1 Zur Verbesserung des Bundeshaushaltes sind die Bundesausgaben auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und auf die finanziellen Möglichkeiten des Bundes auszurichten.
2–4 …[*]
611.010
Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes
vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2018)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 42bis der Bundesverfassung[*],[*]
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. April 1974[*],
beschliesst:
1 Zur Verbesserung des Bundeshaushaltes sind die Bundesausgaben auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und auf die finanziellen Möglichkeiten des Bundes auszurichten.
2–4 …[*]
Der Bundesrat trifft im Rahmen der Ausgabenplanung die nötigen Vorbereitungen für den Fall einer rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung.
1 Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 22. August 2012 und späteren mehrjährigen Finanzbeschlüssen die folgenden Einsparungen vor:
2 Der Bundesrat kann bei der Budgetierung von einzelnen Sparmassnahmen abweichen, wenn dadurch das jährliche Sparziel insgesamt nicht unterschritten wird.
3 Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Aufwand- und Investitionskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.
1 Der Bundesrat sieht gegenüber dem provisorischen Finanzplan 2017–2019 vom 1. Juli 2015 die folgenden Einsparungen vor:
2 Der Bundesrat kann bei der Budgetierung von einzelnen Sparmassnahmen abweichen, wenn dadurch das jährliche Sparziel insgesamt nicht unterschritten wird.
3 Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Aufwand- und Investitionskredite im Voranschlag und in seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.