Unbeschadet der durch eine autonome Regelung vorgesehenen weitergehenden Erleichterungen müssen Fahrzeuge, um zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen zu werden, mit einem Anerkenntnis von einer durch die Regierung eines der beteiligten Staaten dazu ermächtigten Zollbehörde (Anlage 1) ausgestattet sein, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug gemäss den Bestimmungen der Anlage 2 dieser Ordnung gebaut und eingerichtet ist. Ausserdem können auch solche Fahrzeuge mit einem Verschlussanerkenntnis ausgestattet werden, die ein nicht in der Anlage 2 vorgesehenes Verschlusssystem aufweisen, sofern die beteiligten Staaten das Verschlusssystem gemeinsam anerkannt haben.Es darf keinerlei sonstige Bedingung in bezug auf den Bau und die Einrichtung des Fahrzeugs gestellt werden.Die Schiffseigner können sich – nach ihrer Wahl – an jede zuständige Zollbehörde wenden, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Fahrzeugs.
Ordnung der Rheinzentralkommission vom 21. November 1963 für den Zollverschluss der Rheinschiffe
631.253.4
Ordnung für den Zollverschluss der Rheinschiffe
Angenommen von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt am 21. November 1963[*]Inkrafttreten für die Rheinstrecke zwischen der schweizerischen Landesgrenze und der Mittleren Rheinbrücke in Basel am 1. April 1965[*]
(Stand am 1. Oktober 1996)
Zur Erlangung des Anerkenntnisses ist das Fahrzeug unbeladen der zuständigen Zollbehörde zur Prüfung vorzuführen. Dieser Behörde sind in doppelter Ausfertigung vorzulegen:
- a. Zeichnungen des Fahrzeugs im Längsschnitt und in der Deckansicht in einem Mindestmassstab von 1:100 sowie Skizzen in einem Mindestmassstab von 1:10, aus denen die Bauart der Verschlusseinrichtung deutlich ersichtlich ist;
- b. bei Tankschiffen ausserdem ein ausführlicher Plan der Rohrleitungen und ihrer Verschlusseinrichtungen;
- c. eine Beschreibung in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, die die wesentlichen Angaben über den Bau und die Einrichtung des Fahrzeugs und insbesondere der Laderäume sowie über die Verschlusseinrichtungen enthält.
1. Durch die Prüfung, die in Anwesenheit des Schiffseigners oder seines Vertreters und mit dessen Hilfe und Beistand stattfindet, soll sich die zuständige Zollbehörde davon überzeugen können, dass das Fahrzeug den Vorschriften der Anlage 2 entspricht. Ist dies der Fall, so erteilt diese Zollbehörde ein Anerkenntnis, das die Schnitte, die Pläne, die Skizzen und die Beschreibung nach Artikel 2 Buchstaben a, b und c enthält.
2. Das Anerkenntnis wird nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt.
3. Gleichzeitig mit dem Anerkenntnis stellt die obengenannte Zollbehörde ein Zollverschlussbuch aus für die Eintragung über angelegte, ersetzte und abgenommene Zollverschlüsse sowie der in Artikel 6, Artikel 8 Ziffer 3 und Artikel 9 vorgesehenen Bemerkungen.Das Zollverschlussbuch wird für alle beteiligten Staaten in gleicher Form nach Anlage 5 ausgestellt; es ist vom Schiffseigner zu besorgen.
4. Das Anerkenntnis und das Verschlussbuch sind an Bord aufzubewahren und den Zollbeamten auf Verlangen vorzulegen.
Der Schiffseigner hat jeden Wechsel des Namens oder des Eigentümers des Fahrzeugs binnen zwei Wochen einer zuständigen Zollbehörde anzuzeigen. Diese vermerkt die eingetretenen Veränderungen im Anerkenntnis und benachrichtigt davon die Zollbehörde, die das Anerkenntnis ausgestellt hat.
1. Ein Fahrzeug, an dessen Laderäumen oder Verschlusseinrichtungen Veränderungen vorgenommen worden sind, ist einer zuständigen Zollbehörde zu einer neuen Prüfung nach den in Artikel 2 vorgesehenen Bestimmungen vorzuführen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird als zusätzliche Bescheinigung dem Anerkenntnis beigefügt und unter denselben Bedingungen erteilt. Diese Bescheinigung wird zur Kenntnis der Zollbehörde gebracht, die das Anerkenntnis ausgestellt hat.
2. Die in Artikel 2 vorgesehenen Zeichnungen, Pläne, Skizzen und Beschreibungen brauchen in diesem Falle nur die Teile des Fahrzeugs oder der Verschlusseinrichtungen zu enthalten, an denen Veränderungen vorgenommen worden sind.
Hat sich eine zuständige Zollbehörde oder eine Zollstelle gelegentlich anderer Verrichtungen (vollständige Löschung eines Laderaums usw.) davon überzeugt, dass die Verschlusseinrichtung eines Fahrzeugs unverändert geblieben ist und dass dieses Fahrzeug den Angaben seines Anerkenntnisses entspricht, so vermerkt sie dies in dem Verschlussbuch; durch diese Prüfung soll das Fahrzeug nicht aufgehalten werden.
Das Fahrzeug kann den als notwendig erachteten Prüfungen nicht durch Berufung auf Artikel 6 entzogen werden, wenn Schmuggel oder ernstlicher Schmuggelverdacht vorliegt.
1. Vor Ablauf von zehn Jahren nach einer der in den vorstehenden Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Prüfungen ist das Fahrzeug einer zuständigen Zollbehörde zu einer Vollprüfung vorzuführen.
2. Stellt diese Zollbehörde fest, dass das Fahrzeug noch den Vorschriften der Anlage 2 entspricht, so verlängert sie die Gültigkeit des Anerkenntnisses für weitere zehn Jahre und so fort.Die Zollbehörde, die das Anerkenntnis ausgestellt hat, wird von diesen Verlängerungen verständigt.
3. Ausnahmsweise können Fahrzeuge, deren Anerkenntnis abgelaufen ist, noch für eine Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen werden, wenn eine Zollstelle feststellt, dass ihre Verschlusseinrichtungen hinreichend sind. Diese Feststellung wird im Verschlussbuch vermerkt.
1. Stellt eine zuständige Zollbehörde oder eine Zollstelle bei einer der in den Artikeln 5, 6 und 8 vorgesehenen Prüfungen oder Nachprüfungen fest, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der Anlage 2 nicht mehr entspricht, so setzt sie dem Schiffseigner oder dem Führer eine Frist, um das Fahrzeug vorschriftsgemäss einzurichten und vermerkt dies im Verschlussbuch. Während dieser Frist wird das Fahrzeug zu Warenbeförderungen unter Zollverschluss nicht zugelassen.
2. Wird der Anordnung in der festgesetzten Frist nicht stattgegeben, so werden das Anerkenntnis und das Verschlussbuch eingezogen und der Zollbehörde, die das Anerkenntnis erteilt hat, unter Angabe der Gründe der Einziehung übersandt.
Fahrzeuge, die mit einem von einer Zollbehörde eines der Uferstaaten oder Belgiens erteilten Anerkenntnis zur Warenbeförderung unter Zollverschluss auf anderen Wasserstrassen als dem Rhein versehen sind, dürfen auf dem Rhein Waren unter Zollverschluss befördern, wenn das Anerkenntnis in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Ordnung ausgestellt ist.
In jedem der beteiligten Staaten werden die nach dieser Ordnung angelegten Zollverschlüsse von den anderen beteiligten Staaten als gleichwertig mit den eigenen Zollverschlüssen anerkannt.
1. Diese Ordnung und Anlage 2 gelten sinngemäss für Seeschiffe, die ausserdem den Bedingungen des Artikels 16 der Anlage 2 entsprechen müssen.
2. Bei Seeschiffen, die den Rhein nicht regelmässig befahren und mit dem in Artikel 1 dieser Ordnung vorgesehenen Anerkenntnis nicht versehen sind, kann die zollamtliche Verschliessung der Laderäume für eine einzelne Fahrt zugelassen werden, wenn eine Zollstelle die zur Verschliessung der Schiffsräume bestimmten Einrichtungen für ausreichend befindet und dem Schiffsführer dies schriftlich bestätigt.
Soll ein Zollverschlussbuch erneuert werden, so ist es einer zuständigen Zollbehörde vorzulegen. Diese stellt ein neues Buch aus und überträgt hierin die noch gültigen Eintragungen aus dem alten Buch. Diese Zollbehörde hat die Zollbehörde, die das Anerkenntnis erteilt hat, zu benachrichtigen und ihr gleichzeitig das für ungültig erklärte Zollverschlussbuch zurückzusenden. Die Zollbehörde, die das Anerkenntnis erteilt hat, hat das für ungültig erklärte Zollverschlussbuch fünf Jahre lang aufzubewahren.
Jede für die Ausstellung von Zollverschlussanerkenntnissen zuständige Zollbehörde führt
- – ein Verzeichnis der Fahrzeuge, denen sie ein Anerkenntnis über die Zollverschlussfähigkeit ausgestellt hat; die Fahrzeuge sind darin unter laufenden Nummern dem Datum nach einzutragen;
- – eine vollständige Sammlung der Doppel der Anerkenntnisse, die sie erteilt hat, einschliesslich der in Artikel 2 bezeichneten Belege.
- Alle Änderungen und Verlängerungen der Anerkenntnisse werden im Verzeichnis vermerkt.
Die zuständigen Zollbehörden der beteiligten Staaten sind in der Anlage 1 aufgeführt.
Der Schiffseigner trägt die Kosten der Prüfung seines Fahrzeuges durch eine zuständige Zollbehörde, der Ausstellung des Anerkenntnisses und des Zollverschlussbuches sowie die Kosten der Nebenverrichtungen, die in dieser Ordnung vorgesehen sind.