1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhebt keine Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit.
2 Es erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.
631.035
Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
vom 4. April 2007 (Stand am 1. Juli 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 89 Absätze 2 und 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[*] (ZG),
verordnet:
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhebt keine Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit.
2 Es erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*] (AllgGebV).
Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10 AllgGebV[*] zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt das BAZG die entsprechende Dienstleistung nicht.
Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.
Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit der Oberzolldirektion aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
Die Verordnung vom 22. August 1984[*] über die Gebühren der Zollverwaltung wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.