Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit flüssigen Treib- und Brennstoffen der Pflichtlagerhaltung unterstellt.
Verordnung vom 10. Mai 2017 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen (Mineralölpflichtlagerverordnung)
531.215.41
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen
(Mineralölpflichtlagerverordnung)
vom 10. Mai 2017 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 57 Absatz 1 und 60 Absatz 2
des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[*] (LVG),
verordnet:
1 Wer im Anhang aufgeführte Waren einführen will, benötigt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB).
2 Die GEB wird vom Verein Carbura (Carbura) erteilt.
3 Sie wird Importeuren erteilt, die sich verpflichten:
- a. einen Pflichtlagervertrag abzuschliessen; oder
- b. der Carbura die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, die sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.
4 Mengen bis 20 kg können ohne GEB eingeführt werden.
Die Carbura kann einem Importeur die Erteilung der GEB verweigern oder ihm diese entziehen, wenn er:
- a. an die GEB geknüpfte Auflagen nicht erfüllt oder verletzt; oder
- b. Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllt oder verletzt.
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) überwacht die Erteilung, den Entzug und die Verweigerung von GEB.
1 Wer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996[*] im Anhang aufgeführte Waren, die im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.
2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
Vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit ist, wer:
- a. pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Grenzmengen einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt;
- b. im Anhang aufgeführte Waren einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, die nicht zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff bestimmt sind.
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
- a. welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen;
- b. das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren;
- c. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird;
- d. den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung.
2 Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.
3 Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, deren Haupttätigkeit darin besteht, im Auftrag einer Pflichtlagerorganisation (Art. 16 Abs. 1 LVG) ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern zu betreiben.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)[*] teilt der Carbura die Zoll- und Mineralölsteuerdaten der im Anhang aufgeführten Waren mit.
1 Die Kontrolle der Pflichtlager ist Aufgabe der Carbura. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.
2 Das BWL kontrolliert die gemeinsamen Pflichtlager und zieht dazu Fachleute der Carbura bei.
1 Lagerpflichtige müssen die Carbura periodisch über ihre gesamten Lagerbestände der im Anhang aufgeführten Waren informieren.
2 Lagerpflichtige nach Artikel 4a müssen die Carbura monatlich über die Warenmenge pro Abnehmerin oder Abnehmer informieren.[*]
3 Die Carbura stellt dem BWL die erhobenen Daten in geeigneter Weise zur Verfügung.
Das BWL stellt in strittigen Fällen, gestützt auf die Meldung der Carbura, durch Verfügung fest:
- a. die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags;
- b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers;
- c. den Wegfall der Lagerpflicht.
1 Das BWL und das BAZG vollziehen diese Verordnung.
2 Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.
Die Verordnung vom 6. Juli 1983[*] über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.