SR 531.211.31

Verordnung des WBF vom 7. Oktober 2019 über die Pflichtlagerfreigabe von Antiinfektiva

vom 07. October 2019
(Stand am 01.03.2023)

531.211.31

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Antiinfektiva Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 12. Okt. 2020, in Kraft seit 15. Nov. 2020 ( AS 2020 4543 ).

vom 7. Oktober 2019 (Stand am 1. März 2023)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017[*] über die wirtschaftliche Landesversorgung,

verordnet:

Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 13. Febr. 2023, in Kraft seit 1. März 2023 ( AS 2023 81 ). Geltungsbereich [*]

Diese Verordnung gilt für folgende Antiinfektiva:

Art. 2 Höchstmenge

Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.

Art. 3 Freigabe

1  Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Heilmittel um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.

2  Der Fachbereich Heilmittel legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe durch eine Verfügung fest.

Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags

Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.

Art. 5 Lieferpflicht

1  Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.

2  Der Pflichtlagerhalter darf Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.

3  Der Fachbereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.

4  Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn der Kunde zahlungsunfähig ist.

Art. 6 Verarbeitungspflicht

Pflichtlagerhalter, die eine Freigabe erhalten haben, sind verpflichtet, die betreffende Ware im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten zu verarbeiten, um die Kundschaft so rasch als möglich beliefern zu können.

Art. 7 Buchführungspflicht und Meldepflicht

Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Heilmittel wöchentlich Meldung zu erstatten.

Art. 8 Einsprachen gegen Verfügungen

Gegen Verfügungen des Fachbereichs Heilmittel kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016SR 531 (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.

Art. 9 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVGSR 531 bestraft.

Art. 10 Vollzug

Das BWL und der Fachbereich Heilmittel sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.