Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
Verordnung des WBF vom 20. Mai 2019 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln
531.215.111
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln
vom 20. Mai 2019 (Stand am 1. Juli 2019)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017[*]
über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln,
verordnet:
Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben der Genossenschaft Réservesuisse (Réservesuisse)[*] zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.
1 Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:
- a. Zucker: 3 Monate;
- b. Kaffee: 3 Monate;
- c. Reis: 4 Monate;
- d. Speiseöle und -fette: 4 Monate;
- e. Brotgetreide: 4 Monate;
- f. Hartweizen: 4 Monate.
2 Der Anteil Roggen und Dinkel darf insgesamt höchstens einen Viertel der Gesamtmenge an Brotgetreide betragen.
1 Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:
- a. Energieträger: 3 Monate;
- b. Proteinträger: 2 Monate.
2 Die Gesamtmenge der Energieträger muss mindestens zur Hälfte aus Weichweizen bestehen, der sowohl zur menschlichen Ernährung als auch zu Futterzwecken eingesetzt werden kann.
3 Folgende weitere Energieträger sind zugelassen:
- a. Gerste;
- b. Mais;
- c. Hafer zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
- d. Roggen zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
- e. Bruchreis zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge.
4 Folgende Proteinträger sind zugelassen:
- a. Sojaextraktionsschrot;
- b. Sonnenblumen- und Rapsschrot zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
- c. Maisgluten und Kartoffelprotein zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
- d. Saatgut für Sojabohnen, Raps und Sonnenblumen zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
- e. Erbsen zu maximal 2 Prozent der Gesamtmenge.
1 Die Réservesuisse legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:
- a. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
- b. der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Warenmenge.
2 Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.
3 Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.
1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben a–f und 4 Absatz 1 Buchstaben a und b um höchstens 20 Prozent zulassen.
2 Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Réservesuisse ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.
3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
1 Pro Warengruppe dürfen höchstens zwei Drittel der Gesamtmenge in stellvertretender oder gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.
2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.
1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Réservesuisse ändern.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.