Der Schlüssel für die Bemessung der Finanzkraft der Kantone besteht aus folgenden vier Masszahlen:
Verordnung vom 9. November 2005 über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2006 und 2007
613.11
Verordnung über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2006 und 2007
vom 9. November 2005 (Stand am 1. Januar 2006)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2–4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959[*]
über den Finanzausgleich unter den Kantonen,
verordnet:
Zur Ermittlung der einzelnen Masszahlen dienen die folgenden statistischen Unterlagen:
- a. die Volkseinkommen der Kantone 2002 und 2003 gemäss volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung;
- b. die Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Jahre 2002 und 2003 gemäss der Statistik «Öffentliche Finanzen der Schweiz», unter Berücksichtigung der Grenzgängerbesteuerung;
- c. die Steuerbelastung im Mittel der Jahre 2001–2004 gemäss der Steuerbelastungsstatistik;
- d. die Gesamtfläche ohne Öd- und Unland sowie ohne Seen und Flüsse gemäss der Arealstatistik der Schweiz;
- e. die Kulturfläche im Berggebiet gemäss Landwirtschaftszählung 2003;
- f. die Daten über die mittlere Wohnbevölkerung der Kantone des betreffenden Jahres.
1 Jede Masszahl wird in eine Indexreihe umgerechnet, wobei das schweizerische Mittel auf 100 festgesetzt wird.
2 Die Indexreihen werden so umgerechnet, dass die kleinste Zahl 70 beträgt. Dabei gilt folgende Formel:( I n d e x − 100 ) 30 100 − k l e i n s t e Z a h l + 100 .
3 Aufgrund der vier Indexreihen wird das gewogene Mittel berechnet. Die Masszahlen 1 und 2 werden mit dem Faktor 1,5, die Masszahlen 3 und 4 mit dem Faktor 1 gewichtet.
4 Das gewogene Mittel wird mit einem Streckungsfaktor 2,7 aufgrund folgender Formel auf den Index der Finanzkraft umgerechnet:Index der Finanzkraft = 100 + [(gewogenes Mittel – 100) × 2,7].
5 Der Streckungsfaktor 2,7 bleibt über die nachfolgenden Finanzkraftperioden hin konstant, sofern weder an den Masszahlen noch an deren Gewichtung Änderungen vorgenommen werden.
6 Der Index der Finanzkraft beträgt im Minimum 30.
Gestützt auf die Artikel 1–3 ergeben sich gemäss der Tabelle im Anhang für die Finanzkraft der einzelnen Kantone folgende Indexzahlen:
In Anwendung von Artikel 4 der Verordnung vom 21. Dezember 1973[*] über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone ergibt sich aufgrund der Indexzahlen folgende Einteilung der Kantone nach ihrer Finanzkraft in drei Gruppen:
1 Bei Finanzhilfen und Abgeltungen sind für die Anwendung der Finanzkraft die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[*] und Spezialgesetzgebung massgebend.
2 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden erstmals Anwendung für die Verteilung der Kantonsanteile an Bundeseinnahmen des Jahres 2006.
3 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten erstmals für die Berechnung der Beiträge der Kantone an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung des Jahres 2006.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.