann innert 6 Monaten seit Ausstellung der Bestätigung des BAFU beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen.[*]

3bis  Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU sowie die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.[*]

4  Der Monitoringbericht nach Absatz 1 Buchstabe d muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen enthalten. Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Berichts.

Art. 98 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ). Periodizität der Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). [*]

1  Das Rückerstattungsgesuch nach Artikel 98bwird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.

2  Die Rückerstattung erfolgt durch das BAZG und umfasst 100 Prozent der CO2-Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.

3  Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn:

  1. a. die Bestätigung des BAFU nicht fristgerecht eingeholt wird; oder
  2. b. die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird.[*]
Art. 98 d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Nichterfüllung der Investitionspflicht für Betreiber von WKK‑Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen [*]

1  Erfüllt ein Betreiber von WKK-Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt, die Investitionspflicht nach Artikel 32b Absatz2 des CO2-Gesetzes nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der erhaltenen Rückerstattung.

2  Die rückbezahlten Beträge gelten als Einnahmen aus der CO2-Abgabe.

Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

1  Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.

1bis  Das BAZG kann die Rückerstattung der Abgabe für nicht energetisch genutzte Brennstoffe aufgrund der eingekauften Menge gewähren, sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse bei der gesuchstellenden Person keine Zweifel am nicht energetischen Verwendungszweck bestehen und die gesuchstellende Person die nicht energetische Verwendung der Brennstoffe gegenüber dem BAZG verbindlich bestätigt.[*]

2  Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.

3  Es muss Angaben enthalten über:

  1. a. die Art der nicht energetischen Nutzung;
  2. b. Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe;
  3. c. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ).

4  Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit es diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihm auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.[*]

Art. 100 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

1  Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.

2  Es ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Brennstoff verbraucht oder eingekauft wurde, einzureichen.[*]

3  Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird.[*]

Art. 101 Aufbewahrung von Belegen

Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzulegen.

Art. 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ). Mindestbetrag für eine Rückerstattung [*]

Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt.

Art. 103 Aufschub der Rückerstattung

Verletzt ein Betreiber von Anlagen oder eine Person nach Artikel 96 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann das BAZG in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben.

9. Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO 2 -Abgabe

1. Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Berechnung des Ertrags aus der CO 2 -Abgabe

Art. 103 a

1  Der Ertrag aus der CO2-Abgabe berechnet sich aus den laufenden Einnahmen aus der Abgabe abzüglich der Vollzugsentschädigung (Art. 132) sowie der Debitorenverluste.

2  Als laufende Einnahmen gelten die Bruttoeingänge aus der Abgabe abzüglich der Rückerstattungen der Abgabe sowie des Anteils des Fürstentum Liechtensteins nach Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung vom 29. Januar 2010[*] zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben.

1 a . Abschnitt: Ursprünglich: Abschn. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ). Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden

Art. 104 Globalbeitragsberechtigung

1  Die Globalbeiträge nach Artikel 34 Absatz 2 des CO2-Gesetzes werden gewährt, wenn:[*]

  1. a. die Anforderungen nach den Artikeln 55–60 der Energieverordnung vom 1. November 2017[*] (EnV) eingehalten sind;
  2. b. mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert werden, einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr; und
  3. c. die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden.

2  Er gewährt keine Globalbeiträge insbesondere für Massnahmen:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). die in Anlagen umgesetzt werden, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt;
  2. b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
  3. c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird.
Art. 104 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Ergänzungsbeitrag [*]

Der Ergänzungsbeitrag nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des CO2-Gesetzes bemisst sich nach der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits. Er setzt sich aus einem Mindestbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen.

Art. 105 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 63, 64 und 67 EnV[*], wobei:

  1. a. der Kanton im Gesuch um Globalbeiträge zusätzlich seine Bereitschaft erklären muss, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen;
  2. b. das BFE das Gesuch zur Kenntnisnahme an das BAFU weiterleitet.
Art. 106 Einsatz der Mittel

Der Kanton muss mindestens 80 Prozent der Mittel, die sich aus den Globalbeiträgen des Bundes und den vom Kanton für das betreffende Programm selbst bereitgestellten Kredite ergeben, für Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung nach Artikel 50 EnG[*] einsetzen.

Art. 107 Auszahlung

Die Globalbeiträge werden den Kantonen jährlich ausbezahlt.

Art. 108 Vollzugskosten

1  Aus den Mitteln, die für die langfristige Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes zur Verfügung stehen und in Form von Globalbeiträgen den Kantonen ausgerichtet werden, wird der Kanton für den Vollzug pauschal entschädigt. Die Pauschale beträgt fünf Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge.

2  Aus den gleichen Mitteln wird das BFE für die Programmkommunikation mit höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.

Art. 109 Kommunikation

1  Das BFE ist für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms zur Verminderung von CO2-Emissionen bei Gebäuden zuständig. Es legt zudem Grundsätze fest, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten.

2  Der Kanton macht das Förderprogramm bekannt und weist angemessen darauf hin, dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO2-Abgabe stammt.

Art. 110 Berichterstattung

1  Die Berichterstattung richtet sich nach Artikel 59 EnV[*].

2  Der Bericht muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 59 Absatz 3 EnV pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissionsverminderungen.

3  Das BFE leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an das BAFU weiter.

Art. 111 Kontrolle

Die Kontrolle der korrekten Verwendung der Globalbeiträge richtet sich nach Artikel 60 EnV[*].

Art. 111 a

Aufgehoben

1 b . Abschnitt: Ursprünglich: Abschn. 1 a . Förderung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie und von Projekten zur Erschliessung indirekt nutzbarer Ressourcen Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 ( AS 2017 6753 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ).

Art. 112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Förderberechtigung [*]

Förderberechtigt sind:

  1. a.

    folgende Massnahmen im Rahmen von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34a Abs. 1 Bst. a CO2-Gesetz), die die Anforderungen nach Anhang 12 erfüllen:

    1. 1. Prospektion,
    2. 2. Erschliessung von Geothermie-Reservoiren;
  2. b. Projekte zur Erschliessung indirekt für die Wärmebereitstellung nutzbarer hydrothermaler Ressourcen (Art. 34a Abs. 1 Bst. b CO2-Gesetz), die die Anforderungen nach Anhang 12a erfüllen, wenn die hydrothermalen Ressourcen im Rahmen einer ersten Explorationsbohrung ausgewählt, entdeckt und charakterisiert wurden und sich die direkte Nutzung insbesondere aufgrund einer zu niedrigen Temperatur als nicht möglich erwiesen hat.
Art. 113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ). Gesuch [*]

1  Beitragsgesuche sind beim BFE einzureichen.[*]

2  Das Gesuch muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. a.

    für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie:

    1. 1. Prospektion: die Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 3.1,
    2. 2. Erschliessung: die Anforderungen nach Anhang 12 Ziffern 4.1 und 4.2;
  2. b. für Projekte zur Erschliessung indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen: die Anforderungen nach Anhang 12a Ziffern 3.1 und 3.2.[*]

2bis  Es muss den Nachweis enthalten, dass die Gesuche für die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.[*]

3  Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.

4  Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

5  Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages gegeben, so schliesst der Bund mit der gesuchstellenden Person einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 113bfestzuhalten.

Art. 113 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 ( AS 2017 6753 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Förderbeiträge [*]

Die Beiträge betragen:

  1. a. für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie: höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; als anrechenbar gelten die Kosten nach Anhang 12 Ziffer 2;
  2. b. für Projekte zur Erschliessung indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen: höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; als anrechenbar gelten die Kosten nach Anhang 12a Ziffer 2.
Art. 113 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Reihenfolge der Berücksichtigung [*]

1  Stehen für ein Projekt keine oder nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der gesuchstellenden Person mit.

2  Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE zunächst die Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie und erst danach jene zur Erschliessung indirekt für die Wärmebereitstellung nutzbarer hydrothermaler Ressourcen. Es werden jeweils die am weitesten fortgeschrittenen Projekte zuerst berücksichtigt. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.

Art. 113 c Ursprünglich: Art. 113 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ). Rückforderung [*]

1  Für die Rückforderung der Beiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[*] (SuG) sinngemäss anwendbar. Die Beiträge können zudem zurückgefordert werden, wenn mit dem Betrieb der Anlage Gewinne erwirtschaftet werden, welche die Subventionen im Nachhinein unnötig erscheinen lassen.

2  Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Beiträge verfügen.

3  Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:

  1. a. die geplante Art der Nutzung;
  2. b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
  3. c. allfällige Gewinne und deren Umfang.

1 c . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Förderung von neuen oder erheblich erweiterten Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase

Art. 113 d Förderberechtigung

1  Förderberechtigt sind Neuanlagen oder erhebliche Erweiterungen von Anlagen, die durch die Vergärung von Biomasse Gas produzieren und dieses weiter zu Biomethan aufbereiten.

2  Als Neuanlagen gelten:

  1. a. Anlagen, die erstmalig an einem Standort erstellt werden, sowie Anlagen, die eine bestehende Anlage umfassend ersetzen;
  2. b. bestehende Anlagen, die von der Stromproduktion auf die Biomethanproduktion umgerüstet werden.

3  Als erhebliche Erweiterung einer Anlage gelten bauliche Massnahmen, die zu einer Steigerung der jährlichen Bruttoenergieproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent führen.

4  Als Biomethan gilt aufbereitetes Biogas, das der Gasbeschaffenheit von hochkalorischem Gas nach der Richtlinie G18, Gasbeschaffenheit, des Fachverbands für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) vom Juni 2022[*] entspricht.

5  Von der Förderung ausgeschlossen sind Anlagen:

  1. a. die am Einspeisevergütungssystem nach Artikel 19 EnG[*] teilnehmen oder eine gleitende Marktprämie nach Artikel 29a EnG oder einen Betriebskostenbeitrag nach Artikel 33a EnG für Biomasseanlagen erhalten;
  2. b. die innerhalb der letzten 10 Jahre bereits anderweitig durch den Bund unterstützt wurden;
  3. c. die ihren Wärmeeigenbedarf nicht mit erneuerbaren Energien decken.
Art. 113 e Gesuch

Beitragsgesuche sind beim BFE einzureichen.

Art. 113 f Förderbeitrag

1  Die Höhe der Förderung bei Neuanlagen bestimmt sich nach der Kapazität der Aufbereitungsanlage in Nm3 Methan pro Stunde und wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen wie folgt berechnet:

  1. a. für die ersten 100 Nm3 Methan/h: 10 000 Franken pro Nm3 Methan/h;
  2. b. für 101–400 Nm3 Methan/h: 5000 Franken pro Nm3 Methan/h;
  3. c. für alle weiteren: 2000 Franken pro Nm3 Methan/h.

2  Die Höhe der Förderung bei erheblichen Erweiterungen bestimmt sich nach der Differenz zwischen der Kapazität nach der erheblichen Erweiterung und der ursprünglichen Kapazität und wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen wie folgt berechnet:

  1. a. für die ersten 100 Nm3 Methan/h: 4000 Franken pro Nm3 Methan/h;
  2. b. für 101–400 Nm3 Methan/h: 2000 Franken pro Nm3 Methan/h;
  3. c. für alle weiteren: 800 Franken pro Nm3 Methan/h.

3  Die Förderung beträgt pro Anlage höchstens 30 Prozent der tatsächlich entstandenen und anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch 2,8 Millionen Franken.

4  Abwasserreinigungsanlagen und Anlagen nach Artikel 113d Absatz 2 Buchstabe b erhalten 15 Prozent der Förderbeiträge nach den Absätzen 1 und 2.

5  Werden für die gleiche Anlage zwei Gesuche eingereicht, so wird gesamthaft ein Beitrag gewährt. Dieser wird wie folgt aufgeteilt:

  1. a. Produktion: 85 Prozent;
  2. b. Aufbereitung und Einspeisung: 15 Prozent.

6  Gesuche für Beiträge unter 80 000 Franken werden nicht berücksichtigt.

1 d . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Förderung von Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme

Art. 113 g Förderberechtigung

1  Förderberechtigt sind Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a.

    Sie produzieren Wärme für:

    1. 1. überwiegend gewerbliche und industrielle Prozesse, die der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten dienen; oder
    2. 2. die Erbringung von Dienstleistungen.
  2. b. Sie weisen eine thermische Kollektornennleistung von mindestens 20 kW auf.
  3. c. Sie verfügen über eine Messeinrichtung für den nutzbaren solaren Wärmeertrag.
  4. d. Sie verwenden Kollektoren, die den Anforderungen nach den Erläuterungen zur Kollektorliste 12/2021[*], Fassung 01/2025, entsprechen.
  5. e.

    Sie verfügen über einen unabhängigen Nachweis über die korrekte Integration in die zu unterstützenden Prozesse; dieser umfasst namentlich:

    1. 1. die hydraulische Verschaltung;
    2. 2. das Verbrauchsprofil und das Temperaturniveau der Produktion und des Verbrauchs;
    3. 3. die Auslegung und die Einbindung in einen thermischen Speicher,
    4. 4. das Stagnationskonzept;
    5. 5. den erwarteten jährlichen Solarertrag; dieser muss mittels eines dynamischen Simulationsprogramms bestimmt werden; und
    6. 6. das Messkonzept zur Überprüfung des effektiv genutzten Solarertrags.

2  Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. a. Anlagen von EHS-Teilnehmern;
  2. b. Anlagen, die bereits anderweitig durch den Bund unterstützt werden.

3  Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 31 CO2-Gesetz eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, kann eine Förderung ausgerichtet werden, soweit die Emissionsverminderungen aus den geförderten solarthermischen Anlagen nicht vom Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 67 oder vom Massnahmenziel nach Artikel 68 erfasst sind.

Art. 113 h Gesuch

Beitragsgesuche sind beim BFE einzureichen.

Art. 113 i Förderbeitrag

Der Förderbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag in der Höhe von 2400 Franken und einem Beitrag in der Höhe von 1000 Franken pro kW thermische Kollektornennleistung zusammen.

Art. 113 j Rückforderung

1  Beträgt der tatsächlich genutzte Solarertrag gemittelt über 3 Jahre nach Inbetriebnahme weniger als 80 Prozent des erwarteten Ertrags gemäss Artikel 113g Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 5, so wird der Förderbeitrag proportional zurückgefordert.

2  In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 113 k Monitoring und Veröffentlichung der Daten

Das BFE kann eine geförderte Anlage wissenschaftlich begleiten lassen und die dabei erhobenen Daten und Analyseergebnisse veröffentlichen.

2. Abschnitt: Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Art. 114 Bürgschaft

1  Der Bund verbürgt Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3 des CO2-Gesetzes, wenn:

  1. a. die Marktchancen der Anlagen und Verfahren gegeben sind;
  2. b. die Darlehensnehmerin ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darlegen kann;
  3. c. die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt; und
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). kein Kriterium gemäss Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a–c erheblich beeinträchtigt wird.

2  Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934[*] (BankG) oder eine andere geeignete Darlehensgeberin mit Sitz in der Schweiz an eine Darlehensnehmerin mit Sitz in der Schweiz gewährt.[*]

3  Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens drei Millionen Franken betragen.

Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft

1  Das BAFU sichert der Darlehensnehmerin auf Gesuch hin die Gewährung der Bürgschaft zu, wenn die Anforderungen nach Artikel 114 erfüllt sind.

2  Das Gesuch um Zusicherung der Bürgschaft muss enthalten:

  1. a. Angaben über die Organisationsform und die Finanzstruktur der Darlehensnehmerin;
  2. b. eine technische Dokumentation des Projektes, inklusive Beschreibung der Anlagen und Verfahren, und von dessen geplanter Entwicklung und Vermarktung;
  3. c. eine projektbezogene Beschreibung des Geschäftsmodells;
  4. d. Angaben darüber, inwieweit die Anlagen und Verfahren den Anforderungen nach Artikel 114 genügen.

3  Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

4  Es kann in begründeten Fällen für die Zusicherung der Bürgschaft Sicherheiten einfordern.[*]

Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung

1  Eine Darlehensnehmerin, die über ein verbürgtes Darlehen verfügt, informiert das BAFU während der Dauer der Bürgschaft unverzüglich über:

  1. a. Änderungen, die sich auf die Bürgschaft auswirken könnten;
  2. b. Änderungen der Kontaktangaben.

2  Sie erstattet dem BAFU vierteljährlich Bericht über:[*]

  1. a. den Stand des verbürgten Darlehens;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung; und
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). die Liquidität und die Finanzstruktur.

3  Sie lässt dem BAFU jährlich den Geschäftsbericht sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen. Diese sind spätestens drei Monate nach deren Abschluss einzureichen.[*]

Art. 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). Vollzug [*]

1  Das UVEK setzt zur Verwaltung des Technologiefonds einen Steuerungsausschuss und mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag ein Bürgschaftskomitee und eine Geschäftsstelle ein. Es legt die Grundsätze über die Bürgschaftsvergabe und über die Organisation fest.

2  Der Steuerungsausschuss hat die strategische Leitung des Technologiefonds.

3  Das Bürgschaftskomitee beurteilt auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschaftsgesuche zuhanden des BAFU.

4  Die Geschäftsstelle führt den Technologiefonds operativ. Ihr obliegt insbesondere die Prüfung der Bürgschaftsgesuche, die Verwaltung der Bürgschaften und die Abwicklung von Bürgschaftsfällen sowie die Kontrolle der Berichterstattung nach Artikel 116. Sie erstattet dem Steuerungsausschuss Bericht über die Tätigkeiten und die finanzielle Situation des Technologiefonds.

5  Die Geschäftsstelle erhebt von den Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmern Gebühren für die Prüfung der Bürgschaftsgesuche sowie für die Kontrolle der Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmer während der Laufzeit der Bürgschaft. Die Gebühr für die Prüfung des Bürgschaftsgesuchs wird pauschal bemessen und richtet sich nach Ziffer 9 des Anhangs der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005[*] (GebV-BAFU). Die jährliche Bürgschaftsgebühr wird nach Aufwand bemessen (Art. 4 GebV-BAFU); sie beträgt pro Jahr höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme.[*]

Art. 118 Finanzierung

1  Die Mittel für den Technologiefonds werden im Voranschlag eingestellt.

2  Die Bundesversammlung beschliesst Verpflichtungskredite für die Gewährung der Bürgschaften.

3  Die Summe der Bürgschaften darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 750 Millionen Franken betragen.[*]

3. Abschnitt: Verteilung an die Bevölkerung

Art. 119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Ertragsanteil der Bevölkerung [*]

1  Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung:

  1. a. am Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 32b des CO2-Gesetzes zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr nicht zurückerstattet wurde;
  2. b. am für das Erhebungsjahr geschätzten Ertrag aus der CO2-Abgabe nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes abzüglich der Differenz zum zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr geschätzten Anteil;
  3. c. an den Mitteln, die zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr über dem Betrag von 150 Millionen nach Artikel 33a Absatz 2 des CO2-Gesetzes lagen; und
  4. d. an den Mitteln, die bis zum Ende des zweiten Jahres vor dem Erhebungsjahr nicht für die Zwecke nach Artikel 33a Absatz 3 des CO2-Gesetzes verwendet wurden.

2  Die Mittel nach Absatz 1 Buchstabe d werden alle fünf Jahre zum Ertragsanteil der Bevölkerung hinzugefügt.

Art. 120 Verteilung

1  Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt.[*]

2  Als Versicherer gelten:

  1. a. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994[*] über die Krankenversicherung (KVG);
  2. b. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[*] über die Militärversicherung (MVG).

3  Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr:

  1. a. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
  2. b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

4  An Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.

5  Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen.

Art. 121 Ausrichtung an die Versicherer

1  Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.

2  Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen.

3  Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.

Art. 122 Organisation

1  Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Erhebungsjahres:

  1. a. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen;
  2. b. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.

2  Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags. Zusätzlich müssen sie den versicherten Personen ein vom BAFU verfasstes Merkblatt über den Ablauf der Rückverteilung zukommen lassen.[*]

Art. 123 Entschädigung der Versicherer

Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 12. November 1997[*] über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllt, mit insgesamt 30 Rappen entschädigt.

4. Abschnitt: Verteilung an die Wirtschaft

Art. 124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Ertragsanteil der Wirtschaft [*]

1  Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft:

  1. a. am Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 32b des CO2-Gesetzes zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr nicht zurückerstattet wurde;
  2. b. am für das Erhebungsjahr geschätzten Ertrag aus der CO2-Abgabe nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes abzüglich der Differenz zum zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr geschätzten Anteil;
  3. c. an den Mitteln, die zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr über dem Betrag von 150 Millionen nach Artikel 33a Absatz 2 des CO2-Gesetzes lagen; und
  4. d. an den Mitteln, die bis zum Ende des zweiten Jahres vor dem Erhebungsjahr nicht für die Zwecke nach Artikel 33a Absatz 3 des CO2-Gesetzes verwendet wurden.

2  Die Mittel nach Absatz 1 Buchstabe d werden alle fünf Jahre zum Ertragsanteil der Wirtschaft dazugezählt.

Art. 124 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Ausschluss von der Verteilung des Ertragsanteils [*]

1  Betreiber mit Verminderungsverpflichtung, die für Anlagen an verschiedenen Standorten die gleiche AHV-Abrechnungsnummer verwenden, sind von der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft nur für die Lohnsumme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeschlossen, die an Standorten tätig sind, für die sie von der CO2-Abgabe befreit sind (Teilausschluss).

2  Um den Ertragsanteil zu erhalten, der einem Betreiber mit Teilausschluss zusteht, muss er die betreffenden Lohnsummen bis zum 15. April des Erhebungsjahres der Ausgleichskasse melden.

3  Betreiber, deren Verminderungsverpflichtung vorzeitig endet, haben ab dem Folgejahr Anspruch auf den Ertragsanteil der Wirtschaft. Die Verteilung erfolgt durch das BAFU. Die dafür verwendeten Mittel können aus den Erträgen der CO2-Abgabe eines anderen Jahres stammen.

4  Betreiber nach Absatz 3 müssen dem BAFU innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung insbesondere melden:

  1. a. die für die Verteilung betreffende Lohnsumme;
  2. b. Kontoverbindung;
  3. c. Name der Ausgleichskasse.
Art. 125 Verteilung

1  Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) und mit Beteiligung der Zentralen Ausgleichsstelle verteilt.[*]

2  Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum 30. September des Erhebungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.[*]

3  Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.

4  Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnen oder ihn an die Arbeitgeber auszahlen. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausbezahlt. Bei Mutationen werden Beträge ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt.[*]

5  Die Revisionsstellen der Ausgleichskassen prüfen im Rahmen der Abschlussrevision die Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft und erstatten dem BAFU nach den Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen Bericht.[*]

Art. 126 Organisation

1  Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.

2  Die Ausgleichskassen informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.

Art. 127 Entschädigung der Ausgleichskassen

1  Das BAFU legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Entschädigung der Ausgleichskassen fest.

2  Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berücksichtigt.

9 a . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr

Art. 127 a Grundsatz

1  Für die Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr werden die folgenden Mittel eingesetzt:

  1. a. der Ertrag aus den Sanktionen bei Verletzung der Pflicht zur Beimischung emissionsarmer, erneuerbarer oder erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoffe (Art. 28g Abs. 8);
  2. b. die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge (Art. 37a Abs. 1 Bst. b);
  3. c. Mittel für die Förderung nach Artikel 103b Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[*] und nach Artikel 37d des Bundesgesetzes vom 22. März 1985[*] über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG), insbesondere die Mittel aus dem zweckgebundenen Anteil des Reinertrags der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchsteuer und der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge (Art. 1 Abs. 2 MinVG).

2  Sie werden insbesondere eingesetzt für:

  1. a. die Entwicklung und die Steigerung der Herstellung von erneuerbaren Flugtreibstoffen im In- und Ausland;
  2. b. die Entwicklung und die Anwendung von Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz von Luftfahrzeugen;
  3. c. die Entwicklung und die Anwendung von Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz des Flugbetriebs;
  4. d. den Wissenstransfer zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft im Bereich der Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr.

3  Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann die Mittel nach Absatz 1 für die Ressortforschung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012[*] über die Förderung der Forschung und der Innovation einsetzen.

Art. 127 b Form und Verfahren der Ausrichtung der Finanzhilfen

1  Die Finanzhilfen werden in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen, zinslosen Darlehen oder Bürgschaften ausgerichtet.

2  Das BAZL entscheidet über die Form der Förderung nach Massgabe der Förderbedürftigkeit des Vorhabens.

3  Die Finanzhilfen können im Rahmen von Ausschreibungen ausgerichtet werden. Die Bewerbung auf eine Ausschreibung gilt als Gesuch.

4  Gesuche sind beim BAZL einzureichen.

5  Das BAZL erhebt für die Prüfung des Gesuchs eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung vom 28. September 2007[*] über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.

6  Das BAZL kann die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Erreichen von Zwischenzielen knüpfen.

Art. 127 c Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen

1  Berücksichtigt werden Massnahmen nach dem Grad der Erfüllung der folgenden Kriterien:

  1. a. hohe Reduktion von Treibhausgasemissionen;
  2. b. Kosteneffizienz in Bezug auf die Klimawirkung;
  3. c. geringe Belastung der Umwelt;
  4. d. hohe Marktchancen;
  5. e. hohe Erfolgswahrscheinlichkeit;
  6. f. hohe Wertschöpfung in der Schweiz;
  7. g. Anrechenbarkeit von Emissionsreduktionen zugunsten der Schweiz;
  8. h. Aufweisen von Partnern über die gesamte Wertschöpfungskette;
  9. i. Beitrag zu Wissenserhalt und Wissensausbau.

2  Beurteilt werden die Kriterien für Technologien und Verfahren einschliesslich einer zukünftigen Skalierung.

3  Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass sie die ihr zumutbaren Eigenleistungen für die Durchführung der Massnahme erbringt.

4  Wird die Ausrichtung der Finanzhilfe in Form eines zinslosen Darlehens beantragt, so muss die gesuchstellende Person zudem ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darzulegen.

Art. 127 d Höhe der Finanzhilfen und Kriterien für die Priorisierung

1  Die Höhe der Beiträge, Darlehen und Bürgschaften richtet sich nach dem Grad der Erfüllung der Kriterien nach Artikel 127c Absätze 1–3.

2  Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 127c Absätze 1–3 ausgerichtet.

Art. 127 e Bürgschaften

1  Eine Bürgschaft kann für Darlehen Dritter zugesichert werden, wenn die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt.

2  Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens 100 Millionen Franken betragen und für die Dauer von höchstens 10 Jahre gewährt werden.

3  Es werden nur Darlehen verbürgt, die eine Bank nach dem BankG[*] oder eine andere geeignete Darlehensgeberin mit Sitz in der Schweiz gewährt.

Art. 127 f Meldepflicht und Berichterstattung

1  Das BAZL ist unverzüglich über Änderungen zu informieren, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfe auswirken können.

2  Nach der Erreichung der festgelegten Zwischenziele und der Umsetzung der Massnahme ist dem BAZL ein Zwischenbericht beziehungsweise ein Abschlussbericht einzureichen. Die Berichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. a. Angaben über den Stand der Umsetzung der Massnahme;
  2. b. eine Kostenzusammenstellung.

3  Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht bedürfen der Genehmigung durch das BAZL.

4  Die Darlehensnehmerin eines verbürgten Darlehens muss dem BAZL zumindest jährlich Bericht erstatten über:

  1. a. den Stand der Mittelverwendung des Darlehens;
  2. b. den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung, unter Beilage des Geschäftsberichts, der Bilanz, der Erfolgsrechnung und des Revisionsberichts innerhalb der Fristen nach dem Obligationenrecht[*];
  3. c. weitere Aspekte, welche das BAZL für den Vollzug der Finanzhilfe einfordert.
Art. 127 g Vollzug

Das BAZL kann für den Vollzug der Fördermassnahmen eine externe Stelle beiziehen und ein von der Massnahme unabhängiges Expertengremium beiziehen.

9 b . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Verwendung der Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten für Anlagen

1. Abschnitt: Massnahmen zur Vermeidung von Schäden

Art. 127 h Förderberechtigung

1  Die Finanzhilfen für Anpassungsmassnahmen (Art. 37b Abs. 1 Bst. a CO2-Gesetz) werden für die Planung und die Umsetzung von Massnahmen ausgerichtet, die direkt oder indirekt einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert leisten.

2  Gefördert werden insbesondere Anpassungsmassnahmen zur Vermeidung von:

  1. a. Beeinträchtigungen der Gesundheit durch die zunehmende Hitzebelastung;
  2. b. Personen- und Sachschäden durch die Folgen von auftauendem Permafrost und schmelzenden Gletschern;
  3. c. Personen- und Sachschäden durch häufigere und intensivere Niederschlagsereignisse und deren Folgen wie Hochwasser, zunehmenden Oberflächenabfluss und Bodenbewegungen;
  4. d. Schäden in der Land-, Wald- und Energiewirtschaft und in der Siedlungswasserwirtschaft durch häufigere und längere Trockenheitsperioden;
  5. e. Beeinträchtigungen von Ökosystemleistungen durch Veränderungen von Lebensräumen und der Artenzusammensetzung.

3  Für Massnahmen, die der Energiepolitik oder der Klimapolitik des Bundes nicht entsprechen, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.

4  Gesuche um Finanzhilfen sind bis zum 31. März beim BAFU einzureichen.

5  Für die Entwicklung von Massnahmen nach Absatz 1 können Finanzhilfen im Rahmen von Ausschreibungen ausgerichtet werden.

Art. 127 i Höhe der Finanzhilfen

1  Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach dem Nutzen und der Wirkung der Massnahme. Sie beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2  Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Investitionskosten, höchstens jedoch die durch die Anpassungsmassnahme verursachten Mehrkosten.

2. Abschnitt: Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen

Art. 127 j Förderberechtigung

1  Die Finanzhilfen für Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen (Art. 37b Abs. 1 Bst. b CO2-Gesetz) werden Betreibern ausgerichtet, die nach Artikel 16 des CO2-Gesetzes zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind und denen keine Ausnahme von dieser Pflicht nach Artikel 41 gewährt wurde.

2  Für Massnahmen, die keinen wesentlichen Beitrag zur Dekarbonisierung einer Anlage leisten, wie insbesondere der Ersatz fossiler Energieträger durch andere fossile Energieträger oder Massnahmen für die Versorgung von Fernwärmenetzen, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.

3  Führen die Massnahmen voraussichtlich zu einem höheren Stromverbrauch, so ist im Umfang des höheren Stromverbrauchs Strom aus nicht fossilen Quellen zu verwenden und ist dies mit Herkunftsnachweisen zu belegen.

4  Gesuche um Finanzhilfen sind bis zum 31. März beim BAFU einzureichen.

5  Das BAFU kann verlangen, dass die im Gesuch gemachten Angaben auf Kosten des Betreibers verifiziert werden.

Art. 127 k Höhe der Finanzhilfe

1  Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2  Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Investitionskosten.

Art. 127 l Kriterien für die Priorisierung

Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen nach den folgenden Kriterien in nachstehender Reihenfolge ausgerichtet:

  1. a. Höhe der beantragten Finanzhilfe pro verminderte Tonne CO2eq oder pro erzielte Tonne Negativemissionen während der Wirkungsdauer;
  2. b. Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq;
  3. c. Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland;
  4. d. Reduktion der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus von Anlagen und Produkten.

3. Abschnitt: Berichterstattung und Auszahlung der Finanzhilfen

Art. 127 m Meldepflicht und Berichterstattung

1  Das BAFU ist unverzüglich über Änderungen zu informieren, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfe auswirken können.

2  Nach der Erreichung der festgelegten Zwischenziele oder der Umsetzung der Massnahmen, ist dem BAFU ein Bericht einzureichen. Dieser muss mindestens enthalten:

  1. a. Angaben über den Stand der Umsetzung der Massnahmen;
  2. b. eine Kostenzusammenstellung mit Rechnungskopien.

3  Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das BAFU.

4  Der Betreiber der Anlage im EHS muss drei Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen einen Evaluationsbericht einreichen. Dieser muss Angaben enthalten über:

  1. a. den Umfang der jährlich erzielten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der jährlich erzielten Wirkung durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien in Tonnen CO2eq in den letzten drei Jahren;
  2. b. allfällige Abweichungen zu den ursprünglich geplanten Massnahmen mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.

5  Das BAFU kann verlangen, dass der Evaluationsbericht auf Kosten des Betreibers verifiziert wird.

Art. 127 n Auszahlung der Finanzhilfen

1  Das BAFU zahlt die Finanzhilfen nach Genehmigung des Berichts aus.

2  Bei Massnahmen mit Zwischenzielen wird die Finanzhilfe nach Massgabe der Umsetzung ausbezahlt.

Art. 127 o Rückforderung

Beträgt die tatsächliche Wirkung der Massnahme weniger als 80 Prozent der im Gesuch ausgewiesenen Wirkung, so kann das BAFU die ausbezahlte Finanzhilfe anteilsmässig zurückfordern.

Art. 127 p Veröffentlichung von Informationen

Das BAFU veröffentlicht auf seiner Website unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den geförderten Massnahmen. Dazu gehören insbesondere:

  1. a. Namen und Adresse der Empfänger der Finanzhilfen;
  2. b. Höhe der Finanzhilfen;
  3. c. Art der Massnahmen.

10. Kapitel: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Förderung und Information

1. Abschnitt: Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie der Öffentlichkeitsarbeit

Art. 128 Förderung

1  Das BAFU fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz ausüben, sowie Plattformen und weitere Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes.

2  Es gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie an private Organisationen, die im Bereich des Klimaschutzes:

  1. a. Aus- und Weiterbildung anbieten; oder
  2. b. die Öffentlichkeit informieren oder beraten.

3  Förderungswürdige Projekte sind Bildungs- und Kommunikationsprojekte, welche insbesondere:

  1. a. aufzeigen, wie sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des CO2-Gesetzes leisten können;
  2. b. wirkungsorientiert ausgerichtet sind;
  3. c. multiplizierbar sind.
Art. 128 a Höhe der Finanzhilfen

1  Die Finanzhilfen betragen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2  Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung des Projekts erforderlichen und angemessenen Kosten.

2. Abschnitt: Information

Art. 129 Information durch das BAFU

Das BAFU informiert die Öffentlichkeit und berät Behörden, Unternehmen und Private insbesondere über:

  1. a. die Folgen des Klimawandels;
  2. b. die Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
  3. c. die Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre.
Art. 129 a Berichterstattung zu den klimabedingten finanziellen Risiken

1  Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erstattet der Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken für die Beaufsichtigten.

2  Die Schweizerische Nationalbank (SNB) erstattet der Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems der Schweiz.

3  Ergreifen die FINMA oder die SNB allfällige Massnahmen aufgrund der Ergebnisse ihrer Überprüfungen, so nennen sie diese ebenfalls in ihrer jährlichen Berichterstattung.

3. Abschnitt: Förderung von elektrischen Antriebstechnologien

Art. 129 b Empfänger von Beiträgen

1  Beiträge nach Artikel 41a des CO2-Gesetzes können erhalten:

  1. a. Transportunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009[*];
  2. b. Unternehmen, die Leistungen auf konzessionierten Linien aufgrund eines Betriebsvertrages nach Artikel 20 der Verordnung vom 4. November 2009[*] über die Personenbeförderungerbringen.

2  Gesuche um Leistung eines Beitrages sind beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einzureichen.

Art. 129 c Voraussetzung für die Förderung

Beiträge werden für Busse und Schiffe ausgerichtet, wenn diese zu mindestens 75 Prozent im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden und sich nach Inbetriebnahme im Eigentum des Empfängers des Beitrags befinden.

Art. 129 d Geförderte Fahrzeuge

1  Beiträge werden für folgende Busse und Schiffe ausgerichtet:

  1. a. rein batteriebetriebene Busse;
  2. b. Busse mit Brennstoffzellen (Wasserstoff);
  3. c. Trolleybusse;
  4. d. neue Schiffe mit elektrischen Antrieben inklusive Brennstoffzellen (Wasserstoff);
  5. e. Schiffe, die auf elektrischen Antrieb inkl. Brennstoffzellen (Wasserstoff) umgerüstet werden.

2  Keine Fördermittel werden ausgerichtet für Fahrzeuge, die bereits elektrifizierte oder noch nicht vollständig abgeschriebene Fahrzeuge ersetzen.

Art. 129 e Auszahlung der Fördermittel

Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, nachdem das Unternehmen die Inbetriebnahme der Fahrzeuge nachgewiesen hat.

Art. 129 f Überprüfung des Einsatzes der Fahrzeuge

1  Die Unternehmen müssen fünf Jahre nach der Inbetriebnahme dem BAV unaufgefordert den aktuellen Einsatz der Fahrzeuge melden.

2  Bei Abweichungen des Einsatzes über 10 Prozent zwischen gemeinsam bestelltem Verkehr und übrigem konzessionierten Verkehr oder einem mehrheitlichen Einsatz ausserhalb des konzessionierten Verkehrs sind die erhaltenen Beiträge anteilsmässig oder vollständig zurückzuerstatten.

11. Kapitel: Vollzug

Art. 130 Vollzugsbehörden

1  Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–9 sowie Anhang 14 Ziffer 2.1.[*]

2  Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.[*]

3  Das BAZG vollzieht die Bestimmungen über die CO2-Abgabe.

4  Das BAFU vollzieht:

  1. a. im Einvernehmen mit dem BFE: die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen im Inland sowie über die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen;
  2. b. im Einvernehmen mit dem BFE, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten: die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland.[*]

4bis  Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, über die Beiträge für die direkte Nutzung der Geothermie, über die Beiträge für Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase und über die Beiträge für Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme.[*]

5  Das BAFU vollzieht nach Anhörung des BFE die Bestimmungen über die Förderung der Aus- und Weiterbildung.

6  Das BFE sowie vom BFE oder vom BAFU beauftragte private Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.

7  Das BAZL unterstützt das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen zum Emissionshandel für Betreiber von Luftfahrzeugen.[*]

8  Es vollzieht die Pflicht zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Treibstoffen nach den Artikeln 28fund 28g des CO2-Gesetzes sowie die Förderung der Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr nach den Artikeln 127a–127g.[*]

9  Das BAV vollzieht die Förderung von elektrischen Antriebstechnologien nach den Artikeln 129b–129f.[*]

Art. 130 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Informations- und Dokumentationssysteme [*]

1  Die folgenden Verfahren werden elektronisch über die Informations-und Dokumentationssysteme des BAFU durchgeführt:

  1. a. Verfahren über die Ausstellung von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen (Art. 5–11);
  2. b. Verfahren über die Teilnahme am EHS (Art. 40–46f und Art. 50–54);
  3. c. Verfahren über die Verminderungsverpflichtung (Art. 66–79);
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 788 ). Verfahren über die Gewährung von Finanzhilfen für Massnahmen zur Vermeidung von Schäden und von Finanzhilfen für Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen (Art. 127h–127p).

2  Wenn die Informations- und Dokumentationssysteme in einzelnen Bereichen noch nicht für die Durchführung von elektronischen Verfahren eingerichtet sind, müssen die Eingaben postalisch erfolgen.

3  Das BAFU kann in Abweichung von Absatz 1 Verfügungen postalisch erlassen.

Art. 131 Treibhausgasinventar

1  Das BAFU führt das Treibhausgasinventar.

2  Es berechnet gestützt auf das Treibhausgasinventar, ob das Reduktionsziel nach Artikel 3 CO2-Gesetz erreicht wurde. Dabei werden die von Betreibern von Anlagen im EHS abgegebenen Emissionsrechte aus der Europäischen Union berücksichtigt, wenn:

  1. a. die im Schweizer EHS erfassten Emissionen dieser Anlagen höher sind als die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten für Anlagen im Schweizer EHS; und
  2. b. die Gesamtemissionen der Schweiz das Reduktionsziel gemäss Artikel 3 Absatz 1 CO2-Gesetz übertreffen.[*]

3  Diese Emissionsrechte werden im Umfang der gemäss Absatz 2 zusätzlich verursachten Emissionen nach Abzug der abgegebenen Emissionsminderungszertifikate dem Inlandziel angerechnet. Das BAFU weist dies in der Berichterstattung zur Zielerreichung aus.[*]

4  Die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten berechnet sich als Summe der verfügbaren Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und den übertragenen Emissionsrechten nach Absatz 1 der Artikel 48, 48a, 48b und 48c des CO2-Gesetzeses abzüglich der gelöschten Emissionsrechte nach Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes.[*]

5  Bei der Beurteilung der Zielerreichung nach Artikel 3 Absatz 1 des CO2-Gesetzes wird die absolute Treibhausgasbilanz des Landnutzungssektors der gesamten Fläche der Schweiz berücksichtigt.[*]

Art. 132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Vollzugsentschädigung [*]

1  Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand der Bundesverwaltung beträgt insgesamt höchstens 23,4 Millionen Franken und wird aus den laufenden Einnahmen aus der CO2‑Abgabe gedeckt.

2  Das BAFU ermittelt jährlich die für die Vollzugsentschädigung massgeblichen Vollzugsausgaben.

Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht

1  Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei EHS-Teilnehmern, Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, Betreibern von WKK-Anlagen, abgabepflichtigen Unternehmen und Personen sowie bei Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe stellen.[*]

2  Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen:

  1. a. alle Auskünfte zu geben, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind;
  2. b. alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
Art. 134 Datenbearbeitung

1  Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten, einschliesslich Personendaten, stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:[*]

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 581 ). das BAZG dem ASTRA und dem BFE die Importdaten, die für den Vollzug des 3. Kapitels erforderlich sind, und das ASTRA dem BFE die weiteren für den Vollzug des 3. Kapitels erforderlichen Daten;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ).

    das BAFU dem BFE, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Staatssekretariat für Wirtschaft die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:

    1. 1. Projektskizzen (Art. 6 Abs. 4) und der Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7),
    2. 2. Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung, und
    3. 3. Monitoringberichte (Art. 9 und 91);
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ).

    das BAZG dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:

    1. 1. Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen,
    2. 2. Monitoringberichte (Art. 9, 52, 72 und 91), und
    3. 3. Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12a);
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). das BAFU dem BAZG die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind;
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ).

    das BAZL dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:

    1. 1. Teilnahmepflicht (Art. 46d),
    2. 2. Monitoringkonzepte (Art. 51), und
    3. 3. Monitoringberichte (Art. 52);
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ).

    das BFE dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:

    1. 1. Monitoringberichte (Art. 52 und 72), und
    2. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 788 ). Zielvereinbarungen (Art. 46 Abs. 1bis, 67 und 68).

2  Das BAZG und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen austauschen.[*]

3  Das BAFU bietet in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998[*] die Personendaten, die es nicht mehr ständig benötigt, dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung an. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.[*]

Art. 134 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Koordination mit der Europäischen Union [*]

Das BAFU unterstützt die Europäische Kommission im Rahmen von Artikel 11 des EHS-Abkommens[*]. Es übermittelt ihr insbesondere die dafür notwendigen Informationen.

Art. 135 Anpassung der Anhänge

Das UVEK passt an:

  1. a. Anhang 2: nach Massgabe der Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 des CO2‑Gesetzes;
  2. b. Anhang 3: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
  3. b bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3477 ). Anhang 3a: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
  4. b ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 ( AS 2018 3477 ). Anhang 3b: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
  5. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ). Anhang 4a Ziffer 2: zur jährlichen Festlegung des durchschnittlichen Leergewichts der jeweils im Kalenderjahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper;
  6. c bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ). Anhang 5: zur jährlichen Festlegung der Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes;
  7. c ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Anhang 6: wenn die Anlagenkategorien aufgrund vergleichbarer internationaler Regelungen ändern;
  8. d. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ).
  9. d bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 ( AS 2014 3293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 788 ). Anhang 9 Ziffer 1: wenn die Durchführungsverordnung (EU) 2021/447[*] geändert oder ersetzt wird;
  10. d ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021 ( AS 2021 859 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 788 ). Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Delegierte Beschluss 2019/708/EU[*] oder die Verordnung (EU) 2023/956[*] geändert oder ersetzt wird;
  11. e. Anhang 11: entsprechend der Erhöhung des Abgabesatzes (Art. 94 Abs. 1);
  12. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019 ( AS 2019 335 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). Anhang 14: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/2009[*] ändert.
Art. 135 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Genehmigung von Beschlüssen untergeordneter Tragweite [*]

Das UVEK kann technische sowie administrative Beschlüsse untergeordneter Tragweite des Gemischten Ausschusses des EHS-Abkommens[*] genehmigen.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 136 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

  1. 1. CO2-Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 2005[*];
  2. 2. CO2-Verordnung vom 8. Juni 2007[*];
  3. 3. Verordnung des UVEK vom 27. September 2007[*] über das nationale Emissionshandelsregister;
  4. 4. CO2-Kompensationsverordnung vom 24. November 2010[*];
  5. 5. Verordnung vom 16. Dezember 2011[*] über die Verminderung der CO2‑Emissionen von Personenwagen.
Art. 137 Änderung bisherigen Rechts

[*]

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte [*]

1  Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, werden am 30. Juni 2014 umgewandelt:

  1. a. für Betreiber von Anlagen im EHS: in Emissionsrechte nach dieser Verordnung;
  2. b. für Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung: in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihrer Emissions- oder Massnahmenziele;
  3. c. für die übrigen Unternehmen und Personen: in Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.

2  Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Absatz 1 Buchstabe b in Bescheinigungen umgewandelt werden.

Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ).

1  Betreiber von Anlagen im EHS oder Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können beim BAFU beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung voraussichtlich abgeben können.[*]

2  Es können nur Emissionsminderungszertifikate übertragen werden, die den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.

3  Das BAFU legt die gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz übertragbare Gesamtmenge fest.

4  Die Übertragung wird vorrangig den Betreibern von Anlagen im EHS und den Betreibern mit Verminderungsverpflichtung bewilligt.[*]

5  Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate können bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.[*]

6  Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate werden nach dem 30. April 2015 vom BAFU gelöscht.[*]

Art. 140 Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland

1  Für Projekte, die das BAFU vor dem 1. Januar 2013 als geeignete Kompensationsprojekte im Inland beurteilt hat, gilt das neue Recht.

2  Für Emissionsverminderungen von Projekten nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt und durch das BAFU bestätigt wurden, können auf Gesuch bis zum 31. Dezember 2014 Bescheinigungen nach dieser Verordnung beantragt werden.

Art. 141 Berechnung der CO 2 -Emissionen von Personenwagen

Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:

  1. a. 2013: 3,5–fach;
  2. b. 2014: 2,5–fach;
  3. c. 2015: 1,5–fach.
Art. 142 Teilnahme am EHS

1  EHS-Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, melden dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2013. Sie reichen dem BAFU bis zum 31. Mai 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.

2  Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausüben, reichen das Gesuch um Teilnahme am EHS bis zum 1. Juni 2013 ein. Sie reichen dem BAFU bis zum 1. September 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.

3  EHS-Betreiber von Anlagen, die ab 2013 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden möchten, reichen das Gesuch bis zum 1. Juni 2013 ein.

Art. 142 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). Frist zur Meldung eines Sitzes oder Wohnsitzes für Personenkonten [*]

Kontoinhaber von Personenkonten mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EWR müssen innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 einen Sitz oder Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder dem EWR bezeichnen. Nach Ablauf der Frist kann das BAFU die betroffenen Konten nach Artikel 64 schliessen.

Art. 143 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). [*]
Art. 144 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

1  Betreiber von Anlagen nach Artikel 66, die die Rückerstattung der CO2-Abgabe für das Jahr 2013 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. Juni 2013 ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2010 und 2011.

2  Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008–2012 gilt das bisherige Recht.

Art. 145 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4335 ). [*]
Art. 146 Rückerstattung der CO 2 -Abgabe

1  Das BAZG kann die CO2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn der Betreiber von Anlagen:

  1. a. in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und
  2. b. dem BAFU seine Pflicht zur Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 gemeldet oder ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung oder um Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 eingereicht hat.

2  Erfüllt der Betreiber von Anlagen die Voraussetzungen für die Teilnahme am EHS nicht oder wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss er die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.

2 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 ( AS 2014 3293 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2014

Art. 146 a Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland

Das BAFU überträgt Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland, die es in der vom BAFU geführten Datenbank ausgestellt hat, bis zum 30. Juni 2015 ins Emissionshandelsregister.

Art. 146 b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können

1  Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014 im Emissionshandelsregister eingetragen worden sind, müssen spätestens bis zum 30. April 2015:

  1. a. in ein Emissionshandelsregister einer anderen Vertragspartei nach Anhang B des Kyoto-Protokolls[*] transferiert werden; oder
  2. b. nach den Regeln des Kyoto-Protokolls freiwillig gelöscht werden.

2  Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem 30. April 2015 ablaufen, können durch die entsprechende Anzahl von nach Artikel 4 anrechenbaren Emissionsminderungszertifikaten nach den Regeln des Kyoto-Protokolls ersetzt werden.

3  Abgelaufene Emissionsminderungszertifikate werden gelöscht.

2 b . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2473 ). Übergangsbestimmungen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).

Art. 146 c

1  Für Programmvereinbarungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2‑Gesetzes, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, gelten die Artikel 104–110, 112 und 113 in der bisherigen Fassung sowie Artikel 111a; Artikel 111 gilt nicht.

2  Nicht verwendete Mittel von Programmvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, erstattet der Kanton dem Bund bis spätestens drei Jahre nach Ablauf der Programmvereinbarung zurück.

Art. 146 d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ). [*]

Die Bestimmungen des 3. Kapitels, soweit sie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar.

Art. 146 e Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 ( AS 2017 6753 ). [*]

Bei der erstmaligen Anwendung von Artikel 37 umfasst die Schlussabrechnung auch die Mittel aus bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenen Sanktionen nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes.

2 c . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6081 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 2020

Art. 146 f Gutschriften

Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können in Abweichung von Artikel 138 Absatz 2 bis am 31.  Dezember 2022 beantragen, dass ihre Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihres Emissions- oder Massnahmenziels in Bescheinigungen umgewandelt werden.

Art. 146 g Teilnahme am EHS per 1. Januar 2021

1  Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, müssen dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2021 melden.

2  Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 verspätet, so erhält der Betreiber von Anlagen für das Jahr 2021 Emissionsrechte nur aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt. Reicht dieser Anteil nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so wird dieser Betreiber für die Zuteilung der Emissionsrechte den Betreibern von Anlagen nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe d gleichgestellt. In Abweichung von Artikel 45 Absatz 5 ist für die Zuteilung das Datum der Meldung massgebend.

3  Betreiber von Anlagen, die bereits im Jahr 2020 am EHS teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 die Voraussetzungen für eine Teilnahme am EHS nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 nicht mehr erfüllen, können auf Gesuch weiterhin am EHS teilnehmen.

4  Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 auf Gesuch hin am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.

5  Das Gesuch von Betreibern nach Absatz 3 muss die Angaben nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben b und c enthalten.

6  Die Betreiber nach den Absätzen 1, 3 und 4 müssen dem BAFU das Monitoringkonzept nach Artikel 51 Absatz 1 bis zum 31. März 2021 zur Genehmigung einreichen.

7  Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 Absatz 1 oder 1bis erfüllen und ab dem 1. Januar 2021 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.

Art. 146 h Vorläufige Rückerstattung der CO 2 -Abgabe

1  Das BAZG kann die CO2-Abgabe folgenden Betreibern von Anlagen auf Gesuch vorläufig rückerstatten:

  1. a. Betreibern von Anlagen, die ihre Pflicht zur Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146gAbsatz 1 gemeldet beziehungsweise ein Gesuch um Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146g Absatz 4 eingereicht haben;
  2. b. Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben.

2  Vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, müssen zurückzahlen:

  1. a. Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe a: wenn sie ihr Gesuch um Teilnahme am EHS zurückziehen oder wenn ihr Gesuch abgelehnt wird;
  2. b. Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe b: wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.
Art. 146 i Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1 bis des CO 2 -Gesetzes

1  Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 ausstossen darf.

2  Der Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung linear um ein Jahr weitergeführt. Massgebend dafür sind die Jahre 2019 und 2020. Wurde das Emissionsziel nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a in den Jahren 2018–2020 angepasst, so sind die Jahre 2016 und 2017 massgebend. Wurde es nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b im Jahr 2020 angepasst, so sind die Jahre 2018 und 2019 massgebend.

3  Der vereinfacht festgelegte Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 4 und 5 beträgt bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung 1,875 Prozent. Die Mehrleistungen der Jahre 2008–2012 werden nicht berücksichtigt.

4  Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 1,125 multipliziert.

Art. 146 j Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels im Jahr 2020

1  Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2019 keinen Anspruch auf Bescheinigungen nach Artikel 12 hatten und die im Jahr 2020 den Reduktionspfad um mehr als 30 Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2020 keine Bescheinigungen nach Artikel 12. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betreiber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.

2  Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für das Jahr 2020 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.

2 d . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 859 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. November 2021

Art. 146 k

Das BAFU kann die Frist nach Artikel 55 Absatz 3 für die Abgabe von Emissionsrechten des Jahres 2021 auf einen Termin nach dem 30. April 2022 verschieben, wenn sich die Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die kostenlos zugeteilt werden, verzögert.

2 e . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022, Art. 146 m seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2022

Art. 146 l Anrechnung von Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland bis 2021

Emissionsverminderungen im Ausland sind bis im Jahr 2021 anrechenbar, wenn:

  1. a. sie mit einem Emissionsminderungszertifikat nach dem Rahmenübereinkommen vom 9. Mai 1992[*] der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bescheinigt sind; und
  2. b. ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist.
Art. 146 m Beginn der Umsetzung für Projekte und Programme im Ausland oder zur Erhöhung der Senkenleistung im Inland

In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d werden für Projekte und Programme Bescheinigungen ausgestellt, wenn:

  1. a. sie vor dem 1. Januar 2022 gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Stiftung Klimarappen in einem Partnerstaat umgesetzt wurden;
  2. b.

    sie nach dem 1. Januar 2022:

    1. 1. im Ausland umgesetzt werden oder die Senkenleistung im Inland erhöhen, und
    2. 2. die gesuchstellende Person das Gesuch nach Artikel 7 bis am 30. September 2022 einreicht.
Art. 146 n Vorläufige Rückerstattung der CO 2 -Abgabe 2022

1  Das BAZG kann Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO2-Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben, auf Gesuch die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten.

2 Die Betreiber müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.

Art. 146 o Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1 ter des CO 2 -Gesetzes

1 Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2024 ausstossen darf.

2  Der Reduktionspfad nach Artikel 67 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung bis im Jahr 2024 weitergeführt. Ausgangspunkt bildet dabei das Zwischenziel für das Jahr 2021. Die jährlich zu erbringende Reduktionsleistung beträgt 2 Prozent.

3  Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2024 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 2 multipliziert.

4  Für die Erreichung des Massnahmenziels kann der Betreiber von Anlagen neue, durch das BAFU zugelassene Massnahmen im Monitoring nach Artikel 72 aufnehmen.

5  Eine Verminderungsverpflichtung, die nach den Absätzen 1 oder 3 verlängert wird, umfasst die Treibhausgasemissionen aller bisher von der Verminderungsverpflichtung eingeschlossenen Anlagen. Davon ausgenommen werden können Betreiber von Anlagen nach Artikel 66 Absatz 3, sofern ihre Anlagen im Jahr 2021 nicht mehr als 5 Prozent der gemeinsamen Treibhausgasemissionen verursachen.

Art. 146 p Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022

Für Betreiber von Anlagen, die sich nach Artikel 31 Absatz 1quater verpflichten, ihre Treibhausgasemissionen bis im Jahr 2024 zu vermindern, gelten die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäss.

Art. 146 q Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022

Betreiber von Anlagen, die nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO2-Gesetzes ihre Verminderungsverpflichtung verlängern oder nach Artikel 31 Absatz 1quater des CO2-Gesetzes ab 2022 neu eine Verminderungsverpflichtung eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 31. Juli 2022 einreichen. Bei Gesuchen für neue Verminderungsverpflichtungen sind abweichend von Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 zu machen.

Art. 146 r Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021

1  Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 keinen Anspruch auf Bescheinigungen nach Artikel 12 hatten und die im Jahr 2021 den Reduktionspfad um mehr als 30 Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2021 keine Bescheinigungen nach Artikel 12. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betreiber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.

2  Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für das Jahr 2021 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.

Art. 146 s Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, mit Wirkung seit 1. Okt. 2022 ( AS 2022 513 ). [*]
Art. 146 t Anrechnung von Emissionsrechten

Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich für die Jahre 2022–2024 Emissionsrechte im Umfang von 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2022–2024 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.

Art. 146 u Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 ( AS 2022 513 ). Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024 [*]

Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für die Jahre 2022 bis 2024 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder infolge der Schliessung einer Anlage an.

Art. 146 v Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 ( AS 2022 513 ). Nichtberücksichtigung von CO 2 -Emissionen bei Wechsel des Energieträgers [*]

1  CO2-Emissionen, die ein vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des UVEK empfohlener oder vom Bundesrat verordneter Wechsel des Energieträgers verursacht, werden in den Jahren 2022 bis 2024 auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt.

2  Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der CO2-Emissionen gemäss Absatz 1 ist dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. Es muss insbesondere enthalten:

  1. a. Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels neu eingesetzten Energieträgers;
  2. b. Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels ersetzten Energieträgers;
  3. c. Menge der durch den Energieträgerwechsel zusätzlich verursachten CO2-Emissionen;
  4. d. Dauer des Energieträgerwechsels.

3  Das BAFU kann die mit dem Wechsel des Energieträgers verbundene Menge an CO2-Emissionen publizieren.

2 f . Abschnitt: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 ( AS 2023 43 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Januar 2023

Art. 146 w

Emissionen, die durch die Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs nach der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023[*] verursacht werden, werden bis 2024 bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt.

2 g . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 581 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. September 2023

Art. 146 x Bereits verzollte Fahrzeuge

Für eingeführte Fahrzeuge, deren Zollanmeldung in der Schweiz vor Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 eingereicht wurde, gilt Artikel 17d Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2024 in der bisherigen Fassung.

Art. 146 y Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 248 ). [*]

2 h . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2025 248 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. April 2025

Art. 146 z Teilnahme am EHS per 1. Januar 2025

1  Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen nach Artikel 40 aufgrund der Änderung von Anhang 6 neu erfüllen, müssen dies dem BAFU in Abweichung von Artikel 40 bis zum 1. Juni 2025 melden. Die Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025. Sie müssen dem BAFU gleichzeitig mit der Meldung ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung einreichen.

2  Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 erfüllen und ab dem 1. Januar 2025 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen den Antrag in Abweichung von Artikel 41 bis zum 1. Juni 2025 einreichen. Der Ausschluss von der Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend auf den 1. Januar 2025.

3  Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen nach Artikel 42 neu erfüllen und am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch in Abweichung von Artikel 42 bis zum 1. Juni 2025 einreichen. Die Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025. Sie müssen dem BAFU gleichzeitig mit der Meldung ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung einreichen.

Art. 146 aa Inhalt der Verminderungsverpflichtung

1  Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels basierend auf einer Zielvereinbarung, die vor dem 1. Januar 2025 eingegangen worden ist, werden in Abweichung von Artikel 66a Absatz 4 alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu vier Jahren berücksichtigt.

2  Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu acht Jahren.

Art. 146 ab Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2025

Betreiber von Anlagen, die nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes eine Verminderungs-verpflichtung ab 1. Januar 2025 eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 1. September 2025 einreichen. Dabei sind in Abweichung von Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe e Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 und 2023 zu machen.

Art. 146 ac Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2025

1  Das BAZG kann Betreibern von Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen oder am EHS teilgenommen haben und die nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes ein Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung ab 1. Januar 2025 eingereicht haben, auf Gesuch hin die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten.

2  Die Betreiber müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung bis zum 31. Dezember 2026 nicht zustande kommt.

Art. 146 ad Frist zur Einreichung der Rückerstattungsgesuche

Für Gesuche um Rückerstattung der CO2-Abgabe, die bis zum 30. Juni 2026 eingereicht werden, gelten die Fristen nach Artikel 98 Absatz 2 und Artikel 100 Absätze 2 und 3 in der bisherigen Fassung.

Art. 146 ae Verteilung an die Bevölkerung und die Wirtschaft

1  Die Verteilung des Ertragsanteil der Wirtschaft des Jahres 2025 erfolgt im Jahr 2026 in Abweichung von Artikel 125 Absatz 2 gemeinsam mit der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft des Jahres 2026 und basiert auf dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Jahres 2024.

2  Der Anteil der Bevölkerung umfasst bis Ende des Jahres 2026 den Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mitteln nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 in der Fassung vom 1. Januar 2020[*]. Dieser Anteil wird bis 2026 jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.

3  Bis Ende des Jahres 2026 wird der Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mitteln nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2020 vom Anteil der Wirtschaft am Ertrag der CO2-Abgabe abgezogen.

Art. 146 af Steigung der Zielwertgeraden sowie nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemessene Fahrzeuge

1  Für Kleinimporteure von Personenwagen sowie Lieferwagen und leichten Sattel-schleppern gelten bis zum 30. April 2025 für die Steigung der Zielwertgeraden (a) gemäss Anhang 4a die Werte gemäss bisherigem Recht.

2  Für Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009[*] gemessen werden und die nicht mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Artikel 17b Absatz 2.

3  Für Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Artikel 17c Absatz 2.

Art. 146 ag Gesuche für Finanzhilfen für Anpassungsmassnahmen und für Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen im EHS

1  Gesuche nach Artikel 127h Absatz 4 können im Jahr 2025 bis zum 31. August 2025 eingereicht werden.

2  Gesuche nach Artikel 127j Absatz 4 können im Jahr 2025 bis zum 31. Juli 2025 eingereicht werden.

2 i . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 788 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. November 2025

Art. 146 ah Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen

Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 46 erfolgt für das Jahr 2026 bis spätestens zum 30. Juni 2027.

Art. 146 ai Rückgabe von zu viel erhaltenen Emissionsrechten für Betreiber von Luftfahrzeugen

Führt ein Luftfahrzeugbetreiber, dem nach Artikel 46f des bisherigen Rechts kostenlos Emissionsrechte zugeteilt worden sind, im Jahr 2025 keine Flüge nach Anhang 13 durch, so muss er die für dieses Jahr kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bis zum 30. November 2026 an das BAFU zurückgeben.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 147

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.