1 Das BAZG prüft die Einhaltung der Kriterien nach den Artikeln 112c–112h. Die Prüfung erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie von Kontrollen am Domizil der antragstellenden Person.
2 Das BAZG berücksichtigt dabei die besonderen Merkmale des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person wie Art, Grösse und Geschäftsfeld.
3 Es kann weitere Unterlagen und Informationen verlangen, wenn sie dies für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet.
4 Es dokumentiert den Prüfungsvorgang und dessen Ergebnis.
5 Wenn das Ergebnis der Prüfung zur Ablehnung des Antrags führt, gibt das BAZG der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist Stellung zu nehmen und korrigierende Massnahmen zu ergreifen.
6 Das BAZG entscheidet innerhalb von 180 Tagen nach der formellen Prüfung des Antrags nach Artikel 112j über die Verleihung des AEO-Status.
7 Ist gegen eine Person nach Artikel 112d ein Strafverfahren wegen einer schweren Widerhandlung oder wegen wiederholter Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a hängig und ist der Ausgang des Verfahrens relevant für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des AEO-Status erfüllt sind, so sistiert das BAZG die materielle Prüfung des Antrags.