Die bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten anwendbaren beweglichen Teilbeträge sind im Anhang festgesetzt.
Verordnung des EFD vom 27. Januar 2005 über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
632.111.722.1
Verordnung des EFD über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
vom 27. Januar 2005 (Stand am 1. Februar 2026)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2004[*] über
die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr
von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
sowie im Einvernehmen mit dem Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[*],
verordnet:
Die Verordnung vom 20. Februar 1978[*] über die beweglichen Teilbeträge und die anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.