631.061
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG, DBZV)Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
vom 23. August 2017 (Stand am 1. Mai 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 110 Absatz 3 und 112 Absatz 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG),
Artikel 57hter des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG),
Artikel 27 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 und auf Artikel 19 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933, in Ausführung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
2 Das Informationssystem für Strafsachen (Art. 110a ZG) wird in der Verordnung vom 20. September 2013 über das Informationssystem für Strafsachen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit geregelt.
3 Das Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und andere Überwachungsgeräte (Art. 110f ZG) wird in der Verordnung vom 4. April 2007 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheitgeregelt.
1 Die Anhänge regeln für die Informationssysteme des BAZG:
- a. den Zweck;
- b. den Inhalt;
- c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung, die Datenbekanntgabe und die Dauer der Datenaufbewahrung, sofern von den Vorgaben nach den Artikeln 4, 6 und 8 abgewichen wird;
- d. gegebenenfalls den Datenaustausch mit anderen Informationssystemen und die Veröffentlichung der Daten.
2 Wo in den Anhängen von Personalien die Rede ist, ist darunter soweit notwendig zu verstehen:
- a. für natürliche Personen: Name, Vorname(n), Ausweisnummer, Ledigname, Aliasname, Name und Vorname(n) des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Beruf, Sprache, Strassenbezeichnung, Wohnort, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter;
- b. für juristische Personen und Personenvereinigungen: Name, Unternehmen, Unternehmensidentifikationsnummer (UID), Rechtsform, Strassenbezeichnung, Sitz, handelnde Personen oder Organe, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter.
Art. 3 Zuständigkeit und Verantwortung1 Das BAZG ist für die in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme zuständig.
2 Es trägt die Verantwortung für die von ihr bearbeiteten Daten und für deren Inhalt.
1 Die Informationssysteme mittels elektronischer Datenverarbeitung werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation im Auftrag des BAZG vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betrieben. Dieses ist für den Betrieb der Informationssysteme verantwortlich.
2 Werden gleiche Daten von verschiedenen Stellen des BAZG bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme vernetzt werden, sofern dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist.
2. Abschnitt: Datenbearbeitung
1 Personendaten dürfen nur im Rahmen des Zwecks nach dem jeweiligen Anhang bearbeitet werden.
2 Das Beschaffen von Personendaten muss für die betroffenen Personen erkennbar sein.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG verfügen über diejenigen Berechtigungen zur Datenbearbeitung, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, es sei denn, der betreffende Anhang sieht eine abweichende Regelung vor.
Art. 6 Zentrale Plattformen zur Datenauswertung1 Das BAZG kann Plattformen errichten und betreiben, auf denen die Daten aus den Informationssystemen nach dieser Verordnung ausgewertet werden.
2 Die Auswertungen können nur für statistische Zwecke, für Risikoanalysen und für die Führungs- und Steuerungsunterstützung des BAZG vorgenommen werden.
1 Das BAZG gibt im Einzelfall Daten aus den Informationssystemen anderen Behörden in der Schweiz sowie Dritten bekannt, wenn eine Informationspflicht hierfür gesetzlich vorgesehen ist.
2 Im Abrufverfahren dürfen Daten nur bekanntgegeben werden, soweit der betreffende Anhang dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 8 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 71 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). Rechte der betroffenen Personen Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 und seinen Ausführungsbestimmungen.
Art. 9 Pflichten des BAZGUnrichtige Daten sowie Daten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind von Amtes wegen zu berichtigen oder zu vernichten.
Art. 10 Aufbewahrung und Vernichtung von Daten1 Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden während höchstens fünf Jahren ab der Erfassung aufbewahrt, sofern der betreffende Anhang keine andere Frist vorsieht.
2 Sie werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht archiviert werden.
3 Daten aus Informationssystemen, deren Betrieb eingestellt wird, werden noch während höchstens fünf Jahren ab der Erfassung aufbewahrt. Danach werden sie vernichtet, es sei denn, sie werden archiviert.
Art. 11 Archivierung von DatenNicht mehr benötigte Daten sowie Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Angebot, Bewertung und Ablieferung richten sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998.
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 1–4 und 6 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 sowie die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023.
2 Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wiederhergestellt werden können.
3 Die jeweils zuständige Stelle des BAZG legt den Zugriff auf die einzelnen Informationssysteme für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit individuellen Benutzerprofilen, Passwörtern und Log-ins in Absprache mit dem BIT so fest, dass die Benutzerin oder der Benutzer die Informationssysteme nur im Umfang ihrer Zuständigkeit benutzen kann. Gemeinschaftspasswörter und Sammel-Log-ins sind nur ausnahmsweise zulässig.
4 Das BAZG erlässt in Absprache mit dem BIT Vorschriften über organisatorische und technische Massnahmen für die Datensicherheit und sorgt dafür, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert wird.
1 Personendaten dürfen nur dann zu Reporting- und Statistikzwecken verwendet werden, wenn der betreffende Anhang dies vorsieht.
2 Personendaten dürfen nur für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung bearbeitet werden.
3 Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen erlauben.
4 Die Frist für die Aufbewahrung und Vernichtung der Bearbeitungsresultate richtet sich nach Artikel 10.
Art. 14 Auswertung des Intranet- und Internetangebots des BAZG1 Zur Auswertung des Intranet- und Internetangebots des BAZG kann das BAZG die Daten von Personen bearbeiten, die von diesem Angebot Gebrauch machen (Logfiles).
2 Die Personendaten dürfen nur für diese Auswertung und nur so lange wie unbedingt nötig bearbeitet werden. Sie sind nach der Auswertung zu vernichten oder zu anonymisieren.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung eines anderen ErlassesDie Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 2007 wird aufgehoben.
Art. 16 Änderung eines anderen ErlassesArt. 17 ÜbergangsbestimmungenDaten aus den folgenden Informationssystemen nach der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 2007, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht mehr betrieben werden, werden, sofern sie nicht archiviert werden, vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab der Erfassung:
- a. Nachweise der Zollveranlagung für die Zulassung von Luftfahrzeugen; Form 15.15 (Anhang A 14);
- b. Kontrolle der Zollveranlagung schweizerischer und ausländischer Luftfahrzeuge (Anhang A 15);
- c. Unternehmen, die im konzessionierten Linienverkehr mit Gesellschaftswagen tätig sind (Anhang A 17);
- d. Personen, die um Rückerstattung der Pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA) für Auslandfahrten, Fahrten im UKV und für Holztransporte ersuchen (Anhang A 18);
- e. Nachweis der Zollveranlagung für die ordentliche Zulassung von Schiffen; Form 15.10 (Anhang A 19);
- f. Vorermittlungen und Spezialanalyse des BAZG (Anhang A 35);
- g. Verwendungsverpflichtungen Mineralölsteuer (Anhang A 40);
- h. Kontrolle des Schwefelgehalts von Heizöl extraleicht, Benzin und Dieselöl (Anhang A 43);
- i. Verzeichnis der von der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen geführten Strafuntersuchungen (Anhang B 7);
- j. Einfuhr von Erzeugnissen der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex (Anhang B 8);
- k. Reporting, Risikoanalyse und Statistik auf Stufe Zollstelle (Anhang C 1);
- l. Informatiksysteme Röntgenanlagen (Anhang C 2);
- m. Zollanmeldungen auf Flugplätzen (Anhang C 4);
- n. Flugplanauswertung auf Flugplätzen (Anhang C 5);
- o. Grenzübertrittsbewilligungen ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (Anhang C 7);
- p. Artenschutz (Anhang C 10).
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.