Diese Verordnung regelt die allgemeinen Präferenzen auf den Zollansätzen des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986[*] zugunsten der Entwicklungsländer. Sie setzt die Zollansätze und die Bedingungen fest, unter denen die Zölle ermässigt werden.
Verordnung vom 16. März 2007 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung)
632.911
Verordnung über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer
(Zollpräferenzenverordnung)
vom 16. März 2007 (Stand am 1. Oktober 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981[*],
verordnet:
Als Entwicklungsländer im Sinne dieser Verordnung gelten die in Anhang 1 aufgeführten Länder und Gebiete.
1 Für Ursprungserzeugnisse aus Entwicklungsländern gelten die Präferenzzollansätze nach Anhang 2.
2 Die Präferenzzollansätze werden nur gewährt, wenn für die betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011[*] vorliegt.
3 …[*]
1 Waren, deren jährliche präferenzielle Einfuhrmenge beschränkt ist (Zollkontingente), sind in Anhang 2 aufgeführt.[*]
2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[*] kann das Zollkontingent für Waren der Zolltarifnummern 1701.1300/1400[*] bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
3 Das WBF kann das Zollkontingent für Waren der Zolltarifnummer 1701.9999 nach Anhörung der interessierten Kreise erhöhen oder herabsetzen, wenn die Inlandpreise nicht den Marktpreisen in der Europäischen Union entsprechen.
4 Die Zollanmeldung von Waren im Rahmen der Zollkontingente hat mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen.
5 Zollkontingentsanteile an Zollkontingenten nach Absatz 1 werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt.
6 Am Tag der Ausschöpfung des jeweiligen Zollkontingents wird die Restmenge proportional auf die an diesem Tag eingegangenen Gesuche verteilt.
7 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[*] veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.
1 Für fortgeschrittenere Entwicklungsländer können die Zollpräferenzen für Waren ausgesetzt werden, wenn ein Gewähren von Zollpräferenzen für Waren aus diesen Ländern zu einer Verdrängung von Waren aus anderen Entwicklungsländern führt oder zu führen droht.
2 Voraussetzung für die Aussetzung von Zollpräferenzen ist, dass das betreffende Land in einem Abschnitt der Nomenklatur im Anhang zum Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983[*] über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) (Nomenklatur) im internationalen Handel wettbewerbsfähig ist. Als wettbewerbsfähig im internationalen Handel gilt ein Land, wenn sein Anteil an den weltweiten Ausfuhren im entsprechenden Abschnitt 3,25 Prozent übersteigt; massgebend ist der mittlere Ausfuhrwert der letzten drei Jahre.
3 Gegenüber dem gleichen Land können die Zollpräferenzen für Waren mehrerer HS-Abschnitte ausgesetzt werden.
4 Die Aussetzungen der Zollpräferenzen gemäss Absatz 1 werden in Anhang 1 aufgeführt.
1 Die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen aus den in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Ländern (LDC, Least Developed Countries) (Anhang 1 Spalte C) ist zollfrei.
2 Den in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Ländern gleichgestellt sind Länder, die sich einer internationalen, von der Schweiz mitgetragenen Entschuldungsinitiative angeschlossen haben und bisher noch nicht entschuldet (Anhang 1 Spalte D) sind. Diese temporäre Gleichstellung endet nach der Entschuldung.
1 Die Amtshilfe und die Verwaltungszusammenarbeit richten sich nach den Artikeln 38–45 der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011[*].
2 Das WBF kann für ein begünstigtes Land, welches die Verwaltungszusammenarbeit bei der Kontrolle der Ursprungsnachweise oder bei der Bekämpfung betrügerischer Praktiken nicht gewährt, sämtliche Zollpräferenzen aussetzen.
1 Das WBF kann für die Agrarprodukte der Zolltarifkapitel 1, 2, 4–8, 10–12 und 15–17 während höchstens drei Monaten die in Artikel 2 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 vorgesehenen Massnahmen treffen. Es wägt dabei die Bedürfnisse der schweizerischen Landwirtschaft und die aussenwirtschaftspolitischen Interessen ab.
2 Für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Interessen legen das Bundesamt für Landwirtschaft und das Staatssekretariat für Wirtschaft gemeinsam Kriterien fest. Zu diesen Kriterien gehören eine unübliche Zunahme der Einfuhrmengen, eine Erhöhung des Inlandangebotes und eine stagnierende Nachfrage im Inland, die zu einem Zerfall der inländischen Produzentenpreise führen oder zu führen drohen.
3 Werden die Zollpräferenzen nach Absatz 1 ausgesetzt, so gelten für die Dauer der Aussetzung in den betreffenden Tariflinien für alle Länder, denen nach Artikel 6 besondere Präferenzen gewährt werden, die Zollansätze nach Anhang 2.
4 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung über die nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen Bericht gemäss Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982[*] über aussenwirtschaftliche Massnahmen.
Die Verordnung vom 29. Januar 1997[*] über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.